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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 240: Gipsbett oder Nachtschale für den Rumpf

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
54.79
Regelhöchstsatz:
2.3
126.02
Höchstsatz:
3.5
191.77
Ausschlüsse:
GOÄ 200, GOÄ 208, GOÄ 230, GOÄ 236, GOÄ 247, GOÄ 3316, GOÄ 3317

GOÄ 240: Die offizielle Definition

Die GOÄ-Ziffer 240 findet sich im Abschnitt C (Nicht zugeordnete Sonderleistungen) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt das „Anlegen eines Gipsbettes oder einer Nachtschale für den Rumpf“. Diese Leistung ist eine spezifische Form der Ruhigstellung, die sich von zirkulären Gipsverbänden unterscheidet.

Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:

  • Anlegen: Dies beschreibt den gesamten Vorgang der Anfertigung und Anpassung des Gipsbettes oder der Schale direkt am Patienten. Es handelt sich um eine individuelle Anfertigung, keine Konfektionsware.
  • Gipsbett oder Nachtschale: Im Gegensatz zu einem geschlossenen Gipsverband handelt es sich hier um eine halbschalenförmige, oft abnehmbare Stützvorrichtung. Das Gipsbett dient der großflächigen, druckentlastenden Lagerung, während die Nachtschale typischerweise zur Korrektur oder zur Verhinderung von Fehlstellungen während der Ruhephasen (z. B. nachts) eingesetzt wird.
  • für den Rumpf: Die anatomische Zuordnung ist hier entscheidend. Die Leistung ist ausschließlich für den Bereich des Rumpfes (Thorax, Abdomen, Becken) vorgesehen und grenzt sich damit klar von ähnlichen Leistungen für die Extremitäten ab.

Die Kommentarlage und allgemeine Bestimmungen zur GOÄ präzisieren die Abrechnung dieser Ziffer erheblich. Besonders hervorzuheben sind dabei die inkludierten Leistungen und die festgesetzte Gebühr.

Nach gängiger Kommentierung sind eine ggf. vor dem Gipsverband erforderliche Abdeckung der Haut (Mullbinden, Trikotschlauch) oder eine Polsterung nicht gesondert abrechenbar. Ebenso können am selben Tag erforderliche Veränderungen wie Fensterung, Spaltung oder das Anbringen von Gehbügeln nicht zusätzlich berechnet werden. Die Leistung nach Nr. 240 kann nicht als Wundverband abgerechnet werden.

Diese Klarstellungen sind für eine revisionssichere Abrechnung von zentraler Bedeutung, da sie häufige Fehlerquellen adressieren.

GOÄ 240 im Praxisalltag: Wann und wie abrechnen?

Das Anlegen eines Gipsbettes oder einer Nachtschale ist eine anspruchsvolle ärztliche Leistung, die Präzision und Erfahrung erfordert. Doch gerade bei der Abrechnung lauern Fallstricke, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Mit den folgenden Hinweisen navigieren Sie sicher durch die Abrechnung.

Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 240

In diesen typischen klinischen Szenarien kommt die Ziffer 240 zur Anwendung:

  • Postoperative Ruhigstellung: Nach einer Wirbelsäulenoperation (z. B. Spondylodese) wird ein Gipsbett angefertigt, um den operierten Bereich in einer neutralen, spannungsfreien Position zu lagern und den Heilungsprozess zu sichern.
  • Behandlung von Skoliosen: Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen wird eine korrigierende Nachtschale (Quengelgips) angefertigt, die während des Schlafs getragen wird, um das Fortschreiten der Wirbelsäulenverkrümmung zu verlangsamen oder zu korrigieren.
  • Lagerung bei neurologischen Erkrankungen: Bei Patienten mit schweren Spastiken oder Lähmungen dient ein Gipsbett der Lagerung des Rumpfes zur Prophylaxe von Kontrakturen und zur Gewährleistung einer physiologischen Haltung.
  • Konservative Frakturbehandlung: Bei bestimmten stabilen Frakturen des Beckens oder der Wirbelsäule kann ein Gipsbett eine Alternative zur operativen Versorgung darstellen, um eine adäquate Immobilisierung zu erreichen.

Häufige Fehler und Ausschlusskriterien: Hier ist Vorsicht geboten!

Der häufigste und gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 240 betrifft den Steigerungssatz. Darüber hinaus führt die Abgrenzung zu anderen Ziffern oft zu Rückfragen.

Achtung – Feste Gebühr: Die Leistung nach GOÄ 240 ist eine sogenannte „feste Gebühr“. Das bedeutet, sie kann und darf ausschließlich mit dem 1-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung, auch bei außergewöhnlichem Aufwand, ist nicht zulässig und wird von jedem Kostenträger konsequent gekürzt.

Weitere Fehlerquellen sind:

  • Falsche Ziffernwahl: Die GOÄ 240 darf nicht mit dem Rumpfgipsverband (GOÄ 247) verwechselt werden. Die Ziffer 240 beschreibt eine Schale oder ein Bett, die Ziffer 247 einen zirkulären, geschlossenen Verband.
  • Zusätzliche Berechnung von Inklusivleistungen: Polstermaterial, Trikotschlauch oder am selben Tag durchgeführte Anpassungen (wie das Schneiden eines Fensters nach GOÄ 230) sind Bestandteil der Leistung und dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden.

Tipps für eine revisionssichere Dokumentation

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Beanstandungen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit klar belegen.

Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Notieren Sie immer die exakte Indikation, die die Anfertigung eines Gipsbettes anstelle einer anderen Versorgungsform rechtfertigt. Ein kurzes Dokumentationsbeispiel könnte so aussehen:

"Datum: 15.03.2024
Diagnose: Z.n. ventraler Spondylodese LWK 4/5 bei instabiler Spondylolisthesis Meyerding Grad II
Indikation: Notwendigkeit der postoperativen Ruhigstellung in entlastender Neutralposition zur Sicherung des Operationsergebnisses.
Durchführung: Anmodellieren eines Gipsbettes für den Rumpf in Rückenlage. Passgenauer Sitz, keine Druckstellen. Patient in Handhabung eingewiesen."

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung des Gebührensatzes bei der GOÄ 240 ausgeschlossen. Die Gebührenordnung sieht hier einen Festbetrag vor, keinen Gebührenrahmen. Dies ist eine absolute Regel ohne Auslegungsspielraum.

Sinnvolle Kombinationen

Selbstverständlich können neben der GOÄ 240 weitere, nicht im Leistungsumfang enthaltene und medizinisch notwendige Leistungen abgerechnet werden. Typische Beispiele sind:

  • Beratungsleistungen (z.B. GOÄ 1 oder GOÄ 3)
  • Symptombezogene Untersuchungen (z.B. GOÄ 5)
  • Ganzkörperstatus (GOÄ 8), wenn eine umfassende Untersuchung im Behandlungsfall erforderlich ist
  • Röntgenkontrollen zur Lageüberprüfung (z.B. GOÄ 5030, GOÄ 5035)

Abrechnungsausschlüsse

Die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C.II. der GOÄ sowie die Kommentarlage definieren klare Ausschlüsse. Neben der GOÄ 240 sind am selben Behandlungstag folgende Ziffern nicht berechnungsfähig:

  • GOÄ 200 (Verband): Die Anlage eines Gipsverbandes ist eine spezielle Form des Verbandes und daher nicht zusätzlich abrechenbar.
  • GOÄ 208, 230, 236: Veränderungen am Gipsverband (z.B. Abnahme, Fensterung, Spaltung) sind am Tag der Anlage ausgeschlossen. An einem Folgetag sind sie bei medizinischer Notwendigkeit jedoch abrechenbar.
  • GOÄ 247 (Rumpfgipsverband): Dies ist eine alternative, keine ergänzende Leistung.
  • GOÄ 3316, 3317 (Gipskorsett): Diese Ziffern beschreiben spezifischere und höher bewertete Leistungen, die die Leistung nach GOÄ 240 ausschließen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der genaue Unterschied zwischen einem Gipsbett (GOÄ 240) und einem Rumpfgipsverband (GOÄ 247)?

Der wesentliche Unterschied liegt in der Form und Funktion. Die GOÄ 240 (Gipsbett/Nachtschale) beschreibt eine halbschalenförmige, meist abnehmbare Vorrichtung, die den Rumpf von einer Seite stützt und lagert. Sie umschließt den Körper nicht vollständig. Die GOÄ 247 (Rumpfgipsverband) hingegen beschreibt einen zirkulären, also komplett geschlossenen Gipsverband, der den Rumpf vollständig umfasst und immobilisiert. Die Wahl der Ziffer hängt also direkt von der Art des angelegten Verbandes ab; es handelt sich um zwei unterschiedliche Versorgungsformen.

Dürfen wir das verwendete Gipsmaterial oder die Polsterwatte separat als Sachkosten nach § 10 GOÄ abrechnen?

Nach herrschender Auffassung und Kommentarlage fällt übliches Gipsmaterial wie Gipsbinden, Polsterwatte oder Trikotschlauch unter die sogenannten Kleinmaterialien. Diese sind gemäß § 10 GOÄ mit den Gebühren für die ärztliche Leistung abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig. Eine Ausnahme könnte nur für nachweislich und außergewöhnlich teure Spezialmaterialien gelten, deren Kosten die Gebühr der ärztlichen Leistung übersteigen. Bei der GOÄ 240 ist dies in der Praxis jedoch so gut wie nie der Fall. Von einer separaten Berechnung wird daher dringend abgeraten.

Warum kann die GOÄ 240 selbst bei einem extrem aufwendigen und zeitintensiven Anlegen nicht gesteigert werden?

Die GOÄ unterscheidet zwischen Leistungen mit einem Gebührenrahmen (z.B. 1,0- bis 3,5-facher Satz) und Leistungen mit einer festen Gebühr. Die GOÄ 240 gehört zur zweiten Kategorie. Der Verordnungsgeber hat hier bewusst einen Festbetrag ohne Steigerungsmöglichkeit festgelegt. Der Grund dafür ist, dass der durchschnittliche Aufwand bereits in die Kalkulation dieser Festgebühr eingeflossen ist. Eine Steigerung über den 1-fachen Satz ist daher rechtlich nicht vorgesehen und würde von jedem Kostenträger als formell falsch zurückgewiesen werden, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand.

Wenn wir am Folgetag ein Fenster in das Gipsbett schneiden müssen, um eine Wunde zu kontrollieren, ist das dann abrechenbar?

Ja, in diesem Fall ist eine Abrechnung möglich. Der in den allgemeinen Bestimmungen formulierte Abrechnungsausschluss für Veränderungen am Gipsverband (z.B. Fensterung nach GOÄ 230 oder Spaltung nach GOÄ 236) bezieht sich explizit auf den Tag der Anlage des Gipsbettes. Erfolgt eine medizinisch notwendige Veränderung an einem anderen Tag, handelt es sich um eine neue, eigenständige Leistung. Sie können dann die entsprechende Ziffer (im Beispiel die GOÄ 230 für die Fensterung) abrechnen. Wichtig ist eine saubere zeitliche Trennung und eine klare Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit für den Eingriff am Folgetag.

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