Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 246
Die GOÄ-Ziffer 246 ist in der Gebührenordnung für Ärzte unter dem Abschnitt C 'Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen' verortet und beschreibt die Abnahme eines zirkulären Gipsverbandes. Diese Leistung honoriert den ärztlichen Aufwand, der mit der fachgerechten Entfernung eines vollständig geschlossenen Gipsverbandes verbunden ist.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre zentralen Bestandteile zerlegen:
- Abnahme: Dies beschreibt den aktiven ärztlichen Vorgang der Entfernung. Es umfasst den Einsatz von Instrumenten wie einer oszillierenden Gipssäge, Gipsschere oder Spreizer. Eine alleinige Anweisung an den Patienten, den Gips zu Hause zu entfernen, erfüllt diesen Leistungsinhalt nicht.
- zirkulärer Gipsverband: Dies ist das entscheidende Kriterium. Die Ziffer ist ausschließlich für Verbände anwendbar, die eine Extremität oder den Rumpf vollständig (zirkulär) umschließen. Offene Verbände oder Schienen fallen explizit nicht darunter.
Die Kommentarlage der Bundesärztekammer grenzt die Leistung klar von der Entfernung anderer Verbandsarten ab. Dies ist für eine korrekte Abrechnung von entscheidender Bedeutung und wird von Kostenträgern regelmäßig geprüft.
Nach herrschender Kommentarmeinung gilt: "Die Abnahme der Schienenverbände nach den Nrn. 210 bis 213, des Abduktionsschienenverbandes nach Nr. 214 und der Gipsschienenverbände nach den Nrn. 228, 229, 237 und 238 wird nicht mit der Nr. 246 vergütet."
Diese Abgrenzung unterstreicht, dass der Gesetzgeber den höheren technischen und zeitlichen Aufwand bei der Entfernung eines geschlossenen Gipsverbandes im Vergleich zu einer einfacher abnehmbaren Schiene gesondert honorieren wollte. Die Abnahme einer Schiene wird als Bestandteil der nachfolgenden ärztlichen Konsultation (z.B. Untersuchung nach GOÄ 5) oder der Anbringung eines neuen Verbandes angesehen.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenGOÄ 246 in der Praxis: So setzen Sie die Gipsabnahme korrekt an
Die Abnahme eines Gipses markiert einen wichtigen Meilenstein in der Heilung, doch in der Abrechnung lauern Fallstricke. Die korrekte Anwendung der GOÄ 246 schützt vor Honorarkürzungen und stellt sicher, dass Ihre ärztliche Leistung angemessen vergütet wird. Hier erfahren Sie, wie Sie die Ziffer revisionssicher in Ihrem Praxisalltag einsetzen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 246
Klassischer Fall: Unterschenkelgips
Ein Patient stellt sich nach sechswöchiger Ruhigstellung wegen einer Weber-A-Fraktur zur Gipsabnahme vor. Sie entfernen den zirkulären Unterschenkel-Gehgips mittels oszillierender Säge. Im Anschluss untersuchen Sie das Sprunggelenk und veranlassen eine Röntgenkontrolle. Hier ist die GOÄ 246 neben der Untersuchung (z.B. GOÄ 5) und der Beratung (GOÄ 1) klar abrechenbar.Pädiatrischer Fall: Unterarmgips beim Kind
Ein 6-jähriges Kind kommt zur Abnahme des Unterarmgipses nach einer Radiusfraktur. Das Kind ist sehr ängstlich, was die Prozedur deutlich erschwert und mehr Zeit für Beruhigung und vorsichtiges Vorgehen erfordert. Dieser erhöhte Zeit- und Kommunikationsaufwand kann eine Steigerung des Faktors über 2,3 begründen.Komplikation: Gipsabnahme bei Druckstelle
Ein Patient mit einem Oberarmgips (Humerusschaftfraktur) klagt über Schmerzen und Missempfindungen. Sie entscheiden sich zur sofortigen Gipsabnahme, um die Haut zu inspizieren. Die Entfernung des dicken, gut anliegenden Gipses erweist sich als zeitaufwendig. Die GOÄ 246 ist hier ebenfalls die korrekte Ziffer.
Häufige Fehler und Ausschlusskriterien: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Grund für Beanstandungen bei der GOÄ 246 ist die falsche Anwendung bei Nicht-zirkulären Verbänden. Machen Sie sich den Unterschied bewusst:
Zirkulärer Gips: Umschließt die Extremität komplett (360°). Die Abnahme erfordert das Aufsägen oder Aufschneiden des Materials. Nur hier gilt GOÄ 246.
Gipsschiene/Cast-Schiene: Liegt nur an einem Teil der Extremität an (z.B. palmare Gipsschiene) und wird mit Binden fixiert. Die Abnahme ist einfach durch das Entfernen der Binden möglich und nicht nach GOÄ 246 abrechenbar.
Ein weiterer Fehler ist die Abrechnung für das alleinige Spalten (Bivalvieren) eines Gipses, der danach als abnehmbare Schiene weiterverwendet wird. Die GOÄ 246 honoriert die endgültige Abnahme, nicht die Umwandlung in eine Schiene.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die Abnahme von Schienenverbänden, beispielsweise nach den GOÄ-Ziffern 228, 229, 237 oder 238, ist explizit von der Berechnung nach GOÄ 246 ausgeschlossen. Die Entfernung solcher Schienen ist nach herrschender Auffassung bereits in der ärztlichen Konsultation oder der Anlegung eines Folgeverbandes enthalten.
Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Notieren Sie nicht nur "Gips ab", sondern präzisieren Sie die Art des Verbandes.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
"[Datum]: Z.n. distaler Radiusfraktur re. Abnahme des zirkulären Unterarm-Gipsverbandes mittels oszillierender Säge. Hautverhältnisse reizlos, klinisch stabile Fraktur. Weiteres Vorgehen: Röntgenkontrolle, dann Beginn PT. (GOÄ 246, GOÄ 1, GOÄ 5)"
Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerung des Faktors
Ja, die GOÄ 246 ist als ärztliche Leistung bei entsprechendem Aufwand steigerungsfähig. Eine Begründung für einen Faktor über 2,3 muss individuell, patientenbezogen und nachvollziehbar sein. Mögliche Gründe sind:
Erheblich überdurchschnittlicher Zeitaufwand
Besonders dicker, mehrlagiger oder verstärkter Gipsverband
Erschwerte Bedingungen durch starke Angst oder mangelnde Kooperation des Patienten (z.B. bei Kleinkindern, dementen Patienten)
Besondere Vorsicht bei bekannten Hauterkrankungen oder Wunden unter dem Gips
Typische Kombinationen im Behandlungsfall
Die Gipsabnahme steht selten allein. In der Praxis wird sie häufig sinnvoll mit folgenden Leistungen kombiniert:
GOÄ 1 (Beratung) und GOÄ 5/7 (Untersuchung): Nahezu immer erforderlich, um den Heilungsverlauf zu beurteilen und das weitere Vorgehen zu besprechen.
GOÄ 200 ff. (Verbände): Wenn nach der Gipsabnahme ein einfacher Stütz- oder Kompressionsverband angelegt wird.
GOÄ 225 - 240 (Gipsverbände): Sollte eine erneute Ruhigstellung (z.B. durch einen neuen Gips oder eine Schiene) notwendig sein, sind die Abnahme des alten (GOÄ 246) und die Anlage des neuen Verbandes zwei getrennte, nebeneinander abrechenbare Leistungen.
GOÄ 5000 ff. (Röntgen): Eine radiologische Kontrolle nach Gipsabnahme ist ein häufiger und notwendiger diagnostischer Schritt.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 246
Nein, das ist nach herrschender Auffassung nicht korrekt. Die Leistungslegende der GOÄ 246 lautet „Abnahme“ eines zirkulären Gipsverbandes. Das Spalten oder Bivalvieren eines Gipses, um ihn in eine abnehmbare Schiene umzuwandeln, stellt keine endgültige Abnahme dar. Diese Tätigkeit wird in der Regel als Teil der ärztlichen Betreuung angesehen und ist nicht gesondert berechnungsfähig. Die GOÄ 246 kommt erst dann zum Ansatz, wenn der Gipsverband vollständig und endgültig entfernt wird.
Der Unterschied ist für die Abrechnung der GOÄ 246 entscheidend. Ein zirkulärer Gipsverband umschließt eine Extremität oder den Rumpf vollständig, also zu 360 Grad. Er bildet eine feste, geschlossene Röhre. Eine Gipsschiene (z.B. nach GOÄ 237) hingegen bedeckt nur einen Teil des Umfangs der Extremität (z.B. die Unterseite des Unterarms) und wird mit elastischen Binden zirkulär fixiert. Die Abnahme einer Schiene ist wesentlich einfacher, da nur die Binden entfernt werden müssen. Die GOÄ 246 honoriert explizit den höheren Aufwand bei der Entfernung eines komplett geschlossenen Gipses.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) erfordert eine plausible und patientenbezogene Begründung, die den besonderen Aufwand dokumentiert. Anerkannte Begründungen sind beispielsweise:
- 'Erhöhter Zeitaufwand wegen starker Angst des Kindes'
- 'Besonders dicker, kunststoffverstärkter Gipsverband erforderte mehrfachen Sägeblattwechsel'
- 'Erschwerte Abnahme bei bekannter Psoriasis unter dem Gips mit Notwendigkeit besonderer Vorsicht'
- 'Zeitaufwändige Entfernung eines Becken-Bein-Gipses'
Die GOÄ und ihre Kommentare sehen für die Abnahme von Schienenverbänden keine eigene Ziffer vor. Die Begründung liegt im deutlich geringeren Aufwand im Vergleich zur Entfernung eines zirkulären Gipses. Das Entfernen einer Schiene durch Abwickeln der Binden wird als integraler Bestandteil der folgenden ärztlichen Leistung betrachtet. Dies kann die klinische Untersuchung (z.B. GOÄ 5), die Beratung (GOÄ 1) oder die Anlage eines neuen Verbandes sein. Die Gebühren für diese Leistungen decken den geringen Aufwand der Schienenabnahme bereits mit ab.
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