Die GOÄ-Ziffer 238 beschreibt die Wiederanlegung eines Gipsschienenverbandes, der mindestens zwei große Gelenke einschließt. Der offizielle Leistungstext lautet: "Gipsschienenverband mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene –".
Diese Ziffer ist spezifisch für eine Folgemaßnahme konzipiert und grenzt sich klar von der Neuanlage eines Verbandes ab. Für eine korrekte Abrechnung müssen die folgenden Kriterien der Leistungslegende erfüllt sein:
Ein zentraler Punkt, der bei dieser Ziffer zu beachten ist, betrifft den Abrechnungssatz. Nach herrschender Kommentarlage handelt es sich um eine technische Leistung mit einem festen Gebührensatz.
Praxisrelevanter Hinweis: Für die GOÄ-Ziffer 238 gilt bei allen Kostenträgern grundsätzlich der 1-fache Gebührensatz. Eine Steigerung des Faktors ist hier nicht vorgesehen.
Die Ziffer 238 ist somit ein klassischer Fall für Kontrolluntersuchungen, bei denen eine temporäre Abnahme der Schiene zur Wundinspektion, zur Reduzierung von Schwellungen oder zur Durchführung diagnostischer Maßnahmen medizinisch notwendig ist.
Die GOÄ 238 ist eine häufig benötigte, aber auch fehleranfällige Ziffer. Sie kommt immer dann ins Spiel, wenn ein bereits angelegter, größerer Schienenverband temporär entfernt und wieder angebracht werden muss. Der Fokus liegt klar auf der "Wiederanlegung".
Der häufigste und kostspieligste Fehler ist die Abrechnung der GOÄ 238 für die Erstversorgung. Diese Ziffer ist ausschließlich für die Wiederanlegung vorgesehen. Für die Neuanlage eines entsprechenden Verbandes sind andere Ziffern (z.B. GOÄ 210 ff.) zu verwenden.
Ein weiterer Stolperstein ist die Definition der "zwei großen Gelenke". Ein Unterschenkel-Gipsverband, der nur das Sprunggelenk ruhigstellt, aber nicht bis über das Knie reicht, erfüllt die Kriterien nicht. Es müssen zwingend zwei der in der Legende genannten Gelenke (Schulter, Ellenbogen, Hand, Knie, Fuß) eingeschlossen sein.
Achtung – Abrechnungsausschluss: Die GOÄ 238 ist nicht neben bestimmten anderen Verbandsleistungen abrechenbar. Die gleichzeitige Berechnung mit den Ziffern 200, 208, 210-214, 228 und 229 ist in derselben Sitzung ausgeschlossen. Dies ist logisch, da diese Ziffern entweder einfachere Verbände (200) oder die Neuanlage von Verbänden (210 ff.) beschreiben, was im Widerspruch zur Wiederanlage steht.
Eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz vor Beanstandungen. Begründen Sie immer die medizinische Notwendigkeit der Abnahme und Wiederanlage. Ein knapper, aber präziser Eintrag in der Patientenakte ist entscheidend.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
"15.08.2023: Postop. Wundkontrolle bei Z.n. Knie-TEP re. Abnahme der Oberschenkelschiene (Knie-/Fußgelenk). Wundverhältnisse reizlos, Fäden trocken. Wundverband erneuert. Anschl. Wiederanlage derselben Gipsschiene bei gutem Sitz. Pat. beschwerdefrei."
Diese Dokumentation belegt den Anlass und die durchgeführte Leistung lückenlos und nachvollziehbar für jede Prüfung.
Eine Steigerung des Faktors über den 1,0-fachen Satz ist bei der GOÄ 238 nicht möglich. Die GOÄ führt diese Ziffer im Gebührenrahmen als technische Leistung, für die ein fester Satz vorgesehen ist. Ein besonderer Zeitaufwand oder Schwierigkeiten können hier nicht über einen höheren Faktor abgebildet werden.
Die GOÄ 238 kann und wird in der Praxis häufig mit anderen Ziffern kombiniert, sofern diese nicht explizit ausgeschlossen sind. Sinnvolle Kombinationen sind zum Beispiel:
Nein, das ist nicht erforderlich. Die GOÄ-Ziffer 238 stellt lediglich auf den Akt der Wiederanlegung ab. Es ist unerheblich, ob die Schiene initial in Ihrer Praxis, von einem Kollegen, in einem Krankenhaus oder einer Notaufnahme angelegt wurde. Entscheidend für die Abrechnung ist allein die medizinisch notwendige Abnahme und die anschließende erneute Anbringung der vorhandenen Schiene. Wichtig ist, diesen Vorgang und seine Begründung (z. B. Wundkontrolle) in der Patientenakte zu dokumentieren.
Ja, das ist ein klassischer Anwendungsfall für die GOÄ 238. Die Dauer, für die die Schiene abgenommen wird, spielt für die Abrechenbarkeit keine Rolle. Solange eine medizinische Indikation für die Abnahme vorliegt – wie die Inspektion der Haut, die Überprüfung auf Druckstellen, eine Wundkontrolle oder die Beurteilung eines Schwellungszustandes – und die Schiene danach wieder angelegt wird, ist der Leistungsinhalt der Ziffer 238 vollständig erfüllt. Der Vorgang sollte entsprechend dokumentiert werden.
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unterscheidet zwischen ärztlichen Leistungen, deren Aufwand variieren kann, und sogenannten technischen Leistungen mit festen Sätzen. Die GOÄ 238 wird nach herrschender Kommentarlage als eine solche technische Leistung eingestuft. Aus diesem Grund ist im Gebührenverzeichnis explizit nur der 1-fache Satz vorgesehen. Ein erhöhter Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten können bei dieser Ziffer leider nicht über einen Steigerungsfaktor abgebildet werden. Die Gebühr ist pauschal für den Vorgang kalkuliert.
Nein, die gemeinsame Abrechnung der GOÄ 238 und der GOÄ 200 (Anlegen eines einfachen Verbandes) in derselben Sitzung ist explizit ausgeschlossen. Die Allgemeinen Bestimmungen des GOÄ-Abschnitts C, in dem sich die Verbandsziffern befinden, sehen diesen Ausschluss vor. Man geht davon aus, dass ein einfacher Verband, der beispielsweise im Rahmen einer Wundkontrolle unter der Schiene gewechselt wird, bereits Bestandteil der Leistung nach GOÄ 238 ist. Handelt es sich jedoch um eine aufwändigere Wundversorgung, wie z.B. die Versorgung einer sekundär heilenden Wunde nach GOÄ 2006, ist diese wiederum neben der GOÄ 238 berechnungsfähig.