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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 252: Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
2.33
Regelhöchstsatz:
2.3
5.36
Höchstsatz:
3.5
8.16
Ausschlüsse:
200, 270, 303, 375-378, 383-391, 435, 490-495

Die GOÄ-Ziffer 252 im Detail

Die GOÄ-Ziffer 252 ist eine der grundlegenden und am häufigsten abgerechneten Leistungen im ärztlichen Praxisalltag. Sie beschreibt die Verabreichung eines Medikaments mittels einer Injektion unter die Haut oder in einen Muskel.

Der offizielle Leistungstext lautet: "Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär".

Diese Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:

  • Injektion: Dies beschreibt den eigentlichen Vorgang des Einbringens einer flüssigen Substanz in den Körper mittels einer Kanüle. Die Ziffer umfasst die Vorbereitung, die Desinfektion der Einstichstelle und die Injektion selbst, einschließlich der anschließenden Versorgung mit einem Tupfer oder Pflaster.
  • Subkutan (s.c.): Die Injektion erfolgt in das Unterhautfettgewebe. Dies ist eine gängige Applikationsform, beispielsweise für Insulin oder Heparin.
  • Submukös: Hierbei wird das Medikament unter eine Schleimhaut (Mukosa) injiziert, was häufig im Bereich der Zahnmedizin oder HNO-Heilkunde vorkommt.
  • Intrakutan (i.c.): Die Injektion erfolgt in die obere Hautschicht (Dermis). Diese Methode wird oft für Testungen (z.B. Tuberkulintest) verwendet.
  • Intramuskulär (i.m.): Das Medikament wird direkt in einen Muskel gespritzt, um eine rasche und systemische Wirkung zu erzielen, z.B. bei Schmerzmitteln oder Antibiotika.

Ein zentraler Punkt, der in der Praxis immer wieder zu Fehlern führt, ist die Abgrenzung zur Impfung. Nach Kommentarlage gilt seit der GOÄ-Novelle 1996 eindeutig: Impfungen sind nicht mehr mit der Ziffer 252 abzurechnen, sondern ausschließlich über die spezifischen Impfziffern GOÄ 375, 377 oder 378.

Die Ziffer 252 ist eine reine ärztliche Leistungsziffer. Die Kosten für das verwendete Medikament sind nicht enthalten und können gesondert als Auslage nach § 10 GOÄ berechnet werden.

So wenden Sie die GOÄ 252 im Praxisalltag korrekt an

Die GOÄ 252 ist eine Routinenleistung, doch gerade hier lauern Fallstricke, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Mit den folgenden Hinweisen stellen Sie eine revisionssichere Abrechnung sicher.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 252

  • Orthopädie: Die intramuskuläre Injektion eines NSAR (z.B. Diclofenac) bei einem Patienten mit akuter Lumboischialgie.
  • Allgemeinmedizin: Die subkutane Verabreichung eines niedermolekularen Heparins zur Thromboseprophylaxe nach einer Operation.
  • Innere Medizin: Die regelmäßige intramuskuläre Gabe von Vitamin B12 bei nachgewiesener perniziöser Anämie. Als IGeL ist dies auch bei Wunsch des Patienten (z.B. im Rahmen einer Aufbaukur) denkbar.
  • HNO-Heilkunde: Eine submuköse Injektion zur lokalen Betäubung vor einem kleineren Eingriff an der Nasenschleimhaut.

Häufige Fehler und Abgrenzungsfragen

Die korrekte Anwendung der Ziffer 252 erfordert eine genaue Abgrenzung zu anderen, spezifischeren Leistungen. Hier die häufigsten Fehlerquellen:

  1. Verwechslung mit Impfungen: Der häufigste Fehler ist die Abrechnung von Schutzimpfungen über die GOÄ 252. Dies ist kategorisch falsch. Impfungen sind stets mit den Ziffern 375-378 abzurechnen.
  2. Falsche Abrechnung bei Quaddelbehandlung: Werden mehrere kleine intrakutane Injektionen zur Reiztherapie in einem begrenzten Hautareal gesetzt (Quaddeln), ist nicht mehrfach die GOÄ 252, sondern die höher bewertete GOÄ 262 (Quaddelbehandlung) anzusetzen.
  3. Falsche Abrechnung bei Hyposensibilisierung: Die spezifische Injektionsbehandlung im Rahmen einer Hyposensibilisierung (Allergiebehandlung) ist ebenfalls eine Spezialleistung und wird mit der GOÄ 263 abgerechnet.
  4. Mehrfachabrechnung: Werden in einer Sitzung mehrere Injektionen mit unterschiedlichen Medikamenten verabreicht (z.B. ein Schmerzmittel und ein Kortikoid an verschiedenen Orten), kann die Ziffer 252 nach herrschender Kommentarlage mehrfach angesetzt werden. Die Verabreichung eines Medikamenten-Cocktails in einer einzigen Spritze rechtfertigt jedoch nur die einmalige Abrechnung.

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Der Ausschlusskatalog zur GOÄ 252 ist umfangreich. Besonders zu beachten ist, dass die Ziffer nicht neben Verbänden (z.B. GOÄ 200) oder den bereits genannten Spezialinjektionen und Impfungen (375-378) angesetzt werden kann. Das kleine Pflaster nach der Injektion ist bereits Bestandteil der Leistung.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie sollte für jede abgerechnete Injektion nachvollziehbar sein.

Mini-Dokumentationsbeispiel für eine Mehrfachabrechnung:

"15.10.2023: Akute Zervikobrachialgie.
1. Injektion: 75mg Diclofenac i.m. in M. trapezius links.
2. Injektion: Lokalanästhetikum (1ml Scandicain 1%) s.c. paravertebral HWK 5/6 links.
Abrechnung: 2 x GOÄ 252."

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse

Steigerung der GOÄ 252

Obwohl die GOÄ formal eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz bei entsprechender Begründung erlaubt, hat sich in der Abrechnungspraxis eine Besonderheit etabliert. Für die GOÄ 252 wird von den meisten Kostenträgern (PKV, Beihilfe) regelhaft nur der 1,0-fache Satz als angemessen erachtet. Begründungen für einen höheren Faktor werden bei dieser einfachen technischen Leistung nur in absoluten Ausnahmefällen akzeptiert und führen häufig zu Kürzungen. Es wird daher in der Praxis empfohlen, diese Ziffer nur mit dem einfachen Satz anzusetzen.

Typische Kombinationen

Die GOÄ 252 wird häufig im Zusammenhang mit anderen Leistungen erbracht. Sinnvolle und zulässige Kombinationen sind zum Beispiel:

  • GOÄ 1 und/oder GOÄ 5: Eine Beratung und/oder eine symptombezogene Untersuchung gehen der Injektion oft voraus.
  • GOÄ 7: Untersuchung eines Organsystems (z.B. Bewegungsapparat) zur Indikationsstellung der Injektion.

Abrechnungsausschlüsse

Die GOÄ schließt die gleichzeitige Abrechnung der Ziffer 252 neben bestimmten anderen Leistungen aus. Die wichtigsten Ausschlüsse sind:

  • GOÄ 200 (Verband): Ein einfaches Pflaster ist Leistungsbestandteil der Ziffer 252.
  • GOÄ 270 (Infusion, subkutan): Eine andere Form der Medikamentengabe.
  • GOÄ 375-378 (Impfungen): Impfungen sind spezifischere Leistungen.
  • GOÄ 490/491 (Infiltrationen im Bereich des Kopfes): Spezifischere Injektionsleistungen.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich jede Injektion mit der GOÄ 252 abrechnen oder gibt es Ausnahmen?

Nein, die GOÄ 252 ist eine Basis-Ziffer für Standardinjektionen. Für speziellere Injektionsformen sieht die GOÄ eigene, höher bewertete Ziffern vor, die dann anstelle der GOÄ 252 abgerechnet werden müssen. Dazu gehören insbesondere:

  • Impfungen: Hierfür sind ausschließlich die Ziffern GOÄ 375-378 zu verwenden.
  • Quaddelbehandlung: Die intrakutane Reiztherapie wird mit GOÄ 262 abgerechnet.
  • Hyposensibilisierung: Allergie-Injektionen fallen unter die GOÄ 263.

Die Wahl der spezifischeren Ziffer ist verpflichtend (Grundsatz der "lex specialis") und verhindert zudem eine Unterhonorierung Ihrer Leistung.

Ich habe einem Patienten zwei Spritzen mit unterschiedlichen Medikamenten gegeben. Kann ich die GOÄ 252 zweimal ansetzen?

Ja, nach herrschender Kommentarlage ist das möglich und korrekt. Die GOÄ 252 ist je Injektion berechnungsfähig. Wenn Sie in einer Sitzung zwei Injektionen mit unterschiedlichen Medikamenten an unterschiedlichen Körperstellen verabreichen, können Sie die Ziffer 252 zweimal abrechnen. Wichtig ist eine saubere Dokumentation, aus der das verabreichte Medikament, die Dosis und der Injektionsort für jede einzelne Injektion klar hervorgehen. Dies ist entscheidend, um bei Nachfragen von Kostenträgern die medizinische Notwendigkeit und die korrekte Abrechnung belegen zu können.

Warum wird die GOÄ 252 meist nur mit dem 1,0-fachen Satz erstattet, obwohl die GOÄ mehr zulässt?

Das ist eine Besonderheit aus der Praxis der Kostenerstattung. Obwohl die GOÄ theoretisch eine Steigerung bis zum 2,3-fachen Satz (Regelhöchstsatz) ohne und bis zum 3,5-fachen Satz mit Begründung erlaubt, wird die GOÄ 252 als sehr einfache und schnell durchführbare technische Leistung eingestuft. Aus diesem Grund haben sich private Krankenversicherungen und Beihilfestellen darauf eingestellt, für diese Ziffer regelhaft nur den 1,0-fachen Satz zu erstatten. Eine Begründung für einen höheren Aufwand wird nur in extremen Ausnahmefällen anerkannt und führt in der Regel zu Beanstandungen und Kürzungen. Es ist daher ein praxisbewährter Hinweis, die GOÄ 252 standardmäßig mit dem 1,0-fachen Satz abzurechnen.

Welche Ziffern schließen die GOÄ 252 im selben Behandlungsfall aus?

Die GOÄ definiert klare Ausschlüsse, um Doppelabrechnungen für Teilleistungen zu vermeiden. Die wichtigsten Ziffern, die nicht neben der GOÄ 252 im selben Behandlungsfall berechnet werden dürfen, sind:

  • GOÄ 200 (Verband): Das Anlegen eines kleinen Pflasters ist bereits in der Leistung nach Ziffer 252 enthalten.
  • GOÄ 375-378 (Schutzimpfungen): Dies sind die spezifischeren Leistungen für Impfungen, die anstelle der Ziffer 252 treten.
  • GOÄ 490, 491, 493-495 (Infiltrationen): Dies sind speziellere Injektionstechniken, die Vorrang haben.

Die Beachtung dieser Ausschlüsse ist essenziell für eine korrekte und unangreifbare Abrechnung und vermeidet unnötige Auseinandersetzungen mit den Kostenträgern.

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