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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 258: Injektion, intraaortal oder intrakardial - ausgenommen bei liegendem Aorten- oder Herzkatheter -

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
10.49
Regelhöchstsatz:
2.3
24.13
Höchstsatz:
3.5
36.72
Ausschlüsse:
200, 254, 350, 355, 356, 357, 358, 359, 360, 361, 435, 2029

GOÄ-Ziffer 258: Die Leistungslegende im Detail

Die GOÄ-Ziffer 258 beschreibt eine hochspezialisierte und invasive medizinische Leistung: die Injektion, intraaortal oder intrakardial. Sie gehört zu den seltener abgerechneten Ziffern, deren korrekte Anwendung jedoch im Ernstfall für eine revisionssichere Abrechnung entscheidend ist. Die Leistungslegende ist präzise und lässt wenig Interpretationsspielraum.

Offizieller Leistungstext: Injektion, intraaortal oder intrakardial - ausgenommen bei liegendem Aorten- oder Herzkatheter -

Für das Verständnis und die korrekte Abrechnung ist es sinnvoll, die Leistungslegende in ihre Kernbestandteile zu zerlegen:

  • Injektion: Dies beschreibt den grundlegenden Vorgang des Einbringens einer flüssigen Substanz (z.B. Medikament, Kontrastmittel) mittels einer Kanüle.
  • intraaortal oder intrakardial: Hier wird der Zielort der Injektion exakt definiert. Die Nadelspitze muss sich entweder direkt in der Hauptschlagader (Aorta) oder in einer der Herzhöhlen befinden. Dies erfordert eine direkte Punktion dieser Strukturen.
  • ausgenommen bei liegendem Aorten- oder Herzkatheter: Dies ist die entscheidende Abgrenzung. Erfolgt die Verabreichung des Medikaments über einen bereits platzierten Katheter, ist die Ziffer 258 ausdrücklich ausgeschlossen. Die Leistung umfasst also den gesamten Vorgang der Punktion und anschließenden Injektion in einem Akt.

Eine Besonderheit dieser Ziffer ist ihre gebührentechnische Einordnung. Nach herrschender Kommentarlage und Praxis der Kostenträger handelt es sich um eine sogenannte Festgebühr.

Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 258) der 1-fache Satz!

Das bedeutet, dass eine Steigerung des Gebührensatzes über den 1,0-fachen Satz hinaus, auch bei außergewöhnlichem Aufwand, nicht vorgesehen ist. Dies ist bei der Rechnungsstellung unbedingt zu beachten, um Beanstandungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen von vornherein zu vermeiden.

GOÄ 258 in der Praxis: Anwendung, Fallstricke und Dokumentation

Während die Definition der GOÄ 258 klar umrissen ist, wirft die praktische Anwendung im hektischen Praxis- oder Klinikalltag oft Fragen auf. Diese Ziffer kommt vor allem in Notfallsituationen oder bei speziellen diagnostischen Verfahren zur Anwendung.

Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 258

Die Abrechnung der Ziffer 258 ist an spezifische medizinische Szenarien gebunden:

  • Notfallmedizinische Reanimation: Das klassische, wenn auch heute seltener gewordene Beispiel ist die intrakardiale Gabe von Adrenalin bei einer Asystolie (Herzstillstand), wenn ein peripher- oder zentralvenöser Zugang nicht schnell genug etabliert werden kann.
  • Spezielle Angiographien: In seltenen Fällen der diagnostischen Bildgebung kann eine direkte Punktion der Aorta zur Kontrastmittelinjektion notwendig sein, beispielsweise wenn andere arterielle Zugangswege (z.B. über die Leiste) nicht zur Verfügung stehen.
  • Interventionelle Kardiologie/Radiologie: In Ausnahmesituationen kann eine gezielte, hochdosierte Medikamentengabe direkt in das Herz oder die Aorta erforderlich sein, die eine direkte Punktion ohne vorherige Katheterplatzierung erfordert.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Aufgrund der Seltenheit und der Besonderheiten der Ziffer 258 kommt es in der Abrechnung immer wieder zu typischen Fehlern, die zu Kürzungen führen können:

  1. Abrechnung trotz liegendem Katheter: Der häufigste Fehler ist die Nichtbeachtung des Ausschlusses. Sobald die Injektion über einen vorhandenen Katheter erfolgt, ist die Ziffer 258 falsch.
  2. Versuch der Steigerung: Die GOÄ 258 ist eine Festgebühr. Eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz ist nicht möglich und führt unweigerlich zu einer Beanstandung.
  3. Zusätzliche Abrechnung der Punktion: Die für die Injektion notwendige Punktion ist integraler Bestandteil der Leistung und kann nicht separat (z.B. mit GOÄ 350 ff.) abgerechnet werden.

Achtung – Revisionssicher abrechnen: Die GOÄ-Ziffer 258 ist explizit nicht steigerungsfähig. Es darf ausschließlich der 1,0-fache Satz angesetzt werden. Jede Abweichung davon wird von den Kostenträgern korrigiert.

Tipps für eine lückenlose Dokumentation

Gerade bei invasiven und seltenen Leistungen ist eine präzise Dokumentation unerlässlich, um die medizinische Notwendigkeit und die korrekte Durchführung nachzuweisen. Ihre Dokumentation sollte folgende Punkte enthalten:

  • Medizinische Indikation: Warum war die direkte intraaortale/intrakardiale Injektion notwendig? (z.B. „Reanimation bei Asystolie, i.v.-Zugang nicht zeitnah möglich“)
  • Durchführung: Genaue Beschreibung des Vorgangs (z.B. „Intrakardiale Punktion 4. ICR parasternal links, Aspiration von Blut zur Lagekontrolle, anschließende Injektion von 1mg Adrenalin“)
  • Injiziertes Medikament/Kontrastmittel: Substanz und Dosis exakt benennen.
  • Ausschluss eines liegenden Katheters: Ein kurzer Vermerk wie „kein liegender Herz-/Aortenkatheter“ schafft zusätzliche Klarheit für Prüfer.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits mehrfach erwähnt, ist eine Steigerung des Gebührensatzes bei der GOÄ 258 nicht möglich. Es handelt sich um eine technische Leistung mit einem festen Gebührenrahmen (1,0-facher Satz).

Kombinationen und Ausschlüsse

Die Kombinierbarkeit mit anderen Ziffern ist klar geregelt. Nach herrschender Kommentarlage ist beispielsweise die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ 204 (Anlegen einer Verweilkanüle) möglich. Dies ist dann plausibel, wenn im Rahmen einer Notfallsituation zunächst die dringliche intrakardiale Injektion (GOÄ 258) erfolgt und im weiteren Verlauf dann ein peripher-venöser Zugang mittels Verweilkanüle etabliert wird.

Allerdings gibt es eine Reihe von Ziffern, deren Abrechnung neben der GOÄ 258 im selben Arzt-Patienten-Kontakt für dieselbe Lokalisation ausgeschlossen ist. Die GOÄ selbst und Kommentare nennen hier explizit:

Abrechnungsausschluss: Neben der GOÄ-Ziffer 258 sind folgende Ziffern nicht abrechnungsfähig: 200, 254, 350, 355-361, 435, 2029.

Dies ist logisch begründet: Der Verband (GOÄ 200) nach der Punktion ist bereits enthalten. Eine Infusion (GOÄ 254) über denselben Zugang ist nicht Leistungsinhalt. Die Punktionen (GOÄ 350, 355-361) sind als Teilschritt der Injektion inkludiert. Eine Katheterspülung (GOÄ 435) setzt einen Katheter voraus, was die GOÄ 258 ausschließt, und der Zuschlag für ambulante Operationen (GOÄ 2029) ist für diese Leistung nicht vorgesehen.

Häufig gestellte Fragen

Warum darf ich die GOÄ 258 nicht steigern, obwohl der Aufwand im Notfall immens ist?

Die GOÄ-Ziffer 258 wird in der Gebührenordnung als eine technische Leistung mit einem festen Gebührensatz (1,0-fach) behandelt. Im Gegensatz zu vielen anderen ärztlichen Leistungen, bei denen der Steigerungsfaktor den individuellen Zeitaufwand oder die Schwierigkeit abbilden soll, ist hier der durchschnittliche Aufwand bereits in der Bewertung der Ziffer pauschal einkalkuliert. Die Gebührenordnung sieht für solche Leistungen keine Möglichkeit der Steigerung vor. Dies dient der Vereinfachung, führt aber auch dazu, dass außergewöhnliche Umstände nicht honoriert werden können. Eine Begründung für einen höheren Faktor wird von den Kostenträgern daher grundsätzlich nicht anerkannt.

In welcher Notfallsituation kommt die GOÄ 258 heute überhaupt noch zur Anwendung?

Die häufigste und klinisch relevanteste Indikation für die GOÄ 258 ist die kardiopulmonale Reanimation, speziell bei einem Herzstillstand (Asystolie oder pulslose elektrische Aktivität). Sie kommt als Ultima-Ratio-Maßnahme in Betracht, wenn die Gabe von Notfallmedikamenten wie Adrenalin über einen venösen Zugang (peripher oder zentral) nicht zeitnah möglich ist. Nach aktuellen Reanimationsleitlinien wird der intravenöse oder intraossäre Zugang bevorzugt, weshalb die intrakardiale Injektion seltener geworden ist. Dennoch bleibt sie eine abrechenbare Leistung, wenn sie aus medizinischer Sicht in einer Ausnahmesituation unumgänglich war.

Wie grenze ich die GOÄ 258 von einer Injektion über einen bereits liegenden Herzkatheter ab?

Die Abgrenzung ist durch die Leistungslegende der GOÄ 258 eindeutig definiert. Der entscheidende Punkt ist, ob zum Zeitpunkt der Injektion bereits ein Katheter im Herzen oder in der Aorta liegt.

  • GOÄ 258 liegt vor, wenn: Der Arzt zur Verabreichung des Medikaments eine direkte Punktion des Herzens oder der Aorta durchführen muss. Die Leistung umfasst die Punktion und die Injektion als eine Einheit.
  • GOÄ 258 liegt NICHT vor, wenn: Ein Katheter (z.B. ein ZVK, ein arterieller Katheter oder ein Herzkatheter) bereits platziert ist und die Injektion über diesen bestehenden Zugang erfolgt. In diesem Fall wären andere Ziffern, die die Katheteranwendung betreffen, zu prüfen.
Darf ich die Punktion (z.B. nach GOÄ 350) zusätzlich zur GOÄ 258 abrechnen?

Nein, die zusätzliche Abrechnung einer Punktionsziffer neben der GOÄ 258 ist explizit ausgeschlossen. Die Leistungslegende „Injektion, intraaortal oder intrakardial“ impliziert logisch, dass zur Durchführung eine Punktion notwendig ist. Diese Punktion ist somit ein integraler Bestandteil und sogenannter „methodisch notwendiger Teilschritt“ der Leistung nach GOÄ 258. Sie ist mit der Gebühr für die Ziffer 258 bereits vollständig abgegolten. Die offiziellen Abrechnungsausschlüsse bestätigen dies, indem sie die Ziffern 350 und 355-361 explizit von der gemeinsamen Abrechnung ausschließen.

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