Privatabrechnungs-Check:
Finden Sie heraus, wie viel Honorar Sie verlieren
Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 256: Injektion in den Periduralraum

17.12.2025
|
8
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
10.78
Regelhöchstsatz:
2.3
24.8
Höchstsatz:
3.5
37.74
Ausschlüsse:
200, 305, 305a, 435, 469, 470, 471, 472, 473, 474, 475

GOÄ 256: Die Leistungslegende im Detail

Die GOÄ-Ziffer 256 beschreibt die Injektion in den Periduralraum. Diese Leistung ist im Abschnitt C (Nicht zuordenbare Leistungen) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet und zielt auf eine therapeutische, nicht auf eine anästhesiologische Maßnahme ab.

Der offizielle Leistungstext lautet: "Injektion in den Periduralraum".

Die korrekte Anwendung dieser Ziffer setzt ein präzises Verständnis der Abgrenzung zu anderen Leistungen, insbesondere den Anästhesieleistungen, voraus. Der entscheidende Faktor ist die Art der injizierten Substanz und die Intention der Behandlung.

Schlüsselelemente der Leistungslegende

  • Injektion: Hierbei handelt es sich um das gezielte Einbringen einer flüssigen Substanz mittels einer Kanüle. Die Technik erfordert hohe anatomische Kenntnisse und Präzision.
  • Periduralraum: Dies ist der spezifische anatomische Zielort. Es handelt sich um den Raum zwischen der harten Hirn- bzw. Rückenmarkshaut (Dura mater) und dem Wirbelkanal. Die korrekte Lokalisation ist für den Erfolg und die Sicherheit der Maßnahme entscheidend.

Ein zentraler Punkt, der in der Kommentarliteratur einstimmig vertreten wird, betrifft die Abgrenzung zur Periduralanästhesie. Die Wahl der Ziffer hängt direkt von der verwendeten Medikation ab:

Wird bei der Injektion in den Periduralraum ein Lokalanästhetikum injiziert, so ist statt der Nr. 256 die Nrn. 470ff abzurechnen, da es sich um eine Periduralanästhesie handelt.

Somit ist die GOÄ 256 ausschließlich für die Applikation von therapeutischen Substanzen wie Kortikosteroiden, Opioiden oder Kochsalzlösung (z. B. beim epiduralen Blood-Patch) vorgesehen. Die Intention ist die Behandlung von Schmerzzuständen oder anderen pathologischen Zuständen, nicht die temporäre Schmerzausschaltung für einen operativen Eingriff.

GOÄ 256 in der Praxis: Korrekte Anwendung und typische Fallstricke

Die peridurale Injektion nach GOÄ 256 ist ein wichtiges Instrument in der Schmerztherapie und Neurologie. Doch gerade ihre Nähe zu den Anästhesieleistungen führt in der Praxis häufig zu Rückfragen und Beanstandungen durch Kostenträger. Ein prüfsicherer Ansatz ist daher unerlässlich.

Praxisbeispiele für die GOÄ 256

In diesen typischen Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 256 nach herrschender Auffassung korrekt:

  • Therapie bei radikulärem Schmerzsyndrom: Ein Patient leidet unter starken, ausstrahlenden Schmerzen aufgrund eines Bandscheibenvorfalls (z.B. L4/5). Zur Entzündungshemmung und Abschwellung wird ein Kortikosteroid-Präparat (z.B. Triamcinolon) in den Periduralraum injiziert. Das Ziel ist eine therapeutische Wirkung, nicht eine Anästhesie.
  • Behandlung des postpunktionellen Kopfschmerzes: Nach einer Lumbalpunktion entwickelt ein Patient einen lagerungsabhängigen Kopfschmerz. Zur Behandlung wird ein epiduraler Blut-Patch durchgeführt, bei dem Eigenblut des Patienten in den Periduralraum injiziert wird, um das Liquorleck abzudichten.
  • Chronische Schmerztherapie: Bei einem Patienten mit therapierefraktären, chronischen Schmerzen (z.B. im Rahmen einer Tumorerkrankung) wird zur Schmerzlinderung ein Opioid peridural verabreicht.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Der häufigste und kostspieligste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 256 ist die Verwechslung mit einer Anästhesieleistung. Sobald ein Lokalanästhetikum zum Einsatz kommt – auch in geringer Konzentration oder in Kombination mit einem Kortikoid – ändert sich der Charakter der Leistung fundamental.

Achtung: Injektion von Lokalanästhetika!
Die Gabe eines Lokalanästhetikums in den Periduralraum erfüllt den Tatbestand einer Periduralanästhesie. In diesem Fall sind zwingend die Ziffern aus dem Abschnitt D der GOÄ (z.B. GOÄ 470 ff.) anzusetzen. Die GOÄ 256 ist dann nicht mehr berechnungsfähig. Eine Falschabrechnung führt hier regelmäßig zur vollständigen Streichung der Ziffer.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Beanstandungen. Sie muss zweifelsfrei belegen, dass es sich um eine therapeutische Maßnahme handelte. Notieren Sie daher immer:

  • Medikation: Genaue Bezeichnung des injizierten Medikaments (z.B. "Triamcinolon 40 mg") und der Trägerlösung (z.B. "in 5 ml NaCl 0,9%"). Vermeiden Sie unklare Formulierungen.
  • Indikation: Klare Diagnose, die die therapeutische Injektion rechtfertigt (z.B. "Radikulopathie S1 links bei Prolaps L5/S1").
  • Technik: Kurze Beschreibung der Durchführung (z.B. "kaudaler Zugang zum Periduralraum").

Mini-Dokumentationsbeispiel:
"15.08.2023: Anhaltende Radikulopathie L5 re. bei bekanntem NPP L4/5. Aufklärung erfolgt. Peridurale Injektion von 40mg Triamcinolon in 8ml NaCl 0,9% über Hiatus sacralis. Lagekontrolle Asp. neg. Post-interventionelle Überwachung 30 Min. o.p.B. Wiedervorstellung in 1 Woche."

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse

Steigerungsfaktor: Eine wichtige Ausnahme

Die GOÄ 256 stellt eine Besonderheit dar: Sie ist nicht steigerungsfähig. Für diese Leistung ist von allen Kostenträgern grundsätzlich nur der 1,0-fache Satz erstattungsfähig. Eine Begründung für einen höheren Faktor ist hier unwirksam, da die Gebührenordnung dies explizit ausschließt. Dies ist bei der Rechnungsstellung unbedingt zu beachten, um Absetzungen zu vermeiden.

Sinnvolle Kombinierbarkeit

Obwohl die Leistung selbst speziell ist, kann sie im Rahmen einer Behandlungssitzung mit anderen Ziffern kombiniert werden. Nach Kommentarlage sind folgende Kombinationen praxisüblich und zulässig:

  • GOÄ 204 (Infiltration an einem Nerven): Diese kann für eine zusätzliche, gezielte Infiltration eines oberflächlicheren Nerven im selben Behandlungsareal, aber mit anderer Zielstruktur, angesetzt werden.
  • GOÄ 490 (Injektion, intravenös): Wird im Rahmen der Behandlung zusätzlich ein Medikament intravenös verabreicht (z.B. ein Analgetikum oder ein Sedativum zur Beruhigung des Patienten), ist die GOÄ 490 neben der GOÄ 256 abrechenbar.

Absolute Abrechnungsausschlüsse

Die GOÄ definiert klare Ausschlüsse, um Doppelabrechnungen zu verhindern. Neben der GOÄ 256 sind folgende Ziffern in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig:

  • GOÄ 200 (Verband): Ein einfacher Verband ist Bestandteil der Leistung.
  • GOÄ 305/305a (Intraartikuläre Injektionen): Andere Injektionsorte.
  • GOÄ 435 (Lumbalpunktion zur Liquorentnahme): Stellt eine eigenständige diagnostische Maßnahme dar.
  • GOÄ 469 - 475 (Anästhesieleistungen): Wie bereits erläutert, schließt die therapeutische Intention der GOÄ 256 eine gleichzeitige Anästhesie per Definition aus.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der entscheidende Unterschied zwischen GOÄ 256 und den Anästhesie-Ziffern 470 ff.?

Der entscheidende Unterschied liegt in der Intention der Behandlung und der dafür verwendeten Substanz.

Die GOÄ 256 wird für rein therapeutische Zwecke abgerechnet. Es werden Medikamente wie Kortikosteroide, Opioide oder Eigenblut (beim Blood-Patch) injiziert, um eine Erkrankung oder einen Schmerzzustand langfristig zu behandeln.

Die GOÄ-Ziffern 470 ff. beschreiben hingegen eine Periduralanästhesie. Hier wird zwingend ein Lokalanästhetikum verwendet, um eine temporäre Schmerzunempfindlichkeit für einen operativen oder diagnostischen Eingriff zu erzielen. Sobald ein Lokalanästhetikum im Spiel ist, ist die GOÄ 256 ausgeschlossen.

Ich führe eine peridurale Injektion zur Behandlung eines Bandscheibenvorfalls durch. Was muss ich zwingend dokumentieren?

Eine prüfsichere Dokumentation ist essenziell. Folgende Punkte müssen zwingend in der Patientenakte vermerkt werden, um die Abrechnung der GOÄ 256 zu rechtfertigen:

  • Eindeutige medizinische Indikation: z.B. „Radikuläres Schmerzsyndrom bei NPP L5/S1 rechts“.
  • Exakte Bezeichnung der injizierten Medikamente: z.B. „40 mg Triamcinolon in 5 ml NaCl 0,9%“. Wichtig ist der explizite Nachweis, dass kein Lokalanästhetikum verwendet wurde.
  • Genaue Lokalisation und Technik: z.B. „Peridurale Injektion über kaudalen Zugang“.
  • Durchgeführte Aufklärung und die Reaktion des Patienten.
  • Post-interventionelle Überwachung und deren Dauer.

Diese Details belegen gegenüber Prüfstellen den therapeutischen Charakter der Leistung.

Warum darf die GOÄ 256 nicht gesteigert werden, obwohl die Durchführung aufwändig sein kann?

Dies ist eine besondere und explizite Regelung innerhalb der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Für die GOÄ-Ziffer 256 ist der einfache Gebührensatz (1,0-fach) als fester Satz festgelegt. Im Gegensatz zu den meisten anderen ärztlichen Leistungen gibt es hier keinen Regelhöchstsatz (2,3-fach) oder Höchstsatz (3,5-fach).

Auch wenn die Durchführung im Einzelfall durch anatomische Besonderheiten des Patienten oder andere Faktoren erschwert ist, erlaubt die GOÄ keine Steigerung über den 1,0-fachen Satz hinaus. Jede Abrechnung mit einem höheren Faktor wird von den Kostenträgern (PKV, Beihilfe) konsequent auf den einfachen Satz gekürzt. Es handelt sich um eine der wenigen Leistungen mit einem sogenannten Festbetrag.

Kann ich neben der GOÄ 256 eine Infiltrationsleistung wie die GOÄ 255 (Injektion an einen Nerv) abrechnen?

Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 256 und GOÄ 255 ist zwar nicht explizit in den allgemeinen Bestimmungen ausgeschlossen, wird in der Praxis jedoch als sehr kritisch bewertet und oft abgelehnt. Der Grund liegt in der Zielleistung. Die peridurale Injektion nach GOÄ 256 zielt darauf ab, Medikamente im Periduralraum zu verteilen, wo sie auf die Nervenwurzeln einwirken.

Eine zusätzliche Injektion direkt an einen Nerv (GOÄ 255) in derselben anatomischen Region und in derselben Sitzung würde in der Regel als methodisch redundante und nicht gesondert berechnungsfähige Teilleistung der umfassenderen periduralen Injektion angesehen. Eine plausible Begründung für die Notwendigkeit beider Leistungen in einer Sitzung ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen denkbar und müsste exzellent dokumentiert werden.

Disclaimer: Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte. Unsere Beiträge dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung dar. Sie können eine individuelle Beratung durch qualifizierte Fachpersonen nicht ersetzen. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen (z. B. der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ) können dazu führen, dass einzelne Angaben nicht mehr aktuell sind. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.