Die GOÄ-Ziffer 254 gehört zum Abschnitt C II (Injektionen und Punktionen) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt die intraarterielle Injektion. Diese Leistung ist von anderen Injektionsarten (z. B. intravenös, intramuskulär) klar abzugrenzen, da sie in der Regel einen höheren technischen Aufwand und ein größeres medizinisches Risiko birgt.
Die Leistungslegende ist kurz und präzise: „Injektion, intraarteriell“. Dennoch erfordert die korrekte Anwendung ein genaues Verständnis der abrechnungstechnischen Besonderheiten. Die Ziffer umfasst den gesamten Vorgang der Injektion in eine Arterie, von der Vorbereitung der Punktionsstelle über die eigentliche Punktion bis hin zur Applikation des Medikaments oder Kontrastmittels.
Eine zentrale und nicht verhandelbare Abrechnungsregel für diese Ziffer ist ihre Einstufung als technische Leistung mit einem festen Gebührensatz. Dies ist in den Allgemeinen Bestimmungen des GOÄ-Abschnitts C II verankert.
Praxisrelevanter Hinweis: Für die GOÄ-Ziffer 254 gilt bei allen Kostenträgern (Private Krankenversicherungen, Beihilfestellen) ausnahmslos der 1,0-fache Gebührensatz. Eine Steigerung des Faktors ist nicht zulässig.
Diese Festlegung unterstreicht, dass der Gesetzgeber den durchschnittlichen Aufwand als pauschal abgegolten ansieht. Die korrekte Dokumentation der Indikation und Durchführung ist dennoch unerlässlich, um die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nachzuweisen.
Die intraarterielle Injektion nach GOÄ 254 ist eine spezialisierte ärztliche Leistung, die in verschiedenen Fachbereichen zum Einsatz kommt. Während die Definition klar ist, lauern in der praktischen Abrechnung Fallstricke, insbesondere bei der Kombination mit anderen Ziffern und der korrekten Anwendung des Gebührensatzes. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die Ziffer 254 korrekt und prüfungssicher in Ihrem Praxisalltag einsetzen.
In diesen Szenarien ist die Abrechnung der GOÄ 254 nach herrschender Auffassung angezeigt:
Die häufigsten Beanstandungen durch Kostenträger bei der GOÄ 254 betreffen zwei Bereiche: den Steigerungsfaktor und die unzulässige Kombination mit anderen Ziffern.
Der größte und teuerste Fehler ist die Annahme, die GOÄ 254 sei wie die meisten anderen GOÄ-Ziffern steigerbar. Das ist falsch. Es handelt sich um eine Leistung mit festem Gebührensatz. Jede Steigerung über den 1,0-fachen Satz hinaus wird von PKV und Beihilfe konsequent gekürzt. Eine Begründung für einen erhöhten Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten ist hier wirkungslos.
Die Abrechnungsbestimmungen zur GOÄ 254 führen regelmäßig zu Verwirrung. Einerseits wird die GOÄ 204 (Anlegen eines Kompressionsverbandes) als Ausschlussziffer genannt. Andererseits deuten Kommentare darauf hin, dass eine Nebeneinanderberechnung möglich sein kann. Wie passt das zusammen?
Achtung – Revisionssichere Abgrenzung: Der Ausschluss der GOÄ 204 bezieht sich auf den unmittelbar zur Blutstillung nach der Punktion notwendigen, routinemäßigen Druckverband. Dieser ist als integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 254 anzusehen. Ist jedoch zeitlich versetzt oder aufgrund einer gesonderten medizinischen Indikation (z. B. eine unerwartet starke Nachblutung, ein ausgeprägtes Hämatom) ein aufwendigerer Kompressionsverband erforderlich, kann dieser nach Kommentarlage zusätzlich berechnet werden. Die separate medizinische Notwendigkeit muss in der Dokumentation unmissverständlich begründet werden.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen und Kürzungen. Sie sollte nicht nur die Durchführung, sondern auch die Indikation und eventuelle Besonderheiten festhalten.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
"Datum/Uhrzeit: 15.10.2023, 10:30 Uhr
Indikation: Diagnostische Angiographie bei V.a. pAVK li. Bein, Stadium IIb
Durchführung: Punktion der A. femoralis communis rechts in Seldinger-Technik. Manuelle Injektion von 20 ml Imeron 300 zur Darstellung der Becken-Bein-Achse.
Ergebnis: Erfolgreiche Kontrastierung, unauffälliger Abstrom.
Anschl. Vorgehen: Entfernung der Schleuse, manuelle Kompression für 15 Min. Anschließend Anlage eines Druckverbands. 30 Min. nach Eingriff Entwicklung eines zunehmenden Leistenhämatoms, daher Anlage eines erneuten, zirkulären Kompressionsverbandes (gesonderte Indikation)."
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 254 über den 1,0-fachen Satz hinaus ausgeschlossen. Es handelt sich um eine technische Leistung mit fixem Honorar.
Die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 254 neben den folgenden Ziffern ist nicht gestattet:
Ausschlussziffern: 200, 204, 258, 277, 278, 350-361, 435, 2029
Die Logik dahinter ist meist, dass es sich um methodisch ähnliche oder bereits inkludierte Leistungen handelt. Beispielsweise ist der einfache Verband (GOÄ 200) ebenso wie der Kompressionsverband (GOÄ 204) als unmittelbare Folge der Punktion bereits enthalten. Infusionen (GOÄ 277/278) stellen eine andere Applikationsart dar. Das Legen eines Katheters (GOÄ 2029) ist ebenfalls ausgeschlossen, da die GOÄ 254 die einfache Nadelinjektion beschreibt. Für komplexere kathetergestützte Verfahren sind höher bewertete Spezialziffern vorgesehen.
Die GOÄ-Ziffer 254 ist im Gebührenverzeichnis als technische Leistung mit einem festen Gebührensatz (1,0-facher Satz) definiert. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass der bewertete Betrag den durchschnittlichen Aufwand für diese Leistung bereits angemessen abbildet – inklusive möglicher leichterer und schwierigerer Fälle. Eine individuelle Steigerung aufgrund von Zeitaufwand, Schwierigkeit oder besonderen Umständen ist daher, anders als bei den meisten ärztlichen Leistungen, nicht vorgesehen. Jede Abrechnung über dem 1,0-fachen Satz wird von Kostenträgern konsequent auf diesen zurückgestuft.
Nach herrschender Kommentarlage ist die Nebeneinanderberechnung nur in Ausnahmefällen möglich und erfordert eine präzise Dokumentation. Der routinemäßige Druckverband zur Blutstillung direkt nach der Punktion ist mit der GOÄ 254 abgegolten. Die GOÄ 204 kann jedoch dann angesetzt werden, wenn eine gesonderte medizinische Indikation einen aufwendigen Kompressionsverband erforderlich macht. Beispiele hierfür sind eine unerwartet starke Nachblutung, die Entwicklung eines relevanten Hämatoms oder eine patientenindividuelle Gerinnungsstörung, die über das übliche Maß hinausgehende Maßnahmen erfordert. Die Begründung muss klar darlegen, warum der Verband nicht nur der Routineversorgung diente.
Gemäß § 10 GOÄ können Sie die Kosten für Materialien, die bei der Leistungserbringung verbraucht werden, als Auslagen berechnen, sofern sie einen bestimmten Wert übersteigen (siehe § 10 GOÄ für Details). Bei der GOÄ 254 sind dies typischerweise die Kosten für das injizierte Medikament oder das verwendete Kontrastmittel. Auch spezielle Einmal-Punktionssets oder -kanülen können unter Umständen berechnungsfähig sein. Standardverbrauchsmaterial wie Tupfer, Pflaster oder einfache Spritzen und Kanülen sind hingegen in der Regel mit der Gebühr für die GOÄ 254 abgegolten.
Dieser Ausschluss ist von zentraler Bedeutung für die Abgrenzung der Leistungen. Die GOÄ 254 beschreibt die einfache Injektion, typischerweise mittels einer Nadel oder einer kurzen Verweilkanüle. Wenn die medizinische Prozedur das Legen eines längeren Katheters erfordert, um beispielsweise selektiv in einem Gefäßast zu agieren (wie bei vielen interventionell-radiologischen Eingriffen), handelt es sich nicht mehr um die von GOÄ 254 abgebildete Leistung. In diesen Fällen sind in der Regel höher bewertete, spezifischere Ziffern aus den entsprechenden GOÄ-Abschnitten (z. B. Abschnitt O für Angiographien) anzuwenden, die das Legen des Katheters bereits beinhalten.