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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 250a: Kapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten 8.Lebensjahr

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
2.33
Regelhöchstsatz:
1.8
4.2
Höchstsatz:
2.5
5.83
Ausschlüsse:
200, 250, 262, 285, 288, 289, 435, 1012, 1013, 1014, 2029

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 250a

Die GOÄ-Ziffer 250a ist im Abschnitt C (Nicht zuordenbare Einzelleistungen) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verankert. Sie beschreibt die „Kapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr“. Diese Ziffer ist speziell für die Blutgewinnung aus den kleinsten Blutgefäßen bei jungen Patienten vorgesehen und trägt dem erhöhten Aufwand und der besonderen Sorgfalt in dieser Altersgruppe Rechnung.

Die Leistungslegende lässt sich in drei zentrale Bestandteile zerlegen:

  1. Kapillarblutentnahme: Dies definiert die Art der Blutgewinnung. Im Gegensatz zur venösen Punktion (GOÄ 250), bei der eine Vene angestochen wird, erfolgt die Entnahme hier aus den Kapillaren, typischerweise an der Fingerbeere, dem Ohrläppchen oder bei Säuglingen an der Ferse. Der Leistungsinhalt umfasst den Einstich selbst sowie das Gewinnen des Blutes.
  2. bei Kindern: Der Patientenkreis ist klar auf Minderjährige beschränkt.
  3. bis zum vollendeten 8. Lebensjahr: Dies ist eine strikte Altersgrenze. Die Ziffer ist anwendbar bis zum Tag vor dem achten Geburtstag des Kindes. Ab dem achten Geburtstag muss für eine kapillare Blutentnahme auf die GOÄ-Ziffer 250 zurückgegriffen werden.

Ein entscheidender Punkt, der in der Praxis häufig zu Rückfragen führt, ist die fehlende Steigerungsfähigkeit dieser Ziffer. Hierzu gibt es eine klare Vorgabe:

Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 250a) der 1-fache Satz!

Diese Regelung bedeutet, dass die Ziffer 250a eine sogenannte "technische Leistung" mit einem festen Gebührensatz ist. Eine Begründung für einen höheren Faktor ist hier nicht vorgesehen und wird von Kostenträgern konsequent nicht anerkannt.

GOÄ 250a im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke

Die Kapillarblutentnahme bei kleinen Kindern ist eine Routineaufgabe, die jedoch in der Abrechnung ihre Tücken hat. Während der Vorgang selbst schnell erledigt ist, entscheiden Details über eine korrekte und revisionssichere Liquidation. Hier erfahren Sie, wie Sie die GOÄ 250a sicher anwenden und typische Fehler vermeiden.

Praxisbeispiele für die GOÄ 250a

In diesen typischen Szenarien kommt die Ziffer 250a zur Anwendung:

  • Vorsorgeuntersuchung (z.B. U7): Bei einem 2-jährigen Kind besteht der Verdacht auf eine Eisenmangelanämie aufgrund von Blässe und Müdigkeit. Zur schnellen Abklärung wird aus der Fingerbeere kapillar Blut für eine Hämoglobin-Bestimmung entnommen.
  • Akuter Infekt: Ein 5-jähriges Kind wird mit hohem Fieber vorgestellt. Um zwischen einem viralen und einem potenziell bakteriellen Infekt zu unterscheiden, wird mittels eines kleinen Pieks ins Ohrläppchen Blut für einen CRP-Schnelltest gewonnen.
  • Stoffwechselkontrolle: Bei einem 7-jährigen Jungen mit bekanntem Diabetes mellitus Typ 1 wird im Rahmen einer Verlaufskontrolle der Blutzuckerwert mittels Kapillarblut aus der Fingerkuppe überprüft.
  • Neugeborenenscreening: Obwohl oft im Krankenhaus durchgeführt, kann die Blutentnahme für das erweiterte Neugeborenenscreening (Fersenblut) in seltenen Fällen auch in der kinderärztlichen Praxis anfallen und würde die Abrechnung der GOÄ 250a rechtfertigen.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Der häufigste Fehler bei der GOÄ 250a ist der Versuch, die Ziffer zu steigern. Sie ist eine der wenigen Leistungen der GOÄ, die ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden darf. Jede Steigerung führt unweigerlich zu einer Beanstandung durch die Kostenträger.

Ein weiterer Fallstrick ist die Altersgrenze: Die Ziffer darf nur bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag verwendet werden. Ab dem vollendeten 8. Lebensjahr ist für eine Kapillarblutentnahme die GOÄ 250 anzusetzen.

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 250a ist neben einer Reihe anderer Ziffern in derselben Sitzung ausgeschlossen. Besonders relevant ist der Ausschluss neben der GOÄ 250 (Blutentnahme, venös). Es kann pro Sitzung in der Regel nur eine Blutentnahme abgerechnet werden, wobei die spezifischere Ziffer (hier 250a) Vorrang hat.

Tipps für die Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie muss nachvollziehbar machen, warum die Blutentnahme medizinisch notwendig war. Ein prägnanter Eintrag in der Patientenakte ist ausreichend.

Beispiel für einen Dokumentationseintrag:

Datum: [TT.MM.JJJJ]
Anlass/Diagnose: V.a. Eisenmangelanämie bei auffälliger Blässe.
Maßnahme: Kapillarblutentnahme aus re. Fingerbeere zur Hb-Bestimmung.
Ergebnis: Hb 10,2 g/dl.
Plan: Kontrolle in 4 Wochen, Empfehlung zu eisenreicher Kost.

Dieser Eintrag belegt die Indikation, die durchgeführte Leistung und das Ergebnis und sichert Ihre Abrechnung ab.

Steigerung und mögliche Kombinationen

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 250a über den 1,0-fachen Satz nicht möglich. Die Leistung ist in den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt C als technische Leistung mit festem Gebührensatz definiert. Argumente wie ein unruhiges Kind oder schwierige Entnahmebedingungen rechtfertigen hier keine Erhöhung des Faktors.

Typische Kombinationspartner

Die GOÄ 250a beschreibt nur den Akt der Blutentnahme. Die anschließende Laboruntersuchung sowie ärztliche Grundleistungen sind separat berechnungsfähig. Häufige Kombinationen sind:

  • GOÄ 1 und/oder 5/6/7: Beratung und/oder symptombezogene bzw. vollständige Untersuchung.
  • Laborziffern (Abschnitt M): Je nach durchgeführter Analyse, z.B. GOÄ 3511 (Glukose), GOÄ 3524 (CRP) oder GOÄ 3550 (Hämoglobin).

Abrechnungsausschlüsse

Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 250a mit den folgenden Ziffern ist laut Gebührenordnung ausgeschlossen:

GOÄ 200, 250, 262, 285, 288, 289, 435, 1012-1014, 2029

Der Ausschluss neben der GOÄ 250 ist dabei am praxisrelevantesten. Er stellt klar, dass nicht gleichzeitig eine kapillare und eine venöse Blutentnahme abgerechnet werden können, selbst wenn beides ausnahmsweise durchgeführt werden müsste. In einem solchen Fall wäre nach herrschender Kommentarlage nur die höher bewertete Leistung (in der Regel GOÄ 250) abrechenbar.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich die GOÄ 250a mit dem 2,3-fachen Satz abrechnen, wenn das Kind sehr unruhig war und die Blutentnahme extrem schwierig war?

Nein, eine Steigerung der GOÄ-Ziffer 250a ist unter keinen Umständen möglich. Es handelt sich um eine sogenannte "technische Leistung", für die die Gebührenordnung einen festen 1,0-fachen Gebührensatz vorschreibt. Dies gilt für alle Kostenträger (PKV, Beihilfe) und ist unabhängig vom tatsächlichen Aufwand. Ein Mehraufwand durch ein unruhiges Kind oder schwierige Entnahmebedingungen kann hier nicht über einen erhöhten Faktor abgebildet werden. Versuche, die Ziffer dennoch zu steigern, führen unweigerlich zu Beanstandungen und Kürzungen.

Was ist der genaue Unterschied zwischen GOÄ 250 und GOÄ 250a und wann verwende ich welche Ziffer?

Die Unterscheidung ist klar durch das Alter des Patienten und die Art der Blutentnahme geregelt:

  • GOÄ 250a: Diese Ziffer ist ausschließlich für die kapillare Blutentnahme (z.B. aus Fingerbeere, Ohrläppchen, Ferse) bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr vorgesehen.
  • GOÄ 250: Diese Ziffer gilt für die venöse Blutentnahme bei Patienten jeden Alters. Zusätzlich wird sie auch für die kapillare Blutentnahme bei Patienten ab dem vollendeten 8. Lebensjahr verwendet.

Zusammengefasst: Bei Kindern unter 8 Jahren nutzen Sie für Kapillarblut immer die 250a, für Venenblut immer die 250. Ab dem 8. Geburtstag nutzen Sie für beides die 250.

Welche Laborziffern kann ich typischerweise zusammen mit der GOÄ 250a abrechnen?

Die GOÄ 250a deckt ausschließlich den Akt der Blutgewinnung ab, nicht die anschließende Analyse. Die Laboruntersuchung muss daher separat mit der entsprechenden Ziffer aus dem Abschnitt M der GOÄ abgerechnet werden. Typische Kombinationspartner sind Laborleistungen, die häufig aus Kapillarblut durchgeführt werden, wie zum Beispiel:

  • GOÄ 3511: Bestimmung der Glukose
  • GOÄ 3524: C-reaktives Protein (CRP), quantitativ
  • GOÄ 3550: Hämoglobin
  • GOÄ 3557: Hämoglobin A1c (HbA1c)

Es ist entscheidend, dass die abgerechnete Laborziffer der tatsächlich durchgeführten und medizinisch indizierten Untersuchung entspricht.

Warum ist die GOÄ 250 neben der 250a ausgeschlossen? Was mache ich, wenn in einer Sitzung beides medizinisch notwendig ist?

Der Abrechnungsausschluss soll eine Doppelhonorierung für den im Grunde gleichen Zweck – die Blutgewinnung – in einer Sitzung verhindern. Die Gebührenordnung geht davon aus, dass pro Arzt-Patienten-Kontakt in der Regel nur eine Blutentnahme erforderlich ist. Die GOÄ 250a ist als speziellere Leistung für die definierte Patientengruppe (Kinder < 8 J.) der GOÄ 250 vorzuziehen, wenn kapillar Blut entnommen wird.

Sollte es in einem sehr seltenen Ausnahmefall medizinisch zwingend notwendig sein, sowohl venös als auch kapillar Blut zu entnehmen, ist nach herrschender Kommentarlage nur die höher bewertete Leistung abrechnungsfähig. In diesem Fall wäre das die GOÄ 250. Eine plausible und detaillierte medizinische Begründung in der Rechnung wäre hierbei unerlässlich, auch wenn eine vollständige Erstattung nicht garantiert ist.

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