Die GOÄ-Ziffer 251 beschreibt die „Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie“. Sie ist im Abschnitt C (Nicht-operative Leistungen) der Gebührenordnung für Ärzte verortet und bildet eine essenzielle diagnostische Maßnahme ab, die sich grundlegend von der venösen Blutentnahme unterscheidet.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre zentralen Bestandteile zerlegen:
Die Ziffer 251 ist eine rein technische Leistungsziffer. Sie umfasst die Punktion selbst sowie die unmittelbare Nachsorge wie die Kompression der Punktionsstelle und das Anlegen eines einfachen Wundverbandes (z. B. Pflaster). Die ärztliche Indikationsstellung, die Beratung des Patienten oder die anschließende Analyse des Blutes sind separate, zusätzlich berechnungsfähige Leistungen.
Nach gängiger Kommentarlage sind Leistungen wie der Aderlass (mindestens 200 ml) oder präoperative Blutentnahmen gesondert zu betrachten. Hierfür sieht die GOÄ die Ziffern 285 (Aderlass) bzw. 288 oder 289 (präoperative Blutentnahme) vor, die nicht mit der GOÄ 251 verwechselt werden dürfen.
Die arterielle Blutentnahme ist keine Routineleistung, sondern kommt bei spezifischen medizinischen Fragestellungen zum Einsatz. Die korrekte Abrechnung erfordert daher ein genaues Verständnis der Indikation und der geltenden Abrechnungsregeln, insbesondere da es sich um eine sogenannte „Einfachsatzleistung“ handelt.
In diesen Szenarien ist die Abrechnung der GOÄ 251 in der Regel gut begründet:
Die Abrechnung der GOÄ 251 birgt einige Tücken, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Besondere Vorsicht ist bei der Steigerung und der Kombination mit Verbandsziffern geboten.
Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ 251 ist eine sogenannte Einfachsatzleistung. Das bedeutet, sie kann und darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung des Faktors – auch bei erhöhtem Zeitaufwand oder technischen Schwierigkeiten – ist nicht zulässig und wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen konsequent gekürzt.
Hier ist Präzision gefragt: Ein einfacher Wundverband (z.B. ein Pflaster oder ein kleiner Tupfer mit Heftpflaster) ist laut Kommentarlage fakultativer Bestandteil der Leistung und kann nicht zusätzlich mit der GOÄ 200 berechnet werden. Anders verhält es sich mit einem Kompressions- oder Druckverband nach GOÄ 204. Obwohl die Ziffer 204 in einigen pauschalen Ausschlusslisten auftaucht, gilt nach herrschender Auffassung: Ist nach der arteriellen Punktion aufgrund einer stärkeren Nachblutung (z.B. bei Patienten unter Antikoagulation) ein echter Druckverband zur Blutstillung medizinisch erforderlich, kann die GOÄ 204 zusätzlich angesetzt werden. Die medizinische Notwendigkeit muss jedoch klar dokumentiert sein.
Wie bereits erwähnt: Eine Steigerung der GOÄ 251 über den 1,0-fachen Satz hinaus ist nicht möglich. Die Leistung ist mit einem festen Betrag bewertet, der den durchschnittlichen Aufwand abbildet.
Neben der GOÄ 251 sind die folgenden Ziffern in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig: GOÄ 200, 284, 285, 288, 289, 435, 1012-1014, 2029. Die wichtigsten Abgrenzungen sind die zur venösen Blutentnahme (anderer Zweck, andere Ziffer), zum Aderlass (therapeutische Maßnahme) und zur präoperativen Blutentnahme (spezifischer Zweck).
Eine lückenlose Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie sollte den Grund für die arterielle Punktion klar belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
"15.05.2024, 10:15 Uhr: Patient mit akut exazerbierter COPD und zunehmender Dyspnoe. Klinisch V.a. respiratorische Dekompensation. Indikation zur BGA gestellt. Durchführung der arteriellen Punktion A. radialis links zur Gasanalyse. Anschließend Kompression, unauffälliger Wundverschluss mit Pflaster. BGA-Ergebnis: [Werte]. Plan: Stationäre Einweisung."
Die GOÄ 251 ist im Gebührenverzeichnis als sogenannte „Einfachsatzleistung“ oder „Leistung mit festem Gebührenrahmen“ definiert. Das bedeutet, der Verordnungsgeber hat hier bereits einen durchschnittlichen Aufwand einkalkuliert und einen festen Betrag festgelegt, der nicht durch einen Steigerungsfaktor erhöht werden darf. Anders als bei den meisten ärztlichen Leistungen (z.B. Beratung nach GOÄ 1 oder Untersuchung nach GOÄ 5) können hier besondere Schwierigkeiten, ein erhöhter Zeitaufwand oder die Umstände bei der Ausführung nicht zur Anwendung eines höheren Faktors führen. Der Ansatz ist immer der 1,0-fache Satz.
Ja, die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 250 (venöse Blutentnahme) und GOÄ 251 (arterielle Blutentnahme) ist in der Praxis häufig und zulässig, sofern für beide Maßnahmen eine separate medizinische Indikation besteht. Ein typisches Beispiel ist die Notwendigkeit einer Blutgasanalyse (arteriell) bei gleichzeitig erforderlicher Bestimmung von Laborwerten, für die venöses Blut benötigt wird (z.B. großes Blutbild, Gerinnung). Wichtig ist, dass die Dokumentation die unterschiedlichen Gründe für die beiden Punktionen nachvollziehbar festhält.
Ein Druckverband nach GOÄ 204 ist neben der GOÄ 251 nur in Ausnahmefällen abrechenbar. Ein einfaches Pflaster (GOÄ 200) ist immer Leistungsbestandteil. Die GOÄ 204 kommt nur dann zum Tragen, wenn eine über das übliche Maß hinausgehende Kompression zur Blutstillung medizinisch zwingend erforderlich ist. Dies kann beispielsweise bei Patienten mit Gerinnungsstörungen oder unter Therapie mit Antikoagulanzien der Fall sein oder wenn eine ungewöhnlich starke Nachblutung auftritt. Die Notwendigkeit muss in der Patientenakte präzise dokumentiert werden, z.B. mit dem Vermerk „Anlage eines Druckverbandes wegen anhaltender Sickerblutung“.
Der entscheidende Unterschied liegt im Zweck der Blutentnahme. Die GOÄ 251 wird für diagnostische Zwecke im Rahmen der Behandlung einer aktuellen Erkrankung oder zur Überwachung abgerechnet (z.B. Blutgasanalyse). Die Ziffern GOÄ 288 (Blutentnahme für Kreuzprobe) und GOÄ 289 (Präoperative Blutentnahme zur Eigenblutgewinnung) sind hingegen ausschließlich im Kontext einer geplanten Operation ansetzbar. Sie beschreiben die Blutentnahme zur Vorbereitung einer möglichen Transfusion oder zur Gewinnung von Eigenblut. Die Abrechnung richtet sich also nach der Intention und dem Behandlungsanlass, nicht allein nach der Technik der Blutentnahme.