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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 262: Transfemorale venöse Blutentnahme mittels Katheter aus dem Bereich der Nierenvene(n)

18.01.2026
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
26.23
Regelhöchstsatz:
2.3
60.33
Höchstsatz:
3.5
91.80
Ausschlüsse:
200, 260, 345-347, 355-361, 435, 626-630

Definition und Leistungsinhalt der GOÄ-Ziffer 262

Die GOÄ-Ziffer 262 beschreibt die transfemorale venöse Blutentnahme mittels Katheter aus dem Bereich der Nierenvene(n). Es handelt sich hierbei um eine hochspezialisierte, invasive diagnostische Maßnahme, die weit über eine einfache Blutentnahme hinausgeht und spezifisches Fachwissen sowie entsprechende technische Ausstattung erfordert.

Zur korrekten Abrechnung ist es entscheidend, die einzelnen Bestandteile der Leistungslegende zu verstehen:

  • Transfemorale venöse Blutentnahme: Dieser Teil definiert den Zugangsweg. Die Punktion erfolgt über eine Oberschenkelvene (Vena femoralis). Die Leistung ist nicht erfüllt, wenn ein anderer venöser Zugang (z.B. über die Armvene) gewählt wird.
  • mittels Katheter: Die Blutentnahme erfolgt nicht durch eine einfache Nadel, sondern durch einen Katheter, der bis zur Zielregion vorgeschoben wird. Dies unterstreicht den interventionellen Charakter der Leistung.
  • aus dem Bereich der Nierenvene(n): Die Zielleistung ist die Gewinnung von Blutproben direkt aus einer oder beiden Nierenvenen. Dies dient meist der seitengetrennten Analyse von Hormonen (z.B. Renin) oder anderen Parametern.

Die GOÄ 262 ist eine Komplexleistung. Das bedeutet, dass Teilschritte, die zur Durchführung der Leistung zwingend erforderlich sind, bereits im Honorar enthalten sind. Dies wird durch die offiziellen Abrechnungsausschlüsse verdeutlicht.

Nach den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ sind neben der Nr. 262 folgende Leistungen nicht abrechnungsfähig: Nrn. 200, 260, 345-347, 355-361, 435, 626-630.

Diese Ausschlüsse verhindern eine Doppelhonorierung von Einzelschritten. Beispielsweise ist die Punktion des Gefäßes (vgl. GOÄ 260) oder die selektive Katheterisierung der Nierenvene (vgl. GOÄ 628) untrennbarer Bestandteil der Leistung nach GOÄ 262 und somit nicht zusätzlich berechnungsfähig.

So setzen Sie GOÄ 262 im Praxisalltag korrekt an

Die transfemorale Nierenvenen-Blutentnahme ist keine Routineleistung, sondern kommt bei spezifischen diagnostischen Fragestellungen zum Einsatz. Eine präzise Indikationsstellung und eine lückenlose Dokumentation sind daher entscheidend für eine reibungslose Kostenerstattung.

Typische Praxis- und Anwendungsbeispiele

  • Abklärung einer renovaskulären Hypertonie: Der häufigste Anwendungsfall ist der Verdacht auf eine durch Nierenarterienstenose verursachte Hypertonie. Durch die seitengetrennte Bestimmung der Renin-Aktivität aus den Nierenvenen kann die hämodynamische Relevanz einer Stenose beurteilt werden.
  • Diagnostik bei endokrinen Tumoren: Bei Verdacht auf einen hormonproduzierenden Tumor der Nebenniere (z.B. Phäochromozytom, Conn-Adenom) kann eine selektive Blutentnahme aus den Nieren- und Nebennierenvenen zur Lokalisation der Hormonquelle dienen.
  • Funktionelle Nierendiagnostik: In seltenen Fällen kann die Leistung zur Beurteilung der seitengetrennten Nierenfunktion bei komplexen urologischen oder nephrologischen Erkrankungen indiziert sein.
  • Staging bei Nierenzellkarzinom: Zur Abklärung eines möglichen Tumorthrombus in der Nierenvene kann eine venöse Blutentnahme mit anschließender Phlebographie erforderlich sein.

Häufige Fehler und abrechnungsrelevante Hinweise

Die Komplexität der GOÄ 262 birgt einige Fallstricke. Achten Sie auf eine saubere Abgrenzung zu anderen Leistungen und eine nachvollziehbare Dokumentation.

Achtung – Zielleistungsprinzip beachten: Die GOÄ 262 ist die Zielleistung. Alle zur Durchführung notwendigen Einzelschritte, wie die Punktion der Vene, das Einbringen des Katheters und seine Platzierung in der Nierenvene, sind mit dem Honorar der Ziffer 262 abgegolten. Die zusätzliche Abrechnung von Ziffern wie GOÄ 260 (Venöse Blutentnahme bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr) oder GOÄ 628 (Selektive Katheterisierung einer Vene) ist ausgeschlossen.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine prüfsichere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen und Kürzungen. Sie sollte nicht nur die Durchführung, sondern vor allem die medizinische Notwendigkeit belegen.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

  • Datum/Uhrzeit: 15.03.2023, 10:15 Uhr
  • Indikation: V.a. renovaskuläre Hypertonie bei medikamentös nicht einstellbarem Bluthochdruck. Seitengetrennte Renin-Bestimmung zur Klärung der Relevanz einer bekannten Nierenarterienstenose links.
  • Durchführung: Nach Aufklärung und Einwilligung sterile Punktion der V. femoralis communis rechts. Unter Durchleuchtungskontrolle Einführen des Katheters und selektive Sondierung der V. renalis sinistra, Blutentnahme. Anschließend Sondierung der V. renalis dextra, Blutentnahme. Zeitgleiche periphere Blutentnahme.
  • Befund: Katheterplatzierung beidseits problemlos. Proben asserviert und an Labor [Name] versandt. Keine Komplikationen.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach)

Die GOÄ 262 ist als persönliche ärztliche Leistung grundsätzlich steigerungsfähig. Eine Überschreitung des 2,3-fachen Satzes ist möglich, erfordert jedoch eine plausible, patientenbezogene Begründung. Nach herrschender Kommentarlage können dies sein:

  • Erheblich erschwerte Katheterführung bei stark geschlängelten oder stenosierten Gefäßen.
  • Deutlich verlängerte Untersuchungsdauer aufgrund schwieriger anatomischer Verhältnisse (z.B. Varianten im Venenverlauf).
  • Erhöhter Aufwand durch Agitiertheit oder schlechten Allgemeinzustand des Patienten, der eine intensivere Überwachung erfordert.

Die Begründung muss den besonderen Aufwand konkret beschreiben und in der Rechnung aufgeführt werden.

Sinnvolle Ziffernkombinationen und Ausschlüsse

Die GOÄ 262 wird selten isoliert abgerechnet. Typische Begleitleistungen sind:

  • Beratungen und Untersuchungen: GOÄ 1, 3, 7 oder 8 je nach Kontext.
  • Radiologische Leistungen: Die für die Katheterführung unerlässliche Durchleuchtung (GOÄ 5295) ist eine häufige und notwendige Begleitleistung. Wird zusätzlich eine diagnostische Phlebographie der Nierenvene durchgeführt, kann die GOÄ 5370 (Angiographie) in Verbindung mit den entsprechenden Zuschlägen (z.B. GOÄ 5377) angesetzt werden. Beachten Sie hierbei die spezifischen Ausschlüsse (s.u.).
  • Laborleistungen: Die Analyse der gewonnenen Blutproben wird nach Kapitel M der GOÄ abgerechnet.

Unbedingt beachten: Die im Kommentar zur GOÄ genannten Ausschlussziffern (200, 260, 345-347, 355-361, 435, 626-630) dürfen nicht neben der GOÄ 262 für dieselbe Sitzung berechnet werden. Dies betrifft insbesondere die Kontrastmitteleinbringung (GOÄ 435) und die selektive Katheterisierung (GOÄ 626 ff.), da diese als integraler Bestandteil der Leistung gelten.

Häufig gestellte Fragen

Ist die radiologische Kontrolle zur Katheterplatzierung gesondert abrechenbar?

Ja, die radiologische Bildgebung ist in der Regel separat berechnungsfähig. Die GOÄ 262 honoriert die Blutentnahme an sich, nicht die dafür notwendige Bildsteuerung. Die Durchleuchtung zur Positionierung des Katheters wird üblicherweise mit der GOÄ-Ziffer 5295 (Durchleuchtung(en), als selbständige Leistung oder zur Kontrolle des Operationserfolges bei und nach operativen Eingriffen...) abgerechnet. Wird zusätzlich eine diagnostische Darstellung der Vene mit Kontrastmittel (Phlebographie) durchgeführt, können Ziffern aus dem Kapitel O, z.B. GOÄ 5370 ff., anfallen. Wichtig ist eine genaue Dokumentation der durchgeführten radiologischen Maßnahmen.

Kann ich die GOÄ 262 zweimal abrechnen, wenn ich aus beiden Nierenvenen Blut entnehme?

Nein, das ist nach herrschender Auffassung nicht möglich. Die Leistungslegende lautet „...aus dem Bereich der Nierenvene(n)“. Der Plural in Klammern signalisiert, dass die Leistung die Entnahme aus einer oder beiden Nierenvenen innerhalb einer Sitzung umfasst. Eine zweimalige Abrechnung wäre ein Verstoß gegen das Zielleistungsprinzip und würde von Kostenträgern in der Regel gestrichen. Sollte die Sondierung der zweiten Vene einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen Mehraufwand verursacht haben, wäre dies über eine fundierte Begründung für einen erhöhten Steigerungsfaktor (über 2,3-fach) abzubilden, nicht über einen doppelten Ansatz der Ziffer.

Welche Begründung rechtfertigt einen Faktor über 2,3 bei der GOÄ 262?

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz muss immer auf einen überdurchschnittlichen, patientenindividuellen Aufwand zurückzuführen sein. Pauschale Begründungen sind nicht zulässig. Prüfsichere Beispiele für die GOÄ 262 sind:

  • „Erschwerte Katheterführung bei extremer Tortuosität der V. cava und der Beckenvenen“
  • „Deutlich erhöhter Zeitaufwand (> 50 Min.) durch schwierige Sondierung der Nierenvene bei anatomischer Abgangsvariante“
  • „Besonderer Überwachungsaufwand aufgrund von Kreislaufschwankungen des Patienten während des Eingriffs“

Die Begründung muss den Mehraufwand in Bezug auf Zeit, Schwierigkeit oder Umstände plausibel darlegen.

Warum ist die GOÄ 628 (Selektive Katheterisierung einer Vene) neben der GOÄ 262 ausgeschlossen?

Der Ausschluss der GOÄ 628 (bzw. anderer Ziffern aus dem Bereich GOÄ 626-630) neben der GOÄ 262 folgt dem Zielleistungsprinzip der Gebührenordnung für Ärzte. Die Leistung nach GOÄ 262 ist die Blutentnahme aus der Nierenvene. Um diese Leistung zu erbringen, ist die selektive Katheterisierung der Nierenvene ein zwingend notwendiger und untrennbarer Teilschritt. Würde man beide Ziffern abrechnen, würde derselbe Arbeitsschritt – das Hinführen des Katheters zum Zielort – doppelt honoriert. Die GOÄ 262 ist als Komplexleistung konzipiert, die diesen Teilschritt bereits beinhaltet und bewertet.

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