GOÄ 247: Die offizielle Beschreibung
Die GOÄ-Ziffer 247 gehört zum Abschnitt C III (Anlegen von Verbänden) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt spezifische Modifikationen an einem bereits bestehenden Gipsverband. Der offizielle Leistungstext lautet:
„Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung, Anlegung eines Gehbügels oder einer Abrollsohle bei einem nicht an demselben Tag angelegten Gipsverband“
Die Leistungslegende der GOÄ 247 ist präzise und setzt sich aus zwei wesentlichen Bestandteilen zusammen, die für eine korrekte Abrechnung zwingend erfüllt sein müssen:
- Die spezifische Maßnahme: Die Ziffer deckt eine Reihe klar definierter Eingriffe am Gips ab. Dazu zählen die Fensterung (das gezielte Anlegen einer Öffnung, z. B. zur Wundinspektion oder Druckentlastung), die Spaltung (das Durchtrennen des Gipses, oft zur Entlastung bei Schwellungen), die Schieneneinsetzung zur Verstärkung oder Stabilisierung sowie die Anlegung eines Gehbügels oder einer Abrollsohle zur Mobilisierung des Patienten.
- Die zeitliche Bedingung: Der entscheidende Faktor und eine häufige Fehlerquelle ist der Passus „bei einem nicht an demselben Tag angelegten Gipsverband“. Das bedeutet, dass die ursprüngliche Gipsanlage an einem vorangegangenen Tag stattgefunden haben muss. Modifikationen am Tag der Erstanlage sind bereits Bestandteil der ursprünglichen Verbandleistung (z. B. GOÄ 207 ff.) und können nicht zusätzlich mit der GOÄ 247 abgerechnet werden.
Die Kommentarliteratur hat sich intensiv mit der Auslegung, insbesondere der Mehrfachabrechnung, befasst. Nach herrschender Auffassung ist eine mehrfache Berechnung der Ziffer 247 in einer Sitzung möglich, wenn verschiedene der genannten Leistungen erbracht werden.
So führen beispielsweise die Kommentare nach Hach und Brück et al. aus, dass bei mehreren verschiedenen Änderungen, z. B. einer Fensterung UND der Anlegung eines Gehbügels, die Nr. 247 entsprechend mehrfach abrechenbar ist. Dies gilt ebenfalls für Fensterungen an zwei unterschiedlichen Lokalisationen während derselben Inanspruchnahme.
Diese Auslegung wird in der Praxis regelmäßig von Kostenträgern anerkannt, sofern die medizinische Notwendigkeit jeder einzelnen Maßnahme nachvollziehbar dokumentiert ist.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
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