Die GOÄ-Ziffer 237 beschreibt die Anlage eines Gips- oder Gipsschienenverbandes, der mindestens zwei große Gelenke einschließt. Sie gehört zum Abschnitt C III "Anlegen von Verbänden" der Gebührenordnung für Ärzte und ist eine nichtgebietsbezogene Sonderleistung.
Die Leistungslegende ist hierbei sehr präzise und lässt wenig Interpretationsspielraum. Für eine korrekte Abrechnung müssen die folgenden Kriterien erfüllt sein:
Nach herrschender Kommentarlage sind bestimmte Leistungen bereits mit der Gebühr für die Ziffer 237 abgegolten und können nicht zusätzlich berechnet werden. Dies stellt sicher, dass die Anlage des Gipsverbandes als einheitlicher Leistungskomplex verstanden wird.
"Die Leistung nach Nr. 237 kann nicht als Wundverband abgerechnet werden. An demselben Tag sind neben der Leistung nach Nr. 237 erforderliche Veränderungen des Gipsverbandes, wie Fensterung, Spaltung, Gehbügel, Abrollsohle nicht berechnungsfähig. Eine ggf. vor dem Gipsverband erforderliche Abdeckung der Haut (Mullbinden, Trikotschlauch) oder Polsterung ist nicht gesondert abrechenbar."
Diese Klarstellung ist für die revisionssichere Rechnungsstellung von entscheidender Bedeutung. Sie definiert, dass sowohl das Verbrauchsmaterial zur Polsterung als auch unmittelbar notwendige Anpassungen am Anlagetag bereits im Leistungsinhalt der GOÄ 237 enthalten sind.
Die Theorie hinter der GOÄ 237 ist klar, doch in der Praxis ergeben sich oft Fragen zur korrekten Anwendung und Abgrenzung. Dieser Leitfaden hilft Ihnen, die Ziffer prüfsicher in Ihrer Abrechnung zu verankern.
In den folgenden Szenarien ist die Abrechnung der GOÄ 237 in der Regel angezeigt:
Die häufigste Fehlerquelle ist die falsche Zählung der Gelenke. Ein Unterarmgips, der "nur" das Handgelenk ruhigstellt, oder ein Unterschenkelgips, der "nur" das Sprunggelenk fixiert, erfüllt die Kriterien der GOÄ 237 nicht. Hierfür wären andere Ziffern (z.B. GOÄ 234) zu prüfen.
Ein weiterer Fallstrick ist die Berechnung von Material oder unmittelbaren Anpassungen. Die Kosten für Polsterwatte, Trikotschlauch oder Gipsbinden sind – wie bei den meisten Verbänden – mit der Gebühr abgegolten und nicht separat berechnungsfähig.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Anpassungen am Gipsverband, die direkt am Tag der Anlage vorgenommen werden müssen (z.B. eine Entlastungsspaltung wegen zunehmender Schwellung oder das Anbringen eines Gehbügels), sind ebenfalls Bestandteil der Leistung nach GOÄ 237 und können nicht zusätzlich abgerechnet werden. Dies gilt auch für das Anlegen eines Fensters zur Wundkontrolle.
Eine prüfsichere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Honorarkürzungen. Notieren Sie immer explizit, welche Gelenke durch den Verband ruhiggestellt werden.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
"Datum: [TT.MM.JJJJ], Diagnose: Dislozierte Tibia- und Fibulafraktur rechts. Therapie: Nach geschlossener Reposition Anlage eines Oberschenkel-Gipsverbandes unter Einschluss und Ruhigstellung des rechten Knie- und Sprunggelenks. pDMS unauffällig. Röntgenkontrolle terminiert."
Die GOÄ 237 ist eine persönliche ärztliche Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den 2,3-fachen Satz hinaus gesteigert werden. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist hierfür zwingend erforderlich. Mögliche Gründe sind nach Kommentarlage:
Die Begründung muss den spezifischen Mehraufwand für den Einzelfall nachvollziehbar darlegen.
Die Anlage eines Gipsverbandes erfolgt selten isoliert. Sinnvolle und häufige Kombinationen sind:
Wichtig: Die GOÄ definiert klare Abrechnungsausschlüsse. Neben der GOÄ 237 sind am selben Behandlungstag die Ziffern 200, 208, 210-214, 228 und 229 nicht berechnungsfähig. Dies liegt daran, dass die GOÄ 237 als die umfassendere und spezifischere Leistung gilt, welche die Inhalte dieser kleineren Verbands- oder Schienungsleistungen bereits beinhaltet.
Ja, absolut. Der offizielle Leistungstext der GOÄ 237 lautet „Gips- oder Gipsschienenverband“. Damit stellt die Gebührenordnung klar, dass beide Varianten abrechnungsfähig sind. Entscheidend ist nicht, ob der Gips zirkulär geschlossen ist oder als Schiene angelegt wird, sondern einzig und allein, dass die definierte Funktion – die Ruhigstellung von mindestens zwei der genannten großen Gelenke (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) – erfüllt wird. In der Praxis wird häufig initial eine Gipsschiene angelegt, um einer zu erwartenden Schwellung Rechnung zu tragen.
Nein, die Spaltung eines Gipsverbandes am Tag der Anlage ist nicht gesondert berechnungsfähig. Laut den allgemeinen Bestimmungen und Kommentaren zur GOÄ 237 gelten solche unmittelbaren Anpassungen als integraler Bestandteil der ursprünglichen Leistung. Die Notwendigkeit einer Spaltung aufgrund einer Schwellung ist ein typisches und vorhersehbares Ereignis. Sollte der Aufwand für die Anlage des Gipses aufgrund der bereits bestehenden oder zu erwartenden erheblichen Schwellung besonders hoch sein, kann dies jedoch als Begründung für eine Steigerung des Faktors über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) dienen.
Eine stichhaltige Begründung muss immer patienten- und situationsbezogen sein und den Mehraufwand plausibel darlegen. Pauschale Begründungen werden von Kostenträgern oft nicht anerkannt. Praxisbewährte Beispiele für eine rechtskonforme Begründung sind:
Hier greift das Zielleistungsprinzip bzw. der Grundsatz, dass die speziellere Leistung die allgemeinere verdrängt. Die GOÄ 237 beschreibt eine hochspezifische Leistung – die Anlage eines großen Gipsverbandes. Es ist selbsterklärend und fachlich zwingend, dass unter einem Gips eine Polsterung (z.B. mit Watte und Trikotschlauch) angebracht wird. Diese Polsterung ist methodisch notwendiger Bestandteil der Leistung nach Ziffer 237. Daher ist der einfache Verband nach GOÄ 200 bereits in der Bewertung der GOÄ 237 enthalten und kann nicht zusätzlich angesetzt werden. Ein separater Ansatz wäre ein Doppelhonorar für Teilleistungen.