Die GOÄ-Ziffer 261 beschreibt die „Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter“. Diese Ziffer ist ein zentraler Bestandteil der Abrechnung, wenn Medikamente über einen bereits liegenden Gefäßzugang verabreicht werden. Sie gehört zum Abschnitt C der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), ist dort jedoch keiner spezifischen Untergruppe zugeordnet.
Um die Ziffer prüfungssicher anwenden zu können, ist es hilfreich, die Leistungslegende in ihre Kernbestandteile zu zerlegen:
Die Kommentarliteratur präzisiert, welche Arten von Kathetern hierunter fallen. Dies schafft eine breite Anwendbarkeit in der Praxis.
Nach dem Kommentar zur GOÄ von Brück et alii zählen hierzu sowohl die nur wenige Zentimeter in das Blutgefäß eingebrachten flexiblen Venen-Verweilkanülen (z. B. vom Typ Braunüle) als auch die deutlich längeren Zentral-Venenkatheter.
Der Verordnungsgeber hat für die GOÄ 261 spezifische Regelungen getroffen, die für eine korrekte Rechnungsstellung unerlässlich sind. Besonders im Kontext von Anästhesieleistungen gibt es klare Einschränkungen:
Die Leistung nach den Nummern 261 ist im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten. Wird die Leistung nach Nummer 261 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.
Diese Bestimmung stellt sicher, dass die typische Medikamentengabe während einer Narkose nicht zusätzlich über die GOÄ 261 abgerechnet wird, da diese bereits Bestandteil der Narkoseleistung ist. Die Gabe anderer Medikamente (z.B. eines Antibiotikums) während der Narkose bleibt jedoch nach Nr. 261 berechnungsfähig, erfordert aber eine genaue Angabe auf der Rechnung zur Plausibilisierung.
Die Einbringung von Medikamenten über einen liegenden Katheter ist eine Routinehandlung in Klinik und Praxis. Doch gerade bei Routineleistungen schleichen sich schnell Abrechnungsfehler ein. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die GOÄ 261 revisionssicher anwenden und typische Beanstandungen durch Kostenträger vermeiden.
In diesen typischen Behandlungssituationen kommt die Ziffer 261 zur Anwendung:
Die häufigsten Kürzungsgründe bei der GOÄ 261 betreffen die Mehrfachabrechnung und den Steigerungsfaktor.
Werden mehrere verschiedene Medikamente unmittelbar nacheinander über denselben Katheter verabreicht, ist die GOÄ 261 nach herrschender Kommentarlage nur einmal abrechenbar. Der Grund: Es handelt sich um eine einzige ärztliche Verrichtung zum selben Zeitpunkt. Eine mehrfache Abrechnung ist jedoch gerechtfertigt, wenn die Gaben zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit einer klaren zeitlichen und/oder medizinischen Trennung erfolgen (z.B. morgens und abends).
Wie in der Leistungslegende definiert, ist die Gabe von Narkosemedikamenten nicht nach GOÄ 261 berechnungsfähig. Wenn Sie jedoch während einer Operation ein anderes Medikament (z.B. ein Antibiotikum zur perioperativen Prophylaxe) verabreichen, können Sie die GOÄ 261 ansetzen. Wichtig: Geben Sie das verabreichte Medikament auf der Rechnung an, um Rückfragen proaktiv zu begegnen.
Hier lauert der häufigste und teuerste Fehler. Die GOÄ 261 ist eine der wenigen Ziffern, die von einer Steigerungsmöglichkeit ausgeschlossen sind.
Praxisbewährter Hinweis: Die GOÄ-Ziffer 261 darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Jegliche Steigerung, auch mit Begründung, führt unweigerlich zur Kürzung durch die Kostenträger. Prüfen Sie die Einstellungen Ihrer Praxissoftware, um eine automatische Steigerung dieser Ziffer zu unterbinden.
Die GOÄ 261 wird häufig neben Beratungs- (GOÄ 1, 3) oder Untersuchungsziffern (GOÄ 5, 6, 7, 8) abgerechnet, sofern diese erbracht wurden.
Allerdings gibt es eine umfangreiche Liste an Ziffern, die nicht neben der GOÄ 261 berechnungsfähig sind. Der wichtigste Ausschluss in der Praxis betrifft die GOÄ 252 (Legen einer Venenverweilkanüle). Die erste Medikamentengabe unmittelbar nach dem Legen des Zugangs ist bereits in der Leistung nach GOÄ 252 enthalten und nicht zusätzlich mit GOÄ 261 abrechenbar. Die GOÄ 261 bezieht sich auf die Nutzung eines bereits liegenden Katheters.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie belegt die medizinische Notwendigkeit und den korrekten Leistungsansatz. Ein Dokumentationseintrag sollte mindestens folgende Punkte enthalten:
Beispiel: „14.08.2023, 10:05 Uhr: Gabe von 4g Piperacillin/Tazobactam i.v. über liegende Braunüle li. Ellenbeuge zur Antibiose bei V.a. Sepsis. Infusionsfluss während der Gabe gestoppt. Pat. beschwerdefrei. V.: Dr. med. Muster“
Nach herrschender Kommentarlage ist dies nicht korrekt. Wenn mehrere Medikamente in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang – also während derselben ärztlichen Zuwendung – verabreicht werden, kann die GOÄ 261 nur einmal angesetzt werden. Der Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber die „Einbringung von Arzneimitteln“ als eine einheitliche Leistung ansieht, unabhängig von der Anzahl der verschiedenen Substanzen. Eine mehrfache Berechnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Gaben zu deutlich unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen, zum Beispiel im Rahmen einer Morgen- und Abendmedikation. Die Dokumentation der exakten Uhrzeit ist hierbei entscheidend.
Dies ist eine wichtige Unterscheidung. Das Hinzufügen eines Medikaments zu einer Infusionslösung im Beutel oder in der Flasche ist Bestandteil der Infusionsleistung selbst (z.B. GOÄ 271 oder 272) und nicht gesondert abrechenbar. Die GOÄ 261 kommt dann zur Anwendung, wenn ein Medikament gezielt in den parenteralen Katheter oder den Injektionsport des Infusionsschlauchs gespritzt wird. Laut Kommentarliteratur muss hierfür der Infusionsfluss während der Injektion unterbrochen werden. Es handelt sich also um zwei verschiedene ärztliche Handlungen mit unterschiedlichen Abrechnungsziffern.
Die GOÄ 261 ist eine sogenannte „einfach abzurechnende“ Leistung. Der Verordnungsgeber hat für diese und einige andere Ziffern festgelegt, dass sie ausschließlich mit dem 1,0-fachen Gebührensatz (Einfachsatz) abgerechnet werden dürfen. Eine Steigerungsmöglichkeit, wie sie bei den meisten anderen GOÄ-Ziffern über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) bei entsprechender Begründung besteht, ist hier explizit ausgeschlossen. Ein eventueller Mehraufwand bei der Verabreichung ist mit dem festgelegten Honorar abgegolten und kann nicht durch einen höheren Faktor geltend gemacht werden. Jede Steigerung führt zur Beanstandung.
Nein, das ist nicht zulässig. In den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ ist ein Nebeneinander von GOÄ 252 (Legen einer Venenverweilkanüle) und GOÄ 261 explizit ausgeschlossen. Die Logik dahinter ist, dass die erste Medikamentengabe, die unmittelbar im Anschluss an das Legen des Zugangs erfolgt, als integraler Bestandteil dieser Leistung angesehen wird. Die GOÄ 261 ist für die Nutzung eines bereits liegenden Katheters vorgesehen. Wenn Sie also zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag oder an Folgetagen erneut ein Medikament über diesen Zugang verabreichen, können Sie dafür die GOÄ 261 ansetzen, aber nicht in derselben Sitzung wie das Legen des Zugangs.