Die GOÄ-Ziffer 257 findet sich im Abschnitt C. II. der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt die „Injektion in den Subarachnoidalraum“. Diese Leistungsziffer erfasst die gezielte Einbringung von Substanzen in den mit Liquor gefüllten Raum, der das zentrale Nervensystem (Gehirn und Rückenmark) umgibt. Der Leistungsinhalt ist dabei auf den reinen Akt der Injektion fokussiert.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
Die korrekte Anwendung dieser Ziffer setzt eine genaue Abgrenzung zu anderen Leistungen, insbesondere der Anästhesie, voraus. Die Kommentarlage ist hier eindeutig:
Wird in den Subarachnoidalraum ein Lokalanästhetikum injiziert, so sind die Nr. 472 ff. abzurechnen, da es sich um eine subarachnoidale Spinalanästhesie handelt.
Ein weiterer, für die Abrechnung fundamental wichtiger Punkt ist der fest definierte Gebührensatz. Diese Ziffer unterliegt nicht dem üblichen Steigerungsspielraum nach § 5 GOÄ.
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 257) der 1-fache Satz!
Somit ist die GOÄ 257 eine Leistung mit einem festen Honorar, die ausschließlich für diagnostische oder therapeutische, aber nicht für anästhesiologische Zwecke vorgesehen ist.
Die Injektion in den Subarachnoidalraum ist ein hochspezialisierter Eingriff, der in der Praxis eine präzise Indikationsstellung und eine saubere Abrechnungslogik erfordert. Während die Definition klar scheint, lauern die Tücken im Detail – insbesondere bei der Abgrenzung zu Anästhesieleistungen und bei der Kombination mit anderen Ziffern.
In diesen typischen Szenarien kommt die Ziffer 257 nach herrschender Auffassung zur Anwendung:
Die GOÄ 257 ist eine häufige Quelle für Beanstandungen durch Kostenträger. Der häufigste Fehler ist die Abrechnung im falschen klinischen Kontext. Die beiden größten Fallstricke sind die Anwendung bei Anästhesien und der Versuch einer Steigerung.
Achtung, Anästhesie-Falle: Die GOÄ 257 darf niemals für die Einbringung eines Lokalanästhetikums zur Erzielung einer Spinalanästhesie abgerechnet werden. In diesem Fall sind zwingend die Ziffern aus dem Anästhesie-Kapitel (GOÄ 472 ff.) anzusetzen. Die Dokumentation der injizierten Substanz ist daher für eine prüfsichere Abrechnung unerlässlich.
Ein weiterer kritischer Punkt ist der Ausschluss zur Lumbalpunktion zur Liquorentnahme (GOÄ 435). Wird im Rahmen der Punktion zunächst Liquor für diagnostische Zwecke entnommen und anschließend ein Medikament injiziert, ist nach Kommentarlage nur die Ziffer für die aufwändigere bzw. höher bewertete Leistung abrechenbar. Die Nebeneinanderberechnung ist ausgeschlossen.
Eine lückenlose und plausible Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen und Kürzungen. Sie sollte den Prüfern auf den ersten Blick die korrekte Anwendung der GOÄ 257 belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Durch die explizite Nennung des Medikaments (Methotrexat) wird der therapeutische Zweck unmissverständlich klar und eine Verwechslung mit einer anästhesiologischen Leistung ausgeschlossen.
Die GOÄ 257 ist eine der wenigen ärztlichen Leistungen, für die ein fester Satz gilt. Gemäß den Abrechnungsempfehlungen ist hier ausschließlich der 1,0-fache Satz anzusetzen. Eine Steigerung mit Begründung nach § 5 GOÄ ist nicht möglich und führt unweigerlich zur Beanstandung durch die Kostenträger. Dies ist eine verbindliche Auslegung, die von allen Rechnungsstellen und Versicherungen anerkannt wird.
Obwohl die Ziffer selbst nicht steigerbar ist, können im Behandlungskontext erbrachte, eigenständige Leistungen daneben abgerechnet werden. Nach Kommentarlage sind dies häufig:
Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung von Ziffer 257 mit bestimmten anderen Leistungen im selben Arzt-Patienten-Kontakt explizit aus. Die wichtigsten Ausschlüsse sind:
Der mit Abstand häufigste Fehler ist die Abrechnung der GOÄ 257 für eine Spinalanästhesie. Wird ein Lokalanästhetikum zur Schmerzausschaltung für einen Eingriff injiziert, handelt es sich per Definition um eine Anästhesieleistung, die zwingend mit den Ziffern GOÄ 472 ff. abgerechnet werden muss. Der zweite häufige Fehler ist der Versuch, die Ziffer über den 1,0-fachen Satz hinaus zu steigern. Dies ist bei der GOÄ 257 explizit ausgeschlossen. Eine saubere Dokumentation der Indikation und des injizierten Medikaments ist der beste Schutz vor Kürzungen.
Nein, das ist nach herrschender Kommentarlage nicht zulässig. Die GOÄ 435 (Lumbalpunktion zur Liquorgewinnung) und die GOÄ 257 (Injektion) schließen sich gegenseitig aus. Der Grundsatz lautet: Die Leistung, die den Hauptzweck des Eingriffs darstellt, ist abzurechnen. Wenn sowohl diagnostisch Liquor entnommen als auch therapeutisch ein Medikament injiziert wird, ist in der Regel die höher bewertete Leistung anzusetzen. Eine Doppelabrechnung für denselben Punktionsvorgang ist nicht statthaft und wird von Kostenträgern konsequent gestrichen.
Dies ist eine Besonderheit der GOÄ. Für die Ziffer 257 existiert ein spezifischer Abrechnungshinweis, der besagt, dass für alle Kostenträger der 1,0-fache Satz gilt. Diese Regelung hebt den allgemeinen Steigerungsmechanismus des § 5 GOÄ für diese spezifische Leistung auf. Der Grund dafür liegt in der historischen Gebührenkalkulation und kann nicht durch einen besonderen Zeitaufwand, Schwierigkeitsgrad oder andere Umstände umgangen werden. Die GOÄ 257 ist somit als eine Leistung mit einem festen, nicht variablen Honorar zu betrachten.
Nein, hier muss man klar differenzieren. Der Ausschluss bezieht sich auf die intrathekale Injektion eines Lokalanästhetikums zur Erzielung einer Spinalanästhesie. Die vorherige Infiltration der Haut und des subkutanen Gewebes mit einem Lokalanästhetikum (z.B. Lidocain) zur Schmerzreduktion an der Einstichstelle ist ein anderer Vorgang. Diese lokale Hautanästhesie ist jedoch als vorbereitende Maßnahme bereits Bestandteil der Leistung nach GOÄ 257 und kann nicht gesondert (z.B. mit GOÄ 490/491) abgerechnet werden. Sie schließt aber die Abrechnung der GOÄ 257 für die eigentliche therapeutische/diagnostische Injektion nicht aus.