Die GOÄ-Ziffer 238 gehört zum Abschnitt C III. (Verbände) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt eine spezifische Leistung im Rahmen der Wund- und Frakturbehandlung. Der offizielle Leistungstext lautet: „Gipsschienenverband mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene –“.
Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:
Abrechnungsbestimmungen: Nach den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ sind neben der Ziffer 238 folgende Leistungen nicht berechnungsfähig: GOÄ 200, 208, 210-214, 228 und 229. Diese Ziffern beschreiben einfachere Verbandsleistungen, die als integraler Bestandteil der Wiederanlage einer komplexen Gipsschiene angesehen werden.
Die Ziffer 238 honoriert den ärztlichen Aufwand, der mit der Abnahme, der eventuellen Anpassung und der fachgerechten Wiederanlage einer großen, stabilisierenden Schiene verbunden ist.
Die Wiederanlage einer Gipsschiene ist eine häufige und wichtige Maßnahme im Heilungsverlauf. Doch bei der Abrechnung nach GOÄ 238 lauern einige Fallstricke. Mit den folgenden Hinweisen wenden Sie die Ziffer prüfungssicher an.
Prüfstellen und Kostenträger achten bei der GOÄ 238 besonders auf die korrekte Anwendung. Folgende Punkte führen häufig zu Beanstandungen:
Wichtiger Warnhinweis: Die GOÄ 238 ist eine eigenständige Leistung. Einfache Verbandwechsel oder Polsterungen, die im Rahmen der Wiederanlage erfolgen, sind mit der Gebühr abgegolten. Die gleichzeitige Abrechnung der Ziffern 200 (Verband), 208, 210-214 (bestimmte Schienenverbände) sowie 228 und 229 (Tapeverbände) ist ausgeschlossen.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen. Sie sollte den Grund für die Ab- und Wiederanlage sowie die beteiligten Gelenke klar benennen.
Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
"15.05.2023: Wundkontrolle bei Z.n. distaler Radiusfraktur re. Abnahme der dorsalen Unterarmgipsschiene (Hand- und Ellenbogengelenk). Wunde reizlos, Schwellung deutlich regredient. Schiene angepasst (nachgepolstert) und zur weiteren Stabilisierung wieder angelegt. WV in 1 Woche zur erneuten Kontrolle."
Die GOÄ 238 ist eine ärztliche Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist zwingend erforderlich. Nach herrschender Kommentarlage können dies sein:
Die GOÄ 238 wird in der Praxis häufig mit anderen Ziffern kombiniert. Sinnvolle und abrechnungsrelevante Kombinationen sind:
Beachten Sie die bereits erwähnten Abrechnungsausschlüsse zu den Nrn. 200, 208, 210-214, 228 und 229, um Kürzungen von vornherein zu vermeiden.
Der entscheidende Unterschied liegt im Wort „Wiederanlegung“. Die GOÄ-Ziffer 238 ist ausschließlich für den Fall vorgesehen, dass eine bereits vorhandene, patientenindividuelle Schiene abgenommen und anschließend wieder angelegt wird. Dies geschieht typischerweise bei Kontrollterminen zur Wundinspektion oder Anpassung. Die erstmalige Anlage einer Gipsschiene wird hingegen über andere Ziffern abgerechnet, beispielsweise die GOÄ 237 für einen kleineren Schienenverband oder sie ist als Teil der Zielleistung in einer Operationsziffer (z.B. nach einer Frakturreposition) enthalten.
Nein, die alleinige Abnahme einer Schiene erfüllt nicht den Leistungsinhalt der GOÄ 238. Die Leistungslegende fordert explizit die „Wiederanlegung“. Wenn die Schiene im Rahmen einer Untersuchung abgenommen und danach entschieden wird, dass sie nicht mehr notwendig ist (z.B. bei ausreichender knöcherner Heilung oder Umstellung auf eine Orthese), kann die GOÄ 238 nicht berechnet werden. In diesem Fall sind die ärztliche Beratungs- und Untersuchungsleistung (z.B. GOÄ 1 und 5) die korrekt abzurechnenden Ziffern.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist möglich, erfordert aber eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Nach herrschender Auffassung können besondere Schwierigkeiten oder ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand eine solche Steigerung rechtfertigen. Beispiele hierfür sind eine sehr aufwendige Anpassung der Schiene an stark veränderte Schwellungszustände, die Notwendigkeit einer komplexen Neupolsterung bei druckempfindlicher Haut oder eine erheblich erschwerte Durchführung durch mangelnde Compliance des Patienten (z.B. bei Kindern oder verwirrten Personen).
Dies begründet sich aus dem Prinzip der „Zielleistung“ in der GOÄ. Das Anlegen eines einfachen Unterzugs (z.B. Schlauchverband) oder einer Polsterung ist eine notwendige Teilleistung, um die Gipsschiene fachgerecht und für den Patienten verträglich wieder anzulegen. Diese vorbereitenden Maßnahmen sind daher als integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 238 anzusehen und nicht gesondert berechnungsfähig. Der Ausschluss der GOÄ 200 stellt sicher, dass diese methodisch notwendigen Teilschritte nicht doppelt abgerechnet werden.