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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 237: Gips- oder Gipsschienenverband mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk)

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
21.57
Regelhöchstsatz:
2.3
49.6
Höchstsatz:
3.5
75.48
Ausschlüsse:
200, 208, 210, 211, 212, 213, 214, 228, 229

GOÄ 237: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 237 beschreibt die Anlage eines Gips- oder Gipsschienenverbandes mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken. Die Leistungslegende ist hierbei sehr präzise und lässt wenig Interpretationsspielraum, was die anatomischen Voraussetzungen betrifft. Als große Gelenke werden explizit das Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie- und Fußgelenk genannt.

Die korrekte Anwendung dieser Ziffer setzt ein klares Verständnis der einzelnen Leistungsbestandteile voraus:

  • Gips- oder Gipsschienenverband: Die Ziffer unterscheidet nicht zwischen einem zirkulären Gipsverband und einer anmodellierten Gipsschiene. Beide Versorgungsformen sind von der Leistungslegende umfasst, solange die weiteren Kriterien erfüllt sind.
  • Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken: Dies ist das entscheidende Kriterium. Der Verband muss so angelegt sein, dass er mindestens zwei der in der Legende genannten Gelenke funktionell ruhigstellt. Ein langer Gips, der zwar über zwei Gelenke reicht, aber eines davon nicht immobilisiert, erfüllt die Voraussetzung nicht.
  • Große Gelenke: Die GOÄ definiert hier klar: Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie- oder Fußgelenk (Sprunggelenk). Andere Gelenke, wie beispielsweise die Finger- oder Zehengelenke, zählen in diesem Kontext nicht als "großes Gelenk".

Die Kommentarlage zur GOÄ 237 präzisiert zudem wichtige Aspekte bezüglich des Leistungsumfangs und der Abgrenzung zu anderen Leistungen:

Die Leistung nach Nr. 237 kann nicht als Wundverband abgerechnet werden. An demselben Tag sind neben der Leistung nach Nr. 237 erforderliche Veränderungen des Gipsverbandes, wie Fensterung, Spaltung, Gehbügel, Abrollsohle nicht berechnungsfähig. Eine ggf. vor dem Gipsverband erforderliche Abdeckung der Haut (Mullbinden, Trikotschlauch) oder Polsterung ist nicht gesondert abrechenbar.

Diese Klarstellung bedeutet, dass alle unmittelbar zur Anlage des Gipsverbandes gehörenden Materialien und Arbeitsschritte – inklusive Polsterung und erster Anpassungen – als integraler Bestandteil der Leistung gelten und nicht zusätzlich berechnet werden können.

So wenden Sie die GOÄ 237 im Praxisalltag sicher an

Die GOÄ 237 ist eine häufig genutzte Ziffer in der Orthopädie, Unfallchirurgie und Chirurgie. Doch gerade bei dieser Position lauern einige Fallstricke, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Mit den folgenden praxisbewährten Hinweisen stellen Sie eine revisionssichere Abrechnung sicher.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 237

  • Oberschenkelgips nach Unterschenkelfraktur: Ein klassischer Anwendungsfall ist die Versorgung einer Tibia- oder Fibulafraktur, bei der ein Oberschenkelgips angelegt wird, der sowohl das Kniegelenk als auch das obere Sprunggelenk (Fußgelenk) vollständig immobilisiert.
  • Oberarmgips bei distaler Radiusfraktur: Bei bestimmten, instabilen Frakturen des Handgelenks kann ein Oberarmgips erforderlich sein. Dieser stellt das Handgelenk und den Ellenbogen ruhig und ist somit klar nach GOÄ 237 abrechenbar.
  • Immobilisation nach Schulterluxation: Die Anlage eines Gipsverbandes (z.B. Desault- oder Gilchrist-ähnlicher Verband aus Gipsmaterial) zur Ruhigstellung des Schulter- und des Ellenbogengelenks nach einer Reposition fällt ebenfalls unter diese Ziffer.
  • Kniegelenksnahe Frakturen: Bei einer Tibiakopffraktur wird oft eine Gipsschiene angelegt, die vom Oberschenkel bis zum Fuß reicht und somit das Knie- und das Sprunggelenk fixiert.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Der häufigste und gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 237 betrifft den Steigerungsfaktor. Viele Praxen gehen fälschlicherweise davon aus, dass diese Ziffer wie üblich bis zum 2,3-fachen oder 3,5-fachen Satz gesteigert werden kann. Dies ist jedoch explizit ausgeschlossen.

Achtung – Fester Gebührensatz: Die Leistung nach GOÄ 237 ist eine sogenannte Pauschalgebühr. Sie darf für alle Kostenträger (PKV, Beihilfe, Selbstzahler) ausschließlich mit dem 1-fachen Satz abgerechnet werden. Jeder höhere Faktor wird von den Kostenträgern unweigerlich auf den einfachen Satz gekürzt.

Weitere häufige Fehlerquellen sind:

  • Zusätzliche Berechnung von Material: Polsterwatte, Trikotschlauch oder Mullbinden sind Bestandteil der Leistung und dürfen nicht separat als Auslagen nach § 10 GOÄ berechnet werden.
  • Abrechnung von Anpassungen am selben Tag: Wenn Sie den frisch angelegten Gips am selben Tag fenstern, spalten oder mit einem Gehbügel versehen, sind diese Leistungen nicht zusätzlich berechnungsfähig. Sie gelten als im Pauschalbetrag enthalten.
  • Falsche Zählung der Gelenke: Achten Sie darauf, dass wirklich zwei große Gelenke (Schulter, Ellenbogen, Hand, Knie, Fuß) funktionell ruhiggestellt sind. Ein Unterarmgips, der nur das Handgelenk immobilisiert, ist keine GOÄ 237.

Praxistipp für die Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Sie sollte unmissverständlich belegen, dass die Kriterien der GOÄ 237 erfüllt wurden. Ein guter Dokumentationseintrag könnte so aussehen:

"15.08.2023: Z.n. distaler Radiusfraktur re. Anlage eines Oberarm-Gipsverbandes zur funktionellen Ruhigstellung von Hand- und Ellenbogengelenk. Neurovaskuläre Situation postinterventionell intakt. Patient über korrekte Lagerung und Warnzeichen (Schwellung, Schmerzen, Taubheit) aufgeklärt. Röntgenkontrolle in 1 Woche geplant."

Dieser Eintrag benennt klar die Diagnose, die durchgeführte Maßnahme und – am wichtigsten für die Abrechnung – die beiden immobilisierten großen Gelenke.

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 237 über den 1,0-fachen Satz hinaus nicht möglich. Es handelt sich um eine der wenigen Leistungen in der GOÄ, für die ein fester Satz gilt. Eine Begründung für einen erhöhten Aufwand ist hier irrelevant und führt unweigerlich zu Kürzungen.

Sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten

Die Anlage eines Gipsverbandes erfolgt selten isoliert. Folgende Ziffern sind in der Regel problemlos neben der GOÄ 237 abrechenbar, sofern medizinisch indiziert:

  • Beratungen und Untersuchungen: GOÄ 1, 3, 5, 7 oder 8.
  • Röntgendiagnostik: z.B. GOÄ 5020 ff. zur Diagnosesicherung oder Kontrollaufnahmen.
  • Repositionen: z.B. GOÄ 2700 (Reposition eines großen Gelenks) oder GOÄ 2704 (Reposition eines großen Röhrenknochens).
  • Wundversorgung: Falls eine offene Wunde vorliegt, die vor dem Gipsen versorgt wird (z.B. GOÄ 2003 ff.). Die GOÄ 237 selbst ist jedoch kein Wundverband.

Abrechnungsausschlüsse

Die GOÄ schließt die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 237 mit anderen Verbandsleistungen am selben Behandlungsfall und für dieselbe Körperregion logisch aus. Sie können nicht gleichzeitig einen großen Gipsverband und einen kleinen Tapeverband für dieselbe Verletzung abrechnen. Konkret sind folgende Ziffern neben der GOÄ 237 ausgeschlossen:

  • GOÄ 200 (Verband)
  • GOÄ 208, 210 - 214 (zirkuläre, unelastische und elastische Verbände)
  • GOÄ 228, 229 (andere Gipsverbände)

Häufig gestellte Fragen

Warum darf ich die GOÄ 237 im Gegensatz zu anderen Gipsverbänden nicht steigern?

Die GOÄ 237 stellt eine Ausnahme in der Gebührenordnung dar. Sie ist als Pauschalgebühr konzipiert, für die ein fester Gebührensatz gilt. In den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt C III der GOÄ, zu dem diese Ziffer gehört, ist festgelegt, dass für diese Leistung nur der einfache Gebührensatz berechnet werden darf. Dies ist eine verbindliche Vorgabe des Verordnungsgebers. Jeglicher Versuch, einen höheren Faktor anzusetzen – selbst mit einer plausiblen Begründung für einen Mehraufwand – ist daher nicht statthaft und wird von den Kostenträgern konsequent auf den 1,0-fachen Satz gekürzt.

Zählt ein Gips, der vom Handgelenk bis knapp unter die Schulter reicht, aber das Schultergelenk frei lässt, als GOÄ 237?

Ja, in diesem Fall ist die GOÄ 237 in der Regel korrekt. Das entscheidende Kriterium ist nicht die absolute Länge des Gipses, sondern die Anzahl der funktionell ruhiggestellten großen Gelenke. Ein Gips, der vom Handgelenk bis zum Oberarm reicht, immobilisiert definitionsgemäß das Handgelenk und das Ellenbogengelenk. Da somit zwei der in der Leistungslegende genannten großen Gelenke eingeschlossen sind, sind die Voraussetzungen für die Abrechnung der GOÄ 237 erfüllt, auch wenn das Schultergelenk selbst frei beweglich bleibt.

Darf ich das Polstermaterial und den Trikotschlauch als Auslagen nach § 10 GOÄ zusätzlich berechnen?

Nein, das ist nach herrschender Kommentarlage nicht zulässig. Die zur Anlage eines Gipsverbandes notwendigen Materialien wie Trikotschlauch, Polsterwatte oder Mullbinden gelten als integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 237. Sie sind mit dem pauschalen Honorar abgegolten und können nicht als besondere Auslagen gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Dies gilt als Standardmaterial. Nur besonders teure, nicht zum Standard gehörende Materialien könnten unter Umständen separat berechnungsfähig sein, was aber im Fall von Polstermaterial nicht zutrifft.

Ich habe einen Gipsverband (GOÄ 237) angelegt und musste am selben Tag ein Fenster zur Wundkontrolle einschneiden. Kann ich das Fenstern zusätzlich abrechnen?

Nein, die Fensterung oder auch eine Spaltung des Gipses am selben Tag der Anlage ist nicht gesondert berechnungsfähig. Gemäß den Abrechnungsempfehlungen und Kommentaren zur GOÄ sind solche unmittelbaren Anpassungen und Veränderungen im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Erstanlage bereits in der Gebühr für die GOÄ 237 enthalten. Würde die Fensterung jedoch an einem Folgetag aus medizinischer Notwendigkeit erfolgen, könnte hierfür die GOÄ 238 (Fensterung eines Gipsverbandes) angesetzt werden, da es sich dann um eine neue, eigenständige Leistung handelt.

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