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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 253: Injektion, intravenös

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
4.08
Regelhöchstsatz:
2.3
9.38
Höchstsatz:
3.5
14.28
Ausschlüsse:
200, 204, 271, 272, 273, 274, 345, 346, 347, 435, 451, 452, 478, 479, 2029

Leistungsbeschreibung der GOÄ Ziffer 253

Die GOÄ-Ziffer 253 beschreibt die „Injektion, intravenös“. Diese Leistungsziffer umfasst den gesamten Vorgang der Verabreichung eines Medikaments oder einer Flüssigkeit direkt in eine periphere oder zentrale Vene des Patienten. Die Leistung ist ein fundamentaler Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit und findet in nahezu allen Fachbereichen Anwendung.

Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:

  • Injektion: Dies beschreibt den eigentlichen Akt des Einbringens der Substanz. Die Leistung inkludiert die Vorbereitung des Patienten und des Materials, die Auswahl der Punktionsstelle sowie die Desinfektion.
  • Intravenös: Dieser Zusatz definiert den genauen Applikationsort, nämlich in eine Vene. Dies erfordert eine erfolgreiche Venenpunktion, welche als integraler Bestandteil der Leistung gilt. Die anschließende Versorgung der Punktionsstelle (z.B. mit einem Tupfer oder Pflaster) ist ebenfalls in der Leistung enthalten.

Nach herrschender Kommentarlage ist die Ziffer 253 pro Punktion abrechenbar. Werden über einen gelegten Zugang mehrere Medikamente nacheinander verabreicht, kann die Ziffer nur einmal angesetzt werden. Dies wird auch durch führende Kommentare gestützt:

Im Kommentar zur GOÄ von Brück heißt es: „... Dies trifft z.B. dann zu, wenn bei einer Inanspruchnahme mehrere zeitlich voneinander getrennte, jeweils in sich abgeschlossene Injektionen erfolgen mussten, ohne dass ein parenteraler Katheter im Sinne der Nr. 261 hierfür verwendet wurde. Eine Mehrfachberechnung ist dagegen ausgeschlossen, wenn aus Gründen, die vom Arzt zu verantworten sind (z.B. fehlerhafte Punktionstechnik) eine Injektion wiederholt werden musste...“

Die Kosten für das verwendete Arzneimittel sind in der Bewertung der Ziffer nicht enthalten und können gemäß § 10 GOÄ gesondert berechnet werden.

GOÄ 253 in der Praxis: Anwendung, Fallstricke und korrekte Abrechnung

Die intravenöse Injektion nach GOÄ Ziffer 253 ist ein täglicher Begleiter im Praxis- und Klinikalltag. Obwohl die Leistungslegende kurz und prägnant ist, ergeben sich in der Abrechnung immer wieder Fragen, insbesondere zur Mehrfachberechnung und zum Steigerungsfaktor. Dieser Artikel liefert Ihnen praxisnahe und revisionssichere Antworten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 253

In diesen Szenarien ist der Ansatz der Ziffer 253 praxisüblich und medizinisch begründet:

  • Notfallbehandlung: Ein Patient kommt mit einer akuten Schmerzattacke (z.B. Nierenkolik) in die Praxis. Zur schnellen Linderung wird ein Spasmolytikum und ein Analgetikum intravenös verabreicht. Werden beide Medikamente über denselben Zugang gegeben, ist die GOÄ 253 nur einmal abrechenbar.
  • Geplante medikamentöse Therapie: Eine Patientin mit schwerer Eisenmangelanämie erhält eine intravenöse Eisensubstitution. Jede einzelne Sitzung mit einer neuen Venenpunktion löst den Ansatz der GOÄ 253 aus.
  • Diagnostische Maßnahmen: Vor einer bildgebenden Untersuchung (z.B. CT oder MRT) wird dem Patienten ein Kontrastmittel intravenös injiziert.
  • Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL): Auf Wunsch des Patienten wird eine Vitamin-C-Hochdosistherapie zur Stärkung des Immunsystems durchgeführt. Hierbei handelt es sich um eine Leistung, die nach Aufklärung und Zustimmung des Patienten privat liquidiert wird. Die GOÄ 253 wird zusammen mit den Kosten für das Vitaminpräparat in Rechnung gestellt.

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse

Steigerung: Ein häufiger und folgenschwerer Fehler

Die GOÄ 253 gehört zu den wenigen Leistungen der GOÄ, die einem festen Gebührensatz unterliegen. Eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz ist nicht möglich. Dies ist eine Besonderheit und muss zwingend beachtet werden, da jede höhere Abrechnung von Kostenträgern konsequent gekürzt wird.

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ Ziffer 253 ist nicht steigerungsfähig. Für alle Kostenträger (PKV, Beihilfe, Selbstzahler) gilt ausschließlich der 1,0-fache Satz. Eine Begründung für einen höheren Satz ist unwirksam.

Sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten

Die GOÄ 253 ist häufig Bestandteil einer umfassenderen Behandlung. Typische und zulässige Kombinationen sind:

  • GOÄ 1 und/oder 5/7: Eine Beratung und/oder eine symptombezogene Untersuchung gehen der Injektion in der Regel voraus.
  • GOÄ 2800: Die Ziffer 2800 (Zuschlag für die intravenöse Applikation von Zytostatika und/oder von Apherese-Produkten) kann neben der GOÄ 253 angesetzt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
  • § 10 GOÄ: Die Kosten für das verabreichte Medikament sind immer gesondert berechnungsfähig.

Abrechnungsausschlüsse: Was nicht zusammen geht

Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Ziffer 253 mit bestimmten anderen Leistungen innerhalb derselben Sitzung aus. Der Grund ist meist, dass die Injektion bereits Bestandteil der anderen, höher bewerteten Leistung ist. Zu den wichtigsten Ausschlüssen gehören:

  • GOÄ 200/204 (Verbände): Ein einfacher Wundverband bzw. ein Druckverband ist nicht separat berechnungsfähig.
  • GOÄ 271-274 (Infusionen): Eine intravenöse Injektion ist integraler Bestandteil einer Infusion und kann daher nicht zusätzlich abgerechnet werden.
  • GOÄ 345-347 (Aderlass): Auch hier ist die Venenpunktion bereits Leistungsbestandteil.
  • GOÄ 435, 451, 452, 478, 479, 2029: Diese Ziffern aus verschiedenen Bereichen beinhalten ebenfalls bereits eine Injektionsleistung.

Tipps für eine revisionssichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen und Kürzungen. Dies gilt insbesondere bei der Mehrfachberechnung der GOÄ 253.

Dokumentationsbeispiel bei Mehrfachabrechnung:

Wenn aus medizinischen Gründen (z.B. Unverträglichkeit der Medikamente, unterschiedliche Injektionsgeschwindigkeiten) zwei separate intravenöse Injektionen mit jeweils neuer Punktion erforderlich sind, sollte dies klar dokumentiert werden:

"10:15 Uhr: i.v.-Injektion von Medikament A in rechte Ellenbeuge aufgrund [Indikation A].
10:30 Uhr: Separate i.v.-Injektion mit neuer Punktion von Medikament B in linken Handrücken erforderlich, da [medizinische Begründung, z.B. Inkompatibilität]."

Diese präzise Dokumentation begründet den zweifachen Ansatz der GOÄ 253 und hält einer Prüfung stand.

Häufig gestellte Fragen

Wie oft darf ich die GOÄ 253 an einem Behandlungstag abrechnen?

Die Häufigkeit der Abrechnung der GOÄ Ziffer 253 hängt von der Anzahl der medizinisch notwendigen, separaten Venenpunktionen ab. Nach herrschender Kommentarlage gilt:

  • Wird über einen einmal gelegten venösen Zugang (z.B. eine Verweilkanüle) nacheinander oder gleichzeitig mehr als ein Medikament injiziert, kann die GOÄ 253 nur einmal abgerechnet werden.
  • Sind jedoch aus medizinischen Gründen (z.B. Inkompatibilität von Medikamenten, unterschiedliche Applikationsorte oder zeitlich klar getrennte Gaben) mehrere, eigenständige Punktionen erforderlich, so ist die GOÄ 253 für jede dieser Punktionen separat berechnungsfähig. Eine saubere Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit für jede einzelne Punktion ist hierbei essenziell.
Mein Patient wünscht eine Vitamin-Aufbaukur. Wie rechne ich die i.v.-Injektionen korrekt als IGeL ab?

Injektionen auf Patientenwunsch ohne medizinische Notwendigkeit, wie z.B. Vitamin- oder Mineralienkuren, sind als Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) abzurechnen. Der Ablauf sollte revisionssicher sein:

  1. Aufklärung: Klären Sie den Patienten über die Behandlung, die fehlende medizinische Notwendigkeit und die entstehenden Kosten auf.

  2. Behandlungsvertrag: Schließen Sie einen schriftlichen Behandlungsvertrag gemäß § 2 Abs. 3 GOÄ ab, in dem der Patient bestätigt, die Leistung auf eigenen Wunsch zu erhalten und die Kosten selbst zu tragen.

  3. Rechnungsstellung: Auf der Rechnung führen Sie die GOÄ 253 (zum 1,0-fachen Satz) auf. Zusätzlich stellen Sie die Kosten für das verwendete Arzneimittel (z.B. Vitaminpräparat) gemäß § 10 GOÄ als Auslage in Rechnung. Kennzeichnen Sie die Rechnung deutlich als „Leistung auf Verlangen“.

Warum kann die GOÄ 253 nicht gesteigert werden und was bedeutet der 1-fache Satz?

Die GOÄ 253 ist eine der wenigen Ziffern im Gebührenverzeichnis, für die ein fester Satz festgelegt ist. Dies bedeutet, dass der in der GOÄ ausgewiesene Punktwert nicht mit einem Steigerungsfaktor (wie z.B. dem Regelhöchstsatz 2,3) multipliziert werden darf. Die Abrechnung erfolgt immer nur zum 1,0-fachen Satz. Eine Begründung für einen erhöhten Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten ist bei dieser Ziffer nicht vorgesehen und würde von Kostenträgern nicht anerkannt. Der Grund für diese Regelung liegt in der Annahme des Verordnungsgebers, dass es sich um eine hochstandardisierte Leistung mit geringer Varianz im Aufwand handelt.

Warum ist die GOÄ 253 neben einer Infusion (z.B. GOÄ 271) ausgeschlossen?

Der Abrechnungsausschluss der GOÄ 253 neben Infusionsziffern wie der GOÄ 271 (Infusion, bis zu 30 Minuten Dauer) ist im Zielleistungsprinzip begründet. Die GOÄ geht davon aus, dass die methodisch notwendigen Einzelschritte zur Erbringung einer komplexeren Leistung (der „Zielleistung“) bereits in deren Bewertung enthalten sind. Eine Infusion nach GOÄ 271 erfordert zwingend eine erfolgreiche Venenpunktion und das Einbringen einer Flüssigkeit – also genau die Bestandteile der GOÄ 253. Die intravenöse Injektion ist somit ein integraler und untrennbarer Bestandteil der Infusion. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 253 wäre eine unzulässige Doppelberechnung desselben Arbeitsschrittes.

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