Die GOÄ-Ziffer 252 ist eine der grundlegenden und am häufigsten abgerechneten Leistungen im ärztlichen Praxisalltag. Sie beschreibt die Verabreichung eines Medikaments mittels einer Injektion unter die Haut oder in einen Muskel.
Der offizielle Leistungstext lautet: "Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär".
Diese Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
Ein zentraler Punkt, der in der Praxis immer wieder zu Fehlern führt, ist die Abgrenzung zur Impfung. Nach Kommentarlage gilt seit der GOÄ-Novelle 1996 eindeutig: Impfungen sind nicht mehr mit der Ziffer 252 abzurechnen, sondern ausschließlich über die spezifischen Impfziffern GOÄ 375, 377 oder 378.
Die Ziffer 252 ist eine reine ärztliche Leistungsziffer. Die Kosten für das verwendete Medikament sind nicht enthalten und können gesondert als Auslage nach § 10 GOÄ berechnet werden.
Die GOÄ 252 ist eine Routinenleistung, doch gerade hier lauern Fallstricke, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Mit den folgenden Hinweisen stellen Sie eine revisionssichere Abrechnung sicher.
Die korrekte Anwendung der Ziffer 252 erfordert eine genaue Abgrenzung zu anderen, spezifischeren Leistungen. Hier die häufigsten Fehlerquellen:
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Der Ausschlusskatalog zur GOÄ 252 ist umfangreich. Besonders zu beachten ist, dass die Ziffer nicht neben Verbänden (z.B. GOÄ 200) oder den bereits genannten Spezialinjektionen und Impfungen (375-378) angesetzt werden kann. Das kleine Pflaster nach der Injektion ist bereits Bestandteil der Leistung.
Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie sollte für jede abgerechnete Injektion nachvollziehbar sein.
Mini-Dokumentationsbeispiel für eine Mehrfachabrechnung:
"15.10.2023: Akute Zervikobrachialgie.
1. Injektion: 75mg Diclofenac i.m. in M. trapezius links.
2. Injektion: Lokalanästhetikum (1ml Scandicain 1%) s.c. paravertebral HWK 5/6 links.
Abrechnung: 2 x GOÄ 252."
Obwohl die GOÄ formal eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz bei entsprechender Begründung erlaubt, hat sich in der Abrechnungspraxis eine Besonderheit etabliert. Für die GOÄ 252 wird von den meisten Kostenträgern (PKV, Beihilfe) regelhaft nur der 1,0-fache Satz als angemessen erachtet. Begründungen für einen höheren Faktor werden bei dieser einfachen technischen Leistung nur in absoluten Ausnahmefällen akzeptiert und führen häufig zu Kürzungen. Es wird daher in der Praxis empfohlen, diese Ziffer nur mit dem einfachen Satz anzusetzen.
Die GOÄ 252 wird häufig im Zusammenhang mit anderen Leistungen erbracht. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind zum Beispiel:
Die GOÄ schließt die gleichzeitige Abrechnung der Ziffer 252 neben bestimmten anderen Leistungen aus. Die wichtigsten Ausschlüsse sind:
Nein, die GOÄ 252 ist eine Basis-Ziffer für Standardinjektionen. Für speziellere Injektionsformen sieht die GOÄ eigene, höher bewertete Ziffern vor, die dann anstelle der GOÄ 252 abgerechnet werden müssen. Dazu gehören insbesondere:
Die Wahl der spezifischeren Ziffer ist verpflichtend (Grundsatz der "lex specialis") und verhindert zudem eine Unterhonorierung Ihrer Leistung.
Ja, nach herrschender Kommentarlage ist das möglich und korrekt. Die GOÄ 252 ist je Injektion berechnungsfähig. Wenn Sie in einer Sitzung zwei Injektionen mit unterschiedlichen Medikamenten an unterschiedlichen Körperstellen verabreichen, können Sie die Ziffer 252 zweimal abrechnen. Wichtig ist eine saubere Dokumentation, aus der das verabreichte Medikament, die Dosis und der Injektionsort für jede einzelne Injektion klar hervorgehen. Dies ist entscheidend, um bei Nachfragen von Kostenträgern die medizinische Notwendigkeit und die korrekte Abrechnung belegen zu können.
Das ist eine Besonderheit aus der Praxis der Kostenerstattung. Obwohl die GOÄ theoretisch eine Steigerung bis zum 2,3-fachen Satz (Regelhöchstsatz) ohne und bis zum 3,5-fachen Satz mit Begründung erlaubt, wird die GOÄ 252 als sehr einfache und schnell durchführbare technische Leistung eingestuft. Aus diesem Grund haben sich private Krankenversicherungen und Beihilfestellen darauf eingestellt, für diese Ziffer regelhaft nur den 1,0-fachen Satz zu erstatten. Eine Begründung für einen höheren Aufwand wird nur in extremen Ausnahmefällen anerkannt und führt in der Regel zu Beanstandungen und Kürzungen. Es ist daher ein praxisbewährter Hinweis, die GOÄ 252 standardmäßig mit dem 1,0-fachen Satz abzurechnen.
Die GOÄ definiert klare Ausschlüsse, um Doppelabrechnungen für Teilleistungen zu vermeiden. Die wichtigsten Ziffern, die nicht neben der GOÄ 252 im selben Behandlungsfall berechnet werden dürfen, sind:
Die Beachtung dieser Ausschlüsse ist essenziell für eine korrekte und unangreifbare Abrechnung und vermeidet unnötige Auseinandersetzungen mit den Kostenträgern.