Die GOÄ-Ziffer 260 ist in der Gebührenordnung für Ärzte unter dem Abschnitt C (Nicht zugeordnete Leistungen) zu finden und beschreibt eine invasive Maßnahme zur Etablierung eines Gefäßzugangs. Der offizielle Leistungstext lautet:
"Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters – einschließlich Fixation –"
Für eine revisionssichere Abrechnung ist es entscheidend, die einzelnen Bestandteile der Leistungslegende genau zu verstehen:
Nach gängiger Kommentarlage ist die Leistungslegende auf den reinen Akt des Legens des Katheters fokussiert. Daraus folgt eine wichtige Klarstellung für die Praxis: "Wird über diesen zentralen Venenkatheter infundiert, so sind neben der Nr. 260 die Nrn. der Infusion nach 271 oder 272 je nach Dauer abrechnungsfähig."
Die Leistung nach Nummer 260 ist somit eine klar definierte Prozedur, deren korrekte Abrechnung das Verständnis der inkludierten und der zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen voraussetzt.
Die Anlage eines arteriellen oder zentralen Venenkatheters gehört zu den anspruchsvollen ärztlichen Tätigkeiten, die eine präzise Abrechnung erfordern. Während die Definition klar scheint, lauern die Tücken im Detail – insbesondere bei der Steigerung und den Kombinationsmöglichkeiten.
In diesen Szenarien kommt die Ziffer 260 typischerweise zur Anwendung:
Prüfungen durch Kostenträger fokussieren sich bei der GOÄ 260 oft auf zwei Bereiche: die unzulässige Steigerung und die fehlerhafte Kombination mit anderen Ziffern.
Achtung – Fester Satz: Die Leistung nach GOÄ 260 ist eine der wenigen Ziffern in der GOÄ, die nicht gesteigert werden darf. Für alle Kostenträger (PKV, Beihilfe) gilt hier zwingend der 1,0-fache Satz. Eine Begründung für einen höheren Faktor aufgrund von Schwierigkeiten ist unwirksam und führt unweigerlich zu Kürzungen. Die Abrechnung muss mit dem Einfachsatz erfolgen.
Ein weiterer häufiger Fehler ist das Vergessen der separat berechnungsfähigen Kosten.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit klar belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
"Datum/Uhrzeit: 15.03.2024, 10:20 Uhr.
Indikation: Septischer Schock bei V.a. Urosepsis, Notwendigkeit der Katecholamintherapie und ZVD-Monitoring.
Aufklärung: Patient über Nutzen und Risiken (Infektion, Pneumothorax, Blutung) aufgeklärt, Einwilligung liegt vor.
Durchführung: Anlage eines 3-lumigen ZVK in Seldinger-Technik über die V. jugularis interna rechts unter sterilen Kautelen und sonographischer Kontrolle. Lagekontrolle erfolgreich.
Komplikationen: Keine.
Fixation: Hautnaht und steriler Pflasterverband."
Die GOÄ 260 ist nicht steigerungsfähig. Es handelt sich um eine Leistung, für die in der GOÄ ein fester Satz (1,0-fach) vorgesehen ist. Der Aufwand oder die Schwierigkeit der Durchführung spielen für die Höhe des Honorars keine Rolle.
Die GOÄ 260 kann und wird in der Praxis häufig mit anderen Leistungen kombiniert:
Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Ziffer 260 mit bestimmten anderen Leistungen explizit aus. Dies betrifft Leistungen, die als Teil der Katheteranlage angesehen werden.
Revisionssicher abrechnen: Die Leistung nach Nummer 260 ist neben Leistungen nach den Nummern 200, 355 bis 361, 435, 626 bis 632 und/oder 648 nicht berechnungsfähig.
Der Grund für diese Ausschlüsse ist, dass die GOÄ 260 die speziellere und umfassendere Leistung darstellt. Beispielsweise beschreiben die Ziffern 355 ff. Punktionen von Arterien, was bereits ein Teilschritt der arteriellen Katheteranlage ist.
Ja, nach herrschender Meinung ist dies zulässig und in der Praxis etabliert. Die Ultraschalluntersuchung zur Darstellung der Gefäße (z.B. nach GOÄ 410 zuzüglich des Duplex-Zuschlags nach GOÄ 420) stellt eine eigenständige diagnostische Maßnahme dar. Sie dient der Vorbereitung und der sicheren Durchführung der Punktion, ist aber nicht in der Leistungslegende der GOÄ 260 enthalten. Die Dokumentation sollte die Durchführung der Sonographie als gezielte Maßnahme zur Punktionserleichterung und Risikominimierung (z.B. Vermeidung einer Fehlpunktion der A. carotis) belegen.
Der Leistungstext der GOÄ 260 schließt die Fixation explizit ein. Damit sind alle Standardmaßnahmen zur Sicherung des Katheters abgegolten. Das umfasst die Fixierung mittels einer Hautnaht sowie das Anlegen eines sterilen Standard-Pflasterverbandes oder eines transparenten Folienverbandes. Die Abrechnung der GOÄ 200 (Anlegen eines einfachen Verbandes) ist daher im direkten Zusammenhang mit der Katheteranlage ausgeschlossen. Nur wenn ein außergewöhnlich aufwändiger Verband aus einer anderen medizinischen Indikation (z.B. eine große Wunde in unmittelbarer Nähe) notwendig wird, könnte eine separate Berechnung argumentierbar sein, dies stellt jedoch einen seltenen Ausnahmefall dar.
Die GOÄ 260 ist im Gebührenverzeichnis als Leistung mit einem festen Satz definiert. Das bedeutet, der Verordnungsgeber hat für diese spezifische Leistung den 1,0-fachen Satz als fixes Honorar festgelegt und den Steigerungsspielraum nach § 5 GOÄ explizit ausgenommen. Anders als bei den meisten anderen GOÄ-Ziffern können hier Kriterien wie Zeitaufwand, Schwierigkeit oder besondere Umstände nicht zur Anwendung eines höheren Faktors führen. Die immanente Schwierigkeit und der hohe ärztliche Anspruch der Leistung sind bereits im (relativ hohen) Punktwert der Ziffer berücksichtigt. Jede Abrechnung über dem 1,0-fachen Satz wird von den Kostenträgern beanstandet.
Ja, diese Kombination ist in der Regel problemlos möglich und revisionssicher. Der entscheidende Punkt ist die unterschiedliche medizinische Zielsetzung der beiden Eingriffe. Die GOÄ 260 dient der Schaffung eines zentralvenösen Gefäßzugangs. Die GOÄ 308 (Punktion der Pleurahöhle) dient der Diagnostik oder Therapie eines Pleuraergusses. Es handelt sich um zwei separate medizinische Leistungen an unterschiedlichen anatomischen Strukturen mit voneinander unabhängigen Indikationen. Im Gegensatz dazu sind Ziffern wie die GOÄ 355 (Punktion einer Arterie) ausgeschlossen, da diese Punktion ein integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 260 ist.