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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 246: Abnahme des zirkulären Gipsverbandes

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
8.74
Regelhöchstsatz:
2.3
20.11
Höchstsatz:
3.5
30.60
Ausschlüsse:
GOÄ 210, GOÄ 211, GOÄ 212, GOÄ 213, GOÄ 214, GOÄ 228, GOÄ 229, GOÄ 237, GOÄ 238

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 246

Die GOÄ-Ziffer 246 findet sich im Abschnitt C (Nicht zugeordnete Sonderleistungen) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt die "Abnahme des zirkulären Gipsverbandes". Diese Leistungsziffer ist spezifisch für eine klar definierte Handlung vorgesehen und lässt wenig Interpretationsspielraum zu, was sie in der Praxis jedoch anfällig für fehlerhafte Anwendungen macht.

Der Leistungstext lässt sich in zwei zentrale Bestandteile zerlegen, deren Verständnis für eine korrekte Abrechnung unerlässlich ist:

  1. Abnahme: Hiermit ist die vollständige Entfernung des Verbandes gemeint, in der Regel unter Zuhilfenahme von Instrumenten wie einer oszillierenden Gipssäge oder einer Gipszange. Das bloße Aufschneiden, Fenstern oder Spalten eines Gipses zur Druckentlastung oder zur Umwandlung in eine Schiene erfüllt den Tatbestand der Ziffer 246 nicht. Es muss sich um die endgültige Entfernung handeln.
  2. Zirkulärer Gipsverband: Dies ist das entscheidende Kriterium. Ein Gipsverband gilt als zirkulär, wenn er ein Körperteil (z.B. einen Arm oder ein Bein) vollständig und ringsum umschließt. Das Material – ob klassischer Gips oder moderner Kunststoff (Cast) – ist dabei unerheblich. Entscheidend ist die vollständige Umschließung.

Die Kommentarlage grenzt die Leistung klar von der Entfernung anderer Verbände ab, die nicht zirkulär sind. Dies ist eine der häufigsten Fehlerquellen bei der Abrechnung.

Nach gängiger Kommentierung ist die Abnahme von Schienenverbänden (z.B. nach den Nrn. 210 bis 213) und Gipsschienenverbänden (z.B. nach den Nrn. 228, 229, 237 und 238) explizit nicht mit der Nr. 246 vergütungsfähig. Diese Tätigkeiten gelten als im Zusammenhang mit der Behandlung stehend und sind nicht gesondert berechnungsfähig.

Zudem handelt es sich bei der GOÄ 246 um eine Leistung, für die ein fester Satz vorgesehen ist, was eine Besonderheit in der GOÄ darstellt.

So wenden Sie die GOÄ 246 im Praxisalltag korrekt an

Die Abnahme eines Gipses markiert einen wichtigen Meilenstein in der Heilung einer Fraktur. Die korrekte Abrechnung dieser scheinbar einfachen Leistung schützt jedoch vor Nachfragen und Kürzungen durch Kostenträger. Hier erfahren Sie, wie Sie die GOÄ 246 revisionssicher einsetzen.

Praxisbeispiele für die GOÄ 246

  • Szenario 1: Unterschenkelgips nach Sprunggelenksfraktur
    Ein Patient stellt sich nach sechswöchiger Ruhigstellung zur Abnahme seines zirkulären Unterschenkel-Kunststoffcastes vor. Mittels oszillierender Säge wird der Cast vollständig entfernt, um eine klinische und radiologische Verlaufskontrolle durchzuführen. Die Leistung wird mit GOÄ 246 abgerechnet.
  • Szenario 2: Unterarmgips nach Radiusfraktur
    Nach konservativ behandelter distaler Radiusfraktur wird der zirkuläre Unterarmgips in der Praxis entfernt. Die Haut wird inspiziert, die Beweglichkeit geprüft und das weitere Vorgehen (z.B. Physiotherapie) besprochen. Die Gipsabnahme ist hier klar die GOÄ 246.
  • Szenario 3: Gipswechsel zur Verlaufskontrolle
    Ein Patient mit einer komplizierteren Fraktur benötigt nach zwei Wochen eine Röntgenkontrolle. Der bestehende zirkuläre Gips wird hierfür komplett abgenommen (GOÄ 246). Nach der Untersuchung wird ein neuer Gips angelegt (z.B. GOÄ 230). Beide Leistungen sind in diesem Fall nebeneinander berechnungsfähig.

Häufige Fehler und Ausschlusskriterien: Hier ist Vorsicht geboten

Die häufigsten Beanstandungen bei der GOÄ 246 resultieren aus Missverständnissen bezüglich des Leistungsumfangs und der Steigerungsfähigkeit. Diese Punkte sollten Sie und Ihr Praxisteam unbedingt beachten.

Achtung – Kein Ansatz für Schienenverbände!
Die GOÄ 246 darf ausschließlich für zirkuläre Verbände angesetzt werden. Die Abnahme von Gipsschienen (z.B. eine anmodellierte Unterarmschiene) oder konfektionierten Schienenverbänden ist mit dieser Ziffer nicht abrechenbar. Die Entfernung solcher Schienen gilt als Teil der ärztlichen Betreuung und ist in anderen Leistungen (z.B. Beratung, Untersuchung, Verbandwechsel) enthalten. Betroffen sind insbesondere die Verbände nach den GOÄ-Nrn. 210-214, 228, 229, 237 und 238.

Tipps für die revisionssichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Notieren Sie stichpunktartig, was gemacht wurde. Das schafft Klarheit für Sie und für den Prüfer des Kostenträgers.

Praxisbewährtes Dokumentationsbeispiel:

  • Datum: 15.10.2023
  • Anlass: Klinische und radiologische Verlaufskontrolle bei Z.n. Weber-A-Fraktur links, 6 Wochen post Trauma.
  • Leistung: Abnahme des zirkulären Unterschenkel-Kunststoffcastes mittels oszillierender Säge. Hautverhältnisse reizlos.
  • Ergebnis/Plan: Klinisch gute Konsolidierung, schmerzfreie Mobilisation im OSG eingeschränkt möglich. Röntgenkontrolle veranlasst. Weiteres Vorgehen nach Befund.

Durch die Nennung des Begriffs "zirkulär" und des verwendeten Werkzeugs untermauern Sie die Notwendigkeit und Korrektheit des Ansatzes der GOÄ 246.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfaktor: Eine wichtige Ausnahme

Die GOÄ 246 ist eine der wenigen Ziffern in der Gebührenordnung, die nicht gesteigert werden darf. Für diese Leistung gilt für alle Kostenträger (PKV, Beihilfe, Selbstzahler) verbindlich der 1,0-fache Satz. Eine Begründung für einen höheren Satz wegen Zeitaufwand oder Schwierigkeit ist hier nicht zulässig und wird von Kostenträgern konsequent gekürzt. Dies ist keine Auslegungssache, sondern eine feste Vorgabe der Gebührenordnung.

Sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten

Die Abnahme eines Gipses steht selten allein. Oft folgen weitere diagnostische oder therapeutische Schritte. Nach herrschender Auffassung sind folgende Kombinationen im selben Behandlungsfall möglich und praxisüblich:

  • Beratung und Untersuchung: Eine Beratung (GOÄ 1/3) und eine symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) sind fast immer angezeigt, um den Heilungsverlauf zu beurteilen.
  • Neuanlage eines Gipses: Wie im Praxisbeispiel erwähnt, ist die Neuanlage eines Gips- oder Castverbandes (GOÄ 225-236, 239, 240) nach erfolgter Abnahme eine separate, voll abrechenbare Leistung.
  • Röntgenuntersuchung: Die zur Kontrolle notwendige Röntgenaufnahme (z.B. GOÄ 5020, 5030) ist selbstverständlich neben der GOÄ 246 berechnungsfähig.

Häufig gestellte Fragen

Zählt die Abnahme eines modernen Kunststoff-Casts auch zur GOÄ 246 oder nur bei klassischem Gips?

Ja, die GOÄ 246 ist materialunabhängig. Entscheidend für die Abrechnung ist nicht das Material (Gips, Kunststoff, Cast), sondern die Form des Verbandes. Sobald der Verband das betroffene Körperteil zirkulär, also vollständig und ringsum, umschließt, ist die Abnahme nach GOÄ 246 berechnungsfähig. Die Art des Materials kann allenfalls in der Dokumentation erwähnt werden, hat aber keinen Einfluss auf die Wahl der Ziffer oder deren Bewertung.

Ein Patient kommt zur Gipsabnahme. Direkt danach wird ein neuer Gips angelegt. Kann ich beides abrechnen?

Ja, das ist ein häufiger und abrechnungstechnisch korrekter Vorgang. Die Abnahme des alten, zirkulären Gipses wird mit der GOÄ 246 abgerechnet. Die anschließende Neuanlage eines Gips- oder Castverbandes wird mit der entsprechenden Ziffer aus dem Bereich GOÄ 225 bis 240 (je nach Art und Lokalisation des neuen Verbandes) vergütet. Beide Leistungen sind eigenständig und können im selben Behandlungskontext nebeneinander stehen, da sie unterschiedliche ärztliche Tätigkeiten beschreiben.

Warum darf die GOÄ 246 nicht gesteigert werden, obwohl die Abnahme bei einem ängstlichen Kind sehr aufwändig war?

Die GOÄ 246 gehört zu den wenigen Leistungen, für die die Gebührenordnung einen festen Satz (den 1,0-fachen Satz) vorschreibt. Dies ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des § 5 GOÄ, der eine Steigerung bei erhöhtem Aufwand vorsieht. Der Grund dafür ist, dass der Verordnungsgeber den durchschnittlichen Aufwand für diese spezifische Leistung als fix und nicht variabel angesehen hat. Daher ist eine Steigerung – auch bei nachvollziehbar erhöhtem Zeitaufwand oder Schwierigkeitsgrad – rechtlich nicht möglich und würde von Kostenträgern nicht anerkannt.

Was ist der Unterschied zwischen der Abnahme eines Gipsverbandes (GOÄ 246) und einer Gipsschiene (z.B. GOÄ 228), und warum ist die Abnahme der Schiene nicht abrechenbar?

Der entscheidende Unterschied liegt in der Konstruktion: Ein zirkulärer Gipsverband (GOÄ 246) umschließt das Körperteil vollständig. Seine Entfernung erfordert in der Regel spezielles Werkzeug (Gipssäge) und ist aufwändiger. Eine Gipsschiene (z.B. nach GOÄ 228) liegt nur an einer Seite des Körperteils an und wird mit Binden fixiert. Ihre Entfernung ist deutlich einfacher (Lösen der Binden). Nach Kommentarlage wird die Abnahme einer Schiene als integraler Bestandteil der ärztlichen Behandlung angesehen (z.B. im Rahmen eines Verbandwechsels oder einer Untersuchung) und ist daher nicht gesondert berechnungsfähig.

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