Die GOÄ-Ziffer 264 beschreibt die „Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung der Prostata, je Sitzung“. Sie gehört zum Abschnitt C (Nichtoperative Leistungen) der Gebührenordnung für Ärzte und ist eine spezifische therapeutische Maßnahme, die primär im urologischen Fachgebiet zur Anwendung kommt.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, um die Anforderungen an eine korrekte Abrechnung zu verstehen:
Ein zentraler und in der Praxis oft zu Missverständnissen führender Punkt betrifft den Gebührenrahmen dieser Ziffer. Anders als bei den meisten GOÄ-Leistungen ist hier keine Steigerung über den Einfachsatz hinaus vorgesehen.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Für die GOÄ-Ziffer 264 gilt für alle Kostenträger ausnahmslos der 1-fache Gebührensatz. Eine Steigerung des Faktors ist nicht zulässig.
Diese Besonderheit macht eine sorgfältige Prüfung der Abrechnung unabdingbar, um Beanstandungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen von vornherein zu vermeiden.
Die Infiltrationsbehandlung der Prostata ist eine gezielte therapeutische Maßnahme bei verschiedenen Erkrankungen. Während die Definition der GOÄ 264 klar erscheint, liegen die Herausforderungen in der korrekten Anwendung im Praxisalltag, der sauberen Dokumentation und dem Wissen um zulässige Kombinationen und Ausschlüsse.
In der urologischen Praxis wird die Ziffer 264 in der Regel in folgenden Behandlungsszenarien angesetzt:
Die häufigsten Fehlerquellen bei der Abrechnung der GOÄ 264 sind die Anwendung eines falschen Steigerungssatzes und die unzulässige Kombination mit anderen Ziffern.
Fehler Nr. 1: Falscher Steigerungssatz
Der mit Abstand häufigste und folgenschwerste Fehler ist die Anwendung eines Steigerungsfaktors über 1,0. Auch bei einem außergewöhnlich hohen Zeitaufwand, besonderen Schwierigkeiten oder anderen Umständen, die normalerweise eine Steigerung rechtfertigen würden, ist dies bei der GOÄ 264 ausgeschlossen. Rechnungen mit einem Faktor von 2,3 oder gar 3,5 werden von Kostenträgern konsequent auf den 1,0-fachen Satz gekürzt.
Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ-Ziffer 264 ist eine der wenigen Leistungen mit einem festen Gebührensatz. Der Ansatz ist immer nur mit dem 1,0-fachen Satz möglich. Eine Begründung für einen höheren Faktor ist unwirksam.
Wie bereits mehrfach erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 264 nicht möglich. Der Gebührenrahmen ist auf den Einfachsatz festgelegt. Dies ist eine verbindliche Vorgabe der Gebührenordnung.
Die GOÄ 264 ist eine rein therapeutische Leistung. Notwendige diagnostische oder beratende Leistungen im selben Behandlungsfall sind in der Regel zusätzlich abrechenbar, sofern sie medizinisch indiziert und korrekt dokumentiert sind. Nach herrschender Kommentarlage sind folgende Kombinationen praxisüblich:
Neben der GOÄ 264 dürfen bestimmte Ziffern in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden, da ihre Leistungsinhalte als bereits mit der Ziffer 264 abgegolten gelten oder sich gegenseitig ausschließen.
Warnhinweis – Nicht kombinierbar: Neben der GOÄ-Ziffer 264 sind die Ziffern 267 (Infiltration eines Nerven), 319 (Rektoskopie) und 435 (Rektoskopie mit Probeexzision oder operativer Leistung) in derselben Sitzung ausgeschlossen.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zu einer revisionssicheren Abrechnung. Sie sollte nicht nur die Durchführung, sondern auch die medizinische Notwendigkeit belegen. Ein Minimalstandard für die Dokumentation sollte folgende Punkte umfassen:
Diese detaillierte Dokumentation hilft nicht nur bei Rückfragen von Kostenträgern, sondern sichert auch die Behandlungsqualität und die rechtliche Position der Praxis.
Nein, das ist nach der geltenden Auslegung der Gebührenordnung nicht zulässig. Die Leistungslegende der GOÄ 264 enthält den entscheidenden Zusatz „je Sitzung“. Das bedeutet, die Ziffer ist pro Behandlungstermin nur ein einziges Mal berechnungsfähig, unabhängig von der Anzahl der Einstiche, der injizierten Menge oder der behandelten Areale innerhalb der Prostata. Eine mehrfache Abrechnung in einer Sitzung würde von Kostenträgern als unzulässige Aufspaltung einer Gesamtleistung bewertet und entsprechend gekürzt werden.
Bei der Infiltrationsbehandlung der Prostata kommen je nach Indikation verschiedene Medikamente zum Einsatz. Häufig sind dies Antibiotika (z.B. Gentamicin, Ciprofloxacin), Lokalanästhetika (z.B. Lidocain) oder entzündungshemmende Mittel. Die Kosten für diese Medikamente sind nicht in der Gebühr für die GOÄ 264 enthalten. Sie können gemäß § 10 GOÄ als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Kosten für das verwendete Medikament die sogenannte Kleinmaterialgrenze (in der Regel ca. 1 Euro) übersteigen. Es ist wichtig, das Medikament auf der Rechnung genau zu bezeichnen und den Einkaufspreis nachzuweisen.
Die GOÄ 264 stellt eine Ausnahme im System der Gebührenordnung dar. Bei den meisten ärztlichen Leistungen kann ein erhöhter Aufwand durch einen Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz abgebildet werden. Für die Ziffer 264 hat der Verordnungsgeber jedoch einen festen Gebührensatz (den 1,0-fachen Satz) festgelegt. Dies ist im Gebührenverzeichnis so hinterlegt. Daher entfällt jeglicher Spielraum für eine Steigerung, selbst wenn die Behandlung durch anatomische Besonderheiten des Patienten oder andere Umstände erschwert war. Eine Begründung für einen höheren Faktor wäre bei dieser Ziffer unwirksam und würde von Prüfstellen nicht anerkannt.
Ja, die Kombination mit diagnostischen Leistungen ist in der Regel möglich und in vielen Fällen auch medizinisch notwendig. Die GOÄ 264 deckt nur die therapeutische Injektion selbst ab. Eine vorausgehende digital-rektale Untersuchung (Teil der GOÄ 7) zur Beurteilung der Prostata oder eine ultraschallgesteuerte Durchführung der Injektion (GOÄ 418, transrektaler Ultraschall) sind eigenständige Leistungen. Werden sie erbracht und korrekt dokumentiert, können sie zusätzlich abgerechnet werden. Wichtig ist, die strikten Abrechnungsausschlüsse zu beachten: Die GOÄ-Ziffern 267, 319 (Rektoskopie) und 435 dürfen nicht in derselben Sitzung neben der GOÄ 264 stehen.