Die GOÄ-Ziffer 247 gehört zu den grundlegenden Leistungen im Bereich der Verbandtechnik und ist im Abschnitt C V. „Verbände“ der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet. Der offizielle Leistungstext lautet: „Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung, Anlegung eines Gehbügels oder einer Abrollsohle bei einem nicht an demselben Tag angelegten Gipsverband“.
Diese Ziffer beschreibt also nicht die Neuanlage eines Gipsverbandes, sondern ausschließlich die nachträgliche Modifikation eines bereits bestehenden Verbandes. Für eine korrekte Abrechnung müssen die einzelnen Leistungsbestandteile und die zeitliche Bedingung genau beachtet werden.
Ein wichtiger Aspekt, der sich nicht direkt aus der Leistungslegende ergibt, ist die Möglichkeit der Mehrfachabrechnung. Führende GOÄ-Kommentare vertreten hierzu eine praxisrelevante Auffassung:
Nach herrschender Kommentarlage (z.B. Brück et al., Hach) ist die GOÄ-Ziffer 247 bei Erbringung mehrerer verschiedener Änderungen in derselben Sitzung entsprechend mehrfach abrechenbar. Dies gilt beispielsweise, wenn an einem Gipsverband sowohl eine Fensterung vorgenommen als auch ein Gehbügel angelegt wird. Ebenso ist der mehrfache Ansatz gerechtfertigt, wenn an zwei unterschiedlichen Stellen des Gipses eine Fensterung erfolgt.
Die Modifikation eines Gipsverbandes ist eine alltägliche ärztliche Tätigkeit, die jedoch in der Abrechnung ihre Tücken hat. Die GOÄ 247 ist hier die zentrale Ziffer. Doch wann genau kommt sie zum Einsatz und welche Fallstricke lauern bei der Rechnungsstellung gegenüber PKV und Beihilfe? Wir bringen Licht ins Dunkel.
In diesen Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 247 in der Regel sachlich korrekt und medizinisch notwendig:
Prüfungen durch Kostenträger zielen oft auf formale Fehler ab. Bei der GOÄ 247 sind vor allem zwei Punkte kritisch:
Achtung – Kein Steigerungsfaktor anwendbar!
Die GOÄ-Ziffer 247 ist im Gebührenverzeichnis als Festgebühr ausgewiesen. Das bedeutet, es darf ausschließlich der 1,0-fache Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung nach § 5 GOÄ (z.B. auf den 2,3-fachen oder 3,5-fachen Satz) ist unzulässig und führt unweigerlich zu Beanstandungen durch die Kostenträger.
Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie die GOÄ 247 mehrfach in einer Sitzung ansetzen. Dokumentieren Sie jede Maßnahme einzeln und begründen Sie deren medizinische Notwendigkeit.
Mini-Dokumentationsbeispiel für Mehrfachansatz:
„Datum: TT.MM.JJJJ. Patient stellt sich zur Gips-Kontrolle vor (Gipsanlage am [Datum]).
1. Anlass: Druckschmerz über Malleolus lateralis. Maßnahme: Fensterung des Unterschenkelgipses ca. 4x4 cm zur Inspektion. Befund: Haut intakt, leichte Rötung, Druckentlastung herbeigeführt.
2. Anlass: Beginn der Mobilisierung. Maßnahme: Anbringung eines Gehbügels am Gipsverband.
Diagnose: Stabile Weber-A-Fraktur re. OSG.“
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 247 nicht möglich. Es handelt sich um einen festen Betrag. Der Aufwand ist in diesem Fall unerheblich für die Höhe der Vergütung.
Die GOÄ 247 wird häufig im Rahmen einer Kontrolluntersuchung oder Beratung erbracht. Sinnvolle Kombinationen sind daher:
Der wichtigste Ausschluss ist in der Leistungslegende selbst definiert: Die GOÄ 247 ist nicht neben der Leistung für die Anlage desselben Gipsverbandes am selben Tag berechnungsfähig. Andere spezifische Ziffernausschlüsse sind in der GOÄ nicht explizit genannt, jedoch ergeben sich logische Ausschlüsse aus dem Behandlungskontext (z.B. kann nicht gleichzeitig eine Gipsabnahme nach GOÄ 209 und eine Modifikation nach GOÄ 247 am selben Gips erfolgen).
Ja, nach herrschender Auffassung der Kommentarliteratur (z.B. Brück, Hach) ist dies möglich und korrekt. Die GOÄ 247 listet mehrere, voneinander unabhängige Maßnahmen auf (Fensterung, Spaltung, Anlegen eines Gehbügels etc.). Wenn Sie in einer Sitzung zwei dieser verschiedenen Maßnahmen durchführen, erbringen Sie die Leistung zweimal. Wichtig ist eine präzise Dokumentation in der Patientenakte, die beide Maßnahmen und ihre jeweilige medizinische Notwendigkeit klar beschreibt. Beispielsweise: „1. Fensterung zur Druckentlastung über dem Malleolus. 2. Anbringung Gehbügel zur Mobilisation.“ So ist die Rechnung für Prüfstellen nachvollziehbar.
Nein, in diesem Fall ist die GOÄ 247 nicht abrechenbar. Die Formulierung „nicht an demselben Tag“ in der Leistungslegende bezieht sich auf den Kalendertag der Gipsanlage. Auch wenn die Anlage in einer anderen Praxis erfolgte, ist eine Modifikation am selben Kalendertag als Korrektur oder Komplettierung der ursprünglichen Leistung anzusehen. Die Abrechnung der GOÄ 247 ist erst möglich, wenn die Gipsanlage mindestens einen Tag zurückliegt (z.B. Gipsanlage am Montag, Modifikation am Dienstag).
Die GOÄ unterscheidet zwischen „Gebührensätzen“ (die nach § 5 GOÄ steigerbar sind) und „Gebühren“ (die als feste Beträge nicht steigerbar sind). Die GOÄ-Ziffer 247 ist im Abschnitt C V. als eine solche feste Gebühr aufgeführt. Der Verordnungsgeber hat hier einen pauschalen Betrag festgelegt, der den durchschnittlichen Aufwand abdecken soll. Ein erhöhter Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten können bei dieser spezifischen Ziffer leider nicht über einen Steigerungsfaktor abgebildet werden. Die Abrechnung ist zwingend mit dem 1,0-fachen Satz vorzunehmen.
Die beiden Ziffern unterscheiden sich grundlegend in ihrer Zielsetzung. Die Spaltung nach GOÄ 247 ist eine therapeutische Maßnahme zur Modifikation eines bestehen bleibenden Gipsverbandes, typischerweise zur Druckentlastung bei Schwellung. Der Gips behält seine stützende Funktion. Die Spaltung nach GOÄ 209 beschreibt hingegen die vollständige Längstrennung des Gipses, meist als vorbereitende Maßnahme zur endgültigen Abnahme des Verbandes. Die stabilisierende Funktion geht dabei verloren. Kurz gesagt: GOÄ 247 dient dem Erhalt des Gipses, GOÄ 209 leitet dessen Entfernung ein.