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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 257: Injektion in den Subarachnoidalraum

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
23.31
Regelhöchstsatz:
2.3
53.62
Höchstsatz:
3.5
81.60
Ausschlüsse:
200, 305, 305a, 340, 370, 435, 470-475

GOÄ Ziffer 257: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 257 findet sich im Abschnitt C. II. der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt die „Injektion in den Subarachnoidalraum“. Diese Leistungsziffer erfasst die gezielte Einbringung von Substanzen in den mit Liquor gefüllten Raum, der das zentrale Nervensystem (Gehirn und Rückenmark) umgibt. Der Leistungsinhalt ist dabei auf den reinen Akt der Injektion fokussiert.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:

  • Injektion: Dies beschreibt den technischen Vorgang der Einbringung einer flüssigen Substanz mittels einer Kanüle. Die Punktion des Raumes ist hierbei ein integraler Bestandteil der Leistung.
  • in den Subarachnoidalraum: Dies definiert den exakten anatomischen Zielort. Die Leistung ist nur dann erfüllt, wenn die Nadelspitze nachweislich im Liquorraum platziert und die Substanz dort appliziert wird.

Die korrekte Anwendung dieser Ziffer setzt eine genaue Abgrenzung zu anderen Leistungen, insbesondere der Anästhesie, voraus. Die Kommentarlage ist hier eindeutig:

Wird in den Subarachnoidalraum ein Lokalanästhetikum injiziert, so sind die Nr. 472 ff. abzurechnen, da es sich um eine subarachnoidale Spinalanästhesie handelt.

Ein weiterer, für die Abrechnung fundamental wichtiger Punkt ist der fest definierte Gebührensatz. Diese Ziffer unterliegt nicht dem üblichen Steigerungsspielraum nach § 5 GOÄ.

Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 257) der 1-fache Satz!

Somit ist die GOÄ 257 eine Leistung mit einem festen Honorar, die ausschließlich für diagnostische oder therapeutische, aber nicht für anästhesiologische Zwecke vorgesehen ist.

Die GOÄ 257 im Praxisalltag: Anwendung und Abgrenzung

Die Injektion in den Subarachnoidalraum ist ein hochspezialisierter Eingriff, der in der Praxis eine präzise Indikationsstellung und eine saubere Abrechnungslogik erfordert. Während die Definition klar scheint, lauern die Tücken im Detail – insbesondere bei der Abgrenzung zu Anästhesieleistungen und bei der Kombination mit anderen Ziffern.

Praxisbeispiele für die GOÄ 257

In diesen typischen Szenarien kommt die Ziffer 257 nach herrschender Auffassung zur Anwendung:

  • Intrathekale Chemotherapie: Ein Patient mit einer ZNS-Beteiligung bei einer Leukämie erhält eine Injektion von Methotrexat direkt in den Liquorraum, um die Blut-Hirn-Schranke zu umgehen. Dies ist eine rein therapeutische Maßnahme.
  • Myelographie: Zur diagnostischen Abklärung einer spinalen Raumforderung wird ein Röntgenkontrastmittel in den Subarachnoidalraum injiziert, um die Konturen des Rückenmarks und der Nervenwurzeln darzustellen.
  • Intrathekale Schmerztherapie: Ein Patient mit chronischen, anderweitig nicht beherrschbaren Schmerzen (z. B. bei Tumorleiden) erhält eine Injektion eines Opioids (nicht Lokalanästhetikum) zur Schmerzlinderung.
  • Behandlung der Spastik: Bei Patienten mit schwerer Spastik (z. B. nach Rückenmarksverletzung) wird Baclofen intrathekal verabreicht, um die Muskelspannung zu reduzieren.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Die GOÄ 257 ist eine häufige Quelle für Beanstandungen durch Kostenträger. Der häufigste Fehler ist die Abrechnung im falschen klinischen Kontext. Die beiden größten Fallstricke sind die Anwendung bei Anästhesien und der Versuch einer Steigerung.

Achtung, Anästhesie-Falle: Die GOÄ 257 darf niemals für die Einbringung eines Lokalanästhetikums zur Erzielung einer Spinalanästhesie abgerechnet werden. In diesem Fall sind zwingend die Ziffern aus dem Anästhesie-Kapitel (GOÄ 472 ff.) anzusetzen. Die Dokumentation der injizierten Substanz ist daher für eine prüfsichere Abrechnung unerlässlich.

Ein weiterer kritischer Punkt ist der Ausschluss zur Lumbalpunktion zur Liquorentnahme (GOÄ 435). Wird im Rahmen der Punktion zunächst Liquor für diagnostische Zwecke entnommen und anschließend ein Medikament injiziert, ist nach Kommentarlage nur die Ziffer für die aufwändigere bzw. höher bewertete Leistung abrechenbar. Die Nebeneinanderberechnung ist ausgeschlossen.

Tipps für die rechtssichere Dokumentation

Eine lückenlose und plausible Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen und Kürzungen. Sie sollte den Prüfern auf den ersten Blick die korrekte Anwendung der GOÄ 257 belegen.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

  • Datum/Uhrzeit: 15.08.2023, 10:15 Uhr
  • Indikation: Prophylaktische intrathekale Chemotherapie bei akuter lymphatischer Leukämie (ALL).
  • Durchführung: Punktion des Subarachnoidalraums in Sitzposition auf Höhe L3/4 unter sterilen Kautelen. Klarer, tropfender Liquor. Injektion von 12 mg Methotrexat in 5 ml NaCl 0,9%. Anschließend steriler Verband.
  • Ergebnis: Prozedur komplikationslos, Patient wohlauf.

Durch die explizite Nennung des Medikaments (Methotrexat) wird der therapeutische Zweck unmissverständlich klar und eine Verwechslung mit einer anästhesiologischen Leistung ausgeschlossen.

Steigerung und Kombinationen im Detail

Steigerungsfähigkeit: Ein klares Nein

Die GOÄ 257 ist eine der wenigen ärztlichen Leistungen, für die ein fester Satz gilt. Gemäß den Abrechnungsempfehlungen ist hier ausschließlich der 1,0-fache Satz anzusetzen. Eine Steigerung mit Begründung nach § 5 GOÄ ist nicht möglich und führt unweigerlich zur Beanstandung durch die Kostenträger. Dies ist eine verbindliche Auslegung, die von allen Rechnungsstellen und Versicherungen anerkannt wird.

Praxisbewährte Kombinationen

Obwohl die Ziffer selbst nicht steigerbar ist, können im Behandlungskontext erbrachte, eigenständige Leistungen daneben abgerechnet werden. Nach Kommentarlage sind dies häufig:

  • GOÄ 204: Anlegen eines Wundverbandes, wenn dieser über das einfache Abdecken der Punktionsstelle (z.B. mit einem Pflaster) hinausgeht.
  • GOÄ 490: Infusion, wenn diese z.B. zur Hydratation oder zur Gabe anderer Medikamente vor oder nach der intrathekalen Injektion medizinisch notwendig ist.

Abrechnungsausschlüsse beachten

Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung von Ziffer 257 mit bestimmten anderen Leistungen im selben Arzt-Patienten-Kontakt explizit aus. Die wichtigsten Ausschlüsse sind:

  • GOÄ 200 (Verband): Die einfache Versorgung der Punktionsstelle ist bereits Leistungsbestandteil.
  • GOÄ 435 (Lumbalpunktion zur Liquorentnahme): Wie oben beschrieben, schließt die Injektion die Abrechnung der Punktion aus.
  • GOÄ 470 - 475: Sämtliche Ziffern für Spinal- oder Periduralanästhesien sind logischerweise ausgeschlossen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der häufigste Grund für eine Beanstandung der GOÄ 257?

Der mit Abstand häufigste Fehler ist die Abrechnung der GOÄ 257 für eine Spinalanästhesie. Wird ein Lokalanästhetikum zur Schmerzausschaltung für einen Eingriff injiziert, handelt es sich per Definition um eine Anästhesieleistung, die zwingend mit den Ziffern GOÄ 472 ff. abgerechnet werden muss. Der zweite häufige Fehler ist der Versuch, die Ziffer über den 1,0-fachen Satz hinaus zu steigern. Dies ist bei der GOÄ 257 explizit ausgeschlossen. Eine saubere Dokumentation der Indikation und des injizierten Medikaments ist der beste Schutz vor Kürzungen.

Darf ich die Lumbalpunktion (GOÄ 435) neben der GOÄ 257 abrechnen, wenn ich erst Liquor entnehme und dann ein Medikament injiziere?

Nein, das ist nach herrschender Kommentarlage nicht zulässig. Die GOÄ 435 (Lumbalpunktion zur Liquorgewinnung) und die GOÄ 257 (Injektion) schließen sich gegenseitig aus. Der Grundsatz lautet: Die Leistung, die den Hauptzweck des Eingriffs darstellt, ist abzurechnen. Wenn sowohl diagnostisch Liquor entnommen als auch therapeutisch ein Medikament injiziert wird, ist in der Regel die höher bewertete Leistung anzusetzen. Eine Doppelabrechnung für denselben Punktionsvorgang ist nicht statthaft und wird von Kostenträgern konsequent gestrichen.

Warum darf die GOÄ 257 nicht gesteigert werden, obwohl es ein aufwändiger ärztlicher Eingriff ist?

Dies ist eine Besonderheit der GOÄ. Für die Ziffer 257 existiert ein spezifischer Abrechnungshinweis, der besagt, dass für alle Kostenträger der 1,0-fache Satz gilt. Diese Regelung hebt den allgemeinen Steigerungsmechanismus des § 5 GOÄ für diese spezifische Leistung auf. Der Grund dafür liegt in der historischen Gebührenkalkulation und kann nicht durch einen besonderen Zeitaufwand, Schwierigkeitsgrad oder andere Umstände umgangen werden. Die GOÄ 257 ist somit als eine Leistung mit einem festen, nicht variablen Honorar zu betrachten.

Schließt die Verwendung eines Lokalanästhetikums zur Hautdesinfektion die Abrechnung der GOÄ 257 aus?

Nein, hier muss man klar differenzieren. Der Ausschluss bezieht sich auf die intrathekale Injektion eines Lokalanästhetikums zur Erzielung einer Spinalanästhesie. Die vorherige Infiltration der Haut und des subkutanen Gewebes mit einem Lokalanästhetikum (z.B. Lidocain) zur Schmerzreduktion an der Einstichstelle ist ein anderer Vorgang. Diese lokale Hautanästhesie ist jedoch als vorbereitende Maßnahme bereits Bestandteil der Leistung nach GOÄ 257 und kann nicht gesondert (z.B. mit GOÄ 490/491) abgerechnet werden. Sie schließt aber die Abrechnung der GOÄ 257 für die eigentliche therapeutische/diagnostische Injektion nicht aus.

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