Die GOÄ-Ziffer 253 beschreibt die Leistung einer intravenösen Injektion. Sie ist eine der grundlegenden und am häufigsten angewendeten ärztlichen Einzelleistungen in der medizinischen Praxis und im klinischen Alltag. Die Leistungslegende ist kurz und präzise, umfasst jedoch mehrere implizite Teilschritte, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen.
Die Leistungslegende „Injektion, intravenös“ lässt sich in folgende Bestandteile zerlegen:
Für die Abrechnung ist entscheidend, dass die GOÄ 253 pro Punktion und nicht pro injiziertem Medikament berechnet wird. Dies ist ein zentraler Punkt, der in der Kommentarliteratur immer wieder betont wird und bei Prüfungen durch Kostenträger eine wichtige Rolle spielt.
Nach gängiger Kommentarmeinung (z.B. Brück et al.) kann die Nr. 253 nur einmal berechnet werden, wenn über eine bereits gelegte Kanüle mehrere Medikamente nacheinander injiziert werden. Werden hingegen im Rahmen eines Arzt-Patienten-Kontaktes mehrere, medizinisch indizierte und zeitlich getrennte Injektionen mit jeweils einer neuen, eigenständigen Punktion durchgeführt, ist die Ziffer 253 entsprechend mehrfach ansatzfähig.
Diese Auslegung stellt sicher, dass der tatsächliche ärztliche Aufwand, der primär in der Punktion liegt, adäquat abgebildet wird.
Die intravenöse Injektion nach GOÄ 253 ist ein Standardverfahren, doch in der Abrechnung lauern einige Tücken. Eine saubere Dokumentation und das Wissen um Kombinationsmöglichkeiten und Ausschlüsse sind entscheidend, um Honorarverluste und Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.
Akute Schmerztherapie: Ein Patient stellt sich mit einer akuten Nierenkolik vor. Zur schnellen Linderung der starken Schmerzen wird ein Spasmoanalgetikum (z.B. Metamizol) langsam intravenös verabreicht.
Notfallbehandlung: Bei einer schweren allergischen Reaktion wird zur Stabilisierung des Kreislaufs und zur Unterbrechung der Reaktion ein Kortikosteroid und ein Antihistaminikum i.v. appliziert. Werden beide Medikamente über denselben gelegten Zugang gegeben, ist die Nr. 253 nur einmal abrechenbar.
Kreislaufunterstützung: Ein Patient mit orthostatischer Dysregulation und Schwindel erhält eine kreislaufstabilisierende Medikation direkt in die Vene, um eine schnelle Wirkung zu erzielen.
Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL): Auf Wunsch des Patienten wird eine hochdosierte Vitamin-C-Kur zur Immunstärkung durchgeführt. Die Kosten für die ärztliche Leistung (GOÄ 253) und das Medikament sind vom Patienten selbst zu tragen.
Die häufigsten Fehlerquellen bei der Abrechnung der GOÄ 253 liegen in der Mehrfachberechnung und der Kombination mit anderen Ziffern.
Ein Zugang, mehrere Medikamente: Wie bereits erwähnt, ist der häufigste Fehler die mehrfache Abrechnung der Ziffer 253, wenn verschiedene Medikamente über einen einzigen venösen Zugang verabreicht werden. Prüferlogik ist hier eindeutig: Eine Punktion entspricht einmal der Leistung nach Nr. 253.
Fehlgeschlagene Punktion: Eine Wiederholung der Punktion aufgrund von ärztlich zu verantwortenden Gründen (z.B. unzureichende Technik) rechtfertigt keine erneute Abrechnung der Ziffer. Anders verhält es sich, wenn patientenbezogene Gründe (z.B. extrem schlechte Venenverhältnisse) eine erneute Punktion an anderer Stelle erfordern. Dies sollte zur Begründung einer eventuellen Steigerung dokumentiert werden.
Abgrenzung zur Infusion: Die GOÄ 253 beschreibt eine Bolusinjektion. Sobald eine definierte Menge über einen längeren Zeitraum (in der Regel > 5-10 Minuten) per Schwerkraft oder Pumpe zugeführt wird, handelt es sich um eine Infusion (GOÄ 271 ff.). Die gleichzeitige Abrechnung ist ausgeschlossen.
Achtung: Abrechnungsausschluss beachten! Die GOÄ 253 ist nicht neben den Ziffern für Infusionen (GOÄ 271-274) oder bestimmten Punktionen (z.B. GOÄ 345, 346 - Punktion eines Gelenks) im selben Behandlungsfall für dieselbe Lokalisation berechnungsfähig. Der Leistungsinhalt der Punktion ist in diesen Ziffern bereits enthalten.
Eine lückenlose Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Insbesondere bei einer mehrfachen Berechnung der GOÄ 253 muss die medizinische Notwendigkeit jeder einzelnen Punktion klar ersichtlich sein.
Mini-Dokumentationsbeispiel für eine zweite Injektion:
10:15 Uhr: Pat. mit akuter Lumboischialgie. Gabe von 1g Metamizol i.v. in V. cephalica links zur Schmerzreduktion. Punktion erfolgreich.
10:45 Uhr: Anhaltende, starke muskuläre Verspannung. Indikation für zusätzliche Gabe eines Muskelrelaxans. Nach ärztlicher Beurteilung neue Punktion in V. basilica rechts zur Applikation von 10mg Diazepam i.v.
Diese Dokumentation begründet klar zwei separate medizinische Handlungen mit zwei Punktionen.
Die GOÄ 253 ist eine technische Leistung, die bei überdurchschnittlichem Aufwand bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden kann. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist zwingend erforderlich.
Mögliche Begründungen: Stark rollende oder tiefliegende Venen, schlechte Venenverhältnisse (z.B. nach Chemotherapie, bei Adipositas), unruhiger oder ängstlicher Patient (insb. Kinder), Notfallsituation mit besonderer Eile.
Beratung und Untersuchung: In der Regel gehen der Injektion eine Beratung (GOÄ 1/3) und eine symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) voraus.
Blutentnahme (GOÄ 250): Die Kombination ist möglich, wenn die Blutentnahme und die Injektion über zwei separate Punktionen erfolgen. Erfolgt beides über denselben Zugang, ist nach herrschender Meinung nur die höher bewertete Leistung (GOÄ 253) abrechenbar.
Anlage eines Verweilkatheters (GOÄ 2800): Laut Kommentarlage ist die Nr. 2800 neben der Nr. 253 abrechenbar. Dies betrifft z.B. die Kontrastmittelgabe in der Radiologie.
Auslagen (§ 10 GOÄ): Die Kosten für das verwendete Arzneimittel sind als Auslagen gesondert berechnungsfähig. Dies gilt sowohl für medizinisch indizierte Behandlungen als auch für IGeL.
Nein, in diesem Fall ist die GOÄ 253 nur einmal abrechenbar. Die herrschende Auslegung der GOÄ und die Kommentarliteratur sind hier eindeutig: Die Ziffer honoriert den gesamten Vorgang der venösen Punktion und Injektion. Werden über denselben Zugang, also durch dieselbe Punktion, mehrere Medikamente verabreicht, stellt dies keine neue, abrechenbare Leistung dar. Der ärztliche Aufwand für die Punktion wurde nur einmal erbracht. Eine Mehrfachabrechnung wäre nur bei einer neuen, medizinisch notwendigen Punktion an einer anderen Stelle oder zu einem deutlich späteren Zeitpunkt möglich.
Eine revisionssichere Dokumentation ist hier entscheidend. Sie muss klar belegen, warum eine zweite, separate Punktion medizinisch indiziert war. Dokumentieren Sie für jede Injektion separat:
Dies zeigt dem Kostenträger, dass es sich um zwei voneinander getrennte ärztliche Leistungen handelte.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder einer besonderen Schwierigkeit möglich. Die Begründung muss immer patientenindividuell sein und auf der Rechnung angegeben werden. Pauschale Begründungen sind nicht zulässig. Praxisbewährte Begründungen sind:
Eine gute Dokumentation des Umstands in der Patientenakte stützt die Begründung zusätzlich.
Ja, die Kosten für das verabreichte Arzneimittel sind als Auslagen nach § 10 GOÄ zusätzlich zur GOÄ 253 berechnungsfähig. Dies gilt, wenn das Medikament aus dem Praxisbestand entnommen wurde. Sie sollten den Namen des Medikaments, die Menge und die Kosten auf der Rechnung separat ausweisen. Dies trifft sowohl auf medizinisch notwendige Behandlungen (z.B. im Notfall, wenn kein Rezept ausgestellt werden kann) als auch auf Wunschleistungen (IGeL) wie Vitamin- oder Mineralstoffkuren zu. Bei IGeL ist es essenziell, dass der Patient vorab über alle Kosten (ärztliches Honorar und Materialkosten) aufgeklärt wurde und zugestimmt hat.