GOÄ 245 Quengelverband: Revisionssicher abrechnen | Doctario GmbH

245
GOÄ 245: Quengelverband zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband
C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen > I. Anlegen von Verbänden
Punktzahl
Einfachsatz
6,41 €
1,0x
Regelhöchstsatz
14,74 €
2,3x
Höchstsatz
22,44 €
3,5x

GOÄ-Ziffer 245: Die formale Definition des Quengelverbands

Die GOÄ-Ziffer 245 beschreibt den Quengelverband, der als Zusatzleistung zu einem bereits angelegten Gipsverband erbracht wird. Der offizielle Leistungstext lautet: "Quengelverband – zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband –". Diese Formulierung macht deutlich, dass es sich hierbei nicht um eine eigenständige Leistung, sondern um eine ergänzende Maßnahme handelt.

Analyse der Leistungslegende

Die Leistungslegende lässt sich in zwei wesentliche Bestandteile zerlegen:

  • Quengelverband: Hierunter versteht man einen dynamischen Verband, der durch eingearbeitete Federn, Gummizüge oder Schraubvorrichtungen eine kontinuierliche, korrigierende Kraft auf ein Gelenk oder eine Extremität ausübt. Ziel ist die schrittweise Korrektur von Fehlstellungen oder die Mobilisierung bei Gelenkkontrakturen (Redression).
  • Zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband: Dieser Passus ist entscheidend für die korrekte Abrechnung. Die GOÄ 245 kann niemals allein stehen. Sie setzt die vorherige oder gleichzeitige Anlage eines Gips- oder Kunststoffstützverbandes (z.B. nach GOÄ Nrn. 225 ff.) voraus, an dem der Quengelmechanismus befestigt wird.

Nach gängiger Kommentarlage sind operative Leistungen, Punktionen und Wundverbände neben den GOÄ-Nrn. 206 bis 245 abrechenbar, wenn sie nicht im unmittelbaren zeitlichen und technischen Ablauf der Verbandanlage stehen. Wichtig ist jedoch der Hinweis, dass spezielle Unterpolsterungen nicht zusätzlich berechnungsfähig sind, da sie als Bestandteil der Verbandleistung gelten. Die Materialkosten für den Verband selbst sind nach § 10 (1) GOÄ gesondert zu berechnen, sofern sie nicht durch § 10 (2) ausgeschlossen sind.

Die Ziffer 245 ist somit eine rein technische Zusatzleistung zur Modifikation eines bestehenden Stützverbandes, um einen therapeutischen, dynamischen Zug zu erzeugen.

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Kostenloser Praxis-Leitfaden herunterladen!

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

Kostenlos herunterladen

Der Quengelverband in der Praxis: Abrechnung der GOÄ 245

Die GOÄ 245 ist eine wichtige Ziffer in der orthopädischen und unfallchirurgischen Praxis, um Gelenksteifen und Kontrakturen effektiv zu behandeln. Doch gerade bei dieser Ziffer lauern Fallstricke, die schnell zu Kürzungen durch Kostenträger führen können. Hier erfahren Sie, wie Sie die Leistung revisionssicher anwenden und dokumentieren.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 245

In diesen Szenarien ist die Abrechnung der GOÄ 245 nach herrschender Auffassung indiziert und praxisüblich:

  • Postoperative Kniekontraktur: Ein Patient hat nach einer Kreuzbandplastik ein Streckdefizit entwickelt. Zur schrittweisen Mobilisierung wird ein Oberschenkelgips (z.B. nach GOÄ 235) angelegt und mit einem Quengelmechanismus versehen, der eine konstante, sanfte Extensionskraft auf das Kniegelenk ausübt.
  • Korrektur eines kindlichen Klumpfußes: Im Rahmen der Ponseti-Therapie wird ein korrigierender Obergips (z.B. nach GOÄ 230) angelegt. Zusätzlich wird ein Quengelverband angebracht, um die korrigierte Fußstellung zu halten und schrittweise zu verbessern.
  • Beugekontraktur des Ellenbogens: Nach einer Radiuskopffraktur ist die Streckfähigkeit des Ellenbogens eingeschränkt. Ein Oberarmgips (GOÄ 227) wird mit einem Quengel ergänzt, der die Extension des Gelenks über die Zeit hinweg fördert.
  • Handgelenksfehlstellung: Zur Korrektur einer posttraumatischen Fehlstellung wird ein Unterarmgips (GOÄ 227) angelegt und mit einem dynamischen Quengel versehen, um das Gelenk in die korrekte Position zu redressieren.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Der häufigste und gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 245 ist die Anwendung eines falschen Steigerungssatzes. Dies führt unweigerlich zu Beanstandungen und Kürzungen.

Wichtiger Hinweis zur Abrechnung: Die GOÄ-Ziffer 245 ist, wie die meisten GOÄ-Ziffern, gemäß § 5 GOÄ steigerungsfähig. Eine Abrechnung über den 1,0-fachen Satz hinaus ist bei entsprechendem Aufwand möglich. Für Sätze über dem 2,3-fachen Regelhöchstsatz ist eine schriftliche Begründung erforderlich. Die Annahme, es handele sich um eine "Festgebühr" oder eine Ausnahme von § 5 GOÄ, ist für die originäre Leistung des Quengelverbands nicht zutreffend. Die Verwechslung könnte aus der temporären analogen Anwendung der GOÄ 245 als Hygienepauschale während der COVID-19-Pandemie stammen, bei der zeitweise eine Abrechnung zum 1,0-fachen Satz empfohlen wurde.

Weitere Fehlerquellen sind:

  • Abrechnung ohne Basisleistung: Die GOÄ 245 wird ohne eine zugehörige Ziffer für einen Gips- oder Stützverband (z.B. GOÄ 225-236, 239, 240) in Rechnung gestellt. Das ist unzulässig.
  • Separate Berechnung von Polstermaterial: Spezielle Polsterungen, die für den Quengelverband notwendig sind, sind Bestandteil der Leistung und dürfen nicht zusätzlich berechnet werden.
  • Verwechslung mit statischer Schienung: Eine einfache, statische Verstärkung oder Schienung eines Gipses erfüllt nicht den Tatbestand eines Quengelverbandes. Es muss ein dynamisches, kraftausübendes Element vorhanden sein.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Sie muss die medizinische Notwendigkeit des Quengelmechanismus klar belegen. Eine unzureichende Dokumentation kann den Eindruck erwecken, die Maßnahme sei nicht erforderlich gewesen.

Beispiel für einen Dokumentationseintrag:

"Datum: 15.10.2023
Diagnose: Posttraumatische Beugekontraktur Ellenbogen links (ca. 25° Streckdefizit)
Befund: Deutliche Bewegungseinschränkung in der Extension nach konservativ behandelter distaler Humerusfraktur.
Therapie: Anlage eines Oberarmgipses (GOÄ 227) und zusätzliche Applikation eines Quengelverbandes (GOÄ 245) mit Gummizug zur dynamischen Redression und Förderung der Extension.
Ziel: Verbesserung der Gelenkbeweglichkeit um mind. 15° in den nächsten 2 Wochen."

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfähigkeit

Ja. Die GOÄ 245 ist gemäß § 5 GOÄ steigerungsfähig. Der 1,0-fache Satz beträgt 6,41 €, der 2,3-fache Regelhöchstsatz 14,75 € und der 3,5-fache Höchstsatz 22,44 € (Stand 2022). Für eine Abrechnung über dem 2,3-fachen Satz hinaus ist eine nachvollziehbare, schriftliche Begründung in der Rechnung erforderlich, die den erhöhten Schwierigkeitsgrad, den höheren Zeitaufwand oder besondere Umstände bei der Ausführung der Leistung darlegt. Die Behauptung, sie sei eine Festgebühr und nur zum 1,0-fachen Satz abrechenbar, ist für die originäre Ziffer des Quengelverbands nicht korrekt.

Typische und zulässige Kombinationen

Die GOÄ 245 wird immer in Kombination mit einer Ziffer für einen Gips- oder Stützverband abgerechnet. Laut Kommentarlage sind dies insbesondere die Ziffern:

  • GOÄ 225 - 236 (z.B. Stützverband für Unterarm, Unterschenkel, zirkulärer Gipsverband)
  • GOÄ 239 (Abnahme eines zirkulären Gipsverbandes) - Hier ist Vorsicht geboten, die Kombination ist nur in speziellen Fällen denkbar, z.B. bei einer Neuanlage im gleichen Zuge.
  • GOÄ 240 (Anlegen einer Gipsschiene oder eines Schienenverbandes)

Ein klassischer Behandlungsfall wäre beispielsweise die Abrechnung von GOÄ 227 + GOÄ 245 + § 10 für Materialkosten.

Ausschlüsse

Ein direkter Ziffernausschluss besteht nicht in der Leistungslegende. Der Ausschluss ergibt sich logisch aus der Definition: Die GOÄ 245 ist nicht abrechenbar, wenn kein Gips- oder Stützverband angelegt wird, der die Basis für den Quengelmechanismus bildet.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 245

Eine schriftliche Begründung für den Steigerungsfaktor ist bei der GOÄ 245 erforderlich, wenn der 2,3-fache Regelhöchstsatz überschritten wird. Die GOÄ 245 ist steigerungsfähig gemäß § 5 GOÄ. Allerdings ist eine lückenlose und nachvollziehbare medizinische Dokumentation in der Patientenakte unerlässlich. Aus dieser muss klar hervorgehen, warum der dynamische Mechanismus eines Quengelverbands medizinisch notwendig war (z.B. zur Behandlung einer Gelenkkontraktur) und welche besonderen Umstände eine Steigerung des Satzes rechtfertigen. Im Falle einer Prüfung durch den Kostenträger dient diese Dokumentation als Nachweis für die Notwendigkeit der erbrachten Leistung und die Angemessenheit des Steigerungsfaktors.

Nein, eine statische Verstärkungsschiene erfüllt nicht die Kriterien der GOÄ 245. Der Begriff „Quengelverband“ impliziert eine dynamische Komponente. Das bedeutet, es muss ein Mechanismus vorhanden sein (z.B. eine Feder, ein Gummizug oder eine Schraubvorrichtung), der eine kontinuierliche, gerichtete und korrigierende Kraft auf eine Extremität oder ein Gelenk ausübt. Eine einfache Schiene, die lediglich der Stabilisierung dient, ist bereits Bestandteil der Leistung des primären Gipsverbandes (z.B. GOÄ 227) und kann nicht zusätzlich als GOÄ 245 abgerechnet werden.

Die GOÄ 245 ist keine Ausnahme im Gebührenverzeichnis und unterliegt der allgemeinen Regel des § 5 GOÄ zur Bemessung der Gebühren. Sie ist somit steigerungsfähig. Die Annahme eines festen Gebührensatzes ist für die originäre Leistung des Quengelverbands nicht zutreffend. Die Möglichkeit einer Steigerung des Satzes ergibt sich aus dem individuellen Schwierigkeitsgrad, dem Zeitaufwand oder besonderen Umständen bei der Ausführung der Leistung. Eine Abrechnung über dem 2,3-fachen Satz hinaus erfordert eine schriftliche Begründung. Die Verwechslung könnte aus der temporären analogen Anwendung der GOÄ 245 als Hygienepauschale während der COVID-19-Pandemie stammen, bei der zeitweise eine Abrechnung zum 1,0-fachen Satz empfohlen wurde.

Nein, das ist nach herrschender Auffassung nicht möglich. Die Leistungslegende der GOÄ 245 ist hier eindeutig und spricht von „zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband“. Gängige Kommentare erweitern dies auf moderne Kunststoff-Stützverbände (z.B. Cast-Verbände), die analog zu den Gipsverbandsziffern (GOÄ 225 ff.) abgerechnet werden. Ein reiner Tape-Verband (z.B. Kinesio-Tape oder starres Tape) erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die Basis für die Abrechnung der GOÄ 245 muss immer ein Stützverband sein, der unter die GOÄ-Nrn. 225-240 fällt.

War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen — kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert — persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich