Die GOÄ-Ziffer 264 beschreibt die „Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung der Prostata, je Sitzung“. Sie ist im Abschnitt C III der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unter den nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen verortet und deckt gezielte medizinische Interventionen direkt am Prostatagewebe ab.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, um die Abrechnungsvoraussetzungen präzise zu verstehen:
Für eine revisionssichere Abrechnung ist die Kenntnis der offiziellen Abrechnungsausschlüsse unerlässlich. Die GOÄ legt hierzu fest:
Neben der Leistung nach Nummer 264 sind die Leistungen nach den Nummern 267, 319 und 435 nicht berechnungsfähig.
Diese Ausschlüsse verhindern eine Doppelhonorierung für Leistungen, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder eine andere Applikationsart beschreiben.
Die Injektions- und Infiltrationsbehandlung der Prostata ist ein etabliertes Verfahren in der urologischen Praxis. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 264 erfordert jedoch Sorgfalt im Detail, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden. Dieser Leitfaden beleuchtet die praktische Anwendung, häufige Fehlerquellen und gibt Hinweise für eine lückenlose Dokumentation.
In den folgenden Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 264 in der Praxis häufig und medizinisch indiziert:
Behandlung der chronischen Prostatitis/CPPS: Bei einem chronischen Beckenbodenschmerzsyndrom kann die Infiltration von Lokalanästhetika oder entzündungshemmenden Medikamenten direkt in das Prostatagewebe zur Schmerzlinderung und Diagnostik beitragen.
Gezielte antibiotische Therapie: Bei einer therapierefraktären bakteriellen Prostatitis, bei der systemische Antibiotika nicht ausreichend wirken, kann eine direkte Injektion des Wirkstoffs in die Prostata eine hohe lokale Konzentration erzielen.
Hormontherapie beim Prostatakarzinom: Die Injektion von LHRH-Analoga oder -Antagonisten zur medikamentösen Kastration ist eine Standardbehandlung beim fortgeschrittenen Prostatakarzinom und wird über die GOÄ 264 abgerechnet.
Diagnostische Infiltration: Zur Differenzialdiagnose von Beckenschmerzen kann eine gezielte Infiltration mit einem Lokalanästhetikum klären, ob die Prostata die Schmerzquelle ist (diagnostische Blockade).
Die häufigsten Fehlerquellen liegen in der Mehrfachabrechnung und der Kombination mit ausgeschlossenen Ziffern. Achten Sie auf folgende Punkte:
Fehler: Mehrfacher Ansatz in einer Sitzung. Auch wenn Sie in den rechten und linken Prostatalappen separat injizieren, bleibt es bei einem einmaligen Ansatz der GOÄ 264 pro Sitzung. Der Zusatz „je Sitzung“ ist hier bindend.
Fehler: Abrechnung für peripostatische Injektionen. Die Ziffer gilt explizit für die Behandlung der Prostata. Injektionen in das umliegende Gewebe sind nicht Bestandteil der Leistung.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 264 ist nicht neben den Ziffern 267 (Intravenöse Injektion), 319 (Prostatamassage) und 435 (Instillation von Medikamenten in die Harnblase und/oder Harnröhre) berechnungsfähig. Die Prostatamassage (319) wird häufig als vorbereitende oder begleitende Maßnahme gesehen, gilt aber nach GOÄ als im Leistungskomplex enthalten.
Eine prüfsichere Dokumentation ist Ihr wichtigstes Instrument bei Rückfragen. Sie sollte den gesamten Vorgang nachvollziehbar abbilden. Ein Minimalstandard sollte folgende Punkte umfassen:
Dokumentationsbeispiel:
Datum/Uhrzeit: 23.10.2023 / 10:15 Uhr
Indikation: Fortgeschrittenes Prostatakarzinom, Hormontherapie
Durchführung: Transrektale Injektion von [Präparat, z.B. Leuprorelinacetat 11,25 mg] in den rechten Prostatalappen unter transrektaler Ultraschallkontrolle (TRUS) zur Lageverifizierung.
Besonderheiten: Keine
Patientenreaktion: Eingriff gut toleriert.
Die GOÄ 264 ist eine Leistung, die bei Vorliegen besonderer Umstände eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz rechtfertigen kann. Eine nachvollziehbare Begründung in der Rechnung ist zwingend erforderlich. Nach herrschender Auffassung können folgende Gründe eine Steigerung legitimieren:
Erhöhter Zeitaufwand durch starke Abwehrspannung oder Ängstlichkeit des Patienten.
Besondere Schwierigkeit bei der Punktion aufgrund anatomischer Varianten (z.B. stark vergrößerte oder vernarbte Prostata).
Erschwerter Zugang bei starker Adipositas des Patienten.
Verwendung eines besonders viskosen Medikaments, das eine langsame und kontrollierte Injektion erfordert.
Die GOÄ 264 steht selten allein. Folgende Ziffern werden in der Praxis häufig und korrekt kombiniert:
GOÄ 1 und/oder 3: Beratung des Patienten vor dem Eingriff.
GOÄ 6: Vollständige Untersuchung eines Organsystems (urogenital).
GOÄ 410 und 420: Ultraschalluntersuchung (transrektal), oft zur Steuerung und Kontrolle der Injektion. Dies ist medizinisch häufig geboten und separat berechnungsfähig.
GOÄ 490/491: Oberflächenanästhesie des Analkanals/Rektums zur Erleichterung des Eingriffs.
Nein, das ist ein häufiger Abrechnungsfehler. Die Leistungslegende der GOÄ 264 enthält den entscheidenden Zusatz „je Sitzung“. Das bedeutet, die Ziffer honoriert die gesamte Behandlungsleistung an der Prostata innerhalb eines Termins, unabhängig von der Anzahl der Einstiche oder der behandelten Areale (z.B. rechter und linker Lappen). Eine mehrfache Abrechnung in einer Sitzung wird von Kostenträgern daher regelhaft und zu Recht beanstandet.
In der Praxis ist die Injektion oder Infiltration der Prostata ohne bildgebende Kontrolle kaum präzise durchführbar. Daher wird die Leistung sehr häufig unter transrektaler Ultraschallkontrolle (TRUS) erbracht. Diese sonographische Untersuchung ist medizinisch notwendig, um die Nadel exakt zu positionieren und umliegende Strukturen zu schonen. Sie ist nicht Bestandteil der GOÄ 264 und kann daher zusätzlich mit den Ziffern GOÄ 410 (Ultraschalluntersuchung eines Organs) und GOÄ 420 (Zuschlag für die Anwendung eines speziellen Schallkopfes, z.B. Endosonographie) abgerechnet werden.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) ist möglich, wenn die Leistungserbringung durch besondere Umstände erschwert war. Diese müssen patientenbezogen sein und in der Rechnung schriftlich begründet werden. Akzeptierte Begründungen sind beispielsweise:
Der Abrechnungsausschluss der GOÄ 319 (Prostatamassage) neben der GOÄ 264 beruht auf dem Prinzip der Vermeidung von Doppelhonorierung für eng zusammenhängende Leistungen. Nach Auffassung des Verordnungsgebers stellt die Injektion/Infiltration (GOÄ 264) in dieser Sitzung die komplexere und zielgerichtetere Hauptleistung dar. Eine eventuell durchgeführte Prostatamassage, beispielsweise zur Verteilung des Medikaments oder zur Sekretgewinnung, wird als methodisch notwendiger Bestandteil oder als im Kontext der Injektion untergeordnete Leistung angesehen und ist daher nicht separat berechnungsfähig.