Die GOÄ-Ziffer 251 beschreibt die „Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie“. Diese Leistung gehört zu den nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen im Abschnitt C III der Gebührenordnung für Ärzte und ist ein zentraler Baustein in der diagnostischen und intensivmedizinischen Versorgung.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung und Dokumentation entscheidend sind:
Die Ziffer 251 umfasst die gesamte Prozedur der arteriellen Punktion, die Blutentnahme selbst sowie die anschließende primäre Wundversorgung, wie beispielsweise das Anlegen eines Pflasterverbands. Ein medizinisch notwendiger Kompressions- oder Druckverband ist jedoch nicht inkludiert und kann gesondert abgerechnet werden.
Die Kommentarlage stellt klar: „Ist nach einer arteriellen Blutentnahme ein Kompressions- oder Druckverband erforderlich, so kann dieser entsprechend nach Nr. 204 zusätzlich berechnet werden. Ein normaler Pflaster- oder Bindenverband nach Nr. 200 kann bei den Nrn. 250, 250a und 251 nicht zusätzlich abgerechnet werden, da er fakultativer Bestandteil der Blutentnahme ist.“
Es ist zudem wichtig, die GOÄ 251 von anderen, ähnlichen Leistungen abzugrenzen. So sind beispielsweise der Aderlass oder präoperative Blutentnahmen für Eigenblutspenden nicht mit dieser Ziffer, sondern mit spezifischeren Nummern (z.B. 285, 288, 289) abzubilden.
Die arterielle Blutentnahme ist ein Standardverfahren, aber ihre Abrechnung birgt Tücken. Hier erfahren Sie, wie Sie die GOÄ 251 revisionssicher anwenden und typische Fallstricke vermeiden.
In diesen Szenarien kommt die Ziffer 251 häufig zur Anwendung:
Die korrekte Abrechnung der GOÄ 251 erfordert Sorgfalt. Ein häufiger Fehler ist die unzureichende Dokumentation, die den arteriellen Zugang nicht klar belegt. Kostenträger prüfen hier genau nach. Ebenso kritisch ist die falsche Kombination mit Verbandsziffern.
Achtung, Verwechslungsgefahr beim Verband!
Ein einfacher Pflasterverband nach der Punktion ist mit der GOÄ 251 abgegolten und kann nicht zusätzlich mit der GOÄ 200 berechnet werden. Ein medizinisch notwendiger Kompressionsverband (z.B. bei Einnahme von Antikoagulantien oder zur Nachblutungsprophylaxe) ist hingegen nach herrschender Auffassung zusätzlich mit der GOÄ 204 abrechenbar. Der allgemeine Ausschluss der Nr. 204 neben Nr. 251 in manchen Kommentaren bezieht sich auf andere Konstellationen und wird durch die spezifische Kommentierung zur Nr. 251 für diesen Fall aufgehoben.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Beanstandungen. Sie sollte nicht nur die Durchführung, sondern auch die Indikation klar belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
15.08.2023, 10:30 Uhr. Indikation: Kontrolle des Gasaustauschs bei akut exazerbierter COPD. Durchführung: Punktion der A. radialis links unter aseptischen Bedingungen zur BGA. Anschließend Anlage eines Kompressionsverbandes für 10 Min. zur Prophylaxe eines Hämatoms. Ergebnis: pO2 65 mmHg, pCO2 55 mmHg. Plan: Anpassung der O2-Gabe.
Diese kurze Notiz begründet die medizinische Notwendigkeit der arteriellen Punktion und des Kompressionsverbandes.
Die GOÄ 251 ist eine Leistung, die bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden kann. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist hierfür zwingend erforderlich. Beispiele für Begründungen sind:
Die GOÄ 251 wird oft im Kontext anderer Leistungen erbracht. Folgende Kombinationen sind praxisüblich und abrechnungsrelevant:
Abrechnungsausschlüsse: Beachten Sie, dass die GOÄ 251 nicht neben bestimmten anderen Ziffern angesetzt werden darf. Dazu gehören unter anderem die Nrn. 200 (einfacher Verband), 285 (Aderlass), 288/289 (Präoperative Blutentnahme) sowie Leistungen aus dem Bereich der Transfusionsmedizin (Nrn. 284 ff.).
Ja, nach herrschender Kommentarlage ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 250 und 251 in einer Sitzung zulässig. Die Voraussetzung ist, dass für beide Entnahmen eine separate medizinische Notwendigkeit besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn für eine Blutgasanalyse arterielles Blut benötigt wird (Nr. 251), während für andere Laborwerte (z.B. ein großes Blutbild oder Gerinnungsparameter) venöses Blut entnommen werden muss (Nr. 250). Wichtig ist eine saubere Dokumentation, die beide Indikationen getrennt voneinander begründet.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz erfordert eine patientenindividuelle Begründung, die den besonderen Aufwand oder die Schwierigkeit beschreibt. Pauschale Begründungen sind nicht zulässig. Für den Fall tiefliegender Arterien eignen sich Formulierungen wie:
Streichungen der Nr. 204 neben der Nr. 251 sind häufig, aber nicht immer berechtigt. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in der Dokumentation. Vermerken Sie explizit die medizinische Notwendigkeit des Kompressionsverbandes. Dies ist insbesondere gegeben bei Patienten unter Antikoagulation (z.B. Marcumar, Eliquis) oder Thrombozytenaggregationshemmern (z.B. ASS, Clopidogrel). Eine gute Begründung in der Rechnung könnte lauten: „Medizinisch notwendiger Kompressionsverband zur Prophylaxe einer Nachblutung nach arterieller Punktion bei bestehender Therapie mit [Name des Medikaments].“ Verweisen Sie im Widerspruchsfall auf die gängigen GOÄ-Kommentare, die diese Vorgehensweise stützen.
Der Ausschluss beruht auf dem Grundsatz, dass für dieselbe Zielsetzung nicht zwei Ziffern abgerechnet werden dürfen. Die GOÄ-Ziffern 288 und 289 beschreiben die Blutentnahme zur Herstellung von Eigenblutkonserven vor einer geplanten Operation. Dies ist eine spezifische Leistung mit einer therapeutischen Zielsetzung (Transfusion). Die GOÄ-Ziffer 251 hingegen beschreibt eine Blutentnahme zu rein diagnostischen Zwecken. Da es sich um zwei völlig unterschiedliche Indikationen und Zielsetzungen handelt, die in der Regel nicht gleichzeitig auftreten, und die Nrn. 288/289 als speziellere Leistungen Vorrang haben, ist eine gemeinsame Abrechnung ausgeschlossen.