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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 238: Gipsschienenverband mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) - bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene -

18.01.2026
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
11.66
Regelhöchstsatz:
2.3
26.81
Höchstsatz:
3.5
40.80
Ausschlüsse:
200, 208, 210, 211, 212, 213, 214, 228, 229

GOÄ 238: Die offizielle Definition

Die GOÄ-Ziffer 238 gehört zum Abschnitt C III. (Verbände) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt eine spezifische Leistung im Rahmen der Wund- und Frakturbehandlung. Der offizielle Leistungstext lautet: „Gipsschienenverband mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene –“.

Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:

  • Gipsschienenverband: Hierbei handelt es sich explizit um eine Schiene, nicht um einen zirkulären, geschlossenen Gipsverband. Das Material ist typischerweise Gips oder ein vergleichbares Kunststoffmaterial.
  • Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken: Dies ist eine wesentliche Voraussetzung. Die Immobilisierung muss mindestens zwei der in der Legende genannten Gelenke (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie- oder Fußgelenk) umfassen. Ein Verband, der nur ein Gelenk ruhigstellt, erfüllt die Kriterien dieser Ziffer nicht.
  • Bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene: Dies ist der entscheidende Punkt der Ziffer. Die GOÄ 238 ist nicht für die Erstanlage eines Gipsverbandes vorgesehen, sondern ausschließlich für die erneute Applikation einer bereits vorhandenen Schiene. Dies geschieht häufig im Rahmen von Kontrolluntersuchungen, bei denen die Schiene zur Wundinspektion oder zur Anpassung an eine veränderte Schwellungssituation abgenommen und anschließend wieder angelegt wird.

Abrechnungsbestimmungen: Nach den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ sind neben der Ziffer 238 folgende Leistungen nicht berechnungsfähig: GOÄ 200, 208, 210-214, 228 und 229. Diese Ziffern beschreiben einfachere Verbandsleistungen, die als integraler Bestandteil der Wiederanlage einer komplexen Gipsschiene angesehen werden.

Die Ziffer 238 honoriert den ärztlichen Aufwand, der mit der Abnahme, der eventuellen Anpassung und der fachgerechten Wiederanlage einer großen, stabilisierenden Schiene verbunden ist.

Die GOÄ 238 im Praxisalltag: So geht’s richtig

Die Wiederanlage einer Gipsschiene ist eine häufige und wichtige Maßnahme im Heilungsverlauf. Doch bei der Abrechnung nach GOÄ 238 lauern einige Fallstricke. Mit den folgenden Hinweisen wenden Sie die Ziffer prüfungssicher an.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 238

  • Fall 1: Die postoperative Wundkontrolle. Ein Patient wurde vor einer Woche am Unterarm operiert und mit einer dorsalen Gipsschiene versorgt, die Hand- und Ellenbogengelenk ruhigstellt. Zur Wundkontrolle und zum Fadenzug wird die Schiene abgenommen. Nach der Wundversorgung wird dieselbe Schiene, eventuell nach leichter Anpassung der Polsterung, wieder angelegt.
  • Fall 2: Schwellungsrückgang nach Knieverletzung. Eine Patientin mit einer Bandverletzung am Knie erhielt eine Oberschenkel-Gipsschiene, die Knie- und Sprunggelenk immobilisiert. Nach zehn Tagen ist die Schwellung deutlich zurückgegangen, die Schiene sitzt zu locker. Sie wird abgenommen, die Polsterung erneuert, die Schiene enger an das Bein angepasst und wieder angelegt.
  • Fall 3: Kontrolluntersuchung bei einem Kind. Ein Kind mit einer Oberarmfraktur trägt eine Schulter-Arm-Schiene. Bei der Kontrolluntersuchung wird die Schiene zur klinischen und ggf. radiologischen Überprüfung abgenommen. Da die Fraktur noch nicht stabil genug ist, wird die bekannte Schiene für eine weitere Woche wieder angelegt.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Prüfstellen und Kostenträger achten bei der GOÄ 238 besonders auf die korrekte Anwendung. Folgende Punkte führen häufig zu Beanstandungen:

  • Abrechnung bei Erstanlage: Der häufigste Fehler ist die Berechnung der GOÄ 238 für die erstmalige Anlage einer Schiene. Dies ist nicht korrekt. Die Ziffer ist ausschließlich für die Wiederanlegung vorgesehen.
  • Falsche Gelenkbeteiligung: Die Schiene muss nachweislich mindestens zwei der explizit genannten „großen“ Gelenke ruhigstellen. Eine reine Unterarmschiene, die nur das Handgelenk fixiert, rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 238.
  • Verwechslung mit Zirkulärverband: Die Ziffer gilt nur für Schienenverbände, nicht für geschlossene (zirkuläre) Gipsverbände (hierfür existieren die Ziffern 240 ff.).

Wichtiger Warnhinweis: Die GOÄ 238 ist eine eigenständige Leistung. Einfache Verbandwechsel oder Polsterungen, die im Rahmen der Wiederanlage erfolgen, sind mit der Gebühr abgegolten. Die gleichzeitige Abrechnung der Ziffern 200 (Verband), 208, 210-214 (bestimmte Schienenverbände) sowie 228 und 229 (Tapeverbände) ist ausgeschlossen.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen. Sie sollte den Grund für die Ab- und Wiederanlage sowie die beteiligten Gelenke klar benennen.

Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
"15.05.2023: Wundkontrolle bei Z.n. distaler Radiusfraktur re. Abnahme der dorsalen Unterarmgipsschiene (Hand- und Ellenbogengelenk). Wunde reizlos, Schwellung deutlich regredient. Schiene angepasst (nachgepolstert) und zur weiteren Stabilisierung wieder angelegt. WV in 1 Woche zur erneuten Kontrolle."

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfaktoren

Die GOÄ 238 ist eine ärztliche Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist zwingend erforderlich. Nach herrschender Kommentarlage können dies sein:

  • Erheblich erschwerte Bedingungen durch starke Schmerzen oder mangelnde Kooperation des Patienten (z.B. bei Kindern, dementen oder agitierten Patienten).
  • Besonders aufwendige Anpassung der Schiene aufgrund stark veränderter anatomischer Verhältnisse (z.B. extremer Schwellungsrückgang).
  • Zeitaufwendige Neupolsterung zur Vermeidung von Druckstellen bei sensibler Haut oder Durchblutungsstörungen.

Typische Kombinationen und Ausschlüsse

Die GOÄ 238 wird in der Praxis häufig mit anderen Ziffern kombiniert. Sinnvolle und abrechnungsrelevante Kombinationen sind:

  • Beratungs- und Untersuchungsziffern: Die Kombination mit einer Beratung (GOÄ 1) oder einer symptombezogenen Untersuchung (GOÄ 5) ist in der Regel problemlos möglich, da die Wiederanlage der Schiene das Ergebnis dieser ärztlichen Tätigkeiten ist.
  • Wundversorgung: Die Versorgung einer Wunde (z.B. nach GOÄ 2006) unter der Schiene kann zusätzlich berechnet werden, sofern es sich nicht nur um einen einfachen Verbandwechsel handelt, der von den Ausschlussziffern erfasst wäre.

Beachten Sie die bereits erwähnten Abrechnungsausschlüsse zu den Nrn. 200, 208, 210-214, 228 und 229, um Kürzungen von vornherein zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Hauptunterschied zwischen der Erstanlage einer Gipsschiene und der Abrechnung nach GOÄ 238?

Der entscheidende Unterschied liegt im Wort „Wiederanlegung“. Die GOÄ-Ziffer 238 ist ausschließlich für den Fall vorgesehen, dass eine bereits vorhandene, patientenindividuelle Schiene abgenommen und anschließend wieder angelegt wird. Dies geschieht typischerweise bei Kontrollterminen zur Wundinspektion oder Anpassung. Die erstmalige Anlage einer Gipsschiene wird hingegen über andere Ziffern abgerechnet, beispielsweise die GOÄ 237 für einen kleineren Schienenverband oder sie ist als Teil der Zielleistung in einer Operationsziffer (z.B. nach einer Frakturreposition) enthalten.

Zählt die alleinige Abnahme der Schiene zur Untersuchung auch zur GOÄ 238?

Nein, die alleinige Abnahme einer Schiene erfüllt nicht den Leistungsinhalt der GOÄ 238. Die Leistungslegende fordert explizit die „Wiederanlegung“. Wenn die Schiene im Rahmen einer Untersuchung abgenommen und danach entschieden wird, dass sie nicht mehr notwendig ist (z.B. bei ausreichender knöcherner Heilung oder Umstellung auf eine Orthese), kann die GOÄ 238 nicht berechnet werden. In diesem Fall sind die ärztliche Beratungs- und Untersuchungsleistung (z.B. GOÄ 1 und 5) die korrekt abzurechnenden Ziffern.

Wann ist eine Steigerung der GOÄ 238 über den 2,3-fachen Satz hinaus gerechtfertigt?

Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist möglich, erfordert aber eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Nach herrschender Auffassung können besondere Schwierigkeiten oder ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand eine solche Steigerung rechtfertigen. Beispiele hierfür sind eine sehr aufwendige Anpassung der Schiene an stark veränderte Schwellungszustände, die Notwendigkeit einer komplexen Neupolsterung bei druckempfindlicher Haut oder eine erheblich erschwerte Durchführung durch mangelnde Compliance des Patienten (z.B. bei Kindern oder verwirrten Personen).

Warum kann ich GOÄ 200 (Verband) nicht neben GOÄ 238 abrechnen? Oft lege ich doch unter der Schiene einen Verband an.

Dies begründet sich aus dem Prinzip der „Zielleistung“ in der GOÄ. Das Anlegen eines einfachen Unterzugs (z.B. Schlauchverband) oder einer Polsterung ist eine notwendige Teilleistung, um die Gipsschiene fachgerecht und für den Patienten verträglich wieder anzulegen. Diese vorbereitenden Maßnahmen sind daher als integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 238 anzusehen und nicht gesondert berechnungsfähig. Der Ausschluss der GOÄ 200 stellt sicher, dass diese methodisch notwendigen Teilschritte nicht doppelt abgerechnet werden.

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