Die GOÄ-Ziffer 259 beschreibt eine hochspezialisierte ärztliche Leistung: "Legen eines Periduralkatheters – in Verbindung mit der Anlage eines subkutanen Medikamentenreservoirs –". Diese Ziffer findet vor allem in der Schmerztherapie und Palliativmedizin Anwendung, wenn eine langfristige und kontinuierliche Medikamentengabe in den Periduralraum erforderlich ist.
Die Leistungslegende lässt sich in zwei zentrale Bestandteile zerlegen, die untrennbar miteinander verbunden sind:
Ein entscheidender Punkt für die Abrechnung dieser Ziffer ist, dass beide Leistungskomponenten – das Legen des Katheters UND die Anlage des Reservoirs – erbracht werden müssen. Die alleinige Anlage eines Periduralkatheters erfüllt den Leistungsinhalt der Ziffer 259 nicht.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Für die GOÄ-Ziffer 259 gilt eine besondere Regelung bezüglich des Gebührenrahmens. Nach herrschender Kommentarlage und Praxis ist diese Leistung als Festbetrag anzusehen. Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz. Eine Steigerung des Faktors ist hier nicht vorgesehen.
Diese Regelung unterstreicht den pauschalen Charakter der Ziffer, die den gesamten Aufwand für den komplexen Eingriff abdeckt.
Die korrekte Anwendung der GOÄ-Ziffer 259 ist entscheidend, um aufwändige Rückfragen und Kürzungen durch Kostenträger zu vermeiden. Der Schlüssel liegt im Verständnis des Leistungsumfangs und der besonderen Abrechnungsmodalitäten.
Diese Ziffer kommt in spezifischen klinischen Situationen zum Einsatz, die eine dauerhafte Schmerztherapie erfordern:
Die häufigsten Fehlerquellen bei der Abrechnung der GOÄ 259 sind die Steigerung des Satzes und die unzulässige Kombination mit anderen Ziffern.
Achtung, Festbetrag! Die GOÄ 259 ist eine der wenigen Ziffern in der GOÄ, die nicht gesteigert werden darf. Sie muss zwingend mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Jede Steigerung, auch mit ausführlicher Begründung, wird von den Kostenträgern konsequent gekürzt, da es sich um einen fixen Gebührensatz handelt.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die Abrechnung der Ziffer 259 für die alleinige Anlage eines Periduralkatheters ohne ein subkutanes Reservoir. Dies ist nicht statthaft. Für einen temporären Periduralkatheter (z.B. in der Geburtshilfe oder für die kurzfristige postoperative Schmerztherapie) ist die GOÄ-Ziffer 470 die korrekte Wahl.
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Nachfragen. Sie sollte den gesamten Prozess transparent abbilden. Ein praxisbewährter Hinweis ist die detaillierte Beschreibung beider Eingriffsteile.
Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
Wie bereits betont, ist eine Steigerung der GOÄ 259 nicht möglich. Die Leistung wird immer mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet. Dies liegt daran, dass der Verordnungsgeber den durchschnittlichen Aufwand bereits im hohen Punktwert der Ziffer berücksichtigt hat.
Obwohl die Ziffer 259 viele Teilschritte beinhaltet, können vorbereitende und nachfolgende Leistungen separat abgerechnet werden, sofern sie nicht Bestandteil der Leistungslegende sind. Nach herrschender Auffassung sind dies zum Beispiel:
Die Gebührenordnung schließt explizit die gemeinsame Abrechnung mit bestimmten Ziffern aus, da deren Leistungen bereits von der GOÄ 259 umfasst werden.
Wichtiger Hinweis zu Ausschlüssen: Neben der GOÄ 259 sind folgende Ziffern im selben Behandlungskontext nicht abrechnungsfähig: GOÄ 200 (Verband), GOÄ 435 (Therapeutische Infiltration an der Wirbelsäule), sowie die GOÄ 470 bis 475 (Legen eines Katheters zur Periduralanästhesie und zugehörige Leistungen). Der Grund ist, dass diese Leistungen als methodisch notwendige Teilschritte des Gesamteingriffs gelten.
Die GOÄ 259 ist eine sogenannte „Festbetragsziffer“. Das bedeutet, der Verordnungsgeber hat den überdurchschnittlichen Aufwand, die Komplexität und die Materialkosten bereits in der hohen Punktzahl der Ziffer pauschal berücksichtigt. Im Gegensatz zu den meisten anderen GOÄ-Ziffern, bei denen der Faktor den individuellen Aufwand abbildet, ist hier der Wert fix. Jede Steigerung über den 1,0-fachen Satz hinaus wird von Kostenträgern als formell falsch eingestuft und gekürzt. Betrachten Sie es als einen „Alles-inklusive-Preis“ für diesen speziellen Eingriff.
Der entscheidende Unterschied liegt im Leistungsumfang und der Dauer der Anwendung. Die GOÄ 470 (Legen eines Katheters zur Periduralanästhesie) wird für einen temporären Periduralkatheter abgerechnet, wie er beispielsweise in der Geburtshilfe oder für die kurzfristige postoperative Schmerztherapie (wenige Tage) verwendet wird. Die GOÄ 259 ist hingegen ausschließlich für die Anlage eines dauerhaften Systems vorgesehen, das zwingend die Kombination aus Periduralkatheter UND einem unter der Haut implantierten Medikamentenreservoir (Port) umfasst. Die GOÄ 259 ist also die Ziffer für die langfristige Schmerztherapie.
Obwohl die GOÄ 259 eine Komplexleistung ist, können Sie selbstverständlich separat erbrachte Leistungen zusätzlich abrechnen. Dazu gehören typischerweise die vorausgehende ausführliche Aufklärung und Beratung (z.B. GOÄ 3 oder GOÄ 34) sowie notwendige Untersuchungen (z.B. GOÄ 5). Falls zur Lagekontrolle eine Bildgebung (z.B. Röntgen) erforderlich ist, kann die entsprechende Ziffer (z.B. GOÄ 5020) angesetzt werden. Auch eine nachfolgende Überwachung der Vitalfunktionen kann unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. nach GOÄ 510/511) berechnungsfähig sein.
Das ist ein sehr wichtiger Punkt. Die Leistungslegende der GOÄ 259 lautet „Legen eines Periduralkatheters – in Verbindung mit der Anlage eines subkutanen Medikamentenreservoirs“. Der operative Teil der Port-Implantation (Hautschnitt, Präparation der Tasche, Einsetzen des Ports) ist damit explizit als integraler Bestandteil der Ziffer definiert. Zusätzliche chirurgische Grundziffern für diese Teilschritte, wie etwa für eine Inzision oder Wundversorgung, sind daher nicht separat berechnungsfähig. Dies wird auch durch den expliziten Ausschluss der GOÄ 200 (Verband) unterstrichen.