Die GOÄ-Ziffer 26 ist die zentrale Abrechnungsposition für die Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern nach der Neugeborenen-Erstuntersuchung. Sie deckt den Zeitraum ab dem 3. Lebenstag bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ab.
Der offizielle Leistungstext lautet:
"Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Erhebung der Anamnese, Feststellung der Körpermaße, Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut, Brust-, Bauch- und Geschlechtsorganen) gegebenenfalls einschließlich Beratung der Bezugsperson(en)"
Die Leistungslegende ist hier sehr präzise und umfassend. Sie beschreibt eine ganzheitliche Untersuchung, die weit über eine symptombezogene Untersuchung hinausgeht. Wesentliche Aspekte sind:
Eine wichtige Abrechnungsbestimmung schränkt die Häufigkeit ein: Ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr ist die GOÄ 26 höchstens einmal pro Kalenderjahr berechnungsfähig. Im ersten Lebensjahr sind hingegen alle vorgesehenen Untersuchungen (U2 bis U6) abrechenbar. Zudem sind die allgemeinen Untersuchungs- und Beratungsziffern (GOÄ 1, 3-8) neben der GOÄ 26 ausgeschlossen, da ihre Inhalte bereits als abgedeckt gelten.
Der Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer empfiehlt für Früherkennungsuntersuchungen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr (z. B. J1, J2) die analoge Abrechnung der GOÄ-Nummer 26. Dies schließt eine Lücke in der GOÄ und orientiert sich an den medizinisch etablierten Jugendgesundheitsuntersuchungen.
Die Abrechnung der Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern ist ein zentraler Bestandteil in der Allgemein- und Kindermedizin. Die GOÄ 26 bietet hierfür eine klare Grundlage, die sich in einigen Punkten von den Regelungen der GKV unterscheidet. Mit dem richtigen Verständnis der Details gelingt eine revisionssichere Abrechnung.
Gerade bei der GOÄ 26 gibt es einige formale Vorgaben, deren Missachtung regelmäßig zu Beanstandungen führt. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:
Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ 26 ist eine der wenigen Ziffern, für die ein fester Gebührensatz gilt. Sie darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) oder Höchstsatz (3,5-fach) ist unter keinen Umständen zulässig. Dies ist eine häufige Fehlerquelle, die zu Kürzungen führt.
Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie sollte den präventiven Charakter und den Umfang der Untersuchung klar belegen.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis:
Dokumentieren Sie die durchgeführte Früherkennungsuntersuchung eindeutig unter Nennung der spezifischen "U"- oder "J"-Bezeichnung. Das schafft Transparenz für die Kostenträger.
Beispiel-Dokumentation:
[Datum] - Durchführung der Vorsorgeuntersuchung U8. Anamnese mit Eltern. Vollständige körperliche Untersuchung inkl. neurologischem Status, Haut, Skelettsystem. Feststellung von Größe und Gewicht. Überprüfung der Sprachentwicklung und des Seh-/Hörvermögens. Kein pathologischer Befund. Beratung der Eltern zur Einschulung und Ernährung.
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 26 nicht möglich. Die Gebührenordnung sieht hierfür zwingend den 1,0-fachen Satz vor. Dies ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des § 5 GOÄ.
Die GOÄ 26 ist eine Basisleistung, die häufig mit spezifischen diagnostischen Verfahren kombiniert wird, die dem jeweiligen Alter und den Richtlinien entsprechen. Typische Kombinationen sind:
Neben der GOÄ 26 sind im selben Behandlungsfall folgende Leistungen ausgeschlossen:
Bei der Abrechnung der U7a mittels GOÄ 26 sind drei Punkte entscheidend:
Fester Satz: Die GOÄ 26 muss zwingend mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung ist nicht zulässig und führt zu sicheren Kürzungen.
Abrechnungsfrequenz: Da die U7a nach dem vollendeten zweiten Lebensjahr stattfindet, darf die GOÄ 26 in diesem Kalenderjahr nur einmal für dieses Kind abgerechnet werden.
Ausschlüsse: Rechnen Sie keine allgemeinen Beratungs- (GOÄ 1, 3) oder Untersuchungsziffern (GOÄ 5, 6, 7, 8) zusätzlich ab. Diese sind bereits im Leistungsumfang der GOÄ 26 enthalten. Spezifische Tests wie Hör- oder Sehtests können jedoch zusätzlich berechnungsfähig sein.
Der wesentliche Unterschied liegt im Leistungsumfang und der Frequenz. Während die GKV Früherkennungsuntersuchungen nur bis zur U9 (ca. 64. Lebensmonat) als Regelleistung vorsieht, ermöglicht die GOÄ mit der Ziffer 26 die Abrechnung von Früherkennungsuntersuchungen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Ab dem zweiten Lebensjahr kann dies einmal jährlich erfolgen. Dies eröffnet die Möglichkeit, auch die Untersuchungen U10, U11 und J1 abzurechnen, die im GKV-System oft nur im Rahmen von Sonderverträgen erstattet werden. Für GKV-Patienten können diese zusätzlichen Untersuchungen als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) angeboten werden.
Die GOÄ 26 ist in der Gebührenordnung mit einem festen 1,0-fachen Satz definiert. Dies ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 5 GOÄ, der normalerweise eine Steigerung je nach Zeitaufwand, Schwierigkeit oder Umständen erlaubt. Für die GOÄ 26 hat der Verordnungsgeber den Aufwand als pauschal und standardisiert bewertet, weshalb keine Steigerungsmöglichkeit vorgesehen ist. Für die Abrechnung bedeutet das, dass Sie in Ihrer Software immer den 1,0-fachen Faktor verwenden müssen. Eine Begründung für einen erhöhten Aufwand ist bei dieser Ziffer nicht möglich und wird von den Kostenträgern nicht anerkannt.
Nein, die GOÄ 7 (vollständige Untersuchung eines Organsystems) ist neben der GOÄ 26 explizit ausgeschlossen. Die umfassende Untersuchung im Rahmen der U9 deckt den Inhalt der GOÄ 7 bereits ab. Der akute Infekt stellt jedoch einen separaten Behandlungsanlass dar (kurativer Fall). Sie können daher für den Infekt spezifische diagnostische oder therapeutische Leistungen zusätzlich abrechnen, die nicht Teil der Vorsorge sind. Beispiele wären ein Rachenabstrich (z.B. GOÄ 298), eine Laboruntersuchung (z.B. GOÄ 3550) oder die Verordnung von Medikamenten. Wichtig ist, dass Sie den Infekt als separate Diagnose auf der Rechnung aufführen, um die Notwendigkeit der kurativen Leistungen zu begründen.