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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 260: Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters - einschließlich Fixation -

17.12.2025
|
9
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
11.66
Regelhöchstsatz:
2.3
26.81
Höchstsatz:
3.5
40.80
Ausschlüsse:
200, 355, 356, 357, 358, 360, 361, 435, 626, 627, 628, 629, 630, 631, 632, 648

GOÄ 260: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 260 ist in der Gebührenordnung für Ärzte unter dem Abschnitt C (Nicht zugeordnete Leistungen) zu finden und beschreibt eine invasive Maßnahme zur Etablierung eines Gefäßzugangs. Der offizielle Leistungstext lautet:

"Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters – einschließlich Fixation –"

Für eine revisionssichere Abrechnung ist es entscheidend, die einzelnen Bestandteile der Leistungslegende genau zu verstehen:

  • Legen eines arteriellen Katheters: Dieser Leistungsteil umfasst die Einbringung eines Katheters in eine Arterie. Dies geschieht typischerweise zur kontinuierlichen, invasiven Blutdruckmessung oder für wiederholte arterielle Blutgasanalysen, wie sie in der Intensiv- und Notfallmedizin sowie bei großen operativen Eingriffen erforderlich sind.
  • ...oder eines zentralen Venenkatheters (ZVK): Alternativ beschreibt die Ziffer das Legen eines Katheters, dessen Spitze in einer der großen, herznahen Venen (z. B. Vena cava superior) zu liegen kommt. Indikationen hierfür sind unter anderem die Messung des zentralen Venendrucks (ZVD), die Applikation hochwirksamer Medikamente (z. B. Katecholamine), die hochkalorische parenterale Ernährung oder die Notwendigkeit eines sicheren, langfristigen venösen Zugangs.
  • ...einschließlich Fixation: Dieser Zusatz ist von zentraler Bedeutung. Er stellt klar, dass alle Maßnahmen zur Befestigung des Katheters am Körper des Patienten integraler Bestandteil der Leistung sind. Dazu gehören beispielsweise die Hautnaht zur Fixierung oder das Anlegen eines sterilen Fixierverbandes. Eine gesonderte Berechnung eines einfachen Verbandes (GOÄ 200) ist daher ausgeschlossen.

Nach gängiger Kommentarlage ist die Leistungslegende auf den reinen Akt des Legens des Katheters fokussiert. Daraus folgt eine wichtige Klarstellung für die Praxis: "Wird über diesen zentralen Venenkatheter infundiert, so sind neben der Nr. 260 die Nrn. der Infusion nach 271 oder 272 je nach Dauer abrechnungsfähig."

Die Leistung nach Nummer 260 ist somit eine klar definierte Prozedur, deren korrekte Abrechnung das Verständnis der inkludierten und der zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen voraussetzt.

GOÄ 260 im Praxisalltag: Anwendung, Fallstricke und Lösungen

Die Anlage eines arteriellen oder zentralen Venenkatheters gehört zu den anspruchsvollen ärztlichen Tätigkeiten, die eine präzise Abrechnung erfordern. Während die Definition klar scheint, lauern die Tücken im Detail – insbesondere bei der Steigerung und den Kombinationsmöglichkeiten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 260

In diesen Szenarien kommt die Ziffer 260 typischerweise zur Anwendung:

  • Intensivmedizinische Versorgung: Ein Patient mit septischem Schock wird auf der Intensivstation aufgenommen. Zur kontinuierlichen Kreislaufüberwachung (ZVD-Messung) und zur sicheren Gabe von Katecholaminen wird ein zentraler Venenkatheter über die Vena jugularis interna gelegt. Die Maßnahme wird mit GOÄ 260 abgerechnet.
  • Große operative Eingriffe: Vor einer mehrstündigen Herzoperation wird beim Patienten ein arterieller Katheter in die Arteria radialis eingelegt. Dies ermöglicht die lückenlose Überwachung des Blutdrucks während der Narkose und des Eingriffs.
  • Onkologische Therapie: Eine Patientin mit einer Krebserkrankung benötigt eine hochdosierte Chemotherapie, die stark venenreizend ist. Um die peripheren Venen zu schonen, wird ein ZVK gelegt, über den die Infusionen später sicher verabreicht werden können.
  • Notfallmedizin: Nach einem schweren Verkehrsunfall wird ein polytraumatisierter Patient in den Schockraum eingeliefert. Zur schnellen und großvolumigen Flüssigkeitssubstitution wird umgehend ein ZVK angelegt.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Prüfungen durch Kostenträger fokussieren sich bei der GOÄ 260 oft auf zwei Bereiche: die unzulässige Steigerung und die fehlerhafte Kombination mit anderen Ziffern.

Achtung – Fester Satz: Die Leistung nach GOÄ 260 ist eine der wenigen Ziffern in der GOÄ, die nicht gesteigert werden darf. Für alle Kostenträger (PKV, Beihilfe) gilt hier zwingend der 1,0-fache Satz. Eine Begründung für einen höheren Faktor aufgrund von Schwierigkeiten ist unwirksam und führt unweigerlich zu Kürzungen. Die Abrechnung muss mit dem Einfachsatz erfolgen.

Ein weiterer häufiger Fehler ist das Vergessen der separat berechnungsfähigen Kosten.

  • Auslagen nicht vergessen: Die Kosten für den verwendeten Einmalkatheter (sowohl arteriell als auch ZVK) sind nicht in der Gebühr enthalten. Sie sind als Auslagen nach § 10 GOÄ gesondert und in tatsächlicher Höhe auf der Rechnung auszuweisen. Führen Sie hierfür den Namen des Produkts, den Hersteller und den Einkaufspreis auf.
  • Fixation ist inklusive: Die Berechnung der GOÄ 200 (einfacher Verband) neben der GOÄ 260 ist ausgeschlossen, da die Leistungslegende die „Fixation“ explizit einschließt.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit klar belegen.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

"Datum/Uhrzeit: 15.03.2024, 10:20 Uhr.
Indikation: Septischer Schock bei V.a. Urosepsis, Notwendigkeit der Katecholamintherapie und ZVD-Monitoring.
Aufklärung: Patient über Nutzen und Risiken (Infektion, Pneumothorax, Blutung) aufgeklärt, Einwilligung liegt vor.
Durchführung: Anlage eines 3-lumigen ZVK in Seldinger-Technik über die V. jugularis interna rechts unter sterilen Kautelen und sonographischer Kontrolle. Lagekontrolle erfolgreich.
Komplikationen: Keine.
Fixation: Hautnaht und steriler Pflasterverband."

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 260 ist nicht steigerungsfähig. Es handelt sich um eine Leistung, für die in der GOÄ ein fester Satz (1,0-fach) vorgesehen ist. Der Aufwand oder die Schwierigkeit der Durchführung spielen für die Höhe des Honorars keine Rolle.

Sinnvolle und zulässige Kombinationen

Die GOÄ 260 kann und wird in der Praxis häufig mit anderen Leistungen kombiniert:

  • Infusionen (GOÄ 271/272): Wie im Kommentar erwähnt, ist die anschließende Infusion über den gelegten Katheter eine separate Leistung und nach Dauer mit GOÄ 271 (> 30 Min.) oder 272 (> 6 Std.) berechnungsfähig.
  • Ultraschallkontrolle (GOÄ 410/420): Die sonographische Kontrolle zur Gefäßpunktion (z.B. GOÄ 410 für das Gefäß und GOÄ 420 für das Zuschlag bei Duplex) ist nach herrschender Auffassung eine eigenständige diagnostische Leistung zur Erhöhung der Patientensicherheit und neben der GOÄ 260 abrechenbar.
  • Beratungen und Untersuchungen: Sofern sie nicht unmittelbar zur Durchführung der Katheteranlage gehören, können z. B. Beratungen (GOÄ 1/3) oder eingehende Untersuchungen (GOÄ 7/8) im selben Behandlungsfall abgerechnet werden.

Abrechnungsausschlüsse

Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Ziffer 260 mit bestimmten anderen Leistungen explizit aus. Dies betrifft Leistungen, die als Teil der Katheteranlage angesehen werden.

Revisionssicher abrechnen: Die Leistung nach Nummer 260 ist neben Leistungen nach den Nummern 200, 355 bis 361, 435, 626 bis 632 und/oder 648 nicht berechnungsfähig.

Der Grund für diese Ausschlüsse ist, dass die GOÄ 260 die speziellere und umfassendere Leistung darstellt. Beispielsweise beschreiben die Ziffern 355 ff. Punktionen von Arterien, was bereits ein Teilschritt der arteriellen Katheteranlage ist.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich für die ultraschallgestützte Punktion beim Legen des ZVK eine zusätzliche Ziffer abrechnen?

Ja, nach herrschender Meinung ist dies zulässig und in der Praxis etabliert. Die Ultraschalluntersuchung zur Darstellung der Gefäße (z.B. nach GOÄ 410 zuzüglich des Duplex-Zuschlags nach GOÄ 420) stellt eine eigenständige diagnostische Maßnahme dar. Sie dient der Vorbereitung und der sicheren Durchführung der Punktion, ist aber nicht in der Leistungslegende der GOÄ 260 enthalten. Die Dokumentation sollte die Durchführung der Sonographie als gezielte Maßnahme zur Punktionserleichterung und Risikominimierung (z.B. Vermeidung einer Fehlpunktion der A. carotis) belegen.

Was genau ist mit 'einschließlich Fixation' gemeint? Darf ich einen aufwändigen Verband extra berechnen?

Der Leistungstext der GOÄ 260 schließt die Fixation explizit ein. Damit sind alle Standardmaßnahmen zur Sicherung des Katheters abgegolten. Das umfasst die Fixierung mittels einer Hautnaht sowie das Anlegen eines sterilen Standard-Pflasterverbandes oder eines transparenten Folienverbandes. Die Abrechnung der GOÄ 200 (Anlegen eines einfachen Verbandes) ist daher im direkten Zusammenhang mit der Katheteranlage ausgeschlossen. Nur wenn ein außergewöhnlich aufwändiger Verband aus einer anderen medizinischen Indikation (z.B. eine große Wunde in unmittelbarer Nähe) notwendig wird, könnte eine separate Berechnung argumentierbar sein, dies stellt jedoch einen seltenen Ausnahmefall dar.

Warum kann die GOÄ 260 nicht gesteigert werden, auch wenn die Anlage extrem schwierig war?

Die GOÄ 260 ist im Gebührenverzeichnis als Leistung mit einem festen Satz definiert. Das bedeutet, der Verordnungsgeber hat für diese spezifische Leistung den 1,0-fachen Satz als fixes Honorar festgelegt und den Steigerungsspielraum nach § 5 GOÄ explizit ausgenommen. Anders als bei den meisten anderen GOÄ-Ziffern können hier Kriterien wie Zeitaufwand, Schwierigkeit oder besondere Umstände nicht zur Anwendung eines höheren Faktors führen. Die immanente Schwierigkeit und der hohe ärztliche Anspruch der Leistung sind bereits im (relativ hohen) Punktwert der Ziffer berücksichtigt. Jede Abrechnung über dem 1,0-fachen Satz wird von den Kostenträgern beanstandet.

Ich habe einen ZVK gelegt (GOÄ 260) und direkt danach eine Pleurapunktion (GOÄ 308) durchgeführt. Ist beides zusammen abrechenbar?

Ja, diese Kombination ist in der Regel problemlos möglich und revisionssicher. Der entscheidende Punkt ist die unterschiedliche medizinische Zielsetzung der beiden Eingriffe. Die GOÄ 260 dient der Schaffung eines zentralvenösen Gefäßzugangs. Die GOÄ 308 (Punktion der Pleurahöhle) dient der Diagnostik oder Therapie eines Pleuraergusses. Es handelt sich um zwei separate medizinische Leistungen an unterschiedlichen anatomischen Strukturen mit voneinander unabhängigen Indikationen. Im Gegensatz dazu sind Ziffern wie die GOÄ 355 (Punktion einer Arterie) ausgeschlossen, da diese Punktion ein integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 260 ist.

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