Die Ziffer 263 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die „Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung“. Sie ist die zentrale Abrechnungsposition für die spezifische Immuntherapie (SIT) bei Allergien.
Die Leistungslegende lässt sich in folgende Bestandteile zerlegen:
Ein wesentlicher Punkt, der in der Praxis häufig zu Rückfragen führt, ist die Abrechenbarkeit der Wartezeit. Hierzu gibt es klare Kommentierungen:
Für die in der Regel nach einer Hyposensibilisierungsbehandlung angesetzte Wartezeit des Patienten in der Praxis kann keine Verweilgebühr berechnet werden. Verweilgebühr kann nur dann berechnet werden, wenn sich eine allergische Reaktion beim Patienten einstellt und somit der Arzt in einem Zeitraum von mehr als 30 Minuten beim Patienten verweilt, um ihn vor evtl. erforderlichen therapeutischen Eingriffen zu beobachten. Werden therapeutische Eingriffe, z. B. Injektionen oder Infusionen, erforderlich, so ist eine Verweildauer nicht anzusetzen.
Eine weitere Besonderheit dieser Ziffer ist die Steigerungsfähigkeit. Laut Abrechnungsempfehlungen ist die GOÄ 263 nur mit dem 1-fachen Satz berechnungsfähig. Dies ist eine wichtige Ausnahme von der sonst üblichen Möglichkeit der Steigerung bis zum Regelhöchstsatz (2,3-fach) oder darüber hinaus.
Die Hyposensibilisierung ist eine Standardtherapie in vielen Praxen. Doch gerade bei dieser Routineleistung lauern Abrechnungsfehler, die zu unnötigen Kürzungen durch Kostenträger führen können. Mit den folgenden Hinweisen stellen Sie Ihre Abrechnung auf eine solide Basis.
Die häufigsten Beanstandungen bei der GOÄ 263 betreffen die Steigerung, die Kombination mit anderen Ziffern und die Berechnung der Überwachungszeit.
Achtung: Fester Gebührensatz! Die GOÄ-Ziffer 263 darf grundsätzlich nur mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung, auch mit Begründung, wird von den Kostenträgern regelhaft nicht anerkannt. Dies ist eine fest etablierte Auslegung in der Kommentarliteratur.
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 263 über den 1,0-fachen Satz hinaus nicht vorgesehen. Der Ansatz eines höheren Faktors führt sicher zu einer Rechnungskürzung.
Obwohl die GOÄ 263 eine Pauschale für die Sitzung darstellt, sind je nach Behandlungsanlass weitere Ziffern ansetzbar:
Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung bestimmter Leistungen aus. Für die Ziffer 263 sind dies insbesondere:
Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zu einer reibungslosen Abrechnung. Sie belegt die medizinische Notwendigkeit und den korrekten Ablauf.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Notieren Sie stichpunktartig zu jeder Sitzung:
Diese kurze, aber vollständige Dokumentation schützt Sie vor Nachfragen und belegt die ordnungsgemäße Durchführung der Behandlung.
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 263 ausschließlich zum 1,0-fachen Satz ist eine etablierte Besonderheit in der Gebührenordnung für Ärzte. Nach herrschender Kommentarlage und ständiger Praxis der Kostenträger handelt es sich bei der Gebühr um einen Pauschalbetrag für die gesamte Sitzung. Dieser Betrag inkludiert die Injektion selbst sowie die medizinisch notwendige und obligatorische Nachbeobachtungszeit von mindestens 30 Minuten. Der Verordnungsgeber hat hier einen festen Satz festgelegt, der den typischen Aufwand abbilden soll. Eine Steigerungsmöglichkeit wie bei vielen anderen GOÄ-Ziffern ist hier nicht vorgesehen.
Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 263 und GOÄ 1 ist nicht bei jedem Termin pauschal möglich und bedarf einer differenzierten Betrachtung. Zu Beginn eines neuen Behandlungsfalls (z.B. im neuen Quartal) ist die Abrechnung der GOÄ 1 (und ggf. GOÄ 5) in der Regel unproblematisch, da eine ärztliche Konsultation zur Überprüfung des aktuellen Gesundheitszustandes medizinisch indiziert ist. Bei Folgeterminen innerhalb desselben Behandlungsfalls ist die GOÄ 1 nur dann berechnungsfähig, wenn ein neuer Beratungsbedarf entsteht, der über die routinemäßige Abfrage des Befindens hinausgeht. Ein kurzer Satz wie „Alles gut seit dem letzten Mal?“ ist bereits in der GOÄ 263 enthalten.
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 56 neben der GOÄ 263 ist an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft und stellt einen seltenen Ausnahmefall dar. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind: 1. Es tritt eine behandlungsbedürftige Komplikation (z.B. eine beginnende anaphylaktische Reaktion) auf. 2. Diese Komplikation erfordert die ununterbrochene, persönliche Anwesenheit des Arztes beim Patienten. 3. Diese Anwesenheit dauert länger als 30 Minuten. 4. Während dieser Zeit werden keine anderen abrechenbaren Leistungen (wie z.B. die Gabe einer Infusion nach GOÄ 271/272) erbracht. Die alleinige Beobachtung durch eine MFA/ZFA genügt nicht.
Nein, das Anbringen eines Pflasters nach einer subkutanen Injektion ist nicht als Verband nach GOÄ 200 abrechnungsfähig. Die Leistungslegende der GOÄ 200 schließt explizit Schnellverbände aus. Ein einfaches Wundpflaster, unabhängig von seiner Größe, fällt unter diese Kategorie. Es wird als allgemeine ärztliche Leistung und Verbrauchsmaterial angesehen, das bereits in der Gebühr für die GOÄ 263 enthalten ist. Der Ansatz der GOÄ 200 wäre in diesem Kontext ein Abrechnungsfehler und würde von Kostenträgern konsequent gestrichen werden. Die GOÄ 200 ist für Verbände vorgesehen, die eine weitergehende Schutz- oder Stützfunktion erfüllen.