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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 247: Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung, Anlegung eines Gehbügels oder einer Abrollsohle bei einem nicht an demselben Tag angelegten Gipsverband

18.01.2026
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
6.41
Regelhöchstsatz:
2.3
14.75
Höchstsatz:
3.5
22.44
Ausschlüsse:
Leistungen der Gipsanlage am selben Tag (z.B. GOÄ 207 ff.)

GOÄ 247: Die offizielle Beschreibung

Die GOÄ-Ziffer 247 gehört zum Abschnitt C III (Anlegen von Verbänden) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt spezifische Modifikationen an einem bereits bestehenden Gipsverband. Der offizielle Leistungstext lautet:

„Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung, Anlegung eines Gehbügels oder einer Abrollsohle bei einem nicht an demselben Tag angelegten Gipsverband“

Die Leistungslegende der GOÄ 247 ist präzise und setzt sich aus zwei wesentlichen Bestandteilen zusammen, die für eine korrekte Abrechnung zwingend erfüllt sein müssen:

  • Die spezifische Maßnahme: Die Ziffer deckt eine Reihe klar definierter Eingriffe am Gips ab. Dazu zählen die Fensterung (das gezielte Anlegen einer Öffnung, z. B. zur Wundinspektion oder Druckentlastung), die Spaltung (das Durchtrennen des Gipses, oft zur Entlastung bei Schwellungen), die Schieneneinsetzung zur Verstärkung oder Stabilisierung sowie die Anlegung eines Gehbügels oder einer Abrollsohle zur Mobilisierung des Patienten.
  • Die zeitliche Bedingung: Der entscheidende Faktor und eine häufige Fehlerquelle ist der Passus „bei einem nicht an demselben Tag angelegten Gipsverband“. Das bedeutet, dass die ursprüngliche Gipsanlage an einem vorangegangenen Tag stattgefunden haben muss. Modifikationen am Tag der Erstanlage sind bereits Bestandteil der ursprünglichen Verbandleistung (z. B. GOÄ 207 ff.) und können nicht zusätzlich mit der GOÄ 247 abgerechnet werden.

Die Kommentarliteratur hat sich intensiv mit der Auslegung, insbesondere der Mehrfachabrechnung, befasst. Nach herrschender Auffassung ist eine mehrfache Berechnung der Ziffer 247 in einer Sitzung möglich, wenn verschiedene der genannten Leistungen erbracht werden.

So führen beispielsweise die Kommentare nach Hach und Brück et al. aus, dass bei mehreren verschiedenen Änderungen, z. B. einer Fensterung UND der Anlegung eines Gehbügels, die Nr. 247 entsprechend mehrfach abrechenbar ist. Dies gilt ebenfalls für Fensterungen an zwei unterschiedlichen Lokalisationen während derselben Inanspruchnahme.

Diese Auslegung wird in der Praxis regelmäßig von Kostenträgern anerkannt, sofern die medizinische Notwendigkeit jeder einzelnen Maßnahme nachvollziehbar dokumentiert ist.

So wenden Sie die GOÄ 247 im Praxisalltag korrekt an

Die Modifikation eines Gipsverbandes ist eine alltägliche Aufgabe in vielen Fachbereichen. Die GOÄ 247 bietet hierfür eine klare Abrechnungsgrundlage, deren Tücken jedoch im Detail liegen. Mit den folgenden Beispielen und Hinweisen navigieren Sie sicher durch die Abrechnung.

Praxisbeispiele für die GOÄ 247

  • Szenario 1: Die Druckstelle: Ein Patient stellt sich fünf Tage nach Anlage eines Unterschenkel-Gipsverbandes wegen starker Schmerzen über dem Außenknöchel vor. Zur Inspektion und Druckentlastung wird ein Fenster in den Gips geschnitten. Hier ist die GOÄ 247 für die Fensterung klar indiziert und abrechenbar.
  • Szenario 2: Die zunehmende Schwellung: Zwei Tage nach einer Radiusfraktur-Reposition schwillt der Unterarm des Patienten stark an, was zu Schmerzen und Missempfindungen führt. Zur Vermeidung eines Kompartmentsyndroms wird der Gipsverband längs gespalten. Diese Spaltung wird mit der GOÄ 247 abgerechnet.
  • Szenario 3: Der Weg zur Mobilisation: Bei einem Patienten mit einem stabil verheilenden Sprunggelenksbruch soll die Belastung langsam gesteigert werden. An den bestehenden Unterschenkel-Gips wird eine Abrollsohle angebracht, um das Gehen zu ermöglichen. Die Anbringung der Abrollsohle ist eine Leistung nach GOÄ 247.
  • Szenario 4: Mehrere Maßnahmen in einer Sitzung: Ein Patient benötigt zur Wundkontrolle ein Gipsfenster über dem Schienbein. Gleichzeitig soll er mit einer Gehhilfe mobilisiert werden. In derselben Sitzung werden eine Fensterung vorgenommen und ein Gehbügel angebracht. Nach gängiger Kommentarlage kann die GOÄ 247 hier zweimal abgerechnet werden – einmal für die Fensterung und einmal für den Gehbügel.

Häufige Fehler und Ausschlusskriterien: Darauf müssen Sie achten

Die häufigste Fehlerquelle bei der Abrechnung der GOÄ 247 ist die Missachtung der zeitlichen Vorgabe. Änderungen am Gips, die direkt im Anschluss an die Neuanlage am selben Tag erfolgen, sind keine eigenständige Leistung, sondern Teil der ursprünglichen Verbandanlage.

Abrechnungsrelevanter Warnhinweis: Die GOÄ 247 ist niemals für Modifikationen an einem Gipsverband abrechenbar, der am selben Kalendertag angelegt wurde. Eine solche Abrechnung wird von PKV und Beihilfe konsequent gestrichen, da die Leistungsvoraussetzung laut Leistungslegende nicht erfüllt ist.

Ein weiterer Punkt, der zu Nachfragen führen kann, ist die Mehrfachabrechnung. Während die Abrechnung für unterschiedliche Leistungen (z. B. Fensterung + Gehbügel) gut begründet ist, kann die mehrfache Abrechnung für die gleiche Leistungsart (z. B. zwei Fensterungen) einer genaueren Prüfung unterzogen werden. Hier ist eine exzellente Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit für jede einzelne Maßnahme unerlässlich.

Tipps für die revisionssichere Dokumentation

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Honorarkürzungen. Vermerken Sie immer, warum die Maßnahme medizinisch notwendig war.

Mini-Dokumentationsbeispiel für eine Fensterung:

  • Datum: 15.03.2024
  • Anlass: Patientenvorstellung (Gipsanlage am 10.03.2024) mit Angabe von Druckschmerz und Taubheitsgefühl im Bereich des Malleolus lateralis.
  • Befund: Palpatorischer Druckschmerz, keine periphere Durchblutungs- oder Sensibilitätsstörung. V.a. Druckulkus.
  • Maßnahme: Durchführung einer Gipsfensterung über dem Malleolus lateralis zur Inspektion und Druckentlastung. Darunter beginnende Hautrötung, keine offene Wunde.
  • Ergebnis: Patient gibt sofortige Schmerzlinderung an. Aufklärung über Wundkontrolle.

Steigerung und typische Kombinationsziffern

Steigerung der GOÄ 247

Als technische Leistung ist die GOÄ 247 bis zum 2,3-fachen Satz (Regelhöchstsatz) ohne besondere Begründung abrechenbar. Eine Steigerung darüber hinaus (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) ist möglich, erfordert aber eine schriftliche, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe können sein:

  • Außergewöhnlich dickes oder hartes Gipsmaterial (z. B. Kunststoffgips mit Verstärkungen)
  • Besonders schwierige anatomische Verhältnisse
  • Erschwerte Durchführung durch starken Tremor oder Abwehrspannung des Patienten

Kombinationen und Ausschlüsse

Die GOÄ 247 wird häufig in Kombination mit anderen Ziffern abgerechnet:

  • Beratung und Untersuchung: In der Regel gehen der Maßnahme eine Beratung (GOÄ 1/3) und/oder eine symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) voraus.
  • Wundversorgung: Wird durch ein Gipsfenster eine Wunde behandelt, können die entsprechenden Ziffern für die Wundversorgung (z. B. GOÄ 2000 ff.) zusätzlich angesetzt werden.

Der wichtigste Ausschluss ist die zeitliche Komponente: Die GOÄ 247 ist nicht neben den Ziffern für die Gipsanlage (z. B. GOÄ 207 ff.) berechnungsfähig, wenn die Leistung am selben Tag erbracht wird.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die GOÄ 247 mehrfach in einer Sitzung abrechnen, wenn ich zum Beispiel ein Fenster schneide und einen Gehbügel anbringe?
Ja, das ist nach herrschender Kommentarlage (z.B. Brück, Hach) möglich und in der Praxis etabliert. Es handelt sich um zwei verschiedene, in der Leistungslegende genannte Maßnahmen. Für eine revisionssichere Abrechnung sollten Sie in der Rechnung die Ziffer 247 zweimal aufführen und idealerweise kurz die jeweilige Leistung benennen (z.B. „247 Fensterung Gips“ und „247 Anlegen Gehbügel“). Eine saubere Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit für beide Eingriffe ist dabei essenziell.
Was ist der Unterschied zwischen der GOÄ 247 (Spaltung) und der GOÄ 246 (Wiedereinrichtung eines Gipsverbandes)?
Der Unterschied liegt im Umfang der Leistung. Die GOÄ 247 (Spaltung) beschreibt lediglich das Durchtrennen des Gipses, um z.B. eine Schwellung zu entlasten. Der Gipsverband verbleibt danach oft, ggf. mit einer zusätzlichen Binde gesichert, am Patienten. Die GOÄ 246 hingegen beschreibt die Wiedereinrichtung, also das erneute Anlegen eines bereits abgenommenen oder vollständig durchtrennten und zur Wiederverwendung vorgesehenen Gipsverbandes. Sie umfasst also das Wiederzusammenfügen und Fixieren des Verbandes.
Wann ist eine Steigerung der GOÄ 247 über den 2,3-fachen Satz hinaus gerechtfertigt?
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) erfordert einen überdurchschnittlichen Aufwand, der patientenbezogen sein muss. Rein technische Schwierigkeiten (z.B. defektes Werkzeug) rechtfertigen dies nicht. Anerkannte Begründungen sind beispielsweise ein erheblich erschwerter Zugang durch extreme Adipositas, eine notwendige, zeitaufwendige Prozedur bei einem sehr ängstlichen Kind oder die Bearbeitung eines besonders dicken, mehrfach verstärkten Kunststoffgipses, der den üblichen Zeit- und Materialaufwand deutlich übersteigt. Die Begründung muss individuell in der Rechnung aufgeführt werden.
Mein Patient kommt wenige Stunden nach der Gipsanlage wieder, weil der Gips drückt. Kann ich die Spaltung mit GOÄ 247 abrechnen?
Nein, dies ist der klassische Fall, in dem die GOÄ 247 explizit nicht abgerechnet werden darf. Die Leistungslegende fordert unmissverständlich, dass der Gipsverband „nicht an demselben Tag“ angelegt wurde. Alle Korrekturen und Anpassungen, die am Tag der Erstanlage notwendig werden, gelten als Bestandteil der ursprünglichen Leistung (z.B. Gipsanlage nach GOÄ 207 ff.) und sind mit dieser abgegolten. Eine separate Abrechnung wäre fehlerhaft und würde von Kostenträgern gestrichen werden.
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