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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 252: Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär

18.01.2026
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
2.33
Regelhöchstsatz:
2.3
5.36
Höchstsatz:
3.5
8.16
Ausschlüsse:
200, 270, 303, 375, 376, 377, 378, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 391, 435, 490, 491, 492, 493, 494, 495

GOÄ 252: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 252 beschreibt eine der grundlegendsten und häufigsten ärztlichen Tätigkeiten: die Injektion. Der offizielle Leistungstext lautet: "Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär". Diese Ziffer deckt somit die gängigsten Applikationswege ab, bei denen ein Medikament mittels Kanüle in verschiedene Gewebeschichten des Körpers eingebracht wird.

Die Leistungsbestandteile im Detail

Für eine revisionssichere Abrechnung ist es entscheidend, die einzelnen Komponenten der Leistungslegende zu verstehen:

  • Injektion: Dies ist die Kernleistung – das Einbringen einer Flüssigkeit in den Körper mittels einer Spritze und Kanüle.
  • subkutan (s.c.): Die Injektion erfolgt in das Unterhautfettgewebe.
  • submukös: Die Applikation findet unter eine Schleimhaut statt, beispielsweise im Mund- oder Rachenraum.
  • intrakutan (i.c.): Das Medikament wird direkt in die Lederhaut (Dermis) injiziert.
  • intramuskulär (i.m.): Die Injektion erfolgt in einen Muskel.

Die GOÄ 252 ist eine reine Leistungsziffer. Die Kosten für das verwendete Medikament sind nicht enthalten und können gemäß § 10 GOÄ gesondert als Auslagen berechnet werden.

Ein zentraler Punkt, der in der Praxis immer wieder zu Rückfragen führt, ist die Abgrenzung zu Impfungen. Nach Kommentarlage wurde mit der GOÄ-Reform 1996 klargestellt: Impfungen sind nicht mehr mit der Nr. 252, sondern ausschließlich mit den spezifischen Impfziffern (GOÄ 375 ff.) abzurechnen.

Ebenso wichtig ist die Differenzierung zu spezielleren Injektionstechniken. Die intrakutane Reiztherapie, besser bekannt als Quaddelbehandlung, ist nach der höher bewerteten Nr. 262 abzurechnen. Die Hyposensibilisierungsbehandlung fällt unter die GOÄ 263.

Die GOÄ 252 im Praxisalltag

Die Ziffer 252 gehört zum täglichen Handwerkszeug in fast jeder Fachrichtung. Doch gerade bei solch häufigen Leistungen schleichen sich schnell Abrechnungsfehler ein. Hier erfahren Sie, wie Sie die Ziffer korrekt anwenden und Fallstricke vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 252

  • Orthopädie/Allgemeinmedizin: Die intramuskuläre Injektion eines Schmerzmittels (z. B. Diclofenac) bei einem Patienten mit akuter Lumbalgie.
  • Innere Medizin/Chirurgie: Die subkutane Gabe eines niedermolekularen Heparins zur Thromboseprophylaxe vor oder nach einem operativen Eingriff.
  • Allgemeinmedizin/Neurologie: Die regelmäßige intramuskuläre Verabreichung von Vitamin B12 bei einem Patienten mit nachgewiesener perniziöser Anämie.
  • IGeL-Leistung: Eine vom Patienten gewünschte Injektionskur mit Vitaminpräparaten zur allgemeinen Stärkung, die medizinisch nicht zwingend indiziert ist. Hierbei wird die GOÄ 252 zuzüglich der Medikamentenkosten privat in Rechnung gestellt.

Häufige Fehler und Ausschlusskriterien: Hier ist Vorsicht geboten!

Die häufigsten Beanstandungen durch Kostenträger bei der GOÄ 252 betreffen die Mehrfachabrechnung und die Kombination mit anderen Ziffern. Hier müssen Sie besonders sorgfältig sein.

Mehrfachinjektionen korrekt abrechnen

Ein praxisrelevanter Hinweis betrifft die Durchführung mehrerer Injektionen in einer Sitzung. Nach herrschender Kommentarmeinung ist die GOÄ 252 für jedes unterschiedliche Medikament, das injiziert wird, einmal abrechenbar. Spritzen Sie beispielsweise zuerst ein Schmerzmittel und direkt danach ein Vitaminpräparat, können Sie die GOÄ 252 zweimal ansetzen. Wird jedoch dasselbe Medikament an zwei verschiedenen Stellen injiziert, ist die Ziffer nur einmal berechnungsfähig.

Achtung: Impfungen sind tabu!
Rechnen Sie Schutzimpfungen (z. B. Tetanus, Grippe) oder Simultanimpfungen keinesfalls über die GOÄ 252 ab. Hierfür sind zwingend die Ziffern 375 bis 378 vorgesehen. Eine Abrechnung der GOÄ 252 neben diesen Ziffern ist ausgeschlossen und führt unweigerlich zu Rechnungskürzungen.

Dokumentation: Ihr Schutzschild bei Prüfungen

Eine lückenlose Dokumentation ist unerlässlich, um Ihre Abrechnung zu stützen. Dies gilt insbesondere bei Mehrfachabrechnungen oder der Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors. Eine saubere Dokumentation enthält:

  • Datum und Uhrzeit
  • Indikation (z.B. „akute Zervikobrachialgie“)
  • Leistung und Applikationsort (z.B. „i.m. Injektion in M. trapezius links“)
  • Verabreichtes Medikament (Name und Dosis, z.B. „Diclofenac 75mg“)
  • Besonderheiten (falls zutreffend, z.B. „erschwerte Injektion bei adipösem Patienten“)

Steigerung und korrekte Kombinationen

Die GOÄ 252 ist eine technische Leistung und kann bei Vorliegen von Besonderheiten bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine Begründung ist ab dem 2,4-fachen Satz erforderlich. Mögliche Gründe sind beispielsweise schwierige anatomische Verhältnisse, ein stark unruhiger oder ängstlicher Patient oder eine Injektion bei einem Kind.

Typische Kombinationspartner sind:

  • GOÄ 1 und/oder 5: Beratung und symptombezogene Untersuchung vor der Injektion.
  • GOÄ 34: Erörterung der Therapie bei chronischen Erkrankungen.

Wichtige Abrechnungsausschlüsse:

Die GOÄ 252 ist nicht neben einer Vielzahl anderer Leistungen berechnungsfähig. Besonders relevant im Alltag ist der Ausschluss neben der GOÄ 200 (Verband). Das Anlegen eines einfachen Wundschnellverbandes (Pflaster) nach der Injektion ist Bestandteil der Leistung und kann nicht separat abgerechnet werden. Ebenso sind die bereits erwähnten Impfziffern (375-378) und spezielle Injektionen wie die Neuraltherapie (267, 268) oder Infusionen (270 ff.) ausgeschlossen.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich die GOÄ 252 mehrmals ansetzen, wenn ich in einer Sitzung zwei verschiedene Medikamente spritze?

Ja, das ist nach herrschender Auffassung und Kommentarlage zulässig. Die GOÄ-Ziffer 252 ist je verabreichtem, unterschiedlichem Medikament einmal berechnungsfähig. Injizieren Sie beispielsweise einem Patienten mit einem Infekt zunächst ein Antibiotikum und danach ein fiebersenkendes Mittel intramuskulär, können Sie die GOÄ 252 zweimal in der Rechnung ansetzen. Wichtig ist eine saubere Dokumentation, aus der die beiden verschiedenen Medikamente klar hervorgehen. Wird hingegen dasselbe Medikament aufgeteilt an zwei unterschiedlichen Lokalisationen gespritzt, ist die GOÄ 252 nur einmal abrechenbar.

Worin liegt der Unterschied in der Abrechnung zwischen einer Injektion nach GOÄ 252 und einer Quaddelbehandlung?

Obwohl beides intrakutane Injektionen sind, unterscheiden sie sich in Ziel und Durchführung, was zu unterschiedlichen Abrechnungsziffern führt. Die GOÄ 252 beschreibt eine einzelne oder wenige intrakutane Injektionen zur Applikation eines Medikaments (z.B. für einen Allergietest). Die Quaddelbehandlung nach GOÄ 262 (Intrakutane Reiztherapie) zielt auf eine therapeutische Wirkung durch das Setzen multipler kleiner Hautquaddeln mit einem Lokalanästhetikum ab, um Schmerzpunkte oder Reflexzonen zu behandeln. Da die Quaddelbehandlung aufwändiger ist, ist sie mit der GOÄ 262 höher bewertet als die einfache Injektion nach GOÄ 252.

Wann ist eine Steigerung der GOÄ 252 über den 2,3-fachen Satz hinaus gerechtfertigt?

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) ist möglich, wenn die Leistungserbringung durch besondere Umstände erschwert war. Dies muss in der Rechnung patientenindividuell und nachvollziehbar begründet werden. Praxisbewährte Begründungen für eine Steigerung der GOÄ 252 sind beispielsweise:

  • Erschwerte anatomische Verhältnisse (z.B. bei starker Adipositas, ausgeprägten Muskelverspannungen)
  • Besonderer Zeitaufwand bei einem sehr ängstlichen oder unruhigen Patienten (z.B. bei Kindern oder Patienten mit Spritzenphobie)
  • Schlechter Venenstatus (obwohl dies eher bei i.v.-Injektionen relevant ist, kann es bei bestimmten s.c.-Anwendungen eine Rolle spielen)
  • Injektion an einer schwer zugänglichen Stelle

Eine pauschale Steigerung ohne individuelle Begründung wird von Kostenträgern in der Regel nicht anerkannt.

Warum kann ich nach einer Injektion (GOÄ 252) keinen Verband nach GOÄ 200 abrechnen?

Der Ausschluss der GOÄ 200 (Verband) neben der GOÄ 252 beruht auf dem Prinzip, dass kleinere, unmittelbar zur Leistung gehörende Verrichtungen als Bestandteil der Hauptleistung gelten. Das Aufkleben eines Pflasters oder eines Tupfers mit Heftpflaster nach einer Injektion dient lediglich dem Verschluss der minimalen Punktionsstelle. Dies erfüllt nicht die Kriterien eines eigenständigen Verbandes im Sinne der GOÄ 200, der eine weitergehende Schutz-, Stütz- oder Kompressionsfunktion haben muss. Diese einfache Wundversorgung ist daher bereits mit dem Honorar der GOÄ 252 abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig.

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