Die GOÄ-Ziffer 24 ist die zentrale Abrechnungsposition für die ärztliche Betreuung im Schwangerschaftsverlauf. Die offizielle Leistungslegende lautet: "Untersuchung im Schwangerschaftsverlauf – einschließlich Beratung und Bewertung der Befunde, gegebenenfalls auch im Hinblick auf Schwangerschaftsrisiken –".
Diese Ziffer deckt die wiederkehrenden Kontrolluntersuchungen ab, die für eine sichere Begleitung der Schwangeren und eine gesunde Entwicklung des Fötus unerlässlich sind. Der Leistungsinhalt ist bewusst umfassend formuliert und lässt sich in folgende Kernbestandteile zerlegen:
Untersuchung im Schwangerschaftsverlauf: Dies umfasst alle klinischen Standarduntersuchungen wie Blutdruckmessung, Gewichtskontrolle, Urinuntersuchung, Kontrolle des Gebärmutterstandes und die Überprüfung der kindlichen Herztöne sowie der Kindslage.
Einschließlich Beratung: Ein zentraler Bestandteil. Die Besprechung der Untersuchungsergebnisse, die Beantwortung von Fragen der Patientin und die Aufklärung über den weiteren Verlauf sind explizit inkludiert.
Bewertung der Befunde: Die ärztliche Interpretation aller erhobenen Befunde – sowohl der klinischen als auch externer Ergebnisse (z.B. Laborwerte) – ist Teil der Leistung.
Hinblick auf Schwangerschaftsrisiken: Die Ziffer schließt die spezifische Beurteilung und Beratung bei vorliegenden oder sich entwickelnden Risiken (z.B. Gestationsdiabetes, Präeklampsie) mit ein.
Ein in der Praxis oft übersehener, aber abrechnungsrelevanter Punkt ist, dass auch die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse im Mutterpass als integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 24 gilt. Die Gebührenordnung selbst trifft keine Aussage zur Frequenz der Untersuchungen. Nach herrschender Kommentarlage ist es jedoch sinnvoll und von den meisten Kostenträgern akzeptiert, sich an den Mutterschafts-Richtlinien der GKV zu orientieren (bis zur 32. SSW alle 4 Wochen, danach alle 2 Wochen). Bei medizinischer Notwendigkeit, etwa bei Risikoschwangerschaften, sind kürzere Intervalle selbstverständlich abrechenbar.
Wichtiger Abrechnungshinweis: Laut Gebührenordnung sind neben der Leistung nach Nummer 24 die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5 und/oder 7 nicht berechnungsfähig. Die Beratung und symptombezogene Untersuchung sind bereits Leistungsbestandteil.
Die GOÄ 24 ist eine der häufigsten Ziffern in der gynäkologischen Praxis. Doch gerade bei Routineleistungen lauern Abrechnungsfallen. Mit den folgenden Hinweisen stellen Sie eine revisionssichere Liquidation sicher.
Die häufigsten Beanstandungen durch PKV und Beihilfe bei der GOÄ 24 betreffen den Steigerungsfaktor und unzulässige Ziffernkombinationen.
Achtung, Abrechnungsfalle: Fester Gebührensatz!
Die GOÄ 24 ist eine der wenigen Ziffern der GOÄ, die nicht steigerungsfähig ist. Sie muss für alle Kostenträger, unabhängig vom Aufwand, immer mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Jeder Ansatz über dem einfachen Satz führt unweigerlich zu einer Kürzung.
Ein weiterer typischer Fehler ist die zusätzliche Abrechnung von Beratungs- oder Untersuchungsziffern. Die Leistungslegende "einschließlich Beratung" ist hier eindeutig. Die GOÄ 1 oder 3 für eine Beratung oder die GOÄ 5 für eine symptombezogene Untersuchung sind neben der GOÄ 24 im selben Behandlungskontext nicht berechnungsfähig.
Die GOÄ 24 ist nicht steigerungsfähig. Der Ansatz des 1,0-fachen Satzes ist zwingend vorgeschrieben. Eine Begründung für einen erhöhten Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten ist hier nicht möglich, da es sich um eine Pauschale für eine Vorsorgeleistung handelt.
Trotz der Ausschlüsse kann die GOÄ 24 sinnvoll mit anderen Leistungen kombiniert werden:
Neben der GOÄ 24 dürfen im selben Behandlungskontext folgende Ziffern nicht abgerechnet werden:
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Jeder Eintrag sollte die erbrachten Leistungsbestandteile der GOÄ 24 widerspiegeln.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
"Datum: 15.10.2023, 28+4 SSW.
Subj.: Wohlbefinden, Kindsbewegungen regelm. spürbar.
Obj.: RR 125/75, Gew. +1,2 kg, Urin-Stix: Eiw-, Z-, Bakt-. Fundusstand N/2, Kindslage SL, fetale HT pos.
Beurt.: Regelr. Schwangerschaftsverlauf.
Proc.: Beratung zu Geburtsvorbereitungskursen, Aufklärung über oGTT-Befund (unauff.). Alle Fragen beantwortet. Eintrag im Mutterpass erfolgt."
Die GOÄ selbst gibt keine festen Intervalle vor. In der Praxis hat es sich bewährt und wird von den Kostenträgern in der Regel anerkannt, sich an den Mutterschafts-Richtlinien zu orientieren. Das bedeutet üblicherweise:
Bei medizinischer Notwendigkeit, beispielsweise bei Risikoschwangerschaften (z.B. Bluthochdruck, Verdacht auf Wachstumsretardierung), sind auch kürzere Untersuchungsintervalle abrechenbar. Wichtig ist hierbei eine entsprechende medizinische Begründung in der Dokumentation.
Die in der GOÄ 24 inkludierte Beratung bezieht sich direkt auf die Schwangerschaft, die Untersuchung und die dabei erhobenen Befunde. Dazu gehören die Besprechung des Schwangerschaftsverlaufs, die Aufklärung über nächste Schritte und die Beantwortung von Fragen der Patientin hierzu.
Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 1 oder GOÄ 3 ist nur dann zulässig, wenn ein neues, von der Schwangerschaftsvorsorge unabhängiges Krankheitsbild behandelt wird. Dies muss in der Rechnung durch eine separate Diagnose und idealerweise durch Angabe einer Uhrzeit kenntlich gemacht werden. Ein Beispiel wäre die Behandlung einer akuten Bronchitis während eines Vorsorgetermins.
Dies ist eine besondere Bestimmung innerhalb der GOÄ. Die GOÄ 24 wird als Vorsorgeleistung mit einem festgelegten Leistungsumfang und einem pauschalen Charakter bewertet. Der Verordnungsgeber hat für diese spezifische Leistung entschieden, dass sie nicht steigerungsfähig ist, um eine einheitliche Vergütung zu gewährleisten. Ein erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit können daher nicht über einen höheren Faktor geltend gemacht werden. Dies ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des § 5 GOÄ und muss zwingend beachtet werden, um Beanstandungen zu vermeiden.
Ja, die Kombination der GOÄ 24 mit der GOÄ 415 (Ultraschalluntersuchung des Fetus) ist ausdrücklich zulässig und in der Praxis sehr häufig. Die Sonographie stellt eine eigenständige diagnostische Maßnahme dar, die über den Leistungsinhalt der klinischen Untersuchung nach GOÄ 24 hinausgeht.
Während die GKV-Richtlinien drei Ultraschall-Screenings vorsehen, können im privatärztlichen Bereich alle medizinisch notwendigen Ultraschalluntersuchungen abgerechnet werden. Die medizinische Indikation für jede Sonographie sollte jedoch sorgfältig in der Patientenakte dokumentiert werden, um bei Nachfragen des Kostenträgers die Notwendigkeit belegen zu können.