Die GOÄ-Ziffer 253 beschreibt die „Injektion, intravenös“. Diese Leistungsziffer umfasst den gesamten Vorgang der Verabreichung eines Medikaments oder einer Flüssigkeit direkt in eine periphere oder zentrale Vene des Patienten. Die Leistung ist ein fundamentaler Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit und findet in nahezu allen Fachbereichen Anwendung.
Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:
Nach herrschender Kommentarlage ist die Ziffer 253 pro Punktion abrechenbar. Werden über einen gelegten Zugang mehrere Medikamente nacheinander verabreicht, kann die Ziffer nur einmal angesetzt werden. Dies wird auch durch führende Kommentare gestützt:
Im Kommentar zur GOÄ von Brück heißt es: „... Dies trifft z.B. dann zu, wenn bei einer Inanspruchnahme mehrere zeitlich voneinander getrennte, jeweils in sich abgeschlossene Injektionen erfolgen mussten, ohne dass ein parenteraler Katheter im Sinne der Nr. 261 hierfür verwendet wurde. Eine Mehrfachberechnung ist dagegen ausgeschlossen, wenn aus Gründen, die vom Arzt zu verantworten sind (z.B. fehlerhafte Punktionstechnik) eine Injektion wiederholt werden musste...“
Die Kosten für das verwendete Arzneimittel sind in der Bewertung der Ziffer nicht enthalten und können gemäß § 10 GOÄ gesondert berechnet werden.
Die intravenöse Injektion nach GOÄ Ziffer 253 ist ein täglicher Begleiter im Praxis- und Klinikalltag. Obwohl die Leistungslegende kurz und prägnant ist, ergeben sich in der Abrechnung immer wieder Fragen, insbesondere zur Mehrfachberechnung und zum Steigerungsfaktor. Dieser Artikel liefert Ihnen praxisnahe und revisionssichere Antworten.
In diesen Szenarien ist der Ansatz der Ziffer 253 praxisüblich und medizinisch begründet:
Die GOÄ 253 gehört zu den wenigen Leistungen der GOÄ, die einem festen Gebührensatz unterliegen. Eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz ist nicht möglich. Dies ist eine Besonderheit und muss zwingend beachtet werden, da jede höhere Abrechnung von Kostenträgern konsequent gekürzt wird.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ Ziffer 253 ist nicht steigerungsfähig. Für alle Kostenträger (PKV, Beihilfe, Selbstzahler) gilt ausschließlich der 1,0-fache Satz. Eine Begründung für einen höheren Satz ist unwirksam.
Die GOÄ 253 ist häufig Bestandteil einer umfassenderen Behandlung. Typische und zulässige Kombinationen sind:
Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Ziffer 253 mit bestimmten anderen Leistungen innerhalb derselben Sitzung aus. Der Grund ist meist, dass die Injektion bereits Bestandteil der anderen, höher bewerteten Leistung ist. Zu den wichtigsten Ausschlüssen gehören:
Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen und Kürzungen. Dies gilt insbesondere bei der Mehrfachberechnung der GOÄ 253.
Dokumentationsbeispiel bei Mehrfachabrechnung:
Wenn aus medizinischen Gründen (z.B. Unverträglichkeit der Medikamente, unterschiedliche Injektionsgeschwindigkeiten) zwei separate intravenöse Injektionen mit jeweils neuer Punktion erforderlich sind, sollte dies klar dokumentiert werden:
"10:15 Uhr: i.v.-Injektion von Medikament A in rechte Ellenbeuge aufgrund [Indikation A].
10:30 Uhr: Separate i.v.-Injektion mit neuer Punktion von Medikament B in linken Handrücken erforderlich, da [medizinische Begründung, z.B. Inkompatibilität]."
Diese präzise Dokumentation begründet den zweifachen Ansatz der GOÄ 253 und hält einer Prüfung stand.
Die Häufigkeit der Abrechnung der GOÄ Ziffer 253 hängt von der Anzahl der medizinisch notwendigen, separaten Venenpunktionen ab. Nach herrschender Kommentarlage gilt:
Injektionen auf Patientenwunsch ohne medizinische Notwendigkeit, wie z.B. Vitamin- oder Mineralienkuren, sind als Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) abzurechnen. Der Ablauf sollte revisionssicher sein:
Aufklärung: Klären Sie den Patienten über die Behandlung, die fehlende medizinische Notwendigkeit und die entstehenden Kosten auf.
Behandlungsvertrag: Schließen Sie einen schriftlichen Behandlungsvertrag gemäß § 2 Abs. 3 GOÄ ab, in dem der Patient bestätigt, die Leistung auf eigenen Wunsch zu erhalten und die Kosten selbst zu tragen.
Rechnungsstellung: Auf der Rechnung führen Sie die GOÄ 253 (zum 1,0-fachen Satz) auf. Zusätzlich stellen Sie die Kosten für das verwendete Arzneimittel (z.B. Vitaminpräparat) gemäß § 10 GOÄ als Auslage in Rechnung. Kennzeichnen Sie die Rechnung deutlich als „Leistung auf Verlangen“.
Die GOÄ 253 ist eine der wenigen Ziffern im Gebührenverzeichnis, für die ein fester Satz festgelegt ist. Dies bedeutet, dass der in der GOÄ ausgewiesene Punktwert nicht mit einem Steigerungsfaktor (wie z.B. dem Regelhöchstsatz 2,3) multipliziert werden darf. Die Abrechnung erfolgt immer nur zum 1,0-fachen Satz. Eine Begründung für einen erhöhten Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten ist bei dieser Ziffer nicht vorgesehen und würde von Kostenträgern nicht anerkannt. Der Grund für diese Regelung liegt in der Annahme des Verordnungsgebers, dass es sich um eine hochstandardisierte Leistung mit geringer Varianz im Aufwand handelt.
Der Abrechnungsausschluss der GOÄ 253 neben Infusionsziffern wie der GOÄ 271 (Infusion, bis zu 30 Minuten Dauer) ist im Zielleistungsprinzip begründet. Die GOÄ geht davon aus, dass die methodisch notwendigen Einzelschritte zur Erbringung einer komplexeren Leistung (der „Zielleistung“) bereits in deren Bewertung enthalten sind. Eine Infusion nach GOÄ 271 erfordert zwingend eine erfolgreiche Venenpunktion und das Einbringen einer Flüssigkeit – also genau die Bestandteile der GOÄ 253. Die intravenöse Injektion ist somit ein integraler und untrennbarer Bestandteil der Infusion. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 253 wäre eine unzulässige Doppelberechnung desselben Arbeitsschrittes.