Die GOÄ-Ziffer 256 beschreibt die Injektion in den Periduralraum. Diese Leistung ist im Abschnitt C (Nicht zuordenbare Leistungen) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet und zielt auf eine therapeutische, nicht auf eine anästhesiologische Maßnahme ab.
Der offizielle Leistungstext lautet: "Injektion in den Periduralraum".
Die korrekte Anwendung dieser Ziffer setzt ein präzises Verständnis der Abgrenzung zu anderen Leistungen, insbesondere den Anästhesieleistungen, voraus. Der entscheidende Faktor ist die Art der injizierten Substanz und die Intention der Behandlung.
Ein zentraler Punkt, der in der Kommentarliteratur einstimmig vertreten wird, betrifft die Abgrenzung zur Periduralanästhesie. Die Wahl der Ziffer hängt direkt von der verwendeten Medikation ab:
Wird bei der Injektion in den Periduralraum ein Lokalanästhetikum injiziert, so ist statt der Nr. 256 die Nrn. 470ff abzurechnen, da es sich um eine Periduralanästhesie handelt.
Somit ist die GOÄ 256 ausschließlich für die Applikation von therapeutischen Substanzen wie Kortikosteroiden, Opioiden oder Kochsalzlösung (z. B. beim epiduralen Blood-Patch) vorgesehen. Die Intention ist die Behandlung von Schmerzzuständen oder anderen pathologischen Zuständen, nicht die temporäre Schmerzausschaltung für einen operativen Eingriff.
Die peridurale Injektion nach GOÄ 256 ist ein wichtiges Instrument in der Schmerztherapie und Neurologie. Doch gerade ihre Nähe zu den Anästhesieleistungen führt in der Praxis häufig zu Rückfragen und Beanstandungen durch Kostenträger. Ein prüfsicherer Ansatz ist daher unerlässlich.
In diesen typischen Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 256 nach herrschender Auffassung korrekt:
Der häufigste und kostspieligste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 256 ist die Verwechslung mit einer Anästhesieleistung. Sobald ein Lokalanästhetikum zum Einsatz kommt – auch in geringer Konzentration oder in Kombination mit einem Kortikoid – ändert sich der Charakter der Leistung fundamental.
Achtung: Injektion von Lokalanästhetika!
Die Gabe eines Lokalanästhetikums in den Periduralraum erfüllt den Tatbestand einer Periduralanästhesie. In diesem Fall sind zwingend die Ziffern aus dem Abschnitt D der GOÄ (z.B. GOÄ 470 ff.) anzusetzen. Die GOÄ 256 ist dann nicht mehr berechnungsfähig. Eine Falschabrechnung führt hier regelmäßig zur vollständigen Streichung der Ziffer.
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Beanstandungen. Sie muss zweifelsfrei belegen, dass es sich um eine therapeutische Maßnahme handelte. Notieren Sie daher immer:
Mini-Dokumentationsbeispiel:
"15.08.2023: Anhaltende Radikulopathie L5 re. bei bekanntem NPP L4/5. Aufklärung erfolgt. Peridurale Injektion von 40mg Triamcinolon in 8ml NaCl 0,9% über Hiatus sacralis. Lagekontrolle Asp. neg. Post-interventionelle Überwachung 30 Min. o.p.B. Wiedervorstellung in 1 Woche."
Die GOÄ 256 stellt eine Besonderheit dar: Sie ist nicht steigerungsfähig. Für diese Leistung ist von allen Kostenträgern grundsätzlich nur der 1,0-fache Satz erstattungsfähig. Eine Begründung für einen höheren Faktor ist hier unwirksam, da die Gebührenordnung dies explizit ausschließt. Dies ist bei der Rechnungsstellung unbedingt zu beachten, um Absetzungen zu vermeiden.
Obwohl die Leistung selbst speziell ist, kann sie im Rahmen einer Behandlungssitzung mit anderen Ziffern kombiniert werden. Nach Kommentarlage sind folgende Kombinationen praxisüblich und zulässig:
Die GOÄ definiert klare Ausschlüsse, um Doppelabrechnungen zu verhindern. Neben der GOÄ 256 sind folgende Ziffern in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig:
Der entscheidende Unterschied liegt in der Intention der Behandlung und der dafür verwendeten Substanz.
Die GOÄ 256 wird für rein therapeutische Zwecke abgerechnet. Es werden Medikamente wie Kortikosteroide, Opioide oder Eigenblut (beim Blood-Patch) injiziert, um eine Erkrankung oder einen Schmerzzustand langfristig zu behandeln.
Die GOÄ-Ziffern 470 ff. beschreiben hingegen eine Periduralanästhesie. Hier wird zwingend ein Lokalanästhetikum verwendet, um eine temporäre Schmerzunempfindlichkeit für einen operativen oder diagnostischen Eingriff zu erzielen. Sobald ein Lokalanästhetikum im Spiel ist, ist die GOÄ 256 ausgeschlossen.
Eine prüfsichere Dokumentation ist essenziell. Folgende Punkte müssen zwingend in der Patientenakte vermerkt werden, um die Abrechnung der GOÄ 256 zu rechtfertigen:
Diese Details belegen gegenüber Prüfstellen den therapeutischen Charakter der Leistung.
Dies ist eine besondere und explizite Regelung innerhalb der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Für die GOÄ-Ziffer 256 ist der einfache Gebührensatz (1,0-fach) als fester Satz festgelegt. Im Gegensatz zu den meisten anderen ärztlichen Leistungen gibt es hier keinen Regelhöchstsatz (2,3-fach) oder Höchstsatz (3,5-fach).
Auch wenn die Durchführung im Einzelfall durch anatomische Besonderheiten des Patienten oder andere Faktoren erschwert ist, erlaubt die GOÄ keine Steigerung über den 1,0-fachen Satz hinaus. Jede Abrechnung mit einem höheren Faktor wird von den Kostenträgern (PKV, Beihilfe) konsequent auf den einfachen Satz gekürzt. Es handelt sich um eine der wenigen Leistungen mit einem sogenannten Festbetrag.
Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 256 und GOÄ 255 ist zwar nicht explizit in den allgemeinen Bestimmungen ausgeschlossen, wird in der Praxis jedoch als sehr kritisch bewertet und oft abgelehnt. Der Grund liegt in der Zielleistung. Die peridurale Injektion nach GOÄ 256 zielt darauf ab, Medikamente im Periduralraum zu verteilen, wo sie auf die Nervenwurzeln einwirken.
Eine zusätzliche Injektion direkt an einen Nerv (GOÄ 255) in derselben anatomischen Region und in derselben Sitzung würde in der Regel als methodisch redundante und nicht gesondert berechnungsfähige Teilleistung der umfassenderen periduralen Injektion angesehen. Eine plausible Begründung für die Notwendigkeit beider Leistungen in einer Sitzung ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen denkbar und müsste exzellent dokumentiert werden.