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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 263: Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung

18.01.2026
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
5.25
Regelhöchstsatz:
2.3
12.07
Höchstsatz:
3.5
18.36
Ausschlüsse:
56, 200, 435

GOÄ 263: Die formale Definition der Hyposensibilisierungsbehandlung

Die GOÄ-Ziffer 263 ist im Abschnitt C III. (Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie beschreibt die subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung. Diese Leistung ist eine zentrale Säule in der Behandlung von Allergien und zielt darauf ab, die Überreaktion des Immunsystems auf spezifische Allergene schrittweise zu reduzieren.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:

  • Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung: Hiermit ist die spezifische ärztliche Handlung gemeint, das Allergenextrakt unter die Haut (subkutan) zu injizieren. Die Verabreichungsart ist also klar definiert.
  • (Desensibilisierung): Dies ist der synonym verwendete, umgangssprachlich bekanntere Begriff für die Therapieform.
  • je Sitzung: Dieser Zusatz ist abrechnungstechnisch entscheidend. Die Ziffer 263 ist pro Behandlungstermin nur einmal abrechenbar, unabhängig davon, ob in dieser Sitzung eine oder mehrere Injektionen (z.B. mit unterschiedlichen Allergenen) erfolgen.

Ein zentraler Punkt, der in der Praxis häufig zu Diskussionen mit Kostenträgern führt, ist die Abrechenbarkeit der anschließenden Überwachungszeit. Nach herrschender Kommentarlage ist die routinemäßige Wartezeit des Patienten in der Praxis nach der Injektion (in der Regel 30 Minuten) bereits Bestandteil der Leistung nach Nr. 263 und kann nicht zusätzlich, beispielsweise über die Verweilgebühr nach GOÄ-Nr. 56, abgerechnet werden.

Nach gängiger Kommentierung gilt: "Für die in der Regel nach einer Hyposensibilisierungsbehandlung angesetzte Wartezeit des Patienten in der Praxis kann keine Verweilgebühr berechnet werden. Verweilgebühr kann nur dann berechnet werden, wenn sich eine allergische Reaktion beim Patienten einstellt und somit der Arzt in einem Zeitraum von mehr als 30 Minuten beim Patienten verweilt, um ihn vor evtl. erforderlichen therapeutischen Eingriffen zu beobachten."

Die Leistung umfasst somit die Vorbereitung der Injektion, die Injektion selbst sowie die unspezifische Nachbeobachtung in den Praxisräumen zur Erkennung unmittelbarer Nebenwirkungen.

Die GOÄ 263 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke

Die Hyposensibilisierung ist eine Standardtherapie in vielen Fachbereichen. Doch gerade bei dieser Routineleistung lauern Abrechnungsfehler, die zu unnötigen Kürzungen und zeitaufwendigen Widerspruchsverfahren führen können. Hier erfahren Sie, wie Sie die GOÄ 263 revisionssicher anwenden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 263

  • Saisonale allergische Rhinitis (Heuschnupfen): Ein Patient erhält im Rahmen seiner spezifischen Immuntherapie (SIT) gegen Birkenpollen wöchentlich seine subkutane Injektion. Die Praxis rechnet für jeden dieser Termine einmal die GOÄ 263 ab.

  • Insektengiftallergie: Eine Patientin mit einer bekannten Wespengiftallergie befindet sich in der Erhaltungsphase ihrer Desensibilisierung. Alle vier Wochen wird ihr das Allergen injiziert, um den Schutz aufrechtzuerhalten. Jede Sitzung wird mit der Ziffer 263 liquidiert.

  • Ganzjährige Allergie gegen Hausstaubmilben: Ein Patient leidet unter ganzjährigem allergischem Asthma. Im Rahmen seiner Langzeittherapie erfolgt die regelmäßige subkutane Injektion des Milbenallergen-Extrakts. Auch hier ist die GOÄ 263 die korrekte Ziffer für jede Behandlungssitzung.

Häufige Fehler & Ausschlüsse: Was Sie unbedingt beachten müssen

Der häufigste Fehler in der Abrechnung der GOÄ 263 betrifft die Kombination mit der Verweilgebühr. Die standardmäßige 30-minütige Überwachung des Patienten nach der Injektion ist eine präventive Sicherheitsmaßnahme und integraler Bestandteil der Leistung. Die alleinige Anwesenheit des Patienten in der Praxis rechtfertigt keine Abrechnung der GOÄ-Nr. 56.

Achtung, Kürzungsfalle: Die GOÄ-Nr. 56 (Verweildauer) ist neben der Nr. 263 für die routinemäßige Nachbeobachtungszeit ausgeschlossen. Sie ist nur bei einer tatsächlich eingetretenen Komplikation (z.B. anaphylaktische Reaktion) ansatzfähig, die eine ununterbrochene Anwesenheit des Arztes beim Patienten für mindestens 30 Minuten erfordert.

Ein weiterer praxisrelevanter Punkt ist die Definition "je Sitzung". Erhält ein Patient in einem Termin zwei separate Injektionen (z.B. Gräserpollen in den einen Arm, Baumpollen in den anderen), darf die GOÄ 263 dennoch nur einmal abgerechnet werden. Die Leistungslegende honoriert die Sitzung, nicht die Anzahl der Injektionen.

Abrechnungsrelevante Hinweise und saubere Dokumentation

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der beste Schutz vor Beanstandungen. Sie belegt nicht nur die medizinische Notwendigkeit, sondern auch die korrekte Durchführung der Leistung.

Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Führen Sie für jeden Patienten ein Hyposensibilisierungs-Protokoll. Dokumentieren Sie bei jeder Sitzung mindestens:

  • Datum und Uhrzeit

  • Befinden des Patienten vor der Injektion (Frage nach Infekten, Allgemeinzustand)

  • Verabreichtes Allergen, Konzentration und Dosis

  • Injektionsort (z.B. linker Oberarm, dorsal)

  • Vermerk über die 30-minütige Überwachung und das Ergebnis (z.B. "30 Min. post inject. beschwerdefrei, Lokalbefund o.B., Patient entlassen.")

Steigerung und sinnvolle Kombinationen

Steigerung der GOÄ 263

Eine Steigerung über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz ist möglich, erfordert aber eine plausible, patientenbezogene Begründung. Der alleinige Zeitaufwand für die Injektion und die Wartezeit reichen hierfür nicht aus. Denkbare Begründungen könnten ein erheblich erhöhter Überwachungsaufwand bei einem Risikopatienten (z.B. nach einer früheren systemischen Reaktion) oder besonders schwierige Injektionsbedingungen (z.B. bei einem sehr unruhigen Kind) sein. Die Begründung muss den besonderen Umstand konkret beschreiben.

Typische Kombinationen und Ausschlüsse

Gerade die Begleitleistungen werden oft übersehen. Vor jeder Injektion ist es nach herrschender Auffassung medizinisch geboten, den Patienten nach seinem aktuellen Gesundheitszustand zu befragen und zumindest eine kurze Untersuchung durchzuführen, um Kontraindikationen wie einen fieberhaften Infekt auszuschließen.

  • Sinnvolle Kombination: Der Ansatz der GOÄ-Nrn. 1 (Beratung) und 5 (symptombezogene Untersuchung) neben der Nr. 263 ist in der Praxis häufig und gut begründbar. Dies gilt insbesondere zu Beginn eines neuen Behandlungsfalls oder wenn der Patient über aktuelle Beschwerden berichtet.

  • Ausschlussziffern: Neben der bereits erwähnten Nr. 56 sind laut Gebührenordnung auch die Nr. 200 (Verband, ausgenommen Augen-, Ohren-, Nasen-, Finger- oder Zehen(end)verband) und die Nr. 435 (Epikutantest) in derselben Sitzung ausgeschlossen. Ein einfaches Pflaster nach der Injektion ist mit der Nr. 263 abgegolten.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich die 30-minütige Wartezeit des Patienten nach der Spritze als Verweilgebühr (GOÄ 56) abrechnen?

Nein, nach ständiger Kommentarlage und herrschender Auffassung ist die routinemäßige Überwachungszeit von 30 Minuten nach der Hyposensibilisierungsinjektion bereits Bestandteil der Leistung nach GOÄ-Nr. 263. Sie kann daher nicht zusätzlich als Verweilgebühr nach GOÄ-Nr. 56 abgerechnet werden. Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn eine akute allergische Reaktion auftritt, die eine ununterbrochene, persönliche Anwesenheit des Arztes beim Patienten über einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten zur Überwachung und Therapieeinleitung erfordert. Die reine Wartezeit in den Praxisräumen erfüllt diesen Tatbestand nicht.

Was mache ich, wenn ich in einer Sitzung zwei verschiedene Allergene spritze? Kann ich die GOÄ 263 dann zweimal ansetzen?

Nein, die GOÄ-Ziffer 263 ist ausdrücklich mit dem Zusatz "je Sitzung" versehen. Das bedeutet, sie honoriert den gesamten Behandlungstermin und nicht die einzelne Injektion. Unabhängig davon, ob Sie in einer Sitzung eine, zwei oder mehrere subkutane Injektionen zur Hyposensibilisierung verabreichen, kann die GOÄ-Nr. 263 für diesen Termin nur einmal berechnet werden. Die mehrfache Abrechnung in einer Sitzung würde von Kostenträgern mit hoher Wahrscheinlichkeit als unzulässig gekürzt werden.

Wann ist eine Steigerung der GOÄ 263 über den 2,3-fachen Satz hinaus gerechtfertigt?

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ-Nr. 263 möglich, muss aber durch einen besonderen, patientenbezogenen Mehraufwand begründet werden. Allgemeine Begründungen sind nicht ausreichend. Ein solcher Mehraufwand könnte beispielsweise ein erheblich erschwerter Zugang für die Injektion aufgrund extremer Adipositas oder ein signifikant erhöhter Überwachungs- und Beruhigungsaufwand bei einem extrem ängstlichen Patienten (z.B. mit Spritzenphobie) sein. Die Begründung muss den spezifischen Grund für den Mehraufwand in der Rechnung für den Patienten verständlich darlegen.

Welche Leistungen sind vor der Injektion nach GOÄ 263 sinnvoll und separat abrechenbar?

Vor jeder Hyposensibilisierungsinjektion ist eine kurze Anamnese und Untersuchung zur Feststellung der Therapiefähigkeit des Patienten medizinisch indiziert. Daher ist die Kombination der GOÄ-Nr. 263 mit der GOÄ-Nr. 1 (Beratung) und/oder der GOÄ-Nr. 5 (symptombezogene Untersuchung) in der Praxis üblich und gut zu begründen. Hierbei wird beispielsweise geklärt, ob der Patient aktuell einen Infekt hat, wie die letzte Injektion vertragen wurde oder ob neue Symptome aufgetreten sind. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil der Nr. 263 und können bei Erbringung und entsprechender Dokumentation separat abgerechnet werden.

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