Die GOÄ-Ziffer 262 beschreibt die transfemorale venöse Blutentnahme mittels Katheter aus dem Bereich der Nierenvene(n). Es handelt sich hierbei um eine hochspezialisierte, invasive diagnostische Maßnahme, die weit über eine einfache Blutentnahme hinausgeht und spezifisches Fachwissen sowie entsprechende technische Ausstattung erfordert.
Zur korrekten Abrechnung ist es entscheidend, die einzelnen Bestandteile der Leistungslegende zu verstehen:
Die GOÄ 262 ist eine Komplexleistung. Das bedeutet, dass Teilschritte, die zur Durchführung der Leistung zwingend erforderlich sind, bereits im Honorar enthalten sind. Dies wird durch die offiziellen Abrechnungsausschlüsse verdeutlicht.
Nach den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ sind neben der Nr. 262 folgende Leistungen nicht abrechnungsfähig: Nrn. 200, 260, 345-347, 355-361, 435, 626-630.
Diese Ausschlüsse verhindern eine Doppelhonorierung von Einzelschritten. Beispielsweise ist die Punktion des Gefäßes (vgl. GOÄ 260) oder die selektive Katheterisierung der Nierenvene (vgl. GOÄ 628) untrennbarer Bestandteil der Leistung nach GOÄ 262 und somit nicht zusätzlich berechnungsfähig.
Die transfemorale Nierenvenen-Blutentnahme ist keine Routineleistung, sondern kommt bei spezifischen diagnostischen Fragestellungen zum Einsatz. Eine präzise Indikationsstellung und eine lückenlose Dokumentation sind daher entscheidend für eine reibungslose Kostenerstattung.
Die Komplexität der GOÄ 262 birgt einige Fallstricke. Achten Sie auf eine saubere Abgrenzung zu anderen Leistungen und eine nachvollziehbare Dokumentation.
Achtung – Zielleistungsprinzip beachten: Die GOÄ 262 ist die Zielleistung. Alle zur Durchführung notwendigen Einzelschritte, wie die Punktion der Vene, das Einbringen des Katheters und seine Platzierung in der Nierenvene, sind mit dem Honorar der Ziffer 262 abgegolten. Die zusätzliche Abrechnung von Ziffern wie GOÄ 260 (Venöse Blutentnahme bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr) oder GOÄ 628 (Selektive Katheterisierung einer Vene) ist ausgeschlossen.
Eine prüfsichere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen und Kürzungen. Sie sollte nicht nur die Durchführung, sondern vor allem die medizinische Notwendigkeit belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Die GOÄ 262 ist als persönliche ärztliche Leistung grundsätzlich steigerungsfähig. Eine Überschreitung des 2,3-fachen Satzes ist möglich, erfordert jedoch eine plausible, patientenbezogene Begründung. Nach herrschender Kommentarlage können dies sein:
Die Begründung muss den besonderen Aufwand konkret beschreiben und in der Rechnung aufgeführt werden.
Die GOÄ 262 wird selten isoliert abgerechnet. Typische Begleitleistungen sind:
Unbedingt beachten: Die im Kommentar zur GOÄ genannten Ausschlussziffern (200, 260, 345-347, 355-361, 435, 626-630) dürfen nicht neben der GOÄ 262 für dieselbe Sitzung berechnet werden. Dies betrifft insbesondere die Kontrastmitteleinbringung (GOÄ 435) und die selektive Katheterisierung (GOÄ 626 ff.), da diese als integraler Bestandteil der Leistung gelten.
Ja, die radiologische Bildgebung ist in der Regel separat berechnungsfähig. Die GOÄ 262 honoriert die Blutentnahme an sich, nicht die dafür notwendige Bildsteuerung. Die Durchleuchtung zur Positionierung des Katheters wird üblicherweise mit der GOÄ-Ziffer 5295 (Durchleuchtung(en), als selbständige Leistung oder zur Kontrolle des Operationserfolges bei und nach operativen Eingriffen...) abgerechnet. Wird zusätzlich eine diagnostische Darstellung der Vene mit Kontrastmittel (Phlebographie) durchgeführt, können Ziffern aus dem Kapitel O, z.B. GOÄ 5370 ff., anfallen. Wichtig ist eine genaue Dokumentation der durchgeführten radiologischen Maßnahmen.
Nein, das ist nach herrschender Auffassung nicht möglich. Die Leistungslegende lautet „...aus dem Bereich der Nierenvene(n)“. Der Plural in Klammern signalisiert, dass die Leistung die Entnahme aus einer oder beiden Nierenvenen innerhalb einer Sitzung umfasst. Eine zweimalige Abrechnung wäre ein Verstoß gegen das Zielleistungsprinzip und würde von Kostenträgern in der Regel gestrichen. Sollte die Sondierung der zweiten Vene einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen Mehraufwand verursacht haben, wäre dies über eine fundierte Begründung für einen erhöhten Steigerungsfaktor (über 2,3-fach) abzubilden, nicht über einen doppelten Ansatz der Ziffer.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz muss immer auf einen überdurchschnittlichen, patientenindividuellen Aufwand zurückzuführen sein. Pauschale Begründungen sind nicht zulässig. Prüfsichere Beispiele für die GOÄ 262 sind:
Die Begründung muss den Mehraufwand in Bezug auf Zeit, Schwierigkeit oder Umstände plausibel darlegen.
Der Ausschluss der GOÄ 628 (bzw. anderer Ziffern aus dem Bereich GOÄ 626-630) neben der GOÄ 262 folgt dem Zielleistungsprinzip der Gebührenordnung für Ärzte. Die Leistung nach GOÄ 262 ist die Blutentnahme aus der Nierenvene. Um diese Leistung zu erbringen, ist die selektive Katheterisierung der Nierenvene ein zwingend notwendiger und untrennbarer Teilschritt. Würde man beide Ziffern abrechnen, würde derselbe Arbeitsschritt – das Hinführen des Katheters zum Zielort – doppelt honoriert. Die GOÄ 262 ist als Komplexleistung konzipiert, die diesen Teilschritt bereits beinhaltet und bewertet.