Die GOÄ-Ziffer 258 beschreibt eine hochspezialisierte und invasive medizinische Leistung: die Injektion, intraaortal oder intrakardial. Sie gehört zu den seltener abgerechneten Ziffern, deren korrekte Anwendung jedoch im Ernstfall für eine revisionssichere Abrechnung entscheidend ist. Die Leistungslegende ist präzise und lässt wenig Interpretationsspielraum.
Offizieller Leistungstext: Injektion, intraaortal oder intrakardial - ausgenommen bei liegendem Aorten- oder Herzkatheter -
Für das Verständnis und die korrekte Abrechnung ist es sinnvoll, die Leistungslegende in ihre Kernbestandteile zu zerlegen:
Eine Besonderheit dieser Ziffer ist ihre gebührentechnische Einordnung. Nach herrschender Kommentarlage und Praxis der Kostenträger handelt es sich um eine sogenannte Festgebühr.
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 258) der 1-fache Satz!
Das bedeutet, dass eine Steigerung des Gebührensatzes über den 1,0-fachen Satz hinaus, auch bei außergewöhnlichem Aufwand, nicht vorgesehen ist. Dies ist bei der Rechnungsstellung unbedingt zu beachten, um Beanstandungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen von vornherein zu vermeiden.
Während die Definition der GOÄ 258 klar umrissen ist, wirft die praktische Anwendung im hektischen Praxis- oder Klinikalltag oft Fragen auf. Diese Ziffer kommt vor allem in Notfallsituationen oder bei speziellen diagnostischen Verfahren zur Anwendung.
Die Abrechnung der Ziffer 258 ist an spezifische medizinische Szenarien gebunden:
Aufgrund der Seltenheit und der Besonderheiten der Ziffer 258 kommt es in der Abrechnung immer wieder zu typischen Fehlern, die zu Kürzungen führen können:
Achtung – Revisionssicher abrechnen: Die GOÄ-Ziffer 258 ist explizit nicht steigerungsfähig. Es darf ausschließlich der 1,0-fache Satz angesetzt werden. Jede Abweichung davon wird von den Kostenträgern korrigiert.
Gerade bei invasiven und seltenen Leistungen ist eine präzise Dokumentation unerlässlich, um die medizinische Notwendigkeit und die korrekte Durchführung nachzuweisen. Ihre Dokumentation sollte folgende Punkte enthalten:
Wie bereits mehrfach erwähnt, ist eine Steigerung des Gebührensatzes bei der GOÄ 258 nicht möglich. Es handelt sich um eine technische Leistung mit einem festen Gebührenrahmen (1,0-facher Satz).
Die Kombinierbarkeit mit anderen Ziffern ist klar geregelt. Nach herrschender Kommentarlage ist beispielsweise die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ 204 (Anlegen einer Verweilkanüle) möglich. Dies ist dann plausibel, wenn im Rahmen einer Notfallsituation zunächst die dringliche intrakardiale Injektion (GOÄ 258) erfolgt und im weiteren Verlauf dann ein peripher-venöser Zugang mittels Verweilkanüle etabliert wird.
Allerdings gibt es eine Reihe von Ziffern, deren Abrechnung neben der GOÄ 258 im selben Arzt-Patienten-Kontakt für dieselbe Lokalisation ausgeschlossen ist. Die GOÄ selbst und Kommentare nennen hier explizit:
Abrechnungsausschluss: Neben der GOÄ-Ziffer 258 sind folgende Ziffern nicht abrechnungsfähig: 200, 254, 350, 355-361, 435, 2029.
Dies ist logisch begründet: Der Verband (GOÄ 200) nach der Punktion ist bereits enthalten. Eine Infusion (GOÄ 254) über denselben Zugang ist nicht Leistungsinhalt. Die Punktionen (GOÄ 350, 355-361) sind als Teilschritt der Injektion inkludiert. Eine Katheterspülung (GOÄ 435) setzt einen Katheter voraus, was die GOÄ 258 ausschließt, und der Zuschlag für ambulante Operationen (GOÄ 2029) ist für diese Leistung nicht vorgesehen.
Die GOÄ-Ziffer 258 wird in der Gebührenordnung als eine technische Leistung mit einem festen Gebührensatz (1,0-fach) behandelt. Im Gegensatz zu vielen anderen ärztlichen Leistungen, bei denen der Steigerungsfaktor den individuellen Zeitaufwand oder die Schwierigkeit abbilden soll, ist hier der durchschnittliche Aufwand bereits in der Bewertung der Ziffer pauschal einkalkuliert. Die Gebührenordnung sieht für solche Leistungen keine Möglichkeit der Steigerung vor. Dies dient der Vereinfachung, führt aber auch dazu, dass außergewöhnliche Umstände nicht honoriert werden können. Eine Begründung für einen höheren Faktor wird von den Kostenträgern daher grundsätzlich nicht anerkannt.
Die häufigste und klinisch relevanteste Indikation für die GOÄ 258 ist die kardiopulmonale Reanimation, speziell bei einem Herzstillstand (Asystolie oder pulslose elektrische Aktivität). Sie kommt als Ultima-Ratio-Maßnahme in Betracht, wenn die Gabe von Notfallmedikamenten wie Adrenalin über einen venösen Zugang (peripher oder zentral) nicht zeitnah möglich ist. Nach aktuellen Reanimationsleitlinien wird der intravenöse oder intraossäre Zugang bevorzugt, weshalb die intrakardiale Injektion seltener geworden ist. Dennoch bleibt sie eine abrechenbare Leistung, wenn sie aus medizinischer Sicht in einer Ausnahmesituation unumgänglich war.
Die Abgrenzung ist durch die Leistungslegende der GOÄ 258 eindeutig definiert. Der entscheidende Punkt ist, ob zum Zeitpunkt der Injektion bereits ein Katheter im Herzen oder in der Aorta liegt.
Nein, die zusätzliche Abrechnung einer Punktionsziffer neben der GOÄ 258 ist explizit ausgeschlossen. Die Leistungslegende „Injektion, intraaortal oder intrakardial“ impliziert logisch, dass zur Durchführung eine Punktion notwendig ist. Diese Punktion ist somit ein integraler Bestandteil und sogenannter „methodisch notwendiger Teilschritt“ der Leistung nach GOÄ 258. Sie ist mit der Gebühr für die Ziffer 258 bereits vollständig abgegolten. Die offiziellen Abrechnungsausschlüsse bestätigen dies, indem sie die Ziffern 350 und 355-361 explizit von der gemeinsamen Abrechnung ausschließen.