Die GOÄ-Ziffer 240 findet sich im Abschnitt C (Nicht zugeordnete Sonderleistungen) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt das „Anlegen eines Gipsbettes oder einer Nachtschale für den Rumpf“. Diese Leistung ist eine spezifische Form der Ruhigstellung, die sich von zirkulären Gipsverbänden unterscheidet.
Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:
Die Kommentarlage und allgemeine Bestimmungen zur GOÄ präzisieren die Abrechnung dieser Ziffer erheblich. Besonders hervorzuheben sind dabei die inkludierten Leistungen und die festgesetzte Gebühr.
Nach gängiger Kommentierung sind eine ggf. vor dem Gipsverband erforderliche Abdeckung der Haut (Mullbinden, Trikotschlauch) oder eine Polsterung nicht gesondert abrechenbar. Ebenso können am selben Tag erforderliche Veränderungen wie Fensterung, Spaltung oder das Anbringen von Gehbügeln nicht zusätzlich berechnet werden. Die Leistung nach Nr. 240 kann nicht als Wundverband abgerechnet werden.
Diese Klarstellungen sind für eine revisionssichere Abrechnung von zentraler Bedeutung, da sie häufige Fehlerquellen adressieren.
Das Anlegen eines Gipsbettes oder einer Nachtschale ist eine anspruchsvolle ärztliche Leistung, die Präzision und Erfahrung erfordert. Doch gerade bei der Abrechnung lauern Fallstricke, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Mit den folgenden Hinweisen navigieren Sie sicher durch die Abrechnung.
In diesen typischen klinischen Szenarien kommt die Ziffer 240 zur Anwendung:
Der häufigste und gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 240 betrifft den Steigerungssatz. Darüber hinaus führt die Abgrenzung zu anderen Ziffern oft zu Rückfragen.
Achtung – Feste Gebühr: Die Leistung nach GOÄ 240 ist eine sogenannte „feste Gebühr“. Das bedeutet, sie kann und darf ausschließlich mit dem 1-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung, auch bei außergewöhnlichem Aufwand, ist nicht zulässig und wird von jedem Kostenträger konsequent gekürzt.
Weitere Fehlerquellen sind:
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Beanstandungen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit klar belegen.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Notieren Sie immer die exakte Indikation, die die Anfertigung eines Gipsbettes anstelle einer anderen Versorgungsform rechtfertigt. Ein kurzes Dokumentationsbeispiel könnte so aussehen:
"Datum: 15.03.2024
Diagnose: Z.n. ventraler Spondylodese LWK 4/5 bei instabiler Spondylolisthesis Meyerding Grad II
Indikation: Notwendigkeit der postoperativen Ruhigstellung in entlastender Neutralposition zur Sicherung des Operationsergebnisses.
Durchführung: Anmodellieren eines Gipsbettes für den Rumpf in Rückenlage. Passgenauer Sitz, keine Druckstellen. Patient in Handhabung eingewiesen."
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung des Gebührensatzes bei der GOÄ 240 ausgeschlossen. Die Gebührenordnung sieht hier einen Festbetrag vor, keinen Gebührenrahmen. Dies ist eine absolute Regel ohne Auslegungsspielraum.
Selbstverständlich können neben der GOÄ 240 weitere, nicht im Leistungsumfang enthaltene und medizinisch notwendige Leistungen abgerechnet werden. Typische Beispiele sind:
Die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C.II. der GOÄ sowie die Kommentarlage definieren klare Ausschlüsse. Neben der GOÄ 240 sind am selben Behandlungstag folgende Ziffern nicht berechnungsfähig:
Der wesentliche Unterschied liegt in der Form und Funktion. Die GOÄ 240 (Gipsbett/Nachtschale) beschreibt eine halbschalenförmige, meist abnehmbare Vorrichtung, die den Rumpf von einer Seite stützt und lagert. Sie umschließt den Körper nicht vollständig. Die GOÄ 247 (Rumpfgipsverband) hingegen beschreibt einen zirkulären, also komplett geschlossenen Gipsverband, der den Rumpf vollständig umfasst und immobilisiert. Die Wahl der Ziffer hängt also direkt von der Art des angelegten Verbandes ab; es handelt sich um zwei unterschiedliche Versorgungsformen.
Nach herrschender Auffassung und Kommentarlage fällt übliches Gipsmaterial wie Gipsbinden, Polsterwatte oder Trikotschlauch unter die sogenannten Kleinmaterialien. Diese sind gemäß § 10 GOÄ mit den Gebühren für die ärztliche Leistung abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig. Eine Ausnahme könnte nur für nachweislich und außergewöhnlich teure Spezialmaterialien gelten, deren Kosten die Gebühr der ärztlichen Leistung übersteigen. Bei der GOÄ 240 ist dies in der Praxis jedoch so gut wie nie der Fall. Von einer separaten Berechnung wird daher dringend abgeraten.
Die GOÄ unterscheidet zwischen Leistungen mit einem Gebührenrahmen (z.B. 1,0- bis 3,5-facher Satz) und Leistungen mit einer festen Gebühr. Die GOÄ 240 gehört zur zweiten Kategorie. Der Verordnungsgeber hat hier bewusst einen Festbetrag ohne Steigerungsmöglichkeit festgelegt. Der Grund dafür ist, dass der durchschnittliche Aufwand bereits in die Kalkulation dieser Festgebühr eingeflossen ist. Eine Steigerung über den 1-fachen Satz ist daher rechtlich nicht vorgesehen und würde von jedem Kostenträger als formell falsch zurückgewiesen werden, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand.
Ja, in diesem Fall ist eine Abrechnung möglich. Der in den allgemeinen Bestimmungen formulierte Abrechnungsausschluss für Veränderungen am Gipsverband (z.B. Fensterung nach GOÄ 230 oder Spaltung nach GOÄ 236) bezieht sich explizit auf den Tag der Anlage des Gipsbettes. Erfolgt eine medizinisch notwendige Veränderung an einem anderen Tag, handelt es sich um eine neue, eigenständige Leistung. Sie können dann die entsprechende Ziffer (im Beispiel die GOÄ 230 für die Fensterung) abrechnen. Wichtig ist eine saubere zeitliche Trennung und eine klare Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit für den Eingriff am Folgetag.