Die GOÄ-Ziffer 245 beschreibt den Quengelverband, der als Zusatzleistung zu einem bereits angelegten Gipsverband erbracht wird. Der offizielle Leistungstext lautet: "Quengelverband – zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband –". Diese Formulierung macht deutlich, dass es sich hierbei nicht um eine eigenständige Leistung, sondern um eine ergänzende Maßnahme handelt.
Die Leistungslegende lässt sich in zwei wesentliche Bestandteile zerlegen:
Nach gängiger Kommentarlage sind operative Leistungen, Punktionen und Wundverbände neben den GOÄ-Nrn. 206 bis 245 abrechenbar, wenn sie nicht im unmittelbaren zeitlichen und technischen Ablauf der Verbandanlage stehen. Wichtig ist jedoch der Hinweis, dass spezielle Unterpolsterungen nicht zusätzlich berechnungsfähig sind, da sie als Bestandteil der Verbandleistung gelten. Die Materialkosten für den Verband selbst sind nach § 10 (1) GOÄ gesondert zu berechnen, sofern sie nicht durch § 10 (2) ausgeschlossen sind.
Die Ziffer 245 ist somit eine rein technische Zusatzleistung zur Modifikation eines bestehenden Stützverbandes, um einen therapeutischen, dynamischen Zug zu erzeugen.
Die GOÄ 245 ist eine wichtige Ziffer in der orthopädischen und unfallchirurgischen Praxis, um Gelenksteifen und Kontrakturen effektiv zu behandeln. Doch gerade bei dieser Ziffer lauern Fallstricke, die schnell zu Kürzungen durch Kostenträger führen können. Hier erfahren Sie, wie Sie die Leistung revisionssicher anwenden und dokumentieren.
In diesen Szenarien ist die Abrechnung der GOÄ 245 nach herrschender Auffassung indiziert und praxisüblich:
Der häufigste und gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 245 ist die Anwendung eines falschen Steigerungssatzes. Dies führt unweigerlich zu Beanstandungen und Kürzungen.
Achtung: Fester Gebührensatz! Die GOÄ-Ziffer 245 darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung, auch mit Begründung, ist unter keinen Umständen zulässig. Es handelt sich um eine sogenannte "Festgebühr", was eine Ausnahme von der Regel des § 5 GOÄ darstellt.
Weitere Fehlerquellen sind:
Eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Sie muss die medizinische Notwendigkeit des Quengelmechanismus klar belegen. Eine unzureichende Dokumentation kann den Eindruck erwecken, die Maßnahme sei nicht erforderlich gewesen.
Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
"Datum: 15.10.2023
Diagnose: Posttraumatische Beugekontraktur Ellenbogen links (ca. 25° Streckdefizit)
Befund: Deutliche Bewegungseinschränkung in der Extension nach konservativ behandelter distaler Humerusfraktur.
Therapie: Anlage eines Oberarmgipses (GOÄ 227) und zusätzliche Applikation eines Quengelverbandes (GOÄ 245) mit Gummizug zur dynamischen Redression und Förderung der Extension.
Ziel: Verbesserung der Gelenkbeweglichkeit um mind. 15° in den nächsten 2 Wochen."
Nein. Wie bereits erwähnt, ist die GOÄ 245 eine der wenigen Ziffern in der Gebührenordnung, die einem festen Satz unterliegt. Die Abrechnung ist ausschließlich zum 1,0-fachen Satz möglich. Dies gilt für alle Kostenträger (PKV, Beihilfe etc.) gleichermaßen.
Die GOÄ 245 wird immer in Kombination mit einer Ziffer für einen Gips- oder Stützverband abgerechnet. Laut Kommentarlage sind dies insbesondere die Ziffern:
Ein klassischer Behandlungsfall wäre beispielsweise die Abrechnung von GOÄ 227 + GOÄ 245 + § 10 für Materialkosten.
Ein direkter Ziffernausschluss besteht nicht in der Leistungslegende. Der Ausschluss ergibt sich logisch aus der Definition: Die GOÄ 245 ist nicht abrechenbar, wenn kein Gips- oder Stützverband angelegt wird, der die Basis für den Quengelmechanismus bildet.
Eine schriftliche Begründung für den Steigerungsfaktor ist bei der GOÄ 245 nicht erforderlich und auch nicht möglich, da die Ziffer zwingend mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden muss. Allerdings ist eine lückenlose und nachvollziehbare medizinische Dokumentation in der Patientenakte unerlässlich. Aus dieser muss klar hervorgehen, warum der dynamische Mechanismus eines Quengelverbands medizinisch notwendig war (z.B. zur Behandlung einer Gelenkkontraktur). Im Falle einer Prüfung durch den Kostenträger dient diese Dokumentation als Nachweis für die Notwendigkeit der erbrachten Leistung.
Nein, eine statische Verstärkungsschiene erfüllt nicht die Kriterien der GOÄ 245. Der Begriff „Quengelverband“ impliziert eine dynamische Komponente. Das bedeutet, es muss ein Mechanismus vorhanden sein (z.B. eine Feder, ein Gummizug oder eine Schraubvorrichtung), der eine kontinuierliche, gerichtete und korrigierende Kraft auf eine Extremität oder ein Gelenk ausübt. Eine einfache Schiene, die lediglich der Stabilisierung dient, ist bereits Bestandteil der Leistung des primären Gipsverbandes (z.B. GOÄ 227) und kann nicht zusätzlich als GOÄ 245 abgerechnet werden.
Die GOÄ 245 ist eine von wenigen Ausnahmen im Gebührenverzeichnis, für die ein fester Gebührensatz festgelegt wurde. Dies ist in den Kommentaren und Abrechnungsempfehlungen zur GOÄ explizit vermerkt. Der Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber den Aufwand für diese spezifische Zusatzleistung als standardisiert und nicht von individuellen Schwierigkeiten oder Zeitaufwänden abhängig eingestuft hat. Damit wird die allgemeine Regel des § 5 GOÄ, die eine Steigerung bei erhöhtem Aufwand erlaubt, für diese spezielle Ziffer außer Kraft gesetzt. Jede Abrechnung über dem 1,0-fachen Satz ist daher formell falsch.
Nein, das ist nach herrschender Auffassung nicht möglich. Die Leistungslegende der GOÄ 245 ist hier eindeutig und spricht von „zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband“. Gängige Kommentare erweitern dies auf moderne Kunststoff-Stützverbände (z.B. Cast-Verbände), die analog zu den Gipsverbandsziffern (GOÄ 225 ff.) abgerechnet werden. Ein reiner Tape-Verband (z.B. Kinesio-Tape oder starres Tape) erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die Basis für die Abrechnung der GOÄ 245 muss immer ein Stützverband sein, der unter die GOÄ-Nrn. 225-240 fällt.