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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 263: Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
5.25
Regelhöchstsatz:
2.3
12.07
Höchstsatz:
3.5
18.36
Ausschlüsse:
GOÄ 56*, GOÄ 200, GOÄ 435

GOÄ Ziffer 263: Die formale Definition

Die Ziffer 263 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die „Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung“. Sie ist die zentrale Abrechnungsposition für die spezifische Immuntherapie (SIT) bei Allergien.

Die Leistungslegende lässt sich in folgende Bestandteile zerlegen:

  • Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung: Hiermit ist die ärztliche Leistung der Injektion eines Allergenextraktes unter die Haut (subkutan) gemeint. Das Ziel ist die schrittweise Gewöhnung des Immunsystems an das auslösende Allergen, um allergische Reaktionen zu vermindern oder zu verhindern.
  • (Desensibilisierung): Dies ist der synonym verwendete, umgangssprachliche Begriff für die Hyposensibilisierung.
  • je Sitzung: Die Ziffer wird pro Behandlungstermin abgerechnet, unabhängig von der Anzahl der an diesem Termin verabreichten Injektionen (obwohl in der Regel nur eine Injektion pro Sitzung erfolgt). Die obligatorische Nachbeobachtungszeit von mindestens 30 Minuten ist integraler Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.

Ein wesentlicher Punkt, der in der Praxis häufig zu Rückfragen führt, ist die Abrechenbarkeit der Wartezeit. Hierzu gibt es klare Kommentierungen:

Für die in der Regel nach einer Hyposensibilisierungsbehandlung angesetzte Wartezeit des Patienten in der Praxis kann keine Verweilgebühr berechnet werden. Verweilgebühr kann nur dann berechnet werden, wenn sich eine allergische Reaktion beim Patienten einstellt und somit der Arzt in einem Zeitraum von mehr als 30 Minuten beim Patienten verweilt, um ihn vor evtl. erforderlichen therapeutischen Eingriffen zu beobachten. Werden therapeutische Eingriffe, z. B. Injektionen oder Infusionen, erforderlich, so ist eine Verweildauer nicht anzusetzen.

Eine weitere Besonderheit dieser Ziffer ist die Steigerungsfähigkeit. Laut Abrechnungsempfehlungen ist die GOÄ 263 nur mit dem 1-fachen Satz berechnungsfähig. Dies ist eine wichtige Ausnahme von der sonst üblichen Möglichkeit der Steigerung bis zum Regelhöchstsatz (2,3-fach) oder darüber hinaus.

Die GOÄ 263 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke

Die Hyposensibilisierung ist eine Standardtherapie in vielen Praxen. Doch gerade bei dieser Routineleistung lauern Abrechnungsfehler, die zu unnötigen Kürzungen durch Kostenträger führen können. Mit den folgenden Hinweisen stellen Sie Ihre Abrechnung auf eine solide Basis.

Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 263

  • Szenario 1: Klassische Pollenallergie: Ein Patient mit bekannter Birkenpollenallergie erscheint zum vereinbarten Termin für seine Injektion im Rahmen der Erhaltungstherapie. Nach einem kurzen Gespräch über das Befinden seit der letzten Gabe wird die standardisierte Dosis subkutan injiziert. Der Patient verbleibt für die obligatorischen 30 Minuten zur Beobachtung in der Praxis. Es treten keine Reaktionen auf.
  • Szenario 2: Dosissteigerung (Aufdosierungsphase): Eine Patientin befindet sich in den ersten Wochen ihrer Hyposensibilisierungsbehandlung gegen Wespengift. Der Arzt prüft die Reaktion auf die letzte, niedrigere Dosis und entscheidet sich nach Ausschluss von Kontraindikationen (z.B. Infekt) für die nächste Dosissteigerung gemäß Behandlungsschema. Die Injektion und die anschließende Überwachung werden durchgeführt.
  • Szenario 3: Behandlung bei einem Kind: Ein 10-jähriges Kind mit starkem Heuschnupfen erhält seine Hyposensibilisierungsspritze. Die ärztliche Leistung umfasst hier auch die kindgerechte Kommunikation und die genaue Beobachtung, da Kinder unerwünschte Reaktionen oft anders äußern als Erwachsene.

Häufige Fehler und wichtige Abrechnungshinweise

Die häufigsten Beanstandungen bei der GOÄ 263 betreffen die Steigerung, die Kombination mit anderen Ziffern und die Berechnung der Überwachungszeit.

Achtung: Fester Gebührensatz! Die GOÄ-Ziffer 263 darf grundsätzlich nur mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung, auch mit Begründung, wird von den Kostenträgern regelhaft nicht anerkannt. Dies ist eine fest etablierte Auslegung in der Kommentarliteratur.

Steigerung und Kombinationen: Was ist möglich?

Steigerungsfaktor

Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 263 über den 1,0-fachen Satz hinaus nicht vorgesehen. Der Ansatz eines höheren Faktors führt sicher zu einer Rechnungskürzung.

Typische und sinnvolle Kombinationen

Obwohl die GOÄ 263 eine Pauschale für die Sitzung darstellt, sind je nach Behandlungsanlass weitere Ziffern ansetzbar:

  • GOÄ 1 (Beratung) und GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung): Diese Kombination ist insbesondere zu Beginn eines neuen Behandlungsfalls (z.B. Quartalswechsel) plausibel und medizinisch oft notwendig. Vor der Injektion ist es geboten, den Patienten kurz zu beraten und eine Untersuchung (z.B. Abhören der Lunge, Inspektion des Rachens) durchzuführen, um akute Infekte oder andere Kontraindikationen auszuschließen.
  • GOÄ 3 (Eingehende Beratung) oder GOÄ 34 (Erörterung bei lebensverändernder Erkrankung): Diese Ziffern sind nicht für die Routine-Sitzung der Hyposensibilisierung gedacht. Sie können jedoch in einer separaten Sitzung angesetzt werden, beispielsweise um den gesamten Behandlungsplan, Alternativen oder den Umgang mit der schweren Allergie im Alltag ausführlich zu besprechen.

Abrechnungsausschlüsse

Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung bestimmter Leistungen aus. Für die Ziffer 263 sind dies insbesondere:

  • GOÄ 56 (Verweildauer): Die routinemäßige 30-minütige Nachbeobachtung ist mit der Gebühr für die GOÄ 263 abgegolten. Die GOÄ 56 ist nur im seltenen Fall einer tatsächlichen allergischen Reaktion ansetzbar, die eine ununterbrochene ärztliche Anwesenheit von mehr als 30 Minuten erfordert, ohne dass weitere therapeutische Maßnahmen (wie eine Infusion) ergriffen werden.
  • GOÄ 200 (Verband): Ein einfaches Pflaster nach der Injektion erfüllt nicht die Kriterien eines Verbandes im Sinne der GOÄ 200.
  • GOÄ 435 (Gelenkpunktion): Dieser Ausschluss ist logisch, da es sich bei der Hyposensibilisierung um eine subkutane Injektion und keine Gelenkbehandlung handelt.

Dokumentation: Revisionssicher und nachvollziehbar

Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zu einer reibungslosen Abrechnung. Sie belegt die medizinische Notwendigkeit und den korrekten Ablauf.

Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Notieren Sie stichpunktartig zu jeder Sitzung:

  • Datum, Uhrzeit
  • Anlass: z.B. „Planmäßige SCIT, Woche 8“
  • Befund/Anamnese: z.B. „Patient beschwerdefrei, letzte Injektion gut vertragen, keine Infektzeichen.“
  • Durchführung: z.B. „Injektion [Präparat, Konzentration, Dosis] s.c. linker Oberarm.“
  • Ergebnis/Überwachung: z.B. „30 Min. Überwachung in Praxis, keine Lokal- oder Systemreaktion.“
  • Weiteres Vorgehen: z.B. „Nächster Termin in 4 Wochen zur Dosiserhaltung.“

Diese kurze, aber vollständige Dokumentation schützt Sie vor Nachfragen und belegt die ordnungsgemäße Durchführung der Behandlung.

Häufig gestellte Fragen

Warum wird die GOÄ 263 immer nur mit dem 1,0-fachen Satz erstattet, obwohl die Behandlung oft zeitaufwändig ist?

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 263 ausschließlich zum 1,0-fachen Satz ist eine etablierte Besonderheit in der Gebührenordnung für Ärzte. Nach herrschender Kommentarlage und ständiger Praxis der Kostenträger handelt es sich bei der Gebühr um einen Pauschalbetrag für die gesamte Sitzung. Dieser Betrag inkludiert die Injektion selbst sowie die medizinisch notwendige und obligatorische Nachbeobachtungszeit von mindestens 30 Minuten. Der Verordnungsgeber hat hier einen festen Satz festgelegt, der den typischen Aufwand abbilden soll. Eine Steigerungsmöglichkeit wie bei vielen anderen GOÄ-Ziffern ist hier nicht vorgesehen.

Darf ich neben der GOÄ 263 bei jedem Termin eine Beratung nach GOÄ 1 abrechnen?

Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 263 und GOÄ 1 ist nicht bei jedem Termin pauschal möglich und bedarf einer differenzierten Betrachtung. Zu Beginn eines neuen Behandlungsfalls (z.B. im neuen Quartal) ist die Abrechnung der GOÄ 1 (und ggf. GOÄ 5) in der Regel unproblematisch, da eine ärztliche Konsultation zur Überprüfung des aktuellen Gesundheitszustandes medizinisch indiziert ist. Bei Folgeterminen innerhalb desselben Behandlungsfalls ist die GOÄ 1 nur dann berechnungsfähig, wenn ein neuer Beratungsbedarf entsteht, der über die routinemäßige Abfrage des Befindens hinausgeht. Ein kurzer Satz wie „Alles gut seit dem letzten Mal?“ ist bereits in der GOÄ 263 enthalten.

Wann genau kann ich die Verweilgebühr nach GOÄ 56 ansetzen, wenn es zu einer allergischen Reaktion kommt?

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 56 neben der GOÄ 263 ist an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft und stellt einen seltenen Ausnahmefall dar. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind: 1. Es tritt eine behandlungsbedürftige Komplikation (z.B. eine beginnende anaphylaktische Reaktion) auf. 2. Diese Komplikation erfordert die ununterbrochene, persönliche Anwesenheit des Arztes beim Patienten. 3. Diese Anwesenheit dauert länger als 30 Minuten. 4. Während dieser Zeit werden keine anderen abrechenbaren Leistungen (wie z.B. die Gabe einer Infusion nach GOÄ 271/272) erbracht. Die alleinige Beobachtung durch eine MFA/ZFA genügt nicht.

Ein Patient benötigt nach der Injektion ein größeres Pflaster. Kann ich dafür einen Verband nach GOÄ 200 ansetzen?

Nein, das Anbringen eines Pflasters nach einer subkutanen Injektion ist nicht als Verband nach GOÄ 200 abrechnungsfähig. Die Leistungslegende der GOÄ 200 schließt explizit Schnellverbände aus. Ein einfaches Wundpflaster, unabhängig von seiner Größe, fällt unter diese Kategorie. Es wird als allgemeine ärztliche Leistung und Verbrauchsmaterial angesehen, das bereits in der Gebühr für die GOÄ 263 enthalten ist. Der Ansatz der GOÄ 200 wäre in diesem Kontext ein Abrechnungsfehler und würde von Kostenträgern konsequent gestrichen werden. Die GOÄ 200 ist für Verbände vorgesehen, die eine weitergehende Schutz- oder Stützfunktion erfüllen.

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