Die GOÄ-Ziffer 254 beschreibt die intraarterielle Injektion. Diese Leistung ist im Abschnitt C III. (Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen) der Gebührenordnung für Ärzte verortet und stellt eine anspruchsvolle medizinische Maßnahme dar, die spezifisches Wissen und besondere Sorgfalt erfordert.
Die Leistungslegende ist kurz und prägnant, ihr Inhalt jedoch komplex:
1. Injektion: Dies umfasst die Einbringung einer flüssigen Substanz (z. B. Medikament, Kontrastmittel) mittels einer Kanüle. Der Begriff schließt die Vorbereitung des Patienten, die Desinfektion der Punktionsstelle und die eigentliche Verabreichung des Injektats mit ein.
2. intraarteriell: Dies ist der entscheidende und bewertungsrelevante Bestandteil. Die Injektion erfolgt gezielt in eine Arterie. Im Gegensatz zur venösen Punktion erfordert dies eine präzise Kenntnis der Anatomie und ist mit einem höheren Risiko (z. B. Nachblutung, Gefäßverletzung) verbunden, da in Arterien ein deutlich höherer Druck herrscht.
Die korrekte Durchführung und Abrechnung erfordert die Beachtung der allgemeinen Bestimmungen der GOÄ. Insbesondere die Abgrenzung zu anderen Injektions- oder Infusionsleistungen ist für eine revisionssichere Rechnungsstellung von Bedeutung. Während die Ziffer selbst keine weiteren Spezifikationen enthält, geben Kommentare und Abrechnungsempfehlungen wichtige Hinweise zur praktischen Anwendung, wie zum Beispiel zur Notwendigkeit eines nachfolgenden Kompressionsverbandes.
Ein praxisrelevanter Hinweis aus der Kommentarliteratur betrifft den nach der Injektion oft notwendigen Verband: „Ist nach der intraarteriellen Injektion ein Kompressionsverband nötig, so kann dieser nach Nr. 204 zusätzlich berechnet werden.“ Dies stellt eine wichtige Ausnahme von der allgemeinen Regel dar, dass einfache Verbände oft als Bestandteil der Leistung gelten.
Die intraarterielle Injektion nach GOÄ 254 ist keine alltägliche Routineleistung, sondern kommt in spezifischen diagnostischen und therapeutischen Situationen zum Einsatz. Eine exakte Dokumentation und das Wissen um Kombinations- und Ausschlussregeln sind hier der Schlüssel zu einer korrekten Abrechnung, die jeder Prüfung standhält.
In diesen Szenarien wird die Ziffer 254 nach herrschender Auffassung typischerweise angesetzt:
Diagnostische Angiographie: Ein Radiologe oder Kardiologe injiziert ein Kontrastmittel direkt in eine Arterie (z.B. A. femoralis, A. brachialis), um das Gefäßsystem mittels bildgebender Verfahren (z.B. DSA, CT, MRT) darzustellen. Dies dient der Diagnose von Stenosen, Aneurysmen oder anderen Gefäßpathologien.
Regionale Chemotherapie: In der Onkologie kann ein Zytostatikum gezielt in die Arterie injiziert werden, die einen Tumor versorgt (z.B. bei Lebermetastasen). Dies ermöglicht eine hohe Wirkstoffkonzentration am Zielort bei geringerer systemischer Belastung.
Lokale Thrombolyse: Bei einem akuten arteriellen Verschluss (z.B. in einem Beingefäß) wird ein Medikament zur Auflösung des Blutgerinnsels (Thrombus) direkt intraarteriell verabreicht.
Provokationstests oder medikamentöse Therapie: In der Angiologie werden mitunter Vasodilatatoren direkt in eine Arterie injiziert, um die Gefäßreaktion zu testen oder schwere Durchblutungsstörungen (z.B. bei pAVK oder Raynaud-Syndrom) zu behandeln.
Die Komplexität der Leistung birgt Fehlerquellen. Achten Sie besonders auf die korrekte Abgrenzung und die Einhaltung von Ausschlüssen. Die Verwechslung mit einer intravenösen Injektion (GOÄ 253) ist zwar selten, aber die unzulässige Kombination mit anderen Ziffern führt regelmäßig zu Beanstandungen.
Achtung: Abrechnungsausschlüsse beachten!
Die GOÄ 254 ist laut Gebührenordnung nicht neben den Ziffern 200 (Verband), 258 (Injektion, intrakavernös), 277/278 (Blutkonserven), 350-361 (Infusionen), 435 (subkonjunktivale Injektion) und 2029 (pharmako-angiographische Untersuchung) berechnungsfähig. Der Ausschluss von Nr. 2029 ist besonders relevant, da diese Leistung die intraarterielle Injektion bereits als Bestandteil enthält.
Eine lückenlose Dokumentation ist Ihre beste Absicherung. Sie sollte nicht nur die medizinische Notwendigkeit belegen, sondern auch die erbrachte Leistung detailliert beschreiben. Ein Minimalbeispiel:
"Datum/Uhrzeit: 15.03.2023 / 10:30 Uhr
Indikation: V.a. hochgradige Stenose A. femoralis superficialis links bei pAVK Stadium IIb.
Durchführung: Nach Aufklärung und Einwilligung des Patienten, sterile Punktion der A. femoralis communis links. Intraarterielle Injektion von 20 ml Imeron 300. Anschließend DSA der Becken-Bein-Strombahn.
Befund: Nachweis einer 5 cm langen, 80%igen Stenose der AFS links.
Post-Intervention: Manuelle Kompression für 10 Minuten, anschließend Anlage eines Kompressionsverbandes (GOÄ 204) zur Prophylaxe eines Punktionshämatoms."
Die GOÄ 254 ist eine ärztliche Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist zwingend erforderlich. Mögliche Gründe sind:
Erschwerte anatomische Verhältnisse: z.B. bei starker Adipositas, vernarbtem Gewebe nach Voroperationen oder ausgeprägter Arteriosklerose, die die Punktion erschweren.
Patientenbezogene Schwierigkeiten: z.B. starke motorische Unruhe oder Angstzustände des Patienten, die einen erhöhten Überwachungs- und Zeitaufwand erfordern.
Überdurchschnittlicher Zeitaufwand: z.B. bei unerwarteten Schwierigkeiten bei der Gefäßlokalisation.
Je nach Behandlungsfall wird die GOÄ 254 häufig mit folgenden Ziffern kombiniert:
Beratung und Untersuchung: GOÄ 1 und/oder 3 sowie die symptombezogene Untersuchung des entsprechenden Organsystems (z.B. GOÄ 7 für die Gefäße).
Kompressionsverband (GOÄ 204): Wie im Kommentar erwähnt, ist die Anlage eines Kompressionsverbandes zur Vermeidung einer Nachblutung nach Punktion einer druckbelasteten Arterie eine medizinisch notwendige und separat berechnungsfähige Leistung.
Bildgebende Verfahren: Die GOÄ 254 ist oft der erste Schritt für eine nachfolgende Angiographie (z.B. GOÄ 5370 ff. für DSA).
Der Hauptunterschied liegt im deutlich höheren Schwierigkeitsgrad und Risiko der intraarteriellen Injektion. Die Punktion einer Arterie erfordert präzisere anatomische Kenntnisse und eine exaktere Technik als die Punktion einer Vene. Zudem herrscht in Arterien ein höherer Druck, was das Risiko einer Nachblutung oder eines Hämatoms signifikant erhöht. Dies erfordert oft eine aufwendigere Nachsorge, wie die Anlage eines Kompressionsverbandes (GOÄ 204). Diese Faktoren rechtfertigen die höhere Bewertung der GOÄ 254 im Vergleich zur GOÄ 253 (Intravenöse Injektion).
Nach den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ (§ 4 Abs. 2a) können Leistungen, die mehrmals erbracht werden, auch mehrfach berechnet werden, sofern dies nicht durch die Leistungslegende ausgeschlossen ist. Bei der GOÄ 254 ist dies der Fall. Wenn Sie in einer Sitzung medizinisch indizierte Injektionen in unterschiedliche, anatomisch getrennte Arterien vornehmen (z.B. in die A. femoralis rechts und die A. femoralis links), ist nach herrschender Auffassung ein mehrfacher Ansatz der Ziffer 254 gerechtfertigt. Eine exakte Dokumentation, die die jeweilige Punktionsstelle klar benennt, ist für die Nachvollziehbarkeit unerlässlich.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist möglich, wenn die Leistungserbringung durch besondere Schwierigkeiten, einen erhöhten Zeitaufwand oder besondere Umstände erschwert war. Eine stichhaltige, patientenbezogene Begründung in der Rechnung ist zwingend. Praxisbewährte Begründungen sind beispielsweise:
Dieser scheinbare Widerspruch ist ein klassisches Beispiel für die Auslegung der GOÄ. Der generelle Ausschluss der Nr. 200 (Verband) und damit verwandter Leistungen zielt auf den einfachen Wundverband (z.B. Pflaster) ab, der als integraler Bestandteil der Injektion gilt. Die Punktion einer Arterie birgt jedoch ein hohes Risiko für ein ausgedehntes Hämatom. Die Anlage eines gezielten Kompressionsverbandes nach GOÄ 204 ist hier keine einfache Wundversorgung, sondern eine eigenständige medizinische Maßnahme zur Blutstillung und Prophylaxe einer schweren Komplikation. Nach Kommentarlage und gängiger Praxis ist die GOÄ 204 daher bei medizinischer Notwendigkeit neben der GOÄ 254 zusätzlich berechnungsfähig und wird von den Kostenträgern bei korrekter Dokumentation in der Regel anerkannt.