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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 264: Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung der Prostata, je Sitzung

18.01.2026
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
6.99
Regelhöchstsatz:
2.3
16.09
Höchstsatz:
3.5
24.48
Ausschlüsse:
267, 319, 435

GOÄ 264: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 264 beschreibt die „Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung der Prostata, je Sitzung“. Sie ist im Abschnitt C III der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unter den nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen verortet und deckt gezielte medizinische Interventionen direkt am Prostatagewebe ab.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, um die Abrechnungsvoraussetzungen präzise zu verstehen:

  • Injektion und/oder Infiltration: Dieser Teil definiert die Art der medizinischen Handlung. Eine Injektion bezeichnet das gezielte Einbringen einer Flüssigkeit an einen spezifischen Punkt, während die Infiltration die flächige Verteilung des Medikaments im Gewebe beschreibt. Die Ziffer ist erfüllt, wenn eine oder beide Techniken zur Anwendung kommen.
  • der Prostata: Die Leistung ist streng organbezogen. Die Behandlung muss direkt an oder in der Prostata erfolgen. Injektionen in das umliegende Gewebe (peripostatisch) sind nicht vom Leistungsinhalt erfasst und müssten nach herrschender Kommentarlage analog bewertet werden.
  • je Sitzung: Dieser Zusatz ist für die Abrechnung entscheidend. Die Ziffer 264 ist nur einmal pro Behandlungssitzung abrechenbar, unabhängig davon, wie viele einzelne Injektionen oder Infiltrationen während dieser Sitzung in die Prostata vorgenommen werden (z. B. in verschiedene Lappen oder Areale).

Für eine revisionssichere Abrechnung ist die Kenntnis der offiziellen Abrechnungsausschlüsse unerlässlich. Die GOÄ legt hierzu fest:

Neben der Leistung nach Nummer 264 sind die Leistungen nach den Nummern 267, 319 und 435 nicht berechnungsfähig.

Diese Ausschlüsse verhindern eine Doppelhonorierung für Leistungen, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder eine andere Applikationsart beschreiben.

Die GOÄ 264 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke

Die Injektions- und Infiltrationsbehandlung der Prostata ist ein etabliertes Verfahren in der urologischen Praxis. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 264 erfordert jedoch Sorgfalt im Detail, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden. Dieser Leitfaden beleuchtet die praktische Anwendung, häufige Fehlerquellen und gibt Hinweise für eine lückenlose Dokumentation.

Typische Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 264

In den folgenden Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 264 in der Praxis häufig und medizinisch indiziert:

  • Behandlung der chronischen Prostatitis/CPPS: Bei einem chronischen Beckenbodenschmerzsyndrom kann die Infiltration von Lokalanästhetika oder entzündungshemmenden Medikamenten direkt in das Prostatagewebe zur Schmerzlinderung und Diagnostik beitragen.

  • Gezielte antibiotische Therapie: Bei einer therapierefraktären bakteriellen Prostatitis, bei der systemische Antibiotika nicht ausreichend wirken, kann eine direkte Injektion des Wirkstoffs in die Prostata eine hohe lokale Konzentration erzielen.

  • Hormontherapie beim Prostatakarzinom: Die Injektion von LHRH-Analoga oder -Antagonisten zur medikamentösen Kastration ist eine Standardbehandlung beim fortgeschrittenen Prostatakarzinom und wird über die GOÄ 264 abgerechnet.

  • Diagnostische Infiltration: Zur Differenzialdiagnose von Beckenschmerzen kann eine gezielte Infiltration mit einem Lokalanästhetikum klären, ob die Prostata die Schmerzquelle ist (diagnostische Blockade).

Häufige Fehler und wichtige Abrechnungsausschlüsse

Die häufigsten Fehlerquellen liegen in der Mehrfachabrechnung und der Kombination mit ausgeschlossenen Ziffern. Achten Sie auf folgende Punkte:

  • Fehler: Mehrfacher Ansatz in einer Sitzung. Auch wenn Sie in den rechten und linken Prostatalappen separat injizieren, bleibt es bei einem einmaligen Ansatz der GOÄ 264 pro Sitzung. Der Zusatz „je Sitzung“ ist hier bindend.

  • Fehler: Abrechnung für peripostatische Injektionen. Die Ziffer gilt explizit für die Behandlung der Prostata. Injektionen in das umliegende Gewebe sind nicht Bestandteil der Leistung.

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 264 ist nicht neben den Ziffern 267 (Intravenöse Injektion), 319 (Prostatamassage) und 435 (Instillation von Medikamenten in die Harnblase und/oder Harnröhre) berechnungsfähig. Die Prostatamassage (319) wird häufig als vorbereitende oder begleitende Maßnahme gesehen, gilt aber nach GOÄ als im Leistungskomplex enthalten.

Praxistipp: Lückenlose Dokumentation als Schutzschild

Eine prüfsichere Dokumentation ist Ihr wichtigstes Instrument bei Rückfragen. Sie sollte den gesamten Vorgang nachvollziehbar abbilden. Ein Minimalstandard sollte folgende Punkte umfassen:

Dokumentationsbeispiel:

Datum/Uhrzeit: 23.10.2023 / 10:15 Uhr
Indikation: Fortgeschrittenes Prostatakarzinom, Hormontherapie
Durchführung: Transrektale Injektion von [Präparat, z.B. Leuprorelinacetat 11,25 mg] in den rechten Prostatalappen unter transrektaler Ultraschallkontrolle (TRUS) zur Lageverifizierung.
Besonderheiten: Keine
Patientenreaktion: Eingriff gut toleriert.

Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach)

Die GOÄ 264 ist eine Leistung, die bei Vorliegen besonderer Umstände eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz rechtfertigen kann. Eine nachvollziehbare Begründung in der Rechnung ist zwingend erforderlich. Nach herrschender Auffassung können folgende Gründe eine Steigerung legitimieren:

  • Erhöhter Zeitaufwand durch starke Abwehrspannung oder Ängstlichkeit des Patienten.

  • Besondere Schwierigkeit bei der Punktion aufgrund anatomischer Varianten (z.B. stark vergrößerte oder vernarbte Prostata).

  • Erschwerter Zugang bei starker Adipositas des Patienten.

  • Verwendung eines besonders viskosen Medikaments, das eine langsame und kontrollierte Injektion erfordert.

Typische und zulässige Kombinationen

Die GOÄ 264 steht selten allein. Folgende Ziffern werden in der Praxis häufig und korrekt kombiniert:

  • GOÄ 1 und/oder 3: Beratung des Patienten vor dem Eingriff.

  • GOÄ 6: Vollständige Untersuchung eines Organsystems (urogenital).

  • GOÄ 410 und 420: Ultraschalluntersuchung (transrektal), oft zur Steuerung und Kontrolle der Injektion. Dies ist medizinisch häufig geboten und separat berechnungsfähig.

  • GOÄ 490/491: Oberflächenanästhesie des Analkanals/Rektums zur Erleichterung des Eingriffs.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die GOÄ 264 mehrfach ansetzen, wenn ich in derselben Sitzung in beide Prostatalappen injiziere?

Nein, das ist ein häufiger Abrechnungsfehler. Die Leistungslegende der GOÄ 264 enthält den entscheidenden Zusatz „je Sitzung“. Das bedeutet, die Ziffer honoriert die gesamte Behandlungsleistung an der Prostata innerhalb eines Termins, unabhängig von der Anzahl der Einstiche oder der behandelten Areale (z.B. rechter und linker Lappen). Eine mehrfache Abrechnung in einer Sitzung wird von Kostenträgern daher regelhaft und zu Recht beanstandet.

Welche Untersuchung ist typischerweise notwendig und zusätzlich zur GOÄ 264 abrechenbar?

In der Praxis ist die Injektion oder Infiltration der Prostata ohne bildgebende Kontrolle kaum präzise durchführbar. Daher wird die Leistung sehr häufig unter transrektaler Ultraschallkontrolle (TRUS) erbracht. Diese sonographische Untersuchung ist medizinisch notwendig, um die Nadel exakt zu positionieren und umliegende Strukturen zu schonen. Sie ist nicht Bestandteil der GOÄ 264 und kann daher zusätzlich mit den Ziffern GOÄ 410 (Ultraschalluntersuchung eines Organs) und GOÄ 420 (Zuschlag für die Anwendung eines speziellen Schallkopfes, z.B. Endosonographie) abgerechnet werden.

Mit welcher Begründung kann ich einen Faktor über 2,3 für die GOÄ 264 ansetzen?

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) ist möglich, wenn die Leistungserbringung durch besondere Umstände erschwert war. Diese müssen patientenbezogen sein und in der Rechnung schriftlich begründet werden. Akzeptierte Begründungen sind beispielsweise:

  • „Erhöhter Zeitaufwand wegen starker Abwehrspannung des Patienten“
  • „Besondere Schwierigkeit bei der Punktion aufgrund von ausgeprägten Vernarbungen des Prostatagewebes nach Voroperationen“
  • „Erschwerter transrektaler Zugang bei extremer Adipositas permagna“
Pauschale Begründungen sind nicht ausreichend.

Warum ist die Prostatamassage (GOÄ 319) neben der GOÄ 264 ausgeschlossen?

Der Abrechnungsausschluss der GOÄ 319 (Prostatamassage) neben der GOÄ 264 beruht auf dem Prinzip der Vermeidung von Doppelhonorierung für eng zusammenhängende Leistungen. Nach Auffassung des Verordnungsgebers stellt die Injektion/Infiltration (GOÄ 264) in dieser Sitzung die komplexere und zielgerichtetere Hauptleistung dar. Eine eventuell durchgeführte Prostatamassage, beispielsweise zur Verteilung des Medikaments oder zur Sekretgewinnung, wird als methodisch notwendiger Bestandteil oder als im Kontext der Injektion untergeordnete Leistung angesehen und ist daher nicht separat berechnungsfähig.

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