Die GOÄ-Ziffer 250a beschreibt die Kapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr. Sie gehört zu den nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen im Abschnitt C III der Gebührenordnung für Ärzte.
Der Leistungsinhalt ist klar und präzise auf eine spezifische Methode und Patientengruppe zugeschnitten:
Die Ziffer 250a ist eine sogenannte "Zielleistung". Das bedeutet, dass alle zur Durchführung der Kapillarblutentnahme notwendigen Einzelschritte, wie die Punktion und die anschließende Versorgung der Einstichstelle mit einem Tupfer oder einem Pflaster, integraler Bestandteil der Leistung sind und nicht gesondert berechnet werden dürfen.
Abrechnungsausschlüsse laut Kommentierung:
Nach herrschender Kommentarlage sind neben der Nr. 250a folgende Ziffern nicht im selben Behandlungsfall berechnungsfähig: 200 (Verband, ausgenommen bestimmte Fälle), 250 (Venöse Blutentnahme), 262 (Subkutane Infusion), 285, 288, 289 (Intrakutane Reaktionen), 435 (Spülung bei liegendem Katheter), 1012-1014 (Psychiatrie) und 2029 (Fixationsverband).
Die Kapillarblutentnahme bei jungen Patienten ist ein Routineeingriff, insbesondere in der Pädiatrie und Allgemeinmedizin. Doch gerade bei dieser auf den ersten Blick einfachen Ziffer lauern in der Abrechnung einige Tücken. Eine präzise Anwendung und Dokumentation sind entscheidend, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden.
In diesen typischen Szenarien kommt die Ziffer 250a zur Anwendung:
CRP-Schnelltest: Bei einem 4-jährigen Kind mit hohem Fieber und unklarem Infektfokus wird zur Differenzierung zwischen einem viralen und einem bakteriellen Infekt kapillares Blut aus der Fingerbeere für einen CRP-Schnelltest entnommen.
Neugeborenen-Screening: Am dritten Lebenstag wird bei einem Säugling Blut aus der Ferse entnommen, um es auf eine Filterpapierkarte für das erweiterte Neugeborenen-Screening auf Stoffwechselerkrankungen zu tropfen.
Blutzuckermessung: Ein 7-jähriges Kind mit neu aufgetretener Polydipsie und Polyurie wird vorgestellt. Zur Abklärung eines Diabetes mellitus wird mittels Stechhilfe kapillares Blut aus dem Finger zur Blutzuckermessung gewonnen.
Hämoglobin-Kontrolle: Bei einem Kleinkind mit auffälliger Blässe und Müdigkeit wird zur Abklärung einer möglichen Anämie ein Tropfen Kapillarblut zur Bestimmung des Hämoglobinwerts entnommen.
Die häufigsten Fehlerquellen liegen in der Verwechslung der Entnahmetechnik und der Missachtung der Altersgrenze. Seien Sie hier besonders sorgfältig.
Achtung: Strikt auf Alter und Methode achten!
Die GOÄ 250a ist nicht für eine venöse Blutentnahme abrechenbar – hierfür ist die GOÄ 250 vorgesehen. Beide Ziffern schließen sich gegenseitig aus. Ebenso entscheidend ist die Altersgrenze: Ab dem Tag des 8. Geburtstags ist das 8. Lebensjahr vollendet und die Ziffer 250a darf nicht mehr angesetzt werden.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen. Sie sollte kurz, aber präzise sein und den medizinischen Anlass widerspiegeln.
Dokumentationsbeispiel:
Datum/Uhrzeit: 15.10.2023, 10:30 Uhr
Patient: Max Mustermann, 5 Jahre
Anlass/Indikation: V.a. bakterielle Tonsillitis, seit 2 Tagen Fieber >39°C.
Durchgeführte Leistung: Kapillarblutentnahme aus linker Fingerbeere zur Bestimmung des CRP-Wertes.
Ergebnis: CRP 45 mg/l.
Weiteres Vorgehen: Einleitung einer antibiotischen Therapie.
Diese knappe Dokumentation begründet die medizinische Notwendigkeit und belegt die korrekte Durchführung der Leistung nach GOÄ 250a.
Bei der GOÄ 250a handelt es sich um eine Leistung mit reduziertem Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,8-fachen Satz. Eine Steigerung über diesen Satz hinaus bis zum 2,5-fachen Höchstsatz ist nur bei Vorliegen außergewöhnlicher, die Leistungserbringung erschwerender Umstände möglich. Nach herrschender Auffassung sind die üblichen Schwierigkeiten bei der Behandlung von Kindern (z.B. Angst, Weinen, leichte Abwehrbewegungen) bereits im Gebührenrahmen berücksichtigt. Eine höhere Steigerung erfordert eine ausführliche, patientenindividuelle Begründung, die über das übliche Maß hinausgeht (z.B. extreme, phobische Abwehrreaktion, die ein Festhalten durch zwei Personen über einen längeren Zeitraum nötig macht).
Die GOÄ 250a steht selten allein. Sie wird in der Praxis häufig mit folgenden Ziffern kombiniert:
GOÄ 1 und/oder 3: Beratung des Kindes und/oder der Bezugsperson.
GOÄ 7: Vollständige körperliche Untersuchung zur Abklärung der Symptome.
Laborziffern: Die eigentliche Analyse des Blutes, z.B. A3506 (C-reaktives Protein, quantitativ, Immunoassay). Die GOÄ 250a deckt nur die Entnahme ab, nicht die Analyse.
Besondere Vorsicht ist bei den Ausschlussziffern geboten:
GOÄ 250: Wie bereits erwähnt, ist die venöse Blutentnahme nicht neben der kapillaren Blutentnahme berechnungsfähig. Es gilt das "Entweder-oder-Prinzip".
GOÄ 200: Ein einfaches Wundpflaster oder ein Tupfer nach der Punktion ist Bestandteil der Leistung. Die GOÄ 200 für einen einfachen Verband ist daher in diesem direkten Zusammenhang in der Regel ausgeschlossen.
Ja, das ist ein klassischer Anwendungsfall. Die GOÄ 250a beschreibt den Akt der Kapillarblutentnahme, unabhängig vom Verwendungszweck des Blutes. Ob das Blut für einen Blutzucker-Teststreifen, einen CRP-Schnelltest oder ein anderes diagnostisches Verfahren genutzt wird, ist für den Ansatz der Ziffer 250a unerheblich. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um eine kapillare Entnahme handelt und das Kind unter 8 Jahre alt ist. Die Auswertung des Teststreifens selbst ist eine separate Laborleistung.
Hier ist die Formulierung der GOÄ entscheidend: "...bis zum vollendeten 8. Lebensjahr". Ein Lebensjahr ist mit dem Beginn des Geburtstages vollendet. Das bedeutet, ab 00:00 Uhr des 8. Geburtstages ist die GOÄ 250a nicht mehr anwendbar. Muss bei diesem Kind eine Kapillarblutentnahme durchgeführt werden, müsste nach herrschender Kommentarlage eine Analogziffer herangezogen werden. In der Praxis wird jedoch in diesem Alter meist eine venöse Punktion (GOÄ 250) durchgeführt, die dann auch entsprechend abgerechnet wird.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (1,8-fach) ist nur mit besonderer Begründung möglich. Die Gebührenordnung geht davon aus, dass die Behandlung von Kindern naturgemäß oft mit Unruhe und Angst verbunden ist. Dieses "Normalmaß" an Erschwernis ist bereits in der Bewertung der Ziffer berücksichtigt. Eine höhere Steigerung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn ein außergewöhnlicher, überdurchschnittlicher Mehraufwand entsteht. Ein Beispiel wäre eine panische, phobische Abwehrreaktion, die das Festhalten durch zwei Helfer über mehrere Minuten erfordert. Dies muss dann patientenbezogen und nachvollziehbar in der Rechnung begründet werden.
Die GOÄ sieht für die Blutentnahme pro Sitzung in der Regel nur eine Abrechnungsposition vor. Die Ziffern 250 und 250a beschreiben unterschiedliche Methoden für dieselbe Zielleistung: die Gewinnung von Blut. Sollte eine Kapillarblutentnahme (GOÄ 250a) scheitern und direkt im Anschluss eine venöse Blutentnahme (GOÄ 250) erfolgreich durchgeführt werden, wird nach allgemeiner Abrechnungspraxis nur die erfolgreich durchgeführte Leistung abgerechnet – in diesem Fall die GOÄ 250. Eine doppelte Abrechnung für den Versuch und die erfolgreiche Durchführung ist nicht statthaft, da dies als Doppelberechnung desselben Leistungsziels gewertet würde.