GOÄ 250 Blutentnahme: Sicher abrechnen & Fehler vermeiden | Doctario GmbH

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GOÄ 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene
C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen > II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantationen, Abstrichentnahmen
Punktzahl
Einfachsatz
2,33 €
1,0x
Regelhöchstsatz
4,19 €
1,8x
Höchstsatz
5,83 €
2,5x
Ausschlüsse
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GOÄ 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene

Die GOÄ-Ziffer 250 ist eine der grundlegenden und am häufigsten abgerechneten Leistungen im ärztlichen Alltag. Sie beschreibt die Gewinnung von venösem Blut für diagnostische oder therapeutische Zwecke. Die Leistungslegende ist hierbei präzise und definiert sowohl die Methode als auch den Entnahmeort.

Die Abrechnung der Ziffer 250 umfasst den gesamten Vorgang der venösen Blutentnahme, von der Vorbereitung der Punktionsstelle über die eigentliche Punktion bis hin zur Versorgung der Einstichstelle. Die Ziffer ist klar von der kapillaren Blutentnahme (GOÄ 250a) oder der arteriellen Blutentnahme (GOÄ 251) abzugrenzen.

Für eine korrekte Abrechnung ist das Verständnis des Begriffs "Sitzung" entscheidend. Die Kommentarlage stellt hierzu klar:

Die Nr. 250 ist auch nur dann einmal abrechenbar, wenn bei derselben Entnahmesitzung eine weitere, erneute Punktion zur Blutgewinnung erforderlich ist. Sind allerdings am selben Tag zu unterschiedlichen Zeiten Blutentnahmen erforderlich, so können diese auch einzeln abgerechnet werden.

Zerlegen wir die Leistungslegende in ihre prüferlogischen Bestandteile:

  • Leistung: Die "Blutentnahme" ist der Kern der Leistung. Ziel ist die Gewinnung von Blut.
  • Instrumentarium: Die Durchführung muss mittels "Spritze, Kanüle oder Katheter" erfolgen. Andere Methoden sind hier nicht erfasst.
  • Entnahmeort: Explizit wird die Entnahme "aus der Vene" genannt. Dies schließt arterielle oder kapillare Entnahmen aus.

Die Ziffer ist als Einzelleistung pro Sitzung konzipiert. Das bedeutet, selbst wenn mehrere Versuche für eine erfolgreiche Punktion in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang notwendig sind, kann die GOÄ 250 nur einmal angesetzt werden.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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So setzen Sie die GOÄ 250 im Praxisalltag korrekt an

Die venöse Blutentnahme nach GOÄ 250 ist eine Routineleistung, birgt aber in der Abrechnung einige Tücken, die zu Nachfragen und Kürzungen führen können. Mit den folgenden praxisbewährten Hinweisen stellen Sie eine revisionssichere Abrechnung sicher.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 250

  • Diagnostische Routine: Die häufigste Anwendung ist die Blutentnahme für Laboruntersuchungen, sei es im Rahmen eines Check-ups, zur Überprüfung von Organwerten oder zur Kontrolle von Medikamentenspiegeln.
  • Präoperative Diagnostik: Vor einem operativen Eingriff ist die Abnahme von Blut zur Bestimmung von Blutbild, Gerinnung und anderen relevanten Parametern obligatorisch und wird nach GOÄ 250 abgerechnet.
  • Funktionstests: Bei bestimmten diagnostischen Verfahren, wie einem oralen Glukosetoleranztest (oGTT), sind mehrere Blutentnahmen zu unterschiedlichen Zeitpunkten am selben Tag erforderlich. Jede dieser zeitlich getrennten Entnahmen kann einzeln mit der GOÄ 250 abgerechnet werden.

Häufige Fehler und Abrechnungsfallen

Die meisten Beanstandungen bei der GOÄ 250 entstehen durch eine falsche Mehrfachabrechnung oder die Kombination mit unzulässigen Ziffern.

Achtung – Abrechnungsausschluss: Die GOÄ 250 ist nicht neben Leistungen abrechenbar, die die Venenpunktion bereits als Bestandteil enthalten. Dazu gehören insbesondere Injektionen, Infusionen oder Transfusionen. So ist die GOÄ 250 beispielsweise nicht neben der GOÄ 271 (Infusion) oder der GOÄ 252 (Injektion) für dieselbe Punktion berechnungsfähig. Die GOÄ 250 ist ebenfalls nicht neben therapeutischen Eigenblutbehandlungen (GOÄ 288, 289) abrechenbar, da die Blutentnahme hier Bestandteil der therapeutischen Leistung ist.

Ein weiterer häufiger Fehler ist die Abrechnung bei forensischen Aufträgen. Blutentnahmen für die Polizei oder für Gerichtsgutachten (z.B. zur Alkoholbestimmung) fallen nicht unter die GOÄ. Hier erfolgt die Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse im Detail

Steigerung der GOÄ 250

Als ärztliche Leistung kann die GOÄ 250 bei einem überdurchschnittlichen Aufwand über den Regelhöchstsatz (1,8-fach) hinaus bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine Begründung in der Rechnung ist dann erforderlich. Nach herrschender Auffassung können folgende Gründe eine Steigerung rechtfertigen:

  • Schwierige Venenverhältnisse: z.B. bei adipösen Patienten, Kindern, älteren Patienten mit "Rollvenen" oder nach Chemotherapie.
  • Erhöhter Zeitaufwand: z.B. bei sehr ängstlichen oder unruhigen Patienten, die eine besondere Zuwendung erfordern.

Sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten

Die GOÄ 250 wird oft im Zusammenhang mit anderen Leistungen erbracht. Typische und zulässige Kombinationen sind:

  • Beratungs- und Untersuchungsziffern: GOÄ 1, 3, 5, 6, 7, 8.

Tipp für die revisionssichere Dokumentation

Die saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Kürzungen. Dies gilt insbesondere bei mehrfachen Blutentnahmen an einem Tag.

Dokumentationsbeispiel für einen oGTT:

  • Patient: M. Mustermann, geb. 01.01.1970
  • Datum: 15.10.2023
  • Anlass: V.a. Gestationsdiabetes, Durchführung oGTT
  • Eintrag 1: 08:05 Uhr, Blutentnahme venös (re. Armbeuge) zur Bestimmung Nüchtern-Blutzucker.
  • Eintrag 2: 09:10 Uhr, Blutentnahme venös (li. Armbeuge) zur Bestimmung BZ 1h p.c.
  • Eintrag 3: 10:15 Uhr, Blutentnahme venös (re. Handrücken) zur Bestimmung BZ 2h p.c.

Durch die Angabe von Uhrzeit und Grund ist die medizinische Notwendigkeit der mehrfachen, zeitlich getrennten Leistungserbringung für jede Prüfstelle klar nachvollziehbar.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 250

Nein, das ist nach herrschender Kommentarlage nicht zulässig. Die GOÄ 250 wird pro „Sitzung“ abgerechnet. Eine Sitzung umfasst den gesamten Vorgang der Blutgewinnung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Auch wenn mehrere Punktionsversuche notwendig sind, um erfolgreich Blut zu entnehmen, kann die Ziffer 250 für diesen Vorgang nur einmal berechnet werden. Der erhöhte Aufwand kann jedoch durch einen höheren Steigerungsfaktor (bis zum 2,5-fachen Satz) mit entsprechender Begründung auf der Rechnung abgebildet werden.

Eine mehrfache Abrechnung der GOÄ 250 am selben Behandlungstag ist möglich und korrekt, wenn die Blutentnahmen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und aus einer jeweils neuen medizinischen Indikation erfolgen. Der klassische Fall sind Funktionstests wie der orale Glukosetoleranztest (oGTT), bei dem Nüchtern- und Belastungswerte gemessen werden. Auch die Kontrolle eines Medikamentenspiegels vor und nach der Gabe kann eine erneute Blutentnahme erforderlich machen. Wichtig ist eine lückenlose Dokumentation mit Angabe der jeweiligen Uhrzeit und des Grundes für jede einzelne Blutentnahme.

Eine Steigerung über den 1,8-fachen Satz hinaus (bis zum 2,5-fachen Satz) erfordert eine schriftliche Begründung in der Rechnung, die den überdurchschnittlichen Aufwand darlegt. Diese Begründung sollte kurz, prägnant und patientenbezogen sein. Praxisbewährte Beispiele sind: „Erhöhter Zeitaufwand wegen schwieriger Venenverhältnisse bei Adipositas“, „Besonders zeitaufwendige Blutentnahme bei ausgeprägter Venensklerose“ oder „Überdurchschnittlicher Aufwand durch Punktion bei unruhigem Kleinkind“. Allgemeine, pauschale Begründungen werden von Kostenträgern oft nicht anerkannt.

Hier greift das Zielleistungsprinzip der GOÄ. Die Venenpunktion ist ein notwendiger und integraler Bestandteil der Infusionsleistung (GOÄ 271/272). Die Leistung „Infusion“ kann ohne das Legen eines venösen Zugangs nicht erbracht werden. Daher ist die Punktion bereits mit der Gebühr für die Infusion abgegolten und kann nicht zusätzlich mit der GOÄ 250 berechnet werden. Dies gilt auch für andere Ziffern, die eine Venenpunktion beinhalten, wie z.B. Injektionen (GOÄ 252 ff.). Ein Ansatz der GOÄ 250 wäre nur dann denkbar, wenn aus einer anderen Vene in einer separaten Sitzung Blut für diagnostische Zwecke entnommen wird.

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