Die GOÄ-Ziffer 255 gehört zum Abschnitt C III der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt die „Injektion, intraartikulär oder perineural“. Sie honoriert gezielte Injektionen in spezifische anatomische Zielstrukturen. Um die Ziffer prüfsicher anwenden zu können, ist eine genaue Kenntnis der Leistungslegende unerlässlich. Betrachten wir die Bestandteile im Detail:
Ein zentraler Punkt, der in der Kommentarliteratur immer wieder betont wird, ist die Abgrenzung zur Gelenkpunktion. Hierzu lautet eine gängige Auslegung:
Wird nur eine Injektion in das Gelenk durchgeführt, so ist nur die Abrechnung der Nr. 255 möglich. Handelt es sich allerdings um eine Injektion, die im Zusammenhang mit einer zuvor durchgeführten Punktion, z. B. eines Ergusses, erfolgt, so kann die höher bewertete Nummer nach den Nrn. 300 - 302 berechnet werden. Eine Abrechnung der Nr. 255 ist dann nicht neben der Punktionsnummer möglich.
Diese Klarstellung ist entscheidend, da die Injektion in diesem Fall als Bestandteil der Punktionsleistung angesehen wird und nicht separat berechnungsfähig ist. Die korrekte Anwendung hängt also maßgeblich davon ab, ob eine reine Injektion oder eine Punktion mit nachfolgender Injektion durchgeführt wurde.
Die intraartikuläre oder perineurale Injektion ist in vielen Fachbereichen ein Standardeingriff. Doch gerade bei Routineleistungen schleichen sich schnell Abrechnungsfehler ein. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die GOÄ 255 revisionssicher anwenden und Fallstricke vermeiden.
Orthopädie/Unfallchirurgie: Die Injektion eines Kortikosteroids oder von Hyaluronsäure in das Kniegelenk bei aktivierter Gonarthrose.
Neurologie/Anästhesie: Eine perineurale Injektion eines Lokalanästhetikums an den Nervus medianus im Rahmen der Behandlung eines Karpaltunnelsyndroms.
Allgemeinmedizin: Die intraartikuläre Injektion zur Behandlung einer Bursitis subacromialis im Schultergelenk.
Rheumatologie: Die Verabreichung eines entzündungshemmenden Medikaments in ein kleines Finger- oder Zehengelenk bei rheumatoider Arthritis.
Die häufigsten Beanstandungen durch Kostenträger entstehen durch eine falsche Kombination von Ziffern oder eine unklare Abgrenzung zu ähnlichen Leistungen. Hier ist besondere Sorgfalt geboten.
Achtung: Die „Punktions-Falle“!
Der wichtigste Abrechnungsausschluss betrifft die Kombination mit den Punktionsziffern (GOÄ 300-302). Wenn Sie ein Gelenk punktieren, um beispielsweise einen Erguss abzulassen, und anschließend in derselben Sitzung ein Medikament injizieren, dürfen Sie nicht die GOÄ 255 zusätzlich abrechnen. In diesem Fall ist die Injektion bereits Bestandteil der höher bewerteten Punktionsleistung. Berechnen Sie nur die entsprechende Punktionsziffer (z. B. GOÄ 300 für die Punktion eines kleinen Gelenks).
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen und Kürzungen. Sie muss den Prüfern auf den ersten Blick die medizinische Notwendigkeit und die korrekte Durchführung der Leistung vermitteln.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Notieren Sie immer die genaue Lokalisation und den Grund für den Eingriff. Ein Minimalbeispiel könnte so aussehen:
"15.10.2023: Anhaltende Schmerzsymptomatik bei Gonarthrose re. Knie. Nach Aufklärung und Desinfektion intraartikuläre Injektion von 2 ml [Präparat + Charge] in den rechten Kniegelenkspalt unter sterilen Kautelen. Eingriff komplikationslos. Post-Injektionsverband angelegt."
Die GOÄ 255 ist eine Leistung, die bei besonderem Aufwand eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz rechtfertigen kann. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar sein. Nach herrschender Auffassung können folgende Gründe eine Steigerung rechtfertigen:
Erschwerte anatomische Verhältnisse: z. B. bei starker Adipositas, fortgeschrittener Arthrose mit Deformierung des Gelenks oder unübersichtlichen Weichteilverhältnissen.
Erhöhter Zeitaufwand: z. B. bei einem sehr ängstlichen oder unruhigen Patienten, der besondere Zuwendung und eine langsamere Vorgehensweise erfordert.
Besonders schwierige Lokalisation: Injektionen in sehr kleine oder schwer zugängliche Gelenke (z. B. Kiefergelenk, kleine Wirbelgelenke) können einen erhöhten Schwierigkeitsgrad darstellen.
Sinnvolle und abrechenbare Kombinationen:
Beratung und Untersuchung: Ziffern wie GOÄ 1, 3, 5, 7 oder 8 sind je nach Kontext vorangehend berechnungsfähig.
Lokalanästhesie: Eine vorangehende Infiltrationsanästhesie zur Schmerzreduktion an der Einstichstelle ist nach GOÄ 490 oder 491 zusätzlich berechnungsfähig.
Verband: Während ein einfacher Verband (GOÄ 200) laut Kommentarlage meist ausgeschlossen ist, kann ein medizinisch notwendiger Kompressionsverband (GOÄ 204), beispielsweise zur Vermeidung eines Hämatoms, zusätzlich angesetzt werden. Dies sollte in der Dokumentation begründet werden.
Zwingende Abrechnungsausschlüsse:
Neben der GOÄ 255 dürfen in derselben Sitzung für dasselbe Gelenk/denselben Nerven u. a. folgende Ziffern nicht abgerechnet werden:
GOÄ 200, 204: Einfacher Verband / Kompressionsverband (strittig, siehe oben)
GOÄ 267/268: Perineurale/Intraartikuläre Injektion im Rahmen einer Schmerztherapie (speziellere Ziffern)
GOÄ 300-303: Punktionen (die Injektion ist hier Leistungsbestandteil)
Nein, die GOÄ 255 ist streng für Injektionen in das Gelenk (intraartikulär) oder an einen Nerven (perineural) reserviert. Eine Injektion lediglich in die Nähe eines Gelenks, beispielsweise in das umliegende Weichteilgewebe oder die Muskulatur, fällt nicht unter diese Ziffer. Für solche periartikulären Injektionen ist die GOÄ-Ziffer 252 (Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär) die korrekte Wahl. Eine präzise Dokumentation des Injektionsortes ist daher entscheidend für eine revisionssichere Abrechnung.
Nein, das ist ein häufiger und kritischer Abrechnungsfehler. Gemäß der allgemeinen Bestimmungen und herrschender Kommentarlage ist die Injektion im Anschluss an eine Punktion desselben Gelenks in derselben Sitzung bereits Bestandteil der Punktionsleistung (z.B. GOÄ 300, 301 oder 302). Die Punktionsziffern sind höher bewertet und umfassen die nachfolgende Injektion. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 255 wäre eine unzulässige Doppelberechnung und wird von Kostenträgern regelmäßig gestrichen.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist möglich, wenn die Leistungserbringung durch besondere Umstände erschwert war. Dies muss in der Rechnung patientenindividuell begründet werden. Anerkannte Gründe sind beispielsweise ein erhöhter Zeitaufwand durch einen sehr ängstlichen Patienten, erschwerte anatomische Verhältnisse durch Adipositas oder Gelenkfehlstellungen, die das Auffinden des Gelenkspalts deutlich erschweren, oder eine Injektion in ein besonders kleines und schwer zugängliches Gelenk. Eine pauschale Steigerung ohne individuelle Begründung ist nicht zulässig.
Hier muss man differenzieren. Die Abrechnung einer vorausgehenden Lokalanästhesie (GOÄ 490/491) ist nach gängiger Auffassung neben der GOÄ 255 möglich und sinnvoll, um den Eingriff für den Patienten schmerzärmer zu gestalten. Beim Verband (GOÄ 200) ist die Lage komplexer; er wird oft als integraler Bestandteil der Leistung angesehen und ist daher in der Regel ausgeschlossen. Eine Ausnahme kann ein medizinisch notwendiger Kompressionsverband (GOÄ 204) sein, etwa zur Blutstillung. Dessen Nebeneinanderberechnung wird in Kommentaren unterschiedlich bewertet, ist aber bei entsprechender Begründung oft durchsetzbar.