Die GOÄ-Ziffer 246 findet sich im Abschnitt C (Nicht zugeordnete Sonderleistungen) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt die "Abnahme des zirkulären Gipsverbandes". Diese Leistungsziffer ist spezifisch für eine klar definierte Handlung vorgesehen und lässt wenig Interpretationsspielraum zu, was sie in der Praxis jedoch anfällig für fehlerhafte Anwendungen macht.
Der Leistungstext lässt sich in zwei zentrale Bestandteile zerlegen, deren Verständnis für eine korrekte Abrechnung unerlässlich ist:
Die Kommentarlage grenzt die Leistung klar von der Entfernung anderer Verbände ab, die nicht zirkulär sind. Dies ist eine der häufigsten Fehlerquellen bei der Abrechnung.
Nach gängiger Kommentierung ist die Abnahme von Schienenverbänden (z.B. nach den Nrn. 210 bis 213) und Gipsschienenverbänden (z.B. nach den Nrn. 228, 229, 237 und 238) explizit nicht mit der Nr. 246 vergütungsfähig. Diese Tätigkeiten gelten als im Zusammenhang mit der Behandlung stehend und sind nicht gesondert berechnungsfähig.
Zudem handelt es sich bei der GOÄ 246 um eine Leistung, für die ein fester Satz vorgesehen ist, was eine Besonderheit in der GOÄ darstellt.
Die Abnahme eines Gipses markiert einen wichtigen Meilenstein in der Heilung einer Fraktur. Die korrekte Abrechnung dieser scheinbar einfachen Leistung schützt jedoch vor Nachfragen und Kürzungen durch Kostenträger. Hier erfahren Sie, wie Sie die GOÄ 246 revisionssicher einsetzen.
Die häufigsten Beanstandungen bei der GOÄ 246 resultieren aus Missverständnissen bezüglich des Leistungsumfangs und der Steigerungsfähigkeit. Diese Punkte sollten Sie und Ihr Praxisteam unbedingt beachten.
Achtung – Kein Ansatz für Schienenverbände!
Die GOÄ 246 darf ausschließlich für zirkuläre Verbände angesetzt werden. Die Abnahme von Gipsschienen (z.B. eine anmodellierte Unterarmschiene) oder konfektionierten Schienenverbänden ist mit dieser Ziffer nicht abrechenbar. Die Entfernung solcher Schienen gilt als Teil der ärztlichen Betreuung und ist in anderen Leistungen (z.B. Beratung, Untersuchung, Verbandwechsel) enthalten. Betroffen sind insbesondere die Verbände nach den GOÄ-Nrn. 210-214, 228, 229, 237 und 238.
Eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Notieren Sie stichpunktartig, was gemacht wurde. Das schafft Klarheit für Sie und für den Prüfer des Kostenträgers.
Praxisbewährtes Dokumentationsbeispiel:
Durch die Nennung des Begriffs "zirkulär" und des verwendeten Werkzeugs untermauern Sie die Notwendigkeit und Korrektheit des Ansatzes der GOÄ 246.
Die GOÄ 246 ist eine der wenigen Ziffern in der Gebührenordnung, die nicht gesteigert werden darf. Für diese Leistung gilt für alle Kostenträger (PKV, Beihilfe, Selbstzahler) verbindlich der 1,0-fache Satz. Eine Begründung für einen höheren Satz wegen Zeitaufwand oder Schwierigkeit ist hier nicht zulässig und wird von Kostenträgern konsequent gekürzt. Dies ist keine Auslegungssache, sondern eine feste Vorgabe der Gebührenordnung.
Die Abnahme eines Gipses steht selten allein. Oft folgen weitere diagnostische oder therapeutische Schritte. Nach herrschender Auffassung sind folgende Kombinationen im selben Behandlungsfall möglich und praxisüblich:
Ja, die GOÄ 246 ist materialunabhängig. Entscheidend für die Abrechnung ist nicht das Material (Gips, Kunststoff, Cast), sondern die Form des Verbandes. Sobald der Verband das betroffene Körperteil zirkulär, also vollständig und ringsum, umschließt, ist die Abnahme nach GOÄ 246 berechnungsfähig. Die Art des Materials kann allenfalls in der Dokumentation erwähnt werden, hat aber keinen Einfluss auf die Wahl der Ziffer oder deren Bewertung.
Ja, das ist ein häufiger und abrechnungstechnisch korrekter Vorgang. Die Abnahme des alten, zirkulären Gipses wird mit der GOÄ 246 abgerechnet. Die anschließende Neuanlage eines Gips- oder Castverbandes wird mit der entsprechenden Ziffer aus dem Bereich GOÄ 225 bis 240 (je nach Art und Lokalisation des neuen Verbandes) vergütet. Beide Leistungen sind eigenständig und können im selben Behandlungskontext nebeneinander stehen, da sie unterschiedliche ärztliche Tätigkeiten beschreiben.
Die GOÄ 246 gehört zu den wenigen Leistungen, für die die Gebührenordnung einen festen Satz (den 1,0-fachen Satz) vorschreibt. Dies ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des § 5 GOÄ, der eine Steigerung bei erhöhtem Aufwand vorsieht. Der Grund dafür ist, dass der Verordnungsgeber den durchschnittlichen Aufwand für diese spezifische Leistung als fix und nicht variabel angesehen hat. Daher ist eine Steigerung – auch bei nachvollziehbar erhöhtem Zeitaufwand oder Schwierigkeitsgrad – rechtlich nicht möglich und würde von Kostenträgern nicht anerkannt.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Konstruktion: Ein zirkulärer Gipsverband (GOÄ 246) umschließt das Körperteil vollständig. Seine Entfernung erfordert in der Regel spezielles Werkzeug (Gipssäge) und ist aufwändiger. Eine Gipsschiene (z.B. nach GOÄ 228) liegt nur an einer Seite des Körperteils an und wird mit Binden fixiert. Ihre Entfernung ist deutlich einfacher (Lösen der Binden). Nach Kommentarlage wird die Abnahme einer Schiene als integraler Bestandteil der ärztlichen Behandlung angesehen (z.B. im Rahmen eines Verbandwechsels oder einer Untersuchung) und ist daher nicht gesondert berechnungsfähig.