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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 247: Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung, Anlegung eines Gehbügels oder einer Abrollsohle bei einem nicht an demselben Tag angelegten Gipsverband

17.12.2025
|
8
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
6.41
Regelhöchstsatz:
2.3
14.75
Höchstsatz:
3.5
22.44
Ausschlüsse:

GOÄ 247: Die offizielle Leistungslegende und ihre Bausteine

Die GOÄ-Ziffer 247 gehört zu den grundlegenden Leistungen im Bereich der Verbandtechnik und ist im Abschnitt C V. „Verbände“ der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet. Der offizielle Leistungstext lautet: „Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung, Anlegung eines Gehbügels oder einer Abrollsohle bei einem nicht an demselben Tag angelegten Gipsverband“.

Diese Ziffer beschreibt also nicht die Neuanlage eines Gipsverbandes, sondern ausschließlich die nachträgliche Modifikation eines bereits bestehenden Verbandes. Für eine korrekte Abrechnung müssen die einzelnen Leistungsbestandteile und die zeitliche Bedingung genau beachtet werden.

Die Leistungsbestandteile im Detail:

  • Fensterung oder Spaltung: Hierbei handelt es sich um das gezielte Öffnen des Gipsverbandes. Eine Fensterung dient oft der Wundinspektion, Druckentlastung oder zur Durchführung weiterer diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen. Eine Spaltung dient primär der Druckreduktion bei Schwellungen, ohne den Verband vollständig zu entfernen.
  • Schieneneinsetzung, Anlegung eines Gehbügels oder einer Abrollsohle: Diese Maßnahmen dienen der funktionellen Anpassung des Gipsverbandes. Sie sollen die Stabilität erhöhen (Schiene) oder eine Teil- bzw. Vollbelastung des Beines ermöglichen (Gehbehelfe).
  • Zeitliche Bedingung: Die entscheidende Voraussetzung für die Abrechnung der GOÄ 247 ist, dass der zu modifizierende Gipsverband nicht am selben Kalendertag angelegt wurde. Erfolgt die Änderung am Tag der Anlage, ist sie Bestandteil der Leistung für den Gipsverband selbst (z.B. GOÄ 207 ff.).

Kommentarlage zur Mehrfachabrechnung

Ein wichtiger Aspekt, der sich nicht direkt aus der Leistungslegende ergibt, ist die Möglichkeit der Mehrfachabrechnung. Führende GOÄ-Kommentare vertreten hierzu eine praxisrelevante Auffassung:

Nach herrschender Kommentarlage (z.B. Brück et al., Hach) ist die GOÄ-Ziffer 247 bei Erbringung mehrerer verschiedener Änderungen in derselben Sitzung entsprechend mehrfach abrechenbar. Dies gilt beispielsweise, wenn an einem Gipsverband sowohl eine Fensterung vorgenommen als auch ein Gehbügel angelegt wird. Ebenso ist der mehrfache Ansatz gerechtfertigt, wenn an zwei unterschiedlichen Stellen des Gipses eine Fensterung erfolgt.

GOÄ 247 in der Praxis: Wann und wie Sie richtig abrechnen

Die Modifikation eines Gipsverbandes ist eine alltägliche ärztliche Tätigkeit, die jedoch in der Abrechnung ihre Tücken hat. Die GOÄ 247 ist hier die zentrale Ziffer. Doch wann genau kommt sie zum Einsatz und welche Fallstricke lauern bei der Rechnungsstellung gegenüber PKV und Beihilfe? Wir bringen Licht ins Dunkel.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 247

In diesen Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 247 in der Regel sachlich korrekt und medizinisch notwendig:

  • Die Druckstelle: Ein Patient mit einem Unterschenkelgips (angelegt vor drei Tagen) klagt über starke Schmerzen im Bereich des Knöchels. Zur Inspektion und Druckentlastung wird der Gips an dieser Stelle gefenstert.
  • Die zunehmende Schwellung: Nach einer Reposition und Gipsanlage am Vortag entwickelt der Patient eine massive Schwellung des Unterarms. Um eine Kompromittierung der Durchblutung zu verhindern, wird der Gipsverband längs gespalten und ggf. leicht aufgeweitet.
  • Der Übergang zur Mobilisation: Ein Patient mit einer stabilen Fraktur soll nach einer Woche der Ruhigstellung mit dem Gehgips mobilisiert werden. An den bestehenden Gips wird eine Abrollsohle angebracht, um das Auftreten zu ermöglichen.
  • Kombinierte Maßnahmen: Bei einem Patienten wird zur Wundkontrolle am Schienbein eine Fensterung vorgenommen. In derselben Sitzung wird zur Verbesserung der Mobilität ein Gehbügel am Gips befestigt. Hier kann die GOÄ 247 nach gängiger Auffassung zweimal abgerechnet werden.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Prüfungen durch Kostenträger zielen oft auf formale Fehler ab. Bei der GOÄ 247 sind vor allem zwei Punkte kritisch:

  1. Abrechnung am Tag der Gipsanlage: Der häufigste Fehler ist die Abrechnung der GOÄ 247 am selben Tag, an dem der Gipsverband (z.B. nach GOÄ 207) angelegt wurde. Die Leistungslegende schließt dies explizit aus. Jede Modifikation am Tag der Anlage ist bereits mit der Gebühr für den Gipsverband abgegolten.
  2. Falscher Steigerungsfaktor: Die GOÄ 247 ist eine der wenigen Ziffern, die nicht gesteigert werden dürfen. Sie ist als Festbetrag (Gebühr) deklariert, nicht als Gebührensatz.

Achtung – Kein Steigerungsfaktor anwendbar!
Die GOÄ-Ziffer 247 ist im Gebührenverzeichnis als Festgebühr ausgewiesen. Das bedeutet, es darf ausschließlich der 1,0-fache Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung nach § 5 GOÄ (z.B. auf den 2,3-fachen oder 3,5-fachen Satz) ist unzulässig und führt unweigerlich zu Beanstandungen durch die Kostenträger.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie die GOÄ 247 mehrfach in einer Sitzung ansetzen. Dokumentieren Sie jede Maßnahme einzeln und begründen Sie deren medizinische Notwendigkeit.

Mini-Dokumentationsbeispiel für Mehrfachansatz:

„Datum: TT.MM.JJJJ. Patient stellt sich zur Gips-Kontrolle vor (Gipsanlage am [Datum]).
1. Anlass: Druckschmerz über Malleolus lateralis. Maßnahme: Fensterung des Unterschenkelgipses ca. 4x4 cm zur Inspektion. Befund: Haut intakt, leichte Rötung, Druckentlastung herbeigeführt.
2. Anlass: Beginn der Mobilisierung. Maßnahme: Anbringung eines Gehbügels am Gipsverband.
Diagnose: Stabile Weber-A-Fraktur re. OSG.“

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 247 nicht möglich. Es handelt sich um einen festen Betrag. Der Aufwand ist in diesem Fall unerheblich für die Höhe der Vergütung.

Typische und sinnvolle Kombinationen

Die GOÄ 247 wird häufig im Rahmen einer Kontrolluntersuchung oder Beratung erbracht. Sinnvolle Kombinationen sind daher:

  • GOÄ 1 (Beratung): Wenn das weitere Vorgehen, die Notwendigkeit der Maßnahme oder neue Symptome mit dem Patienten besprochen werden.
  • GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung): Wenn im Zusammenhang mit der Gipsmodifikation eine Untersuchung (z.B. Prüfung von Durchblutung, Motorik, Sensibilität) erforderlich ist.
  • GOÄ 200 (Verband): Wenn nach der Fensterung ein neuer, kleinerer Verband zur Wundabdeckung oder Polsterung angelegt wird.

Abrechnungsausschlüsse

Der wichtigste Ausschluss ist in der Leistungslegende selbst definiert: Die GOÄ 247 ist nicht neben der Leistung für die Anlage desselben Gipsverbandes am selben Tag berechnungsfähig. Andere spezifische Ziffernausschlüsse sind in der GOÄ nicht explizit genannt, jedoch ergeben sich logische Ausschlüsse aus dem Behandlungskontext (z.B. kann nicht gleichzeitig eine Gipsabnahme nach GOÄ 209 und eine Modifikation nach GOÄ 247 am selben Gips erfolgen).

Häufig gestellte Fragen

Darf ich die GOÄ 247 wirklich mehrfach abrechnen, wenn ich zum Beispiel einen Gips fenstere und gleichzeitig einen Gehbügel anbringe?

Ja, nach herrschender Auffassung der Kommentarliteratur (z.B. Brück, Hach) ist dies möglich und korrekt. Die GOÄ 247 listet mehrere, voneinander unabhängige Maßnahmen auf (Fensterung, Spaltung, Anlegen eines Gehbügels etc.). Wenn Sie in einer Sitzung zwei dieser verschiedenen Maßnahmen durchführen, erbringen Sie die Leistung zweimal. Wichtig ist eine präzise Dokumentation in der Patientenakte, die beide Maßnahmen und ihre jeweilige medizinische Notwendigkeit klar beschreibt. Beispielsweise: „1. Fensterung zur Druckentlastung über dem Malleolus. 2. Anbringung Gehbügel zur Mobilisation.“ So ist die Rechnung für Prüfstellen nachvollziehbar.

Ein Patient kommt am Nachmittag zur Gips-Modifikation. Der Gips wurde am Vormittag in einer anderen Praxis angelegt. Gilt das als 'nicht am selben Tag'?

Nein, in diesem Fall ist die GOÄ 247 nicht abrechenbar. Die Formulierung „nicht an demselben Tag“ in der Leistungslegende bezieht sich auf den Kalendertag der Gipsanlage. Auch wenn die Anlage in einer anderen Praxis erfolgte, ist eine Modifikation am selben Kalendertag als Korrektur oder Komplettierung der ursprünglichen Leistung anzusehen. Die Abrechnung der GOÄ 247 ist erst möglich, wenn die Gipsanlage mindestens einen Tag zurückliegt (z.B. Gipsanlage am Montag, Modifikation am Dienstag).

Warum darf die GOÄ 247 nicht gesteigert werden, obwohl mein Aufwand bei einer komplizierten Spaltung besonders hoch war?

Die GOÄ unterscheidet zwischen „Gebührensätzen“ (die nach § 5 GOÄ steigerbar sind) und „Gebühren“ (die als feste Beträge nicht steigerbar sind). Die GOÄ-Ziffer 247 ist im Abschnitt C V. als eine solche feste Gebühr aufgeführt. Der Verordnungsgeber hat hier einen pauschalen Betrag festgelegt, der den durchschnittlichen Aufwand abdecken soll. Ein erhöhter Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten können bei dieser spezifischen Ziffer leider nicht über einen Steigerungsfaktor abgebildet werden. Die Abrechnung ist zwingend mit dem 1,0-fachen Satz vorzunehmen.

Was ist der abrechnungstechnische Unterschied zwischen der 'Spaltung' in GOÄ 247 und der GOÄ 209 (Spaltung eines Gipsverbandes)?

Die beiden Ziffern unterscheiden sich grundlegend in ihrer Zielsetzung. Die Spaltung nach GOÄ 247 ist eine therapeutische Maßnahme zur Modifikation eines bestehen bleibenden Gipsverbandes, typischerweise zur Druckentlastung bei Schwellung. Der Gips behält seine stützende Funktion. Die Spaltung nach GOÄ 209 beschreibt hingegen die vollständige Längstrennung des Gipses, meist als vorbereitende Maßnahme zur endgültigen Abnahme des Verbandes. Die stabilisierende Funktion geht dabei verloren. Kurz gesagt: GOÄ 247 dient dem Erhalt des Gipses, GOÄ 209 leitet dessen Entfernung ein.

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