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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 259: Legen eines Periduralkatheters - in Verbindung mit der Anlage eines subkutanen Medikamentenreservoirs -

18.01.2026
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
34.97
Regelhöchstsatz:
2.3
80.44
Höchstsatz:
3.5
122.40
Ausschlüsse:
200, 435, 470, 471, 472, 473, 474, 475

GOÄ 259: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 259 beschreibt eine hochspezialisierte ärztliche Leistung: "Legen eines Periduralkatheters – in Verbindung mit der Anlage eines subkutanen Medikamentenreservoirs –". Diese Ziffer findet Anwendung in der interventionellen Schmerztherapie und bei palliativmedizinischen Behandlungen, bei denen eine kontinuierliche, langfristige Medikamentengabe in den Periduralraum erforderlich ist.

Die Leistungslegende lässt sich in zwei wesentliche, untrennbar miteinander verbundene Bestandteile zerlegen:

  1. Legen eines Periduralkatheters: Dies beschreibt den eigentlichen invasiven Akt des Einbringens eines dünnen Schlauches in den Periduralraum, also den Raum, der das Rückenmark umgibt. Dieser Schritt erfordert höchste Präzision und sterile Bedingungen.
  2. in Verbindung mit der Anlage eines subkutanen Medikamentenreservoirs: Dies ist der entscheidende, qualifizierende Zusatz. Die Abrechnung der GOÄ 259 ist nach herrschender Kommentarlage nur dann möglich, wenn nicht nur ein temporärer Katheter gelegt wird, sondern dieser mit einem unter der Haut implantierten Reservoir (z. B. einem Portsystem) verbunden wird. Dieses Reservoir ermöglicht die wiederholte, sichere und einfache Applikation von Medikamenten über einen langen Zeitraum.

Die Gebührenordnung stellt klar, dass bestimmte Leistungen als integraler Bestandteil dieses komplexen Eingriffs angesehen werden und daher nicht zusätzlich abgerechnet werden dürfen. Dies dient der Vermeidung von Doppelabrechnungen.

Offizieller Abrechnungsausschluss laut Gebührenordnung: Neben der Ziffer 259 sind die Ziffern 200 (Verband), 435 (Infiltrationsanästhesie großer Bezirke) sowie 470 bis 475 (Leistungen im Zusammenhang mit einer Narkose) nicht abrechnungsfähig.

Zusammenfassend honoriert die GOÄ 259 also nicht das bloße Legen eines Katheters, sondern die Etablierung eines kompletten, dauerhaften Systems zur periduralen Medikamentenapplikation.

So wenden Sie die GOÄ 259 im Praxisalltag korrekt an

Die GOÄ 259 ist eine Ziffer für Spezialisten und kommt in der täglichen Praxis nicht allzu häufig vor. Umso wichtiger ist es, die genauen Voraussetzungen für eine revisionssichere Abrechnung zu kennen. Der Schlüssel liegt in der Kombination aus Katheter und einem dauerhaften, subkutanen Reservoir.

Praxisbeispiele für die GOÄ 259

In diesen Szenarien ist die Abrechnung der GOÄ 259 typischerweise gerechtfertigt:

  • Chronische Schmerztherapie: Ein Patient leidet an einem therapieresistenten chronischen Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule nach mehreren Bandscheibenoperationen (Post-Laminektomie-Syndrom). Orale und transdermale Schmerzmittel sind ausgeschöpft. Zur langfristigen Schmerzkontrolle wird ein Periduralkatheter mit Anschluss an ein subkutan im Gesäßbereich implantiertes Portsystem gelegt.
  • Palliative Versorgung: Eine Patientin mit fortgeschrittenem Pankreaskarzinom hat starke, nicht mehr anders beherrschbare Schmerzen im Oberbauch. Um eine kontinuierliche Gabe von Opioiden zu ermöglichen und die Lebensqualität zu erhalten, wird ein Periduralkatheter mit einem subkutanen Port am Thorax implantiert.
  • Tumorschmerztherapie: Ein Patient mit Knochenmetastasen durch ein Prostatakarzinom benötigt eine dauerhafte peridurale Analgesie. Die Anlage eines entsprechenden Katheters mit subkutanem Reservoir nach GOÄ 259 ermöglicht die regelmäßige Medikamentengabe durch einen ambulanten Pflegedienst.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Der häufigste und kostspieligste Fehler bei der Anwendung der GOÄ 259 ist die Verwechslung mit der Anlage eines temporären Katheters. Ein Periduralkatheter für die Geburtshilfe oder für die postoperative Schmerztherapie über wenige Tage erfüllt nicht die Kriterien der Ziffer 259, da hier das subkutane Reservoir fehlt. Solche Leistungen müssen über andere Ziffern (z.B. aus dem anästhesiologischen Abschnitt der GOÄ) abgerechnet werden.

Achtung – Praxiswarnung: Die GOÄ 259 ist ausschließlich für die Kombination aus Katheter UND einem unter der Haut implantierten, dauerhaften Medikamentenreservoir (Port) abrechenbar. Fehlt das Reservoir, ist die Ziffer nicht ansetzbar. Dies wird von Kostenträgern streng geprüft.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen und Kürzungen. Sie sollte den Eingriff für einen externen Prüfer zweifelsfrei nachvollziehbar machen.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

Datum: TT.MM.JJJJ
Indikation: Therapierefraktäre, chronische Lumboischialgie bds. bei Post-Laminektomie-Syndrom.
Aufklärung: Patient über Nutzen, Risiken und Alternativen aufgeklärt, schriftliche Einwilligung liegt vor.
Eingriff: In steriler Kautel, nach Lokalanästhesie, problemlose Platzierung eines Periduralkatheters auf Höhe L3/4. Subkutane Tunnelung und Anlage einer Portkammer (Hersteller XY, Modell Z, Ch.-B.: 12345) im rechten oberen Gesäßquadranten. Anschluss des Katheters an den Port. Funktionsprüfung: Aspiration negativ, Testdosis ohne path. Reaktion. System durchgängig.
Anordnung: Spülung des Systems nach Protokoll.

Steigerung und Kombinationen

Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach)

Ja, die GOÄ 259 ist als persönliche ärztliche Leistung steigerungsfähig. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Diese müssen in der Rechnung patientenbezogen und nachvollziehbar begründet werden. Akzeptierte Begründungen sind beispielsweise:

  • Erschwerte anatomische Verhältnisse durch Adipositas, Skoliose oder Vernarbungen nach Voroperationen.
  • Besonders aufwendige sterile Vorbereitung bei Patienten mit MRSA-Besiedlung.
  • Erhöhter Zeitaufwand aufgrund von Kreislaufinstabilität des Patienten während des Eingriffs.

Typische Kombinationsmöglichkeiten

Je nach Behandlungsfall kann die GOÄ 259 sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden:

  • GOÄ 1 und/oder 3/34: Für die ausführliche Beratung und Aufklärung vor dem Eingriff.
  • GOÄ 410/420: Ultraschall zur Punktion oder Lagekontrolle, sofern medizinisch notwendig und nicht routinemäßig.
  • § 10 GOÄ: Ersatz von Auslagen für das verwendete Material (Katheter, Portsystem). Dies ist ein wesentlicher Punkt, da die Materialkosten erheblich sein können.

Abrechnungsausschlüsse beachten

Die GOÄ schließt explizit die gemeinsame Abrechnung mit den Ziffern 200, 435 und 470-475 aus. Die Begründung dafür liegt im Prinzip der Zielleistung: Die für den Eingriff notwendige Lokalanästhesie (abgebildet in GOÄ 435) und der anschließende einfache Verband (GOÄ 200) sind bereits untrennbarer Bestandteil der Leistung nach GOÄ 259 und werden durch deren Honorar mit abgegolten.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der entscheidende Unterschied zwischen der GOÄ 259 und der Anlage eines 'normalen' Periduralkatheters?

Der entscheidende und für die Abrechnung unabdingbare Unterschied ist die Anlage eines subkutanen Medikamentenreservoirs (z.B. eines Ports). Die GOÄ 259 honoriert nicht die temporäre Anlage eines Periduralkatheters, wie er beispielsweise in der Geburtshilfe oder für die kurzfristige postoperative Schmerztherapie verwendet wird. Sie zielt ausschließlich auf die Etablierung eines dauerhaften Systems für die Langzeit-Schmerztherapie oder Palliativversorgung. Fehlt das unter der Haut implantierte Reservoir, ist die GOÄ 259 nicht ansetzbar. Die Leistung wäre dann ggf. über andere Ziffern, z.B. aus dem anästhesiologischen Bereich, abzubilden.

Welche Materialien müssen in der Rechnung oder Dokumentation aufgeführt werden, um die GOÄ 259 zu rechtfertigen?

Für eine revisionssichere Abrechnung ist es dringend empfohlen, die verwendeten Materialien detailliert zu dokumentieren und als Auslagen nach § 10 GOÄ gesondert auf der Rechnung aufzuführen. Dazu gehören insbesondere:

  • Der Periduralkatheter: Genaue Bezeichnung, Hersteller, Artikelnummer.
  • Das subkutane Reservoir/Portsystem: Genaue Bezeichnung, Hersteller, Modell- und/oder Seriennummer.

Die explizite Nennung dieser Komponenten in der Dokumentation und auf der Rechnung belegt gegenüber den Kostenträgern unmissverständlich, dass die Voraussetzung der Leistungslegende (Katheter in Verbindung mit Reservoir) erfüllt wurde. Dies minimiert das Risiko von Rückfragen und Beanstandungen erheblich.

Mit welcher Begründung kann ich die GOÄ 259 über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) steigern?

Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus erfordert eine patientenindividuelle, nachvollziehbare Begründung, die auf einen besonderen Schwierigkeitsgrad, einen erhöhten Zeitaufwand oder besondere Umstände bei der Ausführung verweist. Pauschale Begründungen sind nicht zulässig. Nach herrschender Auffassung sind stichhaltige Begründungen beispielsweise:

  • Erschwerte anatomische Verhältnisse: z.B. „Deutliche Erschwernis der Punktion bei massiver Skoliose und voroperiertem Gebiet“.
  • Patientenzustand: z.B. „Erhöhter Überwachungsaufwand und Zeitbedarf durch Kreislaufinstabilität des multimorbiden Patienten“.
  • Besondere Umstände: z.B. „Überdurchschnittlicher Zeitaufwand bei schwieriger Katheterplatzierung aufgrund starker Verwachsungen“

Die Begründung muss immer in der Rechnung aufgeführt werden.

Warum ist die GOÄ 435 (Infiltrationsanästhesie großer Bezirke) neben der GOÄ 259 ausgeschlossen?

Der Ausschluss der GOÄ 435 beruht auf dem Grundprinzip der „Zielleistung“ in der GOÄ. Die Leistung nach GOÄ 259 beschreibt den gesamten Eingriff des Legens von Katheter und Reservoir. Die dafür notwendige lokale Betäubung der Haut und der tieferen Schichten ist ein methodisch notwendiger und unselbstständiger Teilschritt zur Erbringung dieser Zielleistung. Sie ist somit bereits im Honorar der GOÄ 259 enthalten und kann nicht separat abgerechnet werden. Würde man die Lokalanästhesie zusätzlich berechnen, käme es zu einer unzulässigen Doppelhonorierung für einen Teil des Gesamteingriffs. Der Ausschluss stellt also sicher, dass der Eingriff als eine einzige, komplexe Leistung bewertet wird.

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