GOÄ Ziffer 26: Die formale Definition
Die GOÄ-Ziffer 26 ist die zentrale Abrechnungsposition für die Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern nach der Neugeborenen-Erstuntersuchung. Sie deckt den Zeitraum ab dem 3. Lebenstag bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ab.
Der offizielle Leistungstext lautet:
"Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Erhebung der Anamnese, Feststellung der Körpermaße, Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut, Brust-, Bauch- und Geschlechtsorganen) gegebenenfalls einschließlich Beratung der Bezugsperson(en)"
Die Leistungslegende ist hier sehr präzise und umfassend. Sie beschreibt eine ganzheitliche Untersuchung, die weit über eine symptombezogene Untersuchung hinausgeht. Wesentliche Aspekte sind:
- Präventiver Charakter: Es geht um die "Früherkennung von Krankheiten", nicht um die Abklärung einer akuten Symptomatik.
- Umfassender Untersuchungsinhalt: Die Legende listet explizit die zu untersuchenden Organsysteme auf, was den hohen Detaillierungsgrad der Leistung verdeutlicht.
- Altersgrenze: Die Leistung ist auf Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr beschränkt. Für ältere Jugendliche gibt es nach herrschender Kommentarlage andere Lösungen (siehe Praxistipps).
- Beratungsleistung: Die Beratung der Bezugspersonen (z. B. Eltern) ist expliziter Bestandteil der Leistung und kann nicht gesondert berechnet werden.
Eine wichtige Abrechnungsbestimmung schränkt die Häufigkeit ein: Ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr ist die GOÄ 26 höchstens einmal pro Kalenderjahr berechnungsfähig. Im ersten Lebensjahr sind hingegen alle vorgesehenen Untersuchungen (U2 bis U6) abrechenbar. Zudem sind die allgemeinen Untersuchungs- und Beratungsziffern (GOÄ 1, 3-8) neben der GOÄ 26 ausgeschlossen, da ihre Inhalte bereits als abgedeckt gelten.
Der Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer empfiehlt für Früherkennungsuntersuchungen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr (z. B. J1, J2) die analoge Abrechnung der GOÄ-Nummer 26. Dies schließt eine Lücke in der GOÄ und orientiert sich an den medizinisch etablierten Jugendgesundheitsuntersuchungen.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenSo setzen Sie die GOÄ 26 im Praxisalltag sicher um
Die Abrechnung der Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern ist ein zentraler Bestandteil in der Allgemein- und Kindermedizin. Die GOÄ 26 bietet hierfür eine klare Grundlage, die sich in einigen Punkten von den Regelungen der GKV unterscheidet. Mit dem richtigen Verständnis der Details gelingt eine revisionssichere Abrechnung.
Praxisbeispiele für die GOÄ 26
- Szenario 1: Die U4 bei einem Säugling
Ein 3 Monate alter, privat versicherter Säugling wird zur U4 vorgestellt. Sie führen die komplette Untersuchung gemäß den Vorgaben durch, überprüfen die motorische Entwicklung, untersuchen die Hüften, beraten die Eltern zur Ernährung und zu den anstehenden Impfungen. Hierfür rechnen Sie die GOÄ 26 ab, ggf. in Kombination mit spezifischen Zusatzleistungen wie einer Hüftsonographie (GOÄ 413) oder Entwicklungstests (z. B. GOÄ 716). - Szenario 2: Die U10 bei einem Grundschulkind
Ein 7-jähriges Kind kommt zur U10. Diese Untersuchung ist im GKV-Katalog nicht standardmäßig enthalten, wird aber von vielen PKV und Beihilfestellen erstattet. Sie führen die umfassende Untersuchung durch, achten auf Lese-Rechtschreib-Schwächen, motorische Entwicklung und Verhaltensauffälligkeiten. Die GOÄ 26 ist hier die korrekte Ziffer. - Szenario 3: Der "Kinder-Intervall-Check" als IGeL
Die Eltern eines 5-jährigen GKV-versicherten Kindes wünschen eine zusätzliche Vorsorgeuntersuchung zwischen der U8 und U9. Da die GKV dies nicht abdeckt, schließen Sie einen IGeL-Vertrag ab und rechnen die GOÄ 26 als "Kinder-Intervall-Check" privat ab. Dies bietet den Eltern zusätzliche Sicherheit und schließt die Lücke zwischen den regulären U-Untersuchungen.
Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse
Gerade bei der GOÄ 26 gibt es einige formale Vorgaben, deren Missachtung regelmäßig zu Beanstandungen führt. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:
Wichtiger Hinweis zur Steigerung: Die GOÄ 26 ist grundsätzlich steigerungsfähig. Wie die meisten GOÄ-Leistungen kann sie bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz mit Begründung abgerechnet werden. Eine Beschränkung auf den 1,0-fachen Satz ist nicht vorgesehen.
- Falsche Nebeneinanderberechnung: Die allgemeinen Beratungs- und Untersuchungsziffern GOÄ 1, 3, 4, 5, 6, 7 und/oder 8 sind neben der GOÄ 26 im selben Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. Ihr Leistungsinhalt gilt als von der umfassenden Früherkennungsuntersuchung abgedeckt.
- Häufigkeit missachtet: Denken Sie daran, dass die GOÄ 26 ab dem 2. Lebensjahr nur einmal pro Kalenderjahr angesetzt werden darf. Eine zweite Vorsorge im selben Jahr ist nicht abrechenbar.
- Kurative Leistungen ohne Diagnose: Werden im Rahmen der Vorsorge krankhafte Befunde entdeckt (z. B. ein auffälliges Herzgeräusch, eine Hautveränderung), können weitere kurative Leistungen (z. B. EKG nach GOÄ 651, Sonographie nach GOÄ 410) notwendig werden. Diese sind zusätzlich abrechenbar, aber nur, wenn Sie die entsprechende Verdachts- oder Enddiagnose auf der Rechnung angeben.
Abrechnungsrelevante Hinweise für die Dokumentation
Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie sollte den präventiven Charakter und den Umfang der Untersuchung klar belegen.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis:
Dokumentieren Sie die durchgeführte Früherkennungsuntersuchung eindeutig unter Nennung der spezifischen "U"- oder "J"-Bezeichnung. Das schafft Transparenz für die Kostenträger.
Beispiel-Dokumentation:
[Datum] - Durchführung der Vorsorgeuntersuchung U8. Anamnese mit Eltern. Vollständige körperliche Untersuchung inkl. neurologischem Status, Haut, Skelettsystem. Feststellung von Größe und Gewicht. Überprüfung der Sprachentwicklung und des Seh-/Hörvermögens. Kein pathologischer Befund. Beratung der Eltern zur Einschulung und Ernährung.
Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse
Steigerbarkeit
Die GOÄ 26 ist grundsätzlich steigerungsfähig. Gemäß § 5 GOÄ kann sie bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz mit Begründung abgerechnet werden, wenn der Zeitaufwand, die Schwierigkeit oder die Umstände bei der Ausführung dies rechtfertigen.
Sinnvolle Kombinationen
Die GOÄ 26 ist eine Basisleistung, die häufig mit spezifischen diagnostischen Verfahren kombiniert wird, die dem jeweiligen Alter und den Richtlinien entsprechen. Typische Kombinationen sind:
- GOÄ 413: Sonographie der Säuglingshüften (typisch bei U2/U3)
- GOÄ 716/718: Prüfung der kindlichen Entwicklung (z. B. Denver-Test, bei mehreren U-Untersuchungen)
- GOÄ 1216/1217: Untersuchung auf Strabismus / apparativer Sehtest (bei U4-U9)
- GOÄ 1400/1406: Hörprüfungen (z. B. bei U7/U8)
- GOÄ 250: Neugeborenen-Screening (Guthrie-Test, bei U2)
- GOÄ 3511: Urin-Streifentest (z. B. bei U8/U9)
Abrechnungsausschlüsse
Neben der GOÄ 26 sind im selben Behandlungsfall folgende Leistungen ausgeschlossen:
- GOÄ 1, 3-8: Allgemeine Beratungs- und Untersuchungsleistungen
- GOÄ 435: Verband anlegen bei Kindern
- GOÄ 715: Prüfung der funktionellen Entwicklung bei Säuglingen
- GOÄ 800/801: Eingehende psychiatrische/neurologische Untersuchung
- Zuschläge K1/K2: Zuschläge für Kinderuntersuchungen
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 26
Bei der Abrechnung der U7a mittels GOÄ 26 sind drei Punkte entscheidend:
Steigerungsfähigkeit: Die GOÄ 26 ist grundsätzlich steigerungsfähig. Sie kann bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz mit Begründung abgerechnet werden, wenn der Zeitaufwand, die Schwierigkeit oder die Umstände bei der Ausführung dies rechtfertigen.
Abrechnungsfrequenz: Da die U7a nach dem vollendeten zweiten Lebensjahr stattfindet, darf die GOÄ 26 in diesem Kalenderjahr nur einmal für dieses Kind abgerechnet werden.
Ausschlüsse: Rechnen Sie keine allgemeinen Beratungs- (GOÄ 1, 3) oder Untersuchungsziffern (GOÄ 5, 6, 7, 8) zusätzlich ab. Diese sind bereits im Leistungsumfang der GOÄ 26 enthalten. Spezifische Tests wie Hör- oder Sehtests können jedoch zusätzlich berechnungsfähig sein.
Der wesentliche Unterschied liegt im Leistungsumfang und der Frequenz. Während die GKV Früherkennungsuntersuchungen nur bis zur U9 (ca. 64. Lebensmonat) als Regelleistung vorsieht, ermöglicht die GOÄ mit der Ziffer 26 die Abrechnung von Früherkennungsuntersuchungen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Ab dem zweiten Lebensjahr kann dies einmal jährlich erfolgen. Dies eröffnet die Möglichkeit, auch die Untersuchungen U10, U11 und J1 abzurechnen, die im GKV-System oft nur im Rahmen von Sonderverträgen erstattet werden. Für GKV-Patienten können diese zusätzlichen Untersuchungen als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) angeboten werden.
Die GOÄ 26 ist grundsätzlich steigerungsfähig. Gemäß § 5 GOÄ kann die Höhe der Gebühr nach billigem Ermessen innerhalb eines Gebührenrahmens bestimmt werden. Dies bedeutet, dass die GOÄ 26 bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz mit einer nachvollziehbaren Begründung abgerechnet werden kann. Die Begründung muss sich auf die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung beziehen. Für die Abrechnung bedeutet dies, dass Sie bei entsprechendem Mehraufwand einen höheren Faktor als den 1,0-fachen Satz ansetzen und diesen gegebenenfalls begründen können.
Nein, die GOÄ 7 (vollständige Untersuchung eines Organsystems) ist neben der GOÄ 26 explizit ausgeschlossen. Die umfassende Untersuchung im Rahmen der U9 deckt den Inhalt der GOÄ 7 bereits ab. Der akute Infekt stellt jedoch einen separaten Behandlungsanlass dar (kurativer Fall). Sie können daher für den Infekt spezifische diagnostische oder therapeutische Leistungen zusätzlich abrechnen, die nicht Teil der Vorsorge sind. Beispiele wären ein Rachenabstrich (z.B. GOÄ 298), eine Laboruntersuchung (z.B. GOÄ 3550) oder die Verordnung von Medikamenten. Wichtig ist, dass Sie den Infekt als separate Diagnose auf der Rechnung aufführen, um die Notwendigkeit der kurativen Leistungen zu begründen.
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