Die GOÄ-Ziffer 260 beschreibt das "Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters - einschließlich Fixation -". Sie gehört zum Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen) und ist eine zentrale Ziffer in der Intensiv-, Notfall- und operativen Medizin.
Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:
Ein entscheidender Punkt, der sich aus der Kommentarlage ergibt, betrifft die Abgrenzung zur anschließenden Nutzung des Katheters:
Nach der Leistungslegende ist nur das Legen des Katheters beschrieben. Wird über diesen zentralen Venenkatheter infundiert, so sind neben der Nr. 260 die Nrn. der Infusion nach 271 oder 272 je nach Dauer abrechnungsfähig.
Zudem ist zu beachten, dass die GOÄ spezifische Abrechnungsausschlüsse für die Ziffer 260 vorsieht. Sie ist laut Gebührenordnung nicht neben Leistungen nach den Nummern 355 bis 361, 626 bis 632 und/oder 648 berechnungsfähig. Dies verhindert eine Doppelhonorierung für verwandte Punktions- oder Katheterisierungsleistungen in derselben Sitzung.
Die korrekte Abrechnung der GOÄ 260 erfordert mehr als nur das Wissen um die Leistungslegende. Entscheidend sind die korrekte Indikationsstellung, eine lückenlose Dokumentation und das Verständnis für zulässige Kombinationen und Ausschlüsse. Dieser Leitfaden übersetzt die Theorie in den Praxisalltag.
Intensivmedizin: Ein Patient mit septischem Schock benötigt eine kontinuierliche Blutdrucküberwachung und die Gabe von Katecholaminen. Der Arzt legt einen arteriellen Katheter in die A. radialis und einen zentralen Venenkatheter (ZVK) in die V. jugularis interna. Für jede Katheteranlage kann die GOÄ 260 einmal angesetzt werden.
Anästhesie/Chirurgie: Vor einer großen Bauchoperation wird bei einem multimorbiden Patienten ein ZVK zur prä- und intraoperativen Volumentherapie und zur postoperativen parenteralen Ernährung gelegt.
Onkologie: Ein Patient mit schlechtem peripherem Venenstatus benötigt eine mehrtägige Chemotherapie. Die Anlage eines ZVK ermöglicht die sichere Applikation der zytotoxischen Substanzen.
Notfallmedizin: Ein Polytrauma-Patient wird in den Schockraum eingeliefert. Zur schnellen Gabe von Volumen und Medikamenten sowie zum hämodynamischen Monitoring wird umgehend ein ZVK gelegt.
Die Komplexität der Leistung birgt einige typische Fallstricke, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können.
Vergessene Materialkosten: Ein häufiger Fehler ist die Nichtberechnung der Kosten für den Einmalkatheter. Arterielle Katheter und insbesondere ZVK-Sets sind teuer. Diese Kosten sind als Auslagen nach § 10 GOÄ neben der Ziffer 260 gesondert berechnungsfähig.
Falsche Kombinationen: Die GOÄ 260 schließt die gleichzeitige Abrechnung bestimmter anderer Ziffern explizit aus. Werden diese dennoch zusammen auf der Rechnung aufgeführt, führt dies sicher zu einer Kürzung.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 260 ist nicht neben den Ziffern für Punktionen großer Körperhöhlen (GOÄ 355-361), der Katheterisierung der Harnblase (GOÄ 626-632) oder der transurethralen Spülung (GOÄ 648) berechnungsfähig. Auch die GOÄ 200 (Verband) ist für die erstmalige Fixation nicht ansetzbar, da diese bereits Leistungsbestandteil ist.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte den gesamten Prozess nachvollziehbar abbilden und die medizinische Notwendigkeit belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum/Uhrzeit: 15.03.2024, 11:30 Uhr
Indikation: Sepsis bei Peritonitis, Notwendigkeit der kontinuierlichen invasiven Blutdruckmessung und Katecholamintherapie.
Aufklärung: Mündlich über Nutzen und Risiken aufgeklärt, Patient einverstanden.
Durchführung: Anlage eines ZVK in die V. jugularis interna rechts in Seldinger-Technik unter sonographischer Kontrolle und sterilen Kautelen. Komplikationslos.
Lagekontrolle: Aspiration von venösem Blut, EKG-Kontrolle zur Lagebestimmung der Spitze.
Fixation: Fixation mittels 3-0 Hautnaht und Applikation eines sterilen Folienverbands.
Verwendetes Material: ZVK-Set "Certofix Duo", Chargennr. XYZ123.
Die GOÄ 260 ist eine Leistung, die bei Vorliegen besonderer Umstände eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz rechtfertigen kann. Eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung ist hierfür zwingend erforderlich. Nach herrschender Auffassung können folgende Gründe eine Steigerung legitimieren:
Erschwerte anatomische Verhältnisse: z.B. bei Adipositas permagna, voroperiertem Gebiet mit Narbenbildung, ausgeprägter Skoliose.
Notfallsituation: Legen des Katheters unter erheblichem Zeitdruck bei einem vital bedrohten Patienten.
Patientencompliance: Unruhiger, agitierter oder nicht kooperativer Patient, der die Prozedur erschwert.
Technische Schwierigkeiten: Mehrere Punktionsversuche trotz korrekter Technik aufgrund schwieriger Gefäßverhältnisse.
Die Anlage eines Katheters ist oft Teil eines größeren Behandlungskomplexes. Folgende Ziffern werden in der Praxis häufig sinnvoll und korrekt neben der GOÄ 260 abgerechnet:
GOÄ 271/272: Infusion über den neu gelegten Katheter, je nach Dauer.
GOÄ 410/420: Ultraschalluntersuchung zur Lokalisation des Zielgefäßes vor der Punktion. Dies ist heute Standard und erhöht die Patientensicherheit.
GOÄ 5000 ff.: Röntgen-Thorax zur Lagekontrolle des ZVK, falls durchgeführt.
GOÄ 60: Konsiliarische Erörterung, falls die Anlage auf Anforderung eines anderen Kollegen erfolgt.
Der Leistungstext „einschließlich Fixation“ bedeutet, dass die erstmalige, fachgerechte Sicherung des Katheters ein integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 260 ist. Dies umfasst in der Regel sowohl die Fixierung mittels einer Hautnaht als auch das Anlegen des initialen sterilen Schutzverbandes. Daher kann für diesen ersten Verband die GOÄ-Ziffer 200 (Verband) nicht zusätzlich angesetzt werden. Erst spätere, medizinisch notwendige Verbandwechsel an den folgenden Tagen wären als eigenständige Leistung nach GOÄ 200 abrechenbar.
Ja, die ultraschallgestützte Punktion zur Anlage eines ZVK ist nach herrschender Kommentarlage eine separat berechnungsfähige Leistung. Die Sonographie dient der Sicherheit des Patienten und ist medizinisch begründet. Hierfür kann die GOÄ-Ziffer 410 (Ultraschalluntersuchung eines Organs) oder bei Darstellung mehrerer Gefäße die GOÄ 420 (Ultraschalluntersuchung von bis zu drei Organen) angesetzt werden. Wichtig ist eine entsprechende Dokumentation, die die Durchführung und den Befund der Sonographie festhält (z.B. „Sonographische Darstellung und Lokalisation der V. jugularis interna rechts, keine Thrombosezeichen, Gefäß gut punktierbar.“).
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei überdurchschnittlichem Aufwand, Zeit oder Schwierigkeit möglich. Eine pauschale Begründung ist unzulässig; sie muss immer patientenindividuell sein. Praxisbewährte Begründungen sind beispielsweise:
Die Abrechnungsausschlüsse in der GOÄ sollen eine Doppelhonorierung für inhaltlich ähnliche oder zusammengehörige Leistungen verhindern. Das Legen eines ZVK beinhaltet zwangsläufig die Punktion eines großen Blutgefäßes. Die GOÄ-Systematik betrachtet die Punktion einer großen Körperhöhle (z.B. Pleurapunktion nach GOÄ 355) und die ZVK-Anlage als alternative, sich gegenseitig ausschließende Punktionsleistungen innerhalb derselben Sitzung. Die Ziffer 260 ist hierbei die spezifischere und höher bewertete Leistung für den Gefäßzugang, weshalb die allgemeineren Punktionsziffern daneben entfallen, um eine sachgerechte Abrechnung sicherzustellen.