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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 261: Einbringung von Arzneimitteln in einem parenteralen Katheter

18.01.2026
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
1.75
Regelhöchstsatz:
2.3
4.02
Höchstsatz:
3.5
6.12
Ausschlüsse:
GOÄ 200, GOÄ 250-254, GOÄ 256, GOÄ 258, GOÄ 345-361, GOÄ 435, GOÄ 473-475

GOÄ 261: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 261 beschreibt die „Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter“. Diese Leistungsziffer gehört zum Abschnitt C III der Gebührenordnung für Ärzte, der sich mit Blutentnahmen, Injektionen und verwandten Leistungen befasst.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:

  • Einbringung von Arzneimitteln: Dies beschreibt den aktiven Vorgang der Verabreichung eines oder mehrerer Medikamente. Es handelt sich hierbei nicht um eine passive Infusion, sondern um eine gezielte Applikation.
  • in einen parenteralen Katheter: Die entscheidende Voraussetzung ist das Vorhandensein eines bereits gelegten Zugangs, der die Umgehung des Magen-Darm-Trakts ermöglicht. Die GOÄ 261 honoriert also nicht das Legen des Katheters selbst, sondern dessen Nutzung zur Medikamentengabe.

Die Kommentarliteratur präzisiert, welche Arten von Kathetern hierunter fallen und wie mit der Gabe mehrerer Medikamente umzugehen ist.

Nach dem Kommentar zur GOÄ von Brück et alii zählen hierzu sowohl die nur wenige Zentimeter in das Blutgefäß eingebrachten flexiblen Venen-Verweilkanülen (z. B. vom Typ Braunüle) als auch die deutlich längeren Zentral-Venenkatheter. Werden im zeitlichen Zusammenhang mehrere unterschiedliche Medikamente in den Katheter eingebracht, so sind diese Leistungen nicht mehrfach abrechenbar.

Eine besondere Regelung betrifft den Kontext von Anästhesieleistungen. Hier ist die Ziffer 261 stark eingeschränkt, um eine Doppelhonorierung zu vermeiden.

Die Leistung nach Nummer 261 ist im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten. Wird die Leistung nach Nummer 261 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.

Diese Vorgaben bilden das Fundament für eine revisionssichere Abrechnung und müssen im Praxisalltag strikt beachtet werden.

GOÄ 261 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke

Die Verabreichung von Medikamenten über einen liegenden Venenkatheter ist eine alltägliche ärztliche Tätigkeit. Doch gerade bei dieser scheinbar einfachen Ziffer lauern Fallstricke, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Ein genaues Verständnis der korrekten Anwendung ist daher unerlässlich.

Praxisbeispiele für die GOÄ 261

In diesen typischen Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 261 in der Regel sachgerecht:

  • Antibiotikagabe: Ein Patient mit einer schweren bakteriellen Infektion hat eine periphere Venenverweilkanüle (Braunüle). Mehrmals täglich wird über diesen Zugang ein Antibiotikum als Kurzinfusion oder Bolus injiziert. Jede zeitlich getrennte Gabe stellt eine abrechenbare Leistung nach GOÄ 261 dar.

  • Schmerztherapie auf Station: Ein postoperativer Patient erhält über seinen zentralen Venenkatheter (ZVK) bedarfsweise ein starkes Analgetikum. Die Injektion des Schmerzmittels wird mit der GOÄ 261 abgerechnet.

  • Notfallmedikation: Während einer laufenden Infusion zur Flüssigkeitssubstitution zeigt ein Patient eine allergische Reaktion. Der Infusionsfluss wird kurz unterbrochen, und über den Dreiwegehahn des Infusionsschlauchs wird ein Antihistaminikum und Kortison direkt injiziert. Diese Einbringung ist nach GOÄ 261 berechnungsfähig.

  • Gezielte Medikamentengabe: Ein Patient mit Herzinsuffizienz benötigt ein schnell wirksames Diuretikum. Statt es der Infusionslösung beizumischen, wird es direkt in den liegenden Zugang injiziert, um einen raschen Wirkungseintritt zu gewährleisten.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Die häufigsten Beanstandungen bei der GOÄ 261 resultieren aus der Missachtung von zwei zentralen Regeln: dem zeitlichen Zusammenhang und dem Anästhesie-Ausschluss.

Fehlerquelle 1: Mehrfachabrechnung in einer Sitzung

Werden mehrere verschiedene Medikamente direkt nacheinander über denselben Katheter verabreicht, darf die GOÄ 261 nur einmal abgerechnet werden. Der Begriff „im zeitlichen Zusammenhang“ wird von Kostenträgern eng ausgelegt. Eine erneute Abrechnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die nächste Medikamentengabe zu einem späteren Zeitpunkt aus medizinischen Gründen erforderlich ist (z.B. morgens und abends).

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Dokumentieren Sie die Uhrzeit jeder einzelnen Medikamentengabe. Dies schafft bei Rückfragen von PKV oder Beihilfe die notwendige Transparenz und belegt die zeitliche Trennung der Leistungen.

Fehlerquelle 2: Der Anästhesie-Kontext

Dies ist der wichtigste Ausschluss: Die Gabe von Medikamenten, die der Einleitung, Aufrechterhaltung oder Beendigung einer Narkose dienen (Anästhetika, Adjuvantien, Antidote), ist integraler Bestandteil der Anästhesieleistung selbst. Die GOÄ 261 ist hierfür nicht ansetzbar. Wird während einer Narkose ein Medikament für eine andere Indikation gegeben (z.B. ein Antibiotikum), ist die GOÄ 261 zwar abrechenbar, aber das spezifische Medikament muss in der Rechnung benannt werden, um die Abgrenzung zu belegen.

Tipp für eine revisionssichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Kürzungen. Sie sollte kurz, aber präzise sein und die medizinische Notwendigkeit nachvollziehbar machen.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

14.08.2023, 10:15 Uhr: Injektion von 40mg Furosemid i.v. über liegende Braunüle linker Handrücken (gem. GOÄ 261) bei kardialer Dekompensation. Infusionsfluss während der Einbringung gestoppt.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerung des Gebührensatzes

Die GOÄ 261 ist eine Leistung, die bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden kann. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist dafür zwingend erforderlich. Mögliche Gründe sind:

  • Besonders schwieriger Zugang zum Kathetersystem (z.B. bei adipösen oder stark bewegungsunruhigen Patienten).

  • Verabreichung eines hochviskosen oder gewebereizenden Medikaments, das eine besonders langsame und kontrollierte Injektion erfordert.

  • Erhöhter Überwachungsaufwand bei der Gabe von kreislaufwirksamen Substanzen bei einem instabilen Patienten.

Typische Kombinationen und Ausschlüsse

Die GOÄ 261 wird häufig in Kombination mit Beratungs- und Untersuchungsziffern (z.B. GOÄ 1, 3, 5, 7) abgerechnet, sofern diese medizinisch notwendig sind und nicht bereits durch eine andere Ziffer abgegolten werden.

Achtung – Wichtige Ausschlüsse: Die GOÄ 261 ist nicht neben anderen Injektions- oder Punktionsziffern berechnungsfähig, die denselben Zugangsweg betreffen. So schließt sie beispielsweise die GOÄ 252 (Intravenöse Injektion) aus, da die 261 die speziellere Leistung für einen bereits liegenden Katheter ist. Ebenso sind die im Gebührentext genannten Ziffern im Zusammenhang mit Anästhesie (GOÄ 345-361, 435, 473-475) sowie weitere Punktions- und Injektionsleistungen (u.a. GOÄ 250-254) ausgeschlossen.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich die GOÄ 261 mehrfach abrechnen, wenn ich drei verschiedene Medikamente nacheinander über denselben Zugang spritze?

Nein, nach herrschender Kommentarlage ist dies nicht möglich. Wenn mehrere Medikamente 'im zeitlichen Zusammenhang', also während derselben Sitzung, über den gleichen parenteralen Katheter verabreicht werden, kann die GOÄ 261 nur einmal abgerechnet werden. Die Leistung honoriert den Vorgang der Nutzung des Katheters. Eine mehrfache Abrechnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Gaben aus medizinischen Gründen zeitlich deutlich getrennt erfolgen müssen, beispielsweise die Gabe eines Antibiotikums am Morgen und eines Schmerzmittels am Abend. Eine lückenlose Dokumentation der jeweiligen Uhrzeiten ist hierbei essenziell.

Was ist der Unterschied zwischen der GOÄ 261 und dem Hinzufügen eines Medikaments zu einer laufenden Infusion (z.B. GOÄ 271)?

Die Abgrenzung ist klar definiert: Die GOÄ 261 beschreibt die direkte, aktive Injektion eines Medikaments in den Katheter oder den Infusionsschlauch (als Bolus). Währenddessen muss der Infusionsfluss in der Regel unterbrochen werden. Im Gegensatz dazu beschreiben die GOÄ 271 oder 272 das Hinzufügen eines Medikaments zur Infusionslösung selbst, also in den Infusionsbeutel oder die -flasche. Das Medikament wird dann passiv über die Dauer der Infusion mit der Trägerlösung verabreicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche medizinische Vorgehensweisen, die nicht verwechselt werden dürfen.

Wann ist eine Steigerung der GOÄ 261 über den 2,3-fachen Satz hinaus gerechtfertigt?

Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist möglich, erfordert aber eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Der reine Standardvorgang rechtfertigt keine Steigerung. Anerkannte Gründe sind beispielsweise ein erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit bei der Durchführung. Konkrete Beispiele sind: die Applikation bei einem sehr unruhigen oder ängstlichen Patienten (insbesondere in der Pädiatrie), die Notwendigkeit einer extrem langsamen Injektion bei einem nebenwirkungsreichen Medikament oder ein erschwerter Zugang zum Kathetersystem durch Verbände oder die Lagerung des Patienten.

Warum ist die GOÄ 261 im Zusammenhang mit einer Narkose für Anästhetika kategorisch ausgeschlossen?

Der Ausschluss dient der Vermeidung einer unzulässigen Doppelhonorierung. Die Verabreichung von Anästhetika, deren unterstützenden Medikamenten (Adjuvantien) und Gegenmitteln (Antidote) ist ein fundamentaler und untrennbarer Bestandteil der Anästhesieleistung selbst. Diese Tätigkeiten sind bereits mit den jeweiligen Narkoseziffern (z.B. aus dem Abschnitt D der GOÄ) abgegolten. Die GOÄ 261 zusätzlich für die Gabe eines Narkosemittels anzusetzen, würde bedeuten, denselben Arbeitsschritt doppelt zu berechnen. Falls während einer Narkose ein nicht-anästhesierelevantes Medikament (z.B. ein Antibiotikum) gegeben wird, ist die GOÄ 261 ansetzbar, aber das Medikament muss zur Klarstellung in der Rechnung benannt werden.

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