Die GOÄ-Ziffer 247 gehört zum Abschnitt C III (Anlegen von Verbänden) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt spezifische Modifikationen an einem bereits bestehenden Gipsverband. Der offizielle Leistungstext lautet:
„Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung, Anlegung eines Gehbügels oder einer Abrollsohle bei einem nicht an demselben Tag angelegten Gipsverband“
Die Leistungslegende der GOÄ 247 ist präzise und setzt sich aus zwei wesentlichen Bestandteilen zusammen, die für eine korrekte Abrechnung zwingend erfüllt sein müssen:
Die Kommentarliteratur hat sich intensiv mit der Auslegung, insbesondere der Mehrfachabrechnung, befasst. Nach herrschender Auffassung ist eine mehrfache Berechnung der Ziffer 247 in einer Sitzung möglich, wenn verschiedene der genannten Leistungen erbracht werden.
So führen beispielsweise die Kommentare nach Hach und Brück et al. aus, dass bei mehreren verschiedenen Änderungen, z. B. einer Fensterung UND der Anlegung eines Gehbügels, die Nr. 247 entsprechend mehrfach abrechenbar ist. Dies gilt ebenfalls für Fensterungen an zwei unterschiedlichen Lokalisationen während derselben Inanspruchnahme.
Diese Auslegung wird in der Praxis regelmäßig von Kostenträgern anerkannt, sofern die medizinische Notwendigkeit jeder einzelnen Maßnahme nachvollziehbar dokumentiert ist.
Die Modifikation eines Gipsverbandes ist eine alltägliche Aufgabe in vielen Fachbereichen. Die GOÄ 247 bietet hierfür eine klare Abrechnungsgrundlage, deren Tücken jedoch im Detail liegen. Mit den folgenden Beispielen und Hinweisen navigieren Sie sicher durch die Abrechnung.
Die häufigste Fehlerquelle bei der Abrechnung der GOÄ 247 ist die Missachtung der zeitlichen Vorgabe. Änderungen am Gips, die direkt im Anschluss an die Neuanlage am selben Tag erfolgen, sind keine eigenständige Leistung, sondern Teil der ursprünglichen Verbandanlage.
Abrechnungsrelevanter Warnhinweis: Die GOÄ 247 ist niemals für Modifikationen an einem Gipsverband abrechenbar, der am selben Kalendertag angelegt wurde. Eine solche Abrechnung wird von PKV und Beihilfe konsequent gestrichen, da die Leistungsvoraussetzung laut Leistungslegende nicht erfüllt ist.
Ein weiterer Punkt, der zu Nachfragen führen kann, ist die Mehrfachabrechnung. Während die Abrechnung für unterschiedliche Leistungen (z. B. Fensterung + Gehbügel) gut begründet ist, kann die mehrfache Abrechnung für die gleiche Leistungsart (z. B. zwei Fensterungen) einer genaueren Prüfung unterzogen werden. Hier ist eine exzellente Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit für jede einzelne Maßnahme unerlässlich.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Honorarkürzungen. Vermerken Sie immer, warum die Maßnahme medizinisch notwendig war.
Mini-Dokumentationsbeispiel für eine Fensterung:
Als technische Leistung ist die GOÄ 247 bis zum 2,3-fachen Satz (Regelhöchstsatz) ohne besondere Begründung abrechenbar. Eine Steigerung darüber hinaus (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) ist möglich, erfordert aber eine schriftliche, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe können sein:
Die GOÄ 247 wird häufig in Kombination mit anderen Ziffern abgerechnet:
Der wichtigste Ausschluss ist die zeitliche Komponente: Die GOÄ 247 ist nicht neben den Ziffern für die Gipsanlage (z. B. GOÄ 207 ff.) berechnungsfähig, wenn die Leistung am selben Tag erbracht wird.