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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 259: Legen eines Periduralkatheters - in Verbindung mit der Anlage eines subkutanen Medikamentenreservoirs -

17.12.2025
|
8
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
34.97
Regelhöchstsatz:
2.3
80.44
Höchstsatz:
3.5
122.40
Ausschlüsse:
200, 435, 470, 471, 472, 473, 474, 475

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 259

Die GOÄ-Ziffer 259 beschreibt eine hochspezialisierte ärztliche Leistung: "Legen eines Periduralkatheters – in Verbindung mit der Anlage eines subkutanen Medikamentenreservoirs –". Diese Ziffer findet vor allem in der Schmerztherapie und Palliativmedizin Anwendung, wenn eine langfristige und kontinuierliche Medikamentengabe in den Periduralraum erforderlich ist.

Die Leistungslegende lässt sich in zwei zentrale Bestandteile zerlegen, die untrennbar miteinander verbunden sind:

  1. Legen eines Periduralkatheters: Dies bezeichnet das präzise Einführen eines dünnen Schlauches (Katheter) in den Periduralraum der Wirbelsäule. Über diesen Katheter können Medikamente direkt an die Nervenwurzeln geleitet werden.
  2. Anlage eines subkutanen Medikamentenreservoirs: Gleichzeitig wird ein unter der Haut liegendes Reservoir, oft als Port-System bezeichnet, implantiert. Dieses Reservoir wird mit dem Periduralkatheter verbunden und ermöglicht eine einfache, sichere und wiederholte Medikamentengabe von außen, ohne jedes Mal eine neue Punktion durchführen zu müssen.

Ein entscheidender Punkt für die Abrechnung dieser Ziffer ist, dass beide Leistungskomponenten – das Legen des Katheters UND die Anlage des Reservoirs – erbracht werden müssen. Die alleinige Anlage eines Periduralkatheters erfüllt den Leistungsinhalt der Ziffer 259 nicht.

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Für die GOÄ-Ziffer 259 gilt eine besondere Regelung bezüglich des Gebührenrahmens. Nach herrschender Kommentarlage und Praxis ist diese Leistung als Festbetrag anzusehen. Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz. Eine Steigerung des Faktors ist hier nicht vorgesehen.

Diese Regelung unterstreicht den pauschalen Charakter der Ziffer, die den gesamten Aufwand für den komplexen Eingriff abdeckt.

GOÄ 259 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke

Die korrekte Anwendung der GOÄ-Ziffer 259 ist entscheidend, um aufwändige Rückfragen und Kürzungen durch Kostenträger zu vermeiden. Der Schlüssel liegt im Verständnis des Leistungsumfangs und der besonderen Abrechnungsmodalitäten.

Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 259

Diese Ziffer kommt in spezifischen klinischen Situationen zum Einsatz, die eine dauerhafte Schmerztherapie erfordern:

  • Chronische Tumorschmerzen: Ein Patient mit einem fortgeschrittenen Karzinom leidet unter starken, anderweitig nicht beherrschbaren Schmerzen. Zur Verbesserung der Lebensqualität wird ein Periduralkatheter mit einem subkutanen Portsystem zur kontinuierlichen Gabe von Opioiden und Lokalanästhetika implantiert.
  • Therapierefraktäres CRPS (Komplexes Regionales Schmerzsyndrom): Bei einem Patienten mit CRPS an der unteren Extremität, bei dem alle konservativen und medikamentösen Therapien versagt haben, wird ein peridurales Schmerzkathetersystem zur langfristigen Rückenmarksstimulation oder Medikamentenapplikation angelegt.
  • Palliative Versorgung im häuslichen Umfeld: Um einem Palliativpatienten Krankenhausaufenthalte zu ersparen, wird ein dauerhaftes peridurales Schmerzmanagement über ein Portsystem etabliert. Dies ermöglicht die Schmerztherapie durch ambulante Pflegedienste zu Hause.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Die häufigsten Fehlerquellen bei der Abrechnung der GOÄ 259 sind die Steigerung des Satzes und die unzulässige Kombination mit anderen Ziffern.

Achtung, Festbetrag! Die GOÄ 259 ist eine der wenigen Ziffern in der GOÄ, die nicht gesteigert werden darf. Sie muss zwingend mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Jede Steigerung, auch mit ausführlicher Begründung, wird von den Kostenträgern konsequent gekürzt, da es sich um einen fixen Gebührensatz handelt.

Ein weiterer häufiger Fehler ist die Abrechnung der Ziffer 259 für die alleinige Anlage eines Periduralkatheters ohne ein subkutanes Reservoir. Dies ist nicht statthaft. Für einen temporären Periduralkatheter (z.B. in der Geburtshilfe oder für die kurzfristige postoperative Schmerztherapie) ist die GOÄ-Ziffer 470 die korrekte Wahl.

Dokumentation: Klarheit für Prüfer schaffen

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Nachfragen. Sie sollte den gesamten Prozess transparent abbilden. Ein praxisbewährter Hinweis ist die detaillierte Beschreibung beider Eingriffsteile.

Beispiel für einen Dokumentationseintrag:

  • Datum/Uhrzeit: 24.05.2024, 11:00 Uhr
  • Indikation: Therapierefraktäre, chronische Schmerzsymptomatik bei Zustand nach multiplen LWS-Operationen.
  • Aufklärung: Umfassende Aufklärung des Patienten über Vorgehen, Risiken (u.a. Infektion, Blutung, Katheterfehllage) und Alternativen. Schriftliche Einwilligung liegt vor.
  • Prozedur: Unter sterilen Kautelen und nach Lokalanästhesie komplikationslose Platzierung eines Periduralkatheters auf Höhe L2/L3. Anschließend subkutane Tunnelung des Katheters und Anschluss an ein im linken unteren Abdomen implantiertes Titan-Portsystem. Spülung und Dichtigkeitsprüfung des Systems erfolgreich. Nahtverschluss und steriler Verband.
  • Ergebnis: System funktionsfähig, Patient wohlauf.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerbarkeit

Wie bereits betont, ist eine Steigerung der GOÄ 259 nicht möglich. Die Leistung wird immer mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet. Dies liegt daran, dass der Verordnungsgeber den durchschnittlichen Aufwand bereits im hohen Punktwert der Ziffer berücksichtigt hat.

Typische sinnvolle Kombinationen

Obwohl die Ziffer 259 viele Teilschritte beinhaltet, können vorbereitende und nachfolgende Leistungen separat abgerechnet werden, sofern sie nicht Bestandteil der Leistungslegende sind. Nach herrschender Auffassung sind dies zum Beispiel:

  • Beratungen und Untersuchungen: Eine ausführliche Beratung vor dem Eingriff (z.B. GOÄ 3 oder GOÄ 34) oder eine symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) sind in der Regel problemlos zusätzlich berechnungsfähig.
  • Bildgebende Kontrolle: Wird zur Lagekontrolle des Katheters oder des Reservoirs eine radiologische Untersuchung (z.B. Röntgen nach GOÄ 5000 ff.) durchgeführt, ist diese zusätzlich abrechenbar.
  • Postoperative Überwachung: Falls eine intensive postoperative Überwachung der Vitalparameter erforderlich ist, kann je nach Dauer und Aufwand die GOÄ 510 oder GOÄ 511 angesetzt werden.

Abrechnungsausschlüsse

Die Gebührenordnung schließt explizit die gemeinsame Abrechnung mit bestimmten Ziffern aus, da deren Leistungen bereits von der GOÄ 259 umfasst werden.

Wichtiger Hinweis zu Ausschlüssen: Neben der GOÄ 259 sind folgende Ziffern im selben Behandlungskontext nicht abrechnungsfähig: GOÄ 200 (Verband), GOÄ 435 (Therapeutische Infiltration an der Wirbelsäule), sowie die GOÄ 470 bis 475 (Legen eines Katheters zur Periduralanästhesie und zugehörige Leistungen). Der Grund ist, dass diese Leistungen als methodisch notwendige Teilschritte des Gesamteingriffs gelten.

Häufig gestellte Fragen

Warum darf ich die GOÄ 259 nicht über den 1,0-fachen Satz steigern, obwohl der Eingriff so aufwendig ist?

Die GOÄ 259 ist eine sogenannte „Festbetragsziffer“. Das bedeutet, der Verordnungsgeber hat den überdurchschnittlichen Aufwand, die Komplexität und die Materialkosten bereits in der hohen Punktzahl der Ziffer pauschal berücksichtigt. Im Gegensatz zu den meisten anderen GOÄ-Ziffern, bei denen der Faktor den individuellen Aufwand abbildet, ist hier der Wert fix. Jede Steigerung über den 1,0-fachen Satz hinaus wird von Kostenträgern als formell falsch eingestuft und gekürzt. Betrachten Sie es als einen „Alles-inklusive-Preis“ für diesen speziellen Eingriff.

Was ist der Unterschied zwischen GOÄ 259 und GOÄ 470? Wann nehme ich welche Ziffer?

Der entscheidende Unterschied liegt im Leistungsumfang und der Dauer der Anwendung. Die GOÄ 470 (Legen eines Katheters zur Periduralanästhesie) wird für einen temporären Periduralkatheter abgerechnet, wie er beispielsweise in der Geburtshilfe oder für die kurzfristige postoperative Schmerztherapie (wenige Tage) verwendet wird. Die GOÄ 259 ist hingegen ausschließlich für die Anlage eines dauerhaften Systems vorgesehen, das zwingend die Kombination aus Periduralkatheter UND einem unter der Haut implantierten Medikamentenreservoir (Port) umfasst. Die GOÄ 259 ist also die Ziffer für die langfristige Schmerztherapie.

Welche Leistungen kann ich denn neben der GOÄ 259 im selben Behandlungsfall abrechnen?

Obwohl die GOÄ 259 eine Komplexleistung ist, können Sie selbstverständlich separat erbrachte Leistungen zusätzlich abrechnen. Dazu gehören typischerweise die vorausgehende ausführliche Aufklärung und Beratung (z.B. GOÄ 3 oder GOÄ 34) sowie notwendige Untersuchungen (z.B. GOÄ 5). Falls zur Lagekontrolle eine Bildgebung (z.B. Röntgen) erforderlich ist, kann die entsprechende Ziffer (z.B. GOÄ 5020) angesetzt werden. Auch eine nachfolgende Überwachung der Vitalfunktionen kann unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. nach GOÄ 510/511) berechnungsfähig sein.

Die Anlage des Reservoirs (Ports) ist doch eine kleine OP. Warum kann ich keine chirurgischen Grundleistungen zusätzlich abrechnen?

Das ist ein sehr wichtiger Punkt. Die Leistungslegende der GOÄ 259 lautet „Legen eines Periduralkatheters – in Verbindung mit der Anlage eines subkutanen Medikamentenreservoirs“. Der operative Teil der Port-Implantation (Hautschnitt, Präparation der Tasche, Einsetzen des Ports) ist damit explizit als integraler Bestandteil der Ziffer definiert. Zusätzliche chirurgische Grundziffern für diese Teilschritte, wie etwa für eine Inzision oder Wundversorgung, sind daher nicht separat berechnungsfähig. Dies wird auch durch den expliziten Ausschluss der GOÄ 200 (Verband) unterstrichen.

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