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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 264: Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung der Prostata, je Sitzung

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
6.99
Regelhöchstsatz:
2.3
16.09
Höchstsatz:
3.5
24.48
Ausschlüsse:
GOÄ 267, GOÄ 319, GOÄ 435

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 264

Die GOÄ-Ziffer 264 beschreibt die „Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung der Prostata, je Sitzung“. Sie gehört zum Abschnitt C (Nichtoperative Leistungen) der Gebührenordnung für Ärzte und ist eine spezifische therapeutische Maßnahme, die primär im urologischen Fachgebiet zur Anwendung kommt.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, um die Anforderungen an eine korrekte Abrechnung zu verstehen:

  • Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung: Dieser Teil definiert die Art der medizinischen Handlung. Eine Injektion bezeichnet das Einbringen einer Flüssigkeit in den Körper, meist gezielt in ein Gewebe oder Gefäß. Die Infiltration ist eine spezielle Form der Injektion, bei der ein Medikament (z.B. ein Lokalanästhetikum oder ein Antibiotikum) flächig in ein Gewebe eingebracht wird, um dort zu wirken. Die Ziffer umfasst beide Verfahren.
  • der Prostata: Das Zielorgan ist klar und unmissverständlich definiert. Die Leistung bezieht sich ausschließlich auf Behandlungen, die direkt an der Vorsteherdrüse erfolgen. Behandlungen benachbarter Strukturen sind nicht von dieser Ziffer erfasst.
  • je Sitzung: Dieser Zusatz ist für die Abrechnung von entscheidender Bedeutung. Er legt fest, dass die Ziffer pro Behandlungssitzung nur einmal angesetzt werden kann, unabhängig davon, wie viele einzelne Einstiche oder Infiltrationen während dieser Sitzung vorgenommen werden.

Ein zentraler und in der Praxis oft zu Missverständnissen führender Punkt betrifft den Gebührenrahmen dieser Ziffer. Anders als bei den meisten GOÄ-Leistungen ist hier keine Steigerung über den Einfachsatz hinaus vorgesehen.

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Für die GOÄ-Ziffer 264 gilt für alle Kostenträger ausnahmslos der 1-fache Gebührensatz. Eine Steigerung des Faktors ist nicht zulässig.

Diese Besonderheit macht eine sorgfältige Prüfung der Abrechnung unabdingbar, um Beanstandungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen von vornherein zu vermeiden.

GOÄ 264 in der Praxis: Beispiele, Fehler und Dokumentation

Die Infiltrationsbehandlung der Prostata ist eine gezielte therapeutische Maßnahme bei verschiedenen Erkrankungen. Während die Definition der GOÄ 264 klar erscheint, liegen die Herausforderungen in der korrekten Anwendung im Praxisalltag, der sauberen Dokumentation und dem Wissen um zulässige Kombinationen und Ausschlüsse.

Typische Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 264

In der urologischen Praxis wird die Ziffer 264 in der Regel in folgenden Behandlungsszenarien angesetzt:

  • Chronische Prostatitis / Chronisches Pelvinissyndrom (CPPS): Zur Behandlung hartnäckiger, oft bakterieller Entzündungen der Prostata werden Antibiotika oder entzündungshemmende Medikamente direkt in das Prostatagewebe infiltriert. Dies ermöglicht eine hohe Wirkstoffkonzentration am Infektionsort, die systemisch oft nicht erreicht werden kann.
  • Prostatodynie (nicht-entzündlicher Prostataschmerz): Bei Schmerzzuständen im Bereich der Prostata ohne nachweisbare Entzündung kann die Infiltration von Lokalanästhetika oder muskelentspannenden Substanzen zur Linderung der Symptome beitragen.
  • Therapie des lokal fortgeschrittenen Prostatakarzinoms: In bestimmten palliativen oder neoadjuvanten Konzepten können Medikamente (z.B. zur Hormonblockade) direkt in den Tumor injiziert werden, um ein lokales Ansprechen zu erzielen.
  • Behandlung von Prostatazysten oder -abszessen: Nach einer Punktion zur Entleerung kann eine Injektion mit antibiotischen oder sklerosierenden Substanzen erfolgen, um ein Wiederauffüllen zu verhindern und die Heilung zu fördern.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Die häufigsten Fehlerquellen bei der Abrechnung der GOÄ 264 sind die Anwendung eines falschen Steigerungssatzes und die unzulässige Kombination mit anderen Ziffern.

Fehler Nr. 1: Falscher Steigerungssatz
Der mit Abstand häufigste und folgenschwerste Fehler ist die Anwendung eines Steigerungsfaktors über 1,0. Auch bei einem außergewöhnlich hohen Zeitaufwand, besonderen Schwierigkeiten oder anderen Umständen, die normalerweise eine Steigerung rechtfertigen würden, ist dies bei der GOÄ 264 ausgeschlossen. Rechnungen mit einem Faktor von 2,3 oder gar 3,5 werden von Kostenträgern konsequent auf den 1,0-fachen Satz gekürzt.

Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ-Ziffer 264 ist eine der wenigen Leistungen mit einem festen Gebührensatz. Der Ansatz ist immer nur mit dem 1,0-fachen Satz möglich. Eine Begründung für einen höheren Faktor ist unwirksam.

Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerbarkeit

Wie bereits mehrfach erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 264 nicht möglich. Der Gebührenrahmen ist auf den Einfachsatz festgelegt. Dies ist eine verbindliche Vorgabe der Gebührenordnung.

Typische und zulässige Kombinationen

Die GOÄ 264 ist eine rein therapeutische Leistung. Notwendige diagnostische oder beratende Leistungen im selben Behandlungsfall sind in der Regel zusätzlich abrechenbar, sofern sie medizinisch indiziert und korrekt dokumentiert sind. Nach herrschender Kommentarlage sind folgende Kombinationen praxisüblich:

  • GOÄ 1 und/oder 5: Eine Beratung vor dem Eingriff oder eine symptombezogene Untersuchung sind selbstverständlich neben der Ziffer 264 berechnungsfähig.
  • GOÄ 6 oder 7: Eine vollständige Untersuchung der urogenitalen Organe (GOÄ 7) ist oft im Vorfeld der Infiltration notwendig und kann angesetzt werden.
  • GOÄ 418: Die transrektale Ultraschalluntersuchung der Prostata ist häufig zur genauen Lokalisation und Steuerung der Injektion unerlässlich und daher eine der häufigsten und wichtigsten Kombinationsziffern.
  • § 10 GOÄ (Auslagenersatz): Die Kosten für die injizierten Medikamente sind als Auslagen zusätzlich berechnungsfähig, sofern sie die Kleinmaterialgrenze überschreiten.

Abrechnungsausschlüsse

Neben der GOÄ 264 dürfen bestimmte Ziffern in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden, da ihre Leistungsinhalte als bereits mit der Ziffer 264 abgegolten gelten oder sich gegenseitig ausschließen.

Warnhinweis – Nicht kombinierbar: Neben der GOÄ-Ziffer 264 sind die Ziffern 267 (Infiltration eines Nerven), 319 (Rektoskopie) und 435 (Rektoskopie mit Probeexzision oder operativer Leistung) in derselben Sitzung ausgeschlossen.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zu einer revisionssicheren Abrechnung. Sie sollte nicht nur die Durchführung, sondern auch die medizinische Notwendigkeit belegen. Ein Minimalstandard für die Dokumentation sollte folgende Punkte umfassen:

  • Datum und Uhrzeit
  • Medizinische Indikation: z.B. „Chronische Prostatitis, resistent gegen orale Antibiose“
  • Durchgeführte Leistung: z.B. „Transrektale Infiltration der Prostata, ultraschallgesteuert“
  • Verwendetes Medikament: Name, Konzentration und Menge (z.B. „Gentamicin 80 mg in 10 ml NaCl 0,9%“)
  • Befund/Ergebnis: z.B. „Patient hat den Eingriff gut toleriert, keine unmittelbaren Komplikationen.“
  • Weiteres Vorgehen: z.B. „Kontrolle in 2 Wochen geplant.“

Diese detaillierte Dokumentation hilft nicht nur bei Rückfragen von Kostenträgern, sondern sichert auch die Behandlungsqualität und die rechtliche Position der Praxis.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich die GOÄ 264 mehrmals abrechnen, wenn ich in einer Sitzung mehrere Injektionen in verschiedene Prostata-Lappen setze?

Nein, das ist nach der geltenden Auslegung der Gebührenordnung nicht zulässig. Die Leistungslegende der GOÄ 264 enthält den entscheidenden Zusatz „je Sitzung“. Das bedeutet, die Ziffer ist pro Behandlungstermin nur ein einziges Mal berechnungsfähig, unabhängig von der Anzahl der Einstiche, der injizierten Menge oder der behandelten Areale innerhalb der Prostata. Eine mehrfache Abrechnung in einer Sitzung würde von Kostenträgern als unzulässige Aufspaltung einer Gesamtleistung bewertet und entsprechend gekürzt werden.

Welche Medikamente werden typischerweise verwendet und wie rechne ich diese zusätzlich ab?

Bei der Infiltrationsbehandlung der Prostata kommen je nach Indikation verschiedene Medikamente zum Einsatz. Häufig sind dies Antibiotika (z.B. Gentamicin, Ciprofloxacin), Lokalanästhetika (z.B. Lidocain) oder entzündungshemmende Mittel. Die Kosten für diese Medikamente sind nicht in der Gebühr für die GOÄ 264 enthalten. Sie können gemäß § 10 GOÄ als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Kosten für das verwendete Medikament die sogenannte Kleinmaterialgrenze (in der Regel ca. 1 Euro) übersteigen. Es ist wichtig, das Medikament auf der Rechnung genau zu bezeichnen und den Einkaufspreis nachzuweisen.

Warum kann die GOÄ 264 nicht gesteigert werden, auch wenn die Behandlung außergewöhnlich schwierig war?

Die GOÄ 264 stellt eine Ausnahme im System der Gebührenordnung dar. Bei den meisten ärztlichen Leistungen kann ein erhöhter Aufwand durch einen Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz abgebildet werden. Für die Ziffer 264 hat der Verordnungsgeber jedoch einen festen Gebührensatz (den 1,0-fachen Satz) festgelegt. Dies ist im Gebührenverzeichnis so hinterlegt. Daher entfällt jeglicher Spielraum für eine Steigerung, selbst wenn die Behandlung durch anatomische Besonderheiten des Patienten oder andere Umstände erschwert war. Eine Begründung für einen höheren Faktor wäre bei dieser Ziffer unwirksam und würde von Prüfstellen nicht anerkannt.

Kann ich neben der GOÄ 264 eine rektale Untersuchung oder einen Ultraschall abrechnen?

Ja, die Kombination mit diagnostischen Leistungen ist in der Regel möglich und in vielen Fällen auch medizinisch notwendig. Die GOÄ 264 deckt nur die therapeutische Injektion selbst ab. Eine vorausgehende digital-rektale Untersuchung (Teil der GOÄ 7) zur Beurteilung der Prostata oder eine ultraschallgesteuerte Durchführung der Injektion (GOÄ 418, transrektaler Ultraschall) sind eigenständige Leistungen. Werden sie erbracht und korrekt dokumentiert, können sie zusätzlich abgerechnet werden. Wichtig ist, die strikten Abrechnungsausschlüsse zu beachten: Die GOÄ-Ziffern 267, 319 (Rektoskopie) und 435 dürfen nicht in derselben Sitzung neben der GOÄ 264 stehen.

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