Die GOÄ-Ziffer 239 beschreibt die Anlage eines Gipsverbandes, der aufgrund seiner Ausdehnung und Komplexität über einfache Gipsverbände hinausgeht. Die Leistungslegende lautet: "Gipsverband für den Arm mit Schulter oder für das Bein mit Beckengürtel".
Diese Ziffer ist für die Versorgung von Verletzungen oder Erkrankungen vorgesehen, die eine umfassende Immobilisierung erfordern, welche die großen Rumpfgelenke – das Schulter- oder das Hüftgelenk – miteinbezieht. Die korrekte Anwendung setzt voraus, dass der Verband die Funktion dieser Gelenke gezielt einschränkt.
Nach gängiger Kommentarlage ist zu beachten: "Die Leistung nach Nr. 239 kann nicht als Wundverband abgerechnet werden. An demselben Tag sind neben der Leistung nach Nr. 239 erforderliche Veränderungen des Gipsverbandes, wie Fensterung, Spaltung, Gehbügel, Abrollsohle nicht berechnungsfähig. Eine ggf. vor dem Gipsverband erforderliche Abdeckung der Haut (Mullbinden, Trikotschlauch) oder Polsterung ist nicht gesondert abrechenbar."
Diese Klarstellung unterstreicht, dass die Ziffer eine Komplexleistung darstellt, die vorbereitende Maßnahmen wie Polsterung und unmittelbare Anpassungen am selben Tag bereits beinhaltet.
Die Anlage eines Gipsverbandes mit Einschluss von Schulter oder Becken ist im Praxisalltag keine alltägliche Leistung. Gerade deshalb birgt die Abrechnung der GOÄ 239 einige Tücken. Mit dem richtigen Wissen sichern Sie Ihre Liquidation jedoch revisionssicher ab.
Diese Ziffer kommt in der Regel bei schweren Verletzungen oder nach bestimmten operativen Eingriffen zur Anwendung. Nach herrschender Auffassung ist sie in folgenden Szenarien indiziert:
Konservative Therapie einer Humeruskopffraktur: Bei bestimmten, nicht dislozierten Frakturen des Oberarmkopfes wird ein Schulter-Arm-Verband (Gilchrist-ähnlich in Gips oder als Thorax-Brachial-Immobilisation) angelegt, um das Schultergelenk vollständig ruhigzustellen.
Nach Reposition einer Schulterluxation: Um eine erneute Luxation zu verhindern, kann in ausgewählten Fällen nach der Einrenkung eine umfassende Immobilisierung mittels Gipsverband nach Nr. 239 erforderlich sein.
Pädiatrische Femurfrakturen: Bei Kleinkindern und Säuglingen ist die Anlage eines Becken-Bein-Gipses (Hüft-Spica) eine gängige und bewährte Methode zur konservativen Behandlung von Oberschenkelschaftbrüchen.
Postoperative Ruhigstellung: Nach operativen Eingriffen am Hüftgelenk oder am proximalen Femur kann ein Gipsverband nach Nr. 239 zur Sicherung des Operationsergebnisses notwendig werden.
Der häufigste Fehler ist die falsche Indikationsstellung bzw. die Abrechnung für einen nicht ausreichend großen Verband. Ein Oberarmgips, der unter der Achsel endet, ist keine Nr. 239, sondern nach Nr. 237 abzurechnen. Ebenso ist ein Oberschenkelgips, der nicht das Hüftgelenk und Teile des Beckens umfasst, eine Nr. 238.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Alle am selben Tag der Anlage durchgeführten Modifikationen am Gips sind mit der Gebühr für die GOÄ 239 abgegolten. Dazu gehören das Einschneiden (Spalten) zur Druckentlastung, das Anlegen eines Fensters zur Wundkontrolle oder das Anbringen eines Gehbügels. Diese Leistungen sind nicht zusätzlich berechnungsfähig, auch nicht mit der GOÄ 208 (Gipsspaltung).
Eine präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie muss die medizinische Notwendigkeit für den großflächigen Verband klar belegen. Ein Minimalbeispiel:
"Datum: 15.08.2023, 11:30 Uhr. Diagnose: Dislozierte subkapitale Humerusfraktur links. Nach geschlossener Reposition unter Bildwandlerkontrolle Anlage eines Thorax-Brachial-Gipsverbandes (GOÄ 239) zur Ruhigstellung des Schultergelenks in Abduktionsstellung. pDMS vor und nach Anlage unauffällig. Röntgenkontrolle im Gips erfolgt. Patient über Verhalten und Kontrolltermine aufgeklärt. Nächste Wiedervorstellung in 3 Tagen zur klinischen Kontrolle."
Die Leistung nach GOÄ 239 ist eine persönlich-ärztliche Leistung und somit steigerungsfähig. Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines außergewöhnlichen Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist zwingend erforderlich.
Begründungsbeispiele für einen erhöhten Faktor:
"Erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei der Anlage des Becken-Bein-Gipses bei stark übergewichtigem Patienten (Adipositas Grad II)."
"Überdurchschnittlicher Aufwand bei der Reposition und Gipsanlage am Schultergelenk bei starker Weichteilschwellung und schmerzbedingter Abwehrspannung."
"Besonders zeitaufwendige Gipsanlage bei einem Kleinkind mit starkem motorischem Widerstand."
Die GOÄ 239 kann sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, die nicht bereits Bestandteil der Leistung sind.
Typische Kombinationen: Beratungen (Nr. 1, 3), Untersuchungen (Nr. 5, 7, 8), Röntgenleistungen (z.B. Nrn. 5020, 5030, 5035), Repositionen von Frakturen oder Luxationen (z.B. Nr. 2702, 2724).
Abrechnungsausschlüsse: Die GOÄ schließt die Nebeneinanderberechnung bestimmter Leistungen explizit aus. Für die Nr. 239 sind dies die Ziffern 200, 208, 213, 230, 231, 232, 247, 3314 und 3315 am selben Behandlungstag. Der Grund liegt darin, dass diese Leistungen entweder einen kleineren Verband beschreiben (z.B. 230-232) oder bereits als Teilleistung in der Nr. 239 enthalten sind (z.B. 200 für einen einfachen Verband oder 208 für die Spaltung am selben Tag).
Der entscheidende Unterschied liegt in der anatomischen Ausdehnung des Gipsverbandes. Während die GOÄ 237 einen Gipsverband am Arm (ohne Schultergelenk) und die GOÄ 238 einen Gipsverband am Bein (ohne Hüftgelenk) beschreibt, ist die GOÄ 239 für Verbände reserviert, die gezielt eines der großen Rumpfgelenke miteinbeziehen und immobilisieren. Für die Abrechnung der GOÄ 239 muss der Gips also nachweislich das Schultergelenk (z.B. Thorax-Arm-Gips) oder das Hüftgelenk (z.B. Becken-Bein-Gips) überspannen. Die Dokumentation sollte dies klar belegen.
Nein, in der Regel nicht. Laut den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ und der Kommentarlage sind Materialien, die zur Erbringung der Leistung nach Nr. 239 notwendig sind, mit der Gebühr abgegolten. Dazu zählen explizit Polstermaterial, Trikotschlauchbinden und die Gips- oder Kunststoffbinden selbst. Eine gesonderte Berechnung als Auslagen nach § 10 GOÄ wird von den Kostenträgern für diese Standardmaterialien üblicherweise nicht anerkannt, da sie als integraler Bestandteil der ärztlichen Leistung gelten.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz ist möglich, wenn die Leistungserbringung durch besondere Umstände erschwert war oder einen außergewöhnlichen Zeitaufwand erforderte. Dies muss mit einer patientenindividuellen Begründung in der Rechnung dargelegt werden. Praxisbewährte Gründe sind beispielsweise eine extreme Adipositas, die das Handling und die Modellierung des Gipses erschwert, eine ausgeprägte Weichteilschwellung, die besondere Polstertechniken erfordert, oder die Behandlung eines sehr unruhigen oder abwehrenden Patienten (z.B. eines Kleinkindes oder eines Patienten mit Demenz).
Nein, das ist nicht zulässig. Der offizielle Kommentar zur GOÄ-Ziffer 239 stellt klar, dass am selben Tag der Anlage erforderliche Veränderungen wie eine Fensterung oder Spaltung nicht zusätzlich berechnungsfähig sind. Diese Maßnahmen gelten als immanenter Bestandteil der Leistungserbringung nach Nr. 239. Die Ziffer GOÄ 208 (Spaltung eines Gipsverbandes) kann nur dann angesetzt werden, wenn die Spaltung an einem anderen Tag als dem der Gipsanlage in einer neuen Sitzung erfolgt, beispielsweise bei einer Kontrolluntersuchung.