Die GOÄ-Ziffer 240 beschreibt das Anlegen eines Gipsbettes oder einer Nachtschale für den Rumpf. Hierbei handelt es sich um eine spezialisierte Form der Immobilisation, die weit über einen einfachen Gipsverband hinausgeht. Die Leistung zielt darauf ab, den Rumpf großflächig zu stabilisieren, ruhigzustellen oder in einer bestimmten Position zu lagern.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
Die Kommentarlage stellt hierzu wichtige Klarstellungen bereit, die für eine revisionssichere Abrechnung unerlässlich sind:
Die Leistung nach Nr. 240 kann nicht als Wundverband abgerechnet werden. An demselben Tag sind neben der Leistung nach Nr. 240 erforderliche Veränderungen des Gipsverbandes, wie Fensterung, Spaltung, Gehbügel, Abrollsohle nicht berechnungsfähig. Eine ggf. vor dem Gipsverband erforderliche Abdeckung der Haut (Mullbinden, Trikotschlauch) oder Polsterung ist nicht gesondert abrechenbar.
Das bedeutet im Klartext: Die GOÄ 240 ist eine Komplexleistung. Notwendige Vorbereitungen wie das Anlegen eines Hautschutzes (z.B. Trikotschlauch) und die Polsterung sind bereits integraler Bestandteil der Leistung. Ebenso sind unmittelbar im Anschluss oder am selben Tag durchgeführte Anpassungen wie das Einschneiden eines Fensters zur Wundkontrolle bereits mit dem Honorar für die Ziffer 240 abgegolten und dürfen nicht zusätzlich berechnet werden.
Die Anlage eines Gipsbettes für den Rumpf ist eine aufwendige ärztliche Leistung, die in spezialisierten Fachbereichen zum Einsatz kommt. Sie dient der großflächigen Stabilisierung und ist nicht mit einem einfachen Gips an Arm oder Bein zu vergleichen. Eine präzise Indikationsstellung und eine saubere Dokumentation sind hier der Schlüssel zur reibungslosen Abrechnung.
Die Komplexität der Leistung birgt einige typische Fallstricke, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Achten Sie besonders auf die korrekte Abgrenzung und die Vollständigkeit der Leistung.
Achtung – Leistungsinhalt beachten: Die GOÄ 240 ist eine Inklusivleistung. Das bedeutet, dass Polstermaterial, Hautschutz (Trikotschlauch) und sogar am selben Tag durchgeführte Anpassungen wie das Anlegen eines Fensters zur Wundinspektion bereits mit der Gebühr abgegolten sind. Eine separate Berechnung dieser Teilschritte ist nicht zulässig und führt regelmäßig zu Kürzungen.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die Verwechslung mit anderen Verbandsziffern. Die GOÄ 240 ist spezifisch für das Gipsbett am Rumpf. Ein zirkulärer Rumpfgips wäre beispielsweise eher über die GOÄ 214 (Rumpfgipsverband) abzubilden. Die Abgrenzung ist entscheidend.
Eine lückenlose Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit klar belegen. Ein Minimalstandard sollte folgende Punkte umfassen:
Beispiel-Dokumentation:
Datum: 15.03.2024
Diagnose: Postoperativer Zustand nach Spondylodese BWK 11/12 bei instabiler Fraktur.
Indikation: Notwendigkeit der externen Ruhigstellung zur Sicherung des OP-Ergebnisses und zur Mobilisation.
Durchgeführte Leistung: Anlegen eines dorsalen Gipsbettes für den Rumpf von Th7 bis L3. Ausreichende Polsterung der prominenten Knochenpunkte. Patient tolerierte die Prozedur ohne Komplikationen.
Anweisung: Mobilisation nur mit angelegtem Gipsbett. Wiedervorstellung zur Kontrolle in 7 Tagen.
Die GOÄ 240 ist eine persönliche ärztliche Leistung und somit steigerungsfähig. Der Regelhöchstsatz (2,3-fach) kann ohne Begründung angesetzt werden. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines außergewöhnlichen Zeitaufwandes oder besonderer Umstände bei der Ausführung möglich. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist hierfür zwingend erforderlich.
Beispiele für eine anerkannte Begründung:
Die GOÄ 240 kann sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, sofern diese nicht Leistungsinhalt der Ziffer 240 selbst sind.
Beachten Sie jedoch die expliziten Abrechnungsausschlüsse. Neben der GOÄ 240 sind am selben Behandlungstag folgende Ziffern nicht berechnungsfähig: 200, 208, 230, 236, 247, 3316, 3317. Der Grund liegt darin, dass die GOÄ 240 die speziellere und umfassendere Leistung darstellt. So kann beispielsweise kein einfacher Verband (GOÄ 200) oder ein anderer Gipsverband (GOÄ 208) für dieselbe Körperregion zusätzlich abgerechnet werden.
Der wesentliche Unterschied liegt in der Konstruktionsart und dem Anwendungszweck. Die GOÄ 240 beschreibt ein Gipsbett oder eine Nachtschale, also eine offene, schalenförmige Struktur, die den Rumpf meist von einer Seite (dorsal oder ventral) stützt. Sie ist oft abnehmbar und dient der Lagerung oder teilweisen Immobilisation. Im Gegensatz dazu beschreibt die GOÄ 214 einen zirkulären Rumpfgipsverband, der den Rumpf komplett umschließt. Diese Form dient der kompletten und starren Ruhigstellung, beispielsweise bei instabilen Frakturen. Die Wahl der Ziffer hängt also direkt von der durchgeführten medizinischen Maßnahme ab.
Diese Frage wird in der Praxis häufig diskutiert. Die GOÄ-Ziffern 3316 und 3317 beschreiben explizit den Gipsabdruck zur Herstellung von Rumpforthesen. Nach herrschender Kommentarlage sind diese Ziffern jedoch nur vom Orthopädietechniker selbst ansatzfähig. Für den Arzt, der den Abdruck als therapeutische Maßnahme (z.B. zur Erstellung eines Modells) anfertigt, wird die Abrechnung der GOÄ 240 als sachgerecht erachtet, da die Vorgehensweise und der Aufwand identisch mit der Erstellung eines Gipsbettes sind. Eine saubere Dokumentation, die die Indikation für den Abdruck darlegt, ist hier besonders wichtig, um Diskussionen mit Kostenträgern vorzubeugen.
Ein Faktor oberhalb des Regelhöchstsatzes erfordert immer eine individuelle, patientenbezogene Begründung, die den besonderen Aufwand oder die Schwierigkeit belegt. Pauschale Begründungen sind nicht ausreichend. Anerkannte Gründe für die GOÄ 240 sind beispielsweise:
Die gewählte Begründung muss in der Rechnung für den Patienten verständlich aufgeführt werden.
Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ und der spezifischen Kommentierung zur Ziffer 240 handelt es sich hierbei um sogenannte „unselbstständige Nebenleistungen“. Die Polsterung und der Hautschutz (z.B. mit Trikotschlauch) sind zwingend notwendige Vorbereitungsschritte, ohne die die Hauptleistung – das Anlegen des Gipsbettes – gar nicht fachgerecht erbracht werden könnte. Sie sind daher integraler Bestandteil der Leistung. Gleiches gilt für Modifikationen wie eine Fensterung am selben Tag. Diese dient oft der direkten postinterventionellen Kontrolle und wird als finale Anpassung der Hauptleistung gewertet. Die Abrechnung als separate Leistung wäre eine unzulässige Doppelberechnung.