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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 245: Quengelverband zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
6.41
Regelhöchstsatz:
2.3
14.75
Höchstsatz:
3.5
22.44
Ausschlüsse:

GOÄ-Ziffer 245: Die formale Definition des Quengelverbands

Die GOÄ-Ziffer 245 beschreibt den Quengelverband, der als Zusatzleistung zu einem bereits angelegten Gipsverband erbracht wird. Der offizielle Leistungstext lautet: "Quengelverband – zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband –". Diese Formulierung macht deutlich, dass es sich hierbei nicht um eine eigenständige Leistung, sondern um eine ergänzende Maßnahme handelt.

Analyse der Leistungslegende

Die Leistungslegende lässt sich in zwei wesentliche Bestandteile zerlegen:

  • Quengelverband: Hierunter versteht man einen dynamischen Verband, der durch eingearbeitete Federn, Gummizüge oder Schraubvorrichtungen eine kontinuierliche, korrigierende Kraft auf ein Gelenk oder eine Extremität ausübt. Ziel ist die schrittweise Korrektur von Fehlstellungen oder die Mobilisierung bei Gelenkkontrakturen (Redression).
  • Zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband: Dieser Passus ist entscheidend für die korrekte Abrechnung. Die GOÄ 245 kann niemals allein stehen. Sie setzt die vorherige oder gleichzeitige Anlage eines Gips- oder Kunststoffstützverbandes (z.B. nach GOÄ Nrn. 225 ff.) voraus, an dem der Quengelmechanismus befestigt wird.

Nach gängiger Kommentarlage sind operative Leistungen, Punktionen und Wundverbände neben den GOÄ-Nrn. 206 bis 245 abrechenbar, wenn sie nicht im unmittelbaren zeitlichen und technischen Ablauf der Verbandanlage stehen. Wichtig ist jedoch der Hinweis, dass spezielle Unterpolsterungen nicht zusätzlich berechnungsfähig sind, da sie als Bestandteil der Verbandleistung gelten. Die Materialkosten für den Verband selbst sind nach § 10 (1) GOÄ gesondert zu berechnen, sofern sie nicht durch § 10 (2) ausgeschlossen sind.

Die Ziffer 245 ist somit eine rein technische Zusatzleistung zur Modifikation eines bestehenden Stützverbandes, um einen therapeutischen, dynamischen Zug zu erzeugen.

Der Quengelverband in der Praxis: Abrechnung der GOÄ 245

Die GOÄ 245 ist eine wichtige Ziffer in der orthopädischen und unfallchirurgischen Praxis, um Gelenksteifen und Kontrakturen effektiv zu behandeln. Doch gerade bei dieser Ziffer lauern Fallstricke, die schnell zu Kürzungen durch Kostenträger führen können. Hier erfahren Sie, wie Sie die Leistung revisionssicher anwenden und dokumentieren.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 245

In diesen Szenarien ist die Abrechnung der GOÄ 245 nach herrschender Auffassung indiziert und praxisüblich:

  • Postoperative Kniekontraktur: Ein Patient hat nach einer Kreuzbandplastik ein Streckdefizit entwickelt. Zur schrittweisen Mobilisierung wird ein Oberschenkelgips (z.B. nach GOÄ 235) angelegt und mit einem Quengelmechanismus versehen, der eine konstante, sanfte Extensionskraft auf das Kniegelenk ausübt.
  • Korrektur eines kindlichen Klumpfußes: Im Rahmen der Ponseti-Therapie wird ein korrigierender Obergips (z.B. nach GOÄ 230) angelegt. Zusätzlich wird ein Quengelverband angebracht, um die korrigierte Fußstellung zu halten und schrittweise zu verbessern.
  • Beugekontraktur des Ellenbogens: Nach einer Radiuskopffraktur ist die Streckfähigkeit des Ellenbogens eingeschränkt. Ein Oberarmgips (GOÄ 227) wird mit einem Quengel ergänzt, der die Extension des Gelenks über die Zeit hinweg fördert.
  • Handgelenksfehlstellung: Zur Korrektur einer posttraumatischen Fehlstellung wird ein Unterarmgips (GOÄ 227) angelegt und mit einem dynamischen Quengel versehen, um das Gelenk in die korrekte Position zu redressieren.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Der häufigste und gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 245 ist die Anwendung eines falschen Steigerungssatzes. Dies führt unweigerlich zu Beanstandungen und Kürzungen.

Achtung: Fester Gebührensatz! Die GOÄ-Ziffer 245 darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung, auch mit Begründung, ist unter keinen Umständen zulässig. Es handelt sich um eine sogenannte "Festgebühr", was eine Ausnahme von der Regel des § 5 GOÄ darstellt.

Weitere Fehlerquellen sind:

  • Abrechnung ohne Basisleistung: Die GOÄ 245 wird ohne eine zugehörige Ziffer für einen Gips- oder Stützverband (z.B. GOÄ 225-236, 239, 240) in Rechnung gestellt. Das ist unzulässig.
  • Separate Berechnung von Polstermaterial: Spezielle Polsterungen, die für den Quengelverband notwendig sind, sind Bestandteil der Leistung und dürfen nicht zusätzlich berechnet werden.
  • Verwechslung mit statischer Schienung: Eine einfache, statische Verstärkung oder Schienung eines Gipses erfüllt nicht den Tatbestand eines Quengelverbandes. Es muss ein dynamisches, kraftausübendes Element vorhanden sein.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Sie muss die medizinische Notwendigkeit des Quengelmechanismus klar belegen. Eine unzureichende Dokumentation kann den Eindruck erwecken, die Maßnahme sei nicht erforderlich gewesen.

Beispiel für einen Dokumentationseintrag:

"Datum: 15.10.2023
Diagnose: Posttraumatische Beugekontraktur Ellenbogen links (ca. 25° Streckdefizit)
Befund: Deutliche Bewegungseinschränkung in der Extension nach konservativ behandelter distaler Humerusfraktur.
Therapie: Anlage eines Oberarmgipses (GOÄ 227) und zusätzliche Applikation eines Quengelverbandes (GOÄ 245) mit Gummizug zur dynamischen Redression und Förderung der Extension.
Ziel: Verbesserung der Gelenkbeweglichkeit um mind. 15° in den nächsten 2 Wochen."

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfähigkeit

Nein. Wie bereits erwähnt, ist die GOÄ 245 eine der wenigen Ziffern in der Gebührenordnung, die einem festen Satz unterliegt. Die Abrechnung ist ausschließlich zum 1,0-fachen Satz möglich. Dies gilt für alle Kostenträger (PKV, Beihilfe etc.) gleichermaßen.

Typische und zulässige Kombinationen

Die GOÄ 245 wird immer in Kombination mit einer Ziffer für einen Gips- oder Stützverband abgerechnet. Laut Kommentarlage sind dies insbesondere die Ziffern:

  • GOÄ 225 - 236 (z.B. Stützverband für Unterarm, Unterschenkel, zirkulärer Gipsverband)
  • GOÄ 239 (Abnahme eines zirkulären Gipsverbandes) - Hier ist Vorsicht geboten, die Kombination ist nur in speziellen Fällen denkbar, z.B. bei einer Neuanlage im gleichen Zuge.
  • GOÄ 240 (Anlegen einer Gipsschiene oder eines Schienenverbandes)

Ein klassischer Behandlungsfall wäre beispielsweise die Abrechnung von GOÄ 227 + GOÄ 245 + § 10 für Materialkosten.

Ausschlüsse

Ein direkter Ziffernausschluss besteht nicht in der Leistungslegende. Der Ausschluss ergibt sich logisch aus der Definition: Die GOÄ 245 ist nicht abrechenbar, wenn kein Gips- oder Stützverband angelegt wird, der die Basis für den Quengelmechanismus bildet.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich die Anlage des Quengelverbands nach GOÄ 245 in der Rechnung gesondert begründen?

Eine schriftliche Begründung für den Steigerungsfaktor ist bei der GOÄ 245 nicht erforderlich und auch nicht möglich, da die Ziffer zwingend mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden muss. Allerdings ist eine lückenlose und nachvollziehbare medizinische Dokumentation in der Patientenakte unerlässlich. Aus dieser muss klar hervorgehen, warum der dynamische Mechanismus eines Quengelverbands medizinisch notwendig war (z.B. zur Behandlung einer Gelenkkontraktur). Im Falle einer Prüfung durch den Kostenträger dient diese Dokumentation als Nachweis für die Notwendigkeit der erbrachten Leistung.

Zählt eine einfache Verstärkungsschiene auf einem Gips bereits als Quengelverband nach GOÄ 245?

Nein, eine statische Verstärkungsschiene erfüllt nicht die Kriterien der GOÄ 245. Der Begriff „Quengelverband“ impliziert eine dynamische Komponente. Das bedeutet, es muss ein Mechanismus vorhanden sein (z.B. eine Feder, ein Gummizug oder eine Schraubvorrichtung), der eine kontinuierliche, gerichtete und korrigierende Kraft auf eine Extremität oder ein Gelenk ausübt. Eine einfache Schiene, die lediglich der Stabilisierung dient, ist bereits Bestandteil der Leistung des primären Gipsverbandes (z.B. GOÄ 227) und kann nicht zusätzlich als GOÄ 245 abgerechnet werden.

Warum darf die GOÄ 245 im Gegensatz zu den meisten anderen GOÄ-Ziffern nicht gesteigert werden?

Die GOÄ 245 ist eine von wenigen Ausnahmen im Gebührenverzeichnis, für die ein fester Gebührensatz festgelegt wurde. Dies ist in den Kommentaren und Abrechnungsempfehlungen zur GOÄ explizit vermerkt. Der Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber den Aufwand für diese spezifische Zusatzleistung als standardisiert und nicht von individuellen Schwierigkeiten oder Zeitaufwänden abhängig eingestuft hat. Damit wird die allgemeine Regel des § 5 GOÄ, die eine Steigerung bei erhöhtem Aufwand erlaubt, für diese spezielle Ziffer außer Kraft gesetzt. Jede Abrechnung über dem 1,0-fachen Satz ist daher formell falsch.

Kann ich die GOÄ 245 auch in Kombination mit einem reinen Tape-Verband abrechnen, wenn dieser einen korrigierenden Zug ausübt?

Nein, das ist nach herrschender Auffassung nicht möglich. Die Leistungslegende der GOÄ 245 ist hier eindeutig und spricht von „zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband“. Gängige Kommentare erweitern dies auf moderne Kunststoff-Stützverbände (z.B. Cast-Verbände), die analog zu den Gipsverbandsziffern (GOÄ 225 ff.) abgerechnet werden. Ein reiner Tape-Verband (z.B. Kinesio-Tape oder starres Tape) erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die Basis für die Abrechnung der GOÄ 245 muss immer ein Stützverband sein, der unter die GOÄ-Nrn. 225-240 fällt.

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