Die GOÄ-Ziffer 262 beschreibt die transfemorale venöse Blutentnahme mittels Katheter aus dem Bereich der Nierenvene(n). Es handelt sich hierbei um eine hochspezialisierte, invasive diagnostische Maßnahme, die eine präzise Lokalisation und Blutgewinnung aus dem Nierenvenensystem erfordert.
Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüfungsrelevante Bestandteile zerlegen:
Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung der GOÄ 262 ist ihre Einordnung als technische Leistung des Abschnitts C II. Dies hat direkte Konsequenzen für die Honorierung.
Abrechnungshinweis: Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz! Eine Steigerung des Faktors ist gemäß § 5 Abs. 1 GOÄ nicht möglich, da es sich um eine Leistung aus dem Abschnitt C II handelt.
Die Ziffer bewertet den gesamten Vorgang der Katheterisierung und Blutentnahme. Notwendige Einzelschritte wie die Punktion der Leistenvene oder die Katheterführung sind integraler Bestandteil und nicht gesondert berechnungsfähig.
Die selektive Nierenvenen-Blutentnahme ist kein Routineeingriff, sondern ein wichtiges diagnostisches Werkzeug in der Endokrinologie, Nephrologie und interventionellen Radiologie. Sie dient der seitengetrennten Analyse von Hormonen oder anderen Parametern direkt an der Quelle.
Die Komplexität der Leistung und ihre speziellen Abrechnungsregeln führen in der Praxis immer wieder zu Fehlern und Beanstandungen durch Kostenträger. Die Kenntnis der Fallstricke ist für eine reibungslose Erstattung essenziell.
Der mit Abstand häufigste und gravierendste Fehler ist der Versuch, die GOÄ 262 über den 1,0-fachen Satz hinaus zu steigern. Auch bei außergewöhnlicher Schwierigkeit, anatomischen Varianten oder einem hohen Zeitaufwand ist dies ausgeschlossen. Die GOÄ sieht für diese technische Leistung keine Möglichkeit zur Steigerung vor. Rechnungen mit einem Faktor von 2,3 oder 3,5 werden von PKV und Beihilfe regelhaft auf den 1,0-fachen Satz gekürzt.
Achtung: Unzulässige Kombinationen!
Der Leistungsinhalt der GOÄ 262 ist umfassend. Folgende Ziffern sind laut Gebührenordnung neben der Nr. 262 für dieselbe Sitzung nicht abrechnungsfähig, da sie als integraler Bestandteil der Leistung gelten oder durch speziellere Ziffern ersetzt werden:GOÄ 200, 260, 345-347, 355-361, 435, 626-630
Insbesondere die Punktion der Vene (GOÄ 260) und andere Katheterisierungen (z.B. GOÄ 345) sind explizit ausgeschlossen.
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung des Honorars über den 1,0-fachen Satz hinaus nicht möglich. Die Ziffer ist im Abschnitt C II der GOÄ als "Nicht zugeordnete technische Leistungen" gelistet, für die der einfache Gebührensatz festgeschrieben ist. Dies ist keine Auslegungssache, sondern eine klare Vorgabe der Gebührenordnung.
Trotz der Ausschlüsse gibt es Leistungen, die in der Regel neben der GOÄ 262 angesetzt werden können und müssen:
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz gegen Rückfragen und Kürzungen. Sie sollte den Eingriff für einen externen Prüfer nachvollziehbar machen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
"Datum/Uhrzeit: 23.10.2023, 10:15 - 11:00 Uhr
Indikation: V.a. renovaskuläre Hypertonie, seitengetrennte Renin-Bestimmung.
Durchführung: Nach Aufklärung und Desinfektion Punktion der V. femoralis rechts in Seldinger-Technik. Einführen eines 5F-Katheters. Unter Durchleuchtungskontrolle (siehe GOÄ 5295) Sondierung der V. cava inferior. Selektive Katheterisierung der V. renalis dextra, Blutentnahme. Anschließend Katheterisierung der V. renalis sinistra, Blutentnahme. Referenzprobe aus V. cava inferior. Katheter entfernt, Druckverband angelegt.
Ergebnis: 3 Proben (Niere re., Niere li., Cava) asserviert und an das Labor gesendet.
Nächster Schritt: Bettruhe, Überwachung, Befundabwartung."
Nein, das ist nach herrschender Auffassung nicht korrekt. Die Leistungslegende der GOÄ 262 lautet „...aus dem Bereich der Nierenvene(n)“. Die Pluralform „(n)“ signalisiert, dass die Leistung die Blutentnahme aus einer oder beiden Nierenvenen innerhalb eines einzigen Eingriffs umfasst. Die Ziffer wird also nur einmal pro Sitzung angesetzt, unabhängig davon, ob aus einer oder beiden Nierenvenen Blut gewonnen wird. Eine mehrfache Berechnung würde dem Zielleistungsprinzip widersprechen und wird von Kostenträgern in der Regel nicht erstattet.
Die Katheterplatzierung erfordert zwingend eine radiologische Kontrolle. Daher ist die GOÄ 5295 (Durchleuchtung(en)) eine praxisübliche und notwendige Begleitleistung, die zusätzlich abgerechnet werden kann. Sollte über die reine Lagekontrolle hinaus eine vollständige diagnostische Darstellung des venösen Abflusses mittels Kontrastmittel erfolgen, kann nach Kommentarlage auch die GOÄ 346 (Phlebographie der Nierenvene...) angesetzt werden. Dies erfordert jedoch eine separate medizinische Indikation und eine entsprechende, detaillierte Dokumentation des Befundes.
Die GOÄ 262 ist im Abschnitt C II („Nicht zugeordnete technische Leistungen“) der Gebührenordnung aufgeführt. Für alle Leistungen in diesem Abschnitt gilt eine Sonderregelung gemäß § 5 Abs. 1 GOÄ. Diese besagt, dass die Gebühr als Festbetrag zum einfachen Satz berechnet wird. Eine Steigerung des Faktors (z.B. auf 2,3 oder 3,5) aufgrund von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder anderen Umständen ist rechtlich nicht vorgesehen und ausgeschlossen. Der höhere Aufwand ist bereits in der Bewertung der Ziffer mit 1400 Punkten berücksichtigt.
Ja, die Punktion der Leistenvene ist ein integraler Bestandteil der in GOÄ 262 beschriebenen Leistung. Der Leistungstext beginnt mit „Transfemorale...“, was den Zugangsweg über die Vena femoralis definiert. Somit ist die Punktion dieses Gefäßes eine zwingend notwendige Voraussetzung zur Erbringung der Gesamtleistung. Gemäß dem Zielleistungsprinzip der GOÄ können notwendige Teilschritte einer Komplexleistung nicht separat abgerechnet werden. Die GOÄ 260 (Punktion einer Vene) ist daher explizit als Ausschlussziffer neben der GOÄ 262 aufgeführt.