Die GOÄ-Ziffer 250 beschreibt die „Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene“. Sie ist eine der grundlegendsten und am häufigsten abgerechneten ärztlichen Leistungen. Als rein technische Leistung hat sie jedoch einige Besonderheiten, die für eine revisionssere Abrechnung beachtet werden müssen.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre Kernbestandteile zerlegen:
Ein zentraler Punkt, der häufig zu Rückfragen führt, ist die Frequenz der Abrechenbarkeit. Die Kommentarlage stellt hierzu klar:
„Die Nr. 250 ist auch nur dann einmal abrechenbar, wenn bei derselben Entnahmesitzung eine weitere, erneute Punktion zur Blutgewinnung erforderlich ist. Sind allerdings am selben Tag zu unterschiedlichen Zeiten Blutentnahmen erforderlich, so können diese auch einzeln abgerechnet werden.“
Eine weitere wichtige formale Einschränkung betrifft den Gebührensatz. Anders als die meisten ärztlichen Leistungen ist die GOÄ 250 nicht steigerungsfähig:
„Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr.) der 1-fache Satz!“
Dies bedeutet, dass der Aufwand oder die Schwierigkeit der Blutentnahme nicht über einen erhöhten Faktor abgebildet werden kann. Der ärztliche Zeitaufwand für die Betreuung des Patienten wird über andere Ziffern wie Beratung oder Untersuchung erfasst. Für Blutentnahmen aus forensischen Gründen (z.B. für die Polizei) ist die GOÄ nicht anwendbar; hier erfolgt die Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Die venöse Blutentnahme ist Routine, ihre Abrechnung birgt aber Tücken. Mit den folgenden Hinweisen stellen Sie sicher, dass Ihre Liquidation jeder Prüfung standhält und Sie keine berechtigten Honorare verschenken.
Der Teufel steckt im Detail. Achten Sie auf diese typischen Fallstricke:
Die GOÄ 250 ist eine technische Leistung, deren Gebühr fix ist. Sie kann nicht über den 1,0-fachen Satz gesteigert werden. Eine Begründung wie „schwierige Venenverhältnisse“ oder „ängstlicher Patient“ rechtfertigt keine Erhöhung des Faktors. Der damit verbundene ärztliche Mehraufwand ist über die Beratungs- (GOÄ 1/3) und Untersuchungsziffern (GOÄ 5-8) abgebildet.
Praxisbewährter Hinweis: Dokumentieren Sie den Grund für die mehrfache Blutentnahme am selben Tag kurz und präzise in Ihrer Rechnung, um Rückfragen zu vermeiden.
Beispiel für die Rechnungszeile:
GOÄ 250 (08:10 Uhr, Nüchtern-Wert oGTT)
GOÄ 250 (09:15 Uhr, 1h-Wert oGTT)
Die GOÄ 250 steht selten allein. Typische Begleitleistungen sind:
Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Ziffer 250 mit bestimmten anderen Leistungen im selben Arztfall oder in derselben Sitzung aus. Dies soll Doppelhonorierungen für denselben Arbeitsschritt (z.B. die Venenpunktion) verhindern.
Achtung: Neben der GOÄ 250 sind unter anderem folgende Ziffern nicht abrechnungsfähig: 200, 204, 250a, 262, 284, 285, 288, 289, 435, 451, 452, 478, 479, 1012-1014, 2029. Besonders relevant im Alltag ist der Ausschluss neben Infusionen oder Injektionen, wenn die Blutentnahme aus dem bereits liegenden Zugang erfolgt. Die GOÄ 250 erfordert eine separate Punktion.
Ja, das ist nach herrschender Auffassung korrekt. Die entscheidende Voraussetzung ist, dass die Blutentnahmen zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden. Die GOÄ 250 wird pro Entnahme-Sitzung abgerechnet. Bei einem oGTT handelt es sich um zeitlich klar getrennte Maßnahmen. Um Beanstandungen durch Kostenträger vorzubeugen, ist es zwingend erforderlich, auf der Rechnung die jeweilige Uhrzeit der Blutentnahme anzugeben (z.B. 08:00 Uhr, 09:00 Uhr, 10:00 Uhr) und idealerweise den Grund (z.B. „im Rahmen oGTT“) zu vermerken.
Der Unterschied liegt im Entnahmeort und der -technik. Die GOÄ 250 ist ausschließlich für die venöse Blutentnahme vorgesehen, also die Punktion einer Vene, typischerweise in der Ellenbeuge. Die GOÄ 250a hingegen rechnet die kapillare Blutentnahme ab, zum Beispiel aus der Fingerbeere oder dem Ohrläppchen. Beide Ziffern schließen sich gegenseitig aus; es kann für eine Blutgewinnung immer nur eine der beiden Ziffern angesetzt werden. Die GOÄ 250 ist mit 40 Punkten etwas höher bewertet als die GOÄ 250a mit 30 Punkten.
Die GOÄ 250 ist im Gebührenverzeichnis als sogenannte „technische Leistung“ mit einem festen Einfachsatz (1,0-fach) definiert. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber den Aufwand für diese Leistung als standardisiert und unabhängig von individuellen Patientenfaktoren ansieht. Der ärztliche Mehraufwand, der durch eine schwierige Punktion entsteht (z.B. längere Suche nach einer geeigneten Vene, erhöhter Gesprächsbedarf bei einem ängstlichen Patienten), wird nicht über den Faktor der Ziffer 250 abgebildet. Dieser Mehraufwand kann und sollte stattdessen in der Steigerung der ärztlichen Kernleistungen, wie der Beratung (GOÄ 1/3) oder der Untersuchung (GOÄ 5 ff.), mit einer entsprechenden Begründung berücksichtigt werden.
Nein, das ist in der Regel nicht zulässig. Die GOÄ schließt die Abrechnung der Ziffer 250 neben Leistungen aus, die ebenfalls einen venösen Zugang beinhalten, wie z.B. Infusionen (GOÄ 271 ff.). Die Leistungslegende der GOÄ 250 setzt eine eigenständige Punktion zur Blutgewinnung voraus. Erfolgt die Blutentnahme aus einem bereits für eine Infusion oder Injektion gelegten Zugang, ist der dafür notwendige Arbeitsschritt (die Punktion) bereits Bestandteil der Infusions- bzw. Injektionsziffer und darf nicht doppelt berechnet werden. Die GOÄ 250 wäre nur dann zusätzlich abrechenbar, wenn für die Blutentnahme eine separate, neue Venenpunktion an einer anderen Stelle erforderlich wäre.