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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 265: Auffüllung eines subkutanen Medikamentenreservoirs oder Spülung eines Ports, je Sitzung

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
3.5
Regelhöchstsatz:
2.3
8.04
Höchstsatz:
3.5
12.24
Ausschlüsse:
200, 252, 253, 303, 435

GOÄ 265: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 265 ist im Abschnitt C (Nicht-operative Leistungen) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet und beschreibt die Leistung: „Auffüllung eines subkutanen Medikamentenreservoirs oder Spülung eines Ports, je Sitzung“. Diese Ziffer deckt die routinemäßige Wartung und Versorgung implantierter Systeme zur Medikamentenabgabe ab.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:

  • Auffüllung eines subkutanen Medikamentenreservoirs: Dies bezieht sich auf das Nachfüllen von Medikamenten in ein unter der Haut implantiertes Depot, wie es beispielsweise bei Schmerzpumpen (z.B. mit Opioiden) oder bei Hormontherapien zum Einsatz kommt. Der Vorgang umfasst die sterile Punktion des Reservoirs und die Instillation des Medikaments.
  • Spülung eines Ports: Hiermit ist die Sicherstellung der Durchgängigkeit (Patency) eines Portkatheters gemeint. Dies geschieht durch die Punktion der Portmembran und das Spülen des Systems, typischerweise mit einer Kochsalzlösung, und oft gefolgt von einem „Block“ mit einer Heparinlösung, um die Bildung von Thromben zu verhindern.
  • je Sitzung: Dieser Zusatz stellt klar, dass die Leistung pro Behandlungstermin einmal abgerechnet wird, unabhängig davon, ob beispielsweise eine Spülung und eine anschließende Infusion über den Port erfolgen.

Ein zentraler Punkt, der bei dieser Ziffer unbedingt zu beachten ist, betrifft den Gebührenrahmen. Es handelt sich um eine sogenannte "technische Leistung", bei der der einfache Satz als fester Satz gilt.

Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz. Eine Steigerung des Faktors ist hier nicht vorgesehen und wird von Kostenträgern regelhaft nicht anerkannt.

Die GOÄ 265 beschreibt also ausschließlich die Wartung eines bereits implantierten Systems. Die operative Einpflanzung solcher Systeme ist gesondert geregelt, beispielsweise durch die GOÄ-Ziffern 2421 (Implantation eines Medikamentenreservoirs) oder 2801 (Implantation eines Port-Katheters).

So wenden Sie die GOÄ 265 im Praxisalltag sicher an

Die Abrechnung der GOÄ 265 ist auf den ersten Blick unkompliziert, doch in der Praxis lauern einige Fallstricke, die zu Rückfragen und Kürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen führen können. Mit den folgenden Hinweisen navigieren Sie sicher durch die Abrechnung.

Praxisbeispiele für die GOÄ 265

In diesen typischen Behandlungssituationen kommt die Ziffer 265 zur Anwendung:

  • Onkologie: Ein Patient mit einem Portkatheter für seine Chemotherapie erscheint zur routinemäßigen Portspülung zwischen den Zyklen, um die Funktionalität des Systems zu erhalten. Der Arzt punktiert den Port steril, spült ihn mit NaCl und setzt einen Heparin-Block.
  • Schmerztherapie: Eine Patientin mit einer implantierten Schmerzpumpe (Medikamentenreservoir) zur Behandlung chronischer Schmerzen benötigt eine turnusmäßige Auffüllung mit dem Opioid. Die vorhandene Restmenge wird geprüft und das Reservoir wird entsprechend der ärztlichen Anordnung aufgefüllt.
  • Langzeit-Antibiose: Ein Patient erhält über mehrere Wochen eine intravenöse Antibiotikatherapie über einen Port. Im Rahmen der Behandlung wird der Port regelmäßig gespült, um Verstopfungen zu vermeiden und die sichere Applikation zu gewährleisten.
  • Parenterale Ernährung: Ein Patient, der zu Hause parenteral ernährt wird, kommt zur Kontrolle und Spülung seines Ports in die Praxis, um Infektionen und Systemverschlüsse zu verhindern.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Der häufigste Fehler bei der GOÄ 265 ist der Versuch, die Ziffer über den 1,0-fachen Satz hinaus zu steigern. Dies ist, wie bereits erwähnt, nicht zulässig. Selbst ein außergewöhnlicher Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten bei der Punktion rechtfertigen keine Steigerung. Der Aufwand ist mit dem fixen Satz abgegolten.

Ein weiterer kritischer Punkt sind die Abrechnungsausschlüsse. Die GOÄ 265 ist eine spezifische Leistung, die bereits die notwendige Punktion und den damit verbundenen Aufwand beinhaltet.

Achtung – Nicht kombinierbar: Neben der Ziffer 265 dürfen in derselben Sitzung für dieselbe Handlung folgende Ziffern nicht abgerechnet werden: 200, 252, 253, 303, 435. Die Logik dahinter ist, dass die Leistung der GOÄ 265 (z.B. die Punktion) nicht doppelt über eine allgemeine Injektionsziffer (wie 252) abgerechnet werden darf.

Tipps für die rechtssichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Nachfragen. Sie sollte präzise und nachvollziehbar belegen, warum und wie die Leistung erbracht wurde. Ein praxisbewährter Hinweis ist, die Dokumentation standardisiert aufzubauen.

Mini-Dokumentationsbeispiel für eine Portspülung:

  • Datum, Uhrzeit: 24.10.2023, 10:15 Uhr
  • Anlass: Routinemäßige Portspülung (V.a. Port-Okklusion bei Chemotherapie-Patient)
  • Durchführung: Sterile Punktion des rechts-subclaviculären Portsystems mit Portnadel. Aspiration von Blut zur Lagekontrolle problemlos möglich. Spülung mit 10 ml NaCl 0,9%. Anschließend Blockung mit 5 ml Heparin-Lösung (100 IE/ml).
  • Befund: Port frei durchgängig, keine Schwellung, Rötung oder Schmerzhaftigkeit im Portbereich. Patient beschwerdefrei.
  • Anordnung: Nächste Portspülung in 4 Wochen.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfähigkeit

Die Antwort ist eindeutig: Nein. Die GOÄ 265 gehört zu den Leistungen des Abschnitts C II „Technische Leistungen“, für die gemäß den Allgemeinen Bestimmungen ein fester Gebührensatz (der 1,0-fache Satz) gilt. Eine Begründung für eine Steigerung ist hier unwirksam.

Typische und sinnvolle Kombinationen

Selbstverständlich können neben der GOÄ 265 weitere, medizinisch notwendige Leistungen abgerechnet werden, die nicht Bestandteil der Portversorgung selbst sind. Nach herrschender Kommentarlage sind dies häufig:

  • Beratungen (GOÄ 1, 3): Wenn im Rahmen des Termins eine das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung zum Krankheitsverlauf, zur Therapieanpassung oder zu Nebenwirkungen stattfindet.
  • Symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5): Wenn beispielsweise die Portregion oder der Allgemeinzustand des Patienten untersucht wird.
  • Infusionen (GOÄ 271, 272): Wird der Port nach der Spülung direkt für eine Infusion genutzt, kann diese zusätzlich abgerechnet werden. Die GOÄ 265 (Spülung) und die GOÄ 271/272 (Infusion) sind zwei getrennte Leistungen.

Abrechnungsausschlüsse im Detail

Die Ausschlüsse sind logisch begründet und zielen darauf ab, Doppelabrechnungen zu vermeiden:

  • GOÄ 200 (Verband): Ein einfaches Pflaster nach der Punktion ist Bestandteil der Leistung. Ein aufwändigerer Verband aus medizinischer Notwendigkeit (z.B. bei Blutung) wäre mit Begründung eventuell denkbar, wird aber oft kritisch gesehen.
  • GOÄ 252/253 (Injektion s.c./i.m.): Die Punktion ist der Kern der GOÄ 265. Eine zusätzliche Abrechnung einer allgemeinen Injektionsziffer für dieselbe Handlung ist ausgeschlossen.
  • GOÄ 435 (Spülung bei liegendem Katheter): Diese Ziffer bezieht sich auf andere Kathetersysteme (z.B. transurethrale Dauerkatheter) und ist nicht für Portsysteme anwendbar.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich die verwendeten Spüllösungen oder die Medikamente für das Reservoir separat abrechnen?

Ja, die Kosten für die verwendeten Materialien sind in der Regel gesondert berechnungsfähig. Gemäß § 10 GOÄ können Sie Kosten für Einmalartikel wie Spritzen, Kanülen, Spüllösungen (z.B. NaCl 0,9%, Heparin-Lösung) und Desinfektionsmittel als Auslagenersatz in Rechnung stellen, sofern sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Die Medikamente zur Auffüllung eines Reservoirs (z.B. Opioide) werden in der Regel über ein Rezept verordnet, das der Patient in der Apotheke einlöst und zum Termin mitbringt. Die Abrechnung über Sprechstundenbedarf ist hier die Ausnahme und an strenge Vorschriften gebunden.

Was ist der Unterschied zwischen der Spülung eines Ports (GOÄ 265) und der Spülung eines Blasenkatheters (GOÄ 435)?

Der Unterschied liegt im Kathetersystem und der Lokalisation. Die GOÄ 265 bezieht sich explizit auf ein subkutan (unter der Haut) implantiertes System, wie einen Portkatheter oder ein Medikamentenreservoir, das von außen durch die Haut punktiert werden muss. Die GOÄ 435 hingegen beschreibt die Spülung eines bereits nach außen ausgeleiteten, liegenden Katheters, wie zum Beispiel eines transurethralen Blasenverweilkatheters oder einer Drainage. Hier ist keine Punktion durch die Haut erforderlich. Genau aus diesem Grund sind die beiden Ziffern auch nebeneinander für dieselbe Handlung ausgeschlossen.

Mein Patient war sehr unruhig und die Punktion des Ports war extrem schwierig. Kann ich die GOÄ 265 deshalb höher steigern?

Nein, eine Steigerung der GOÄ 265 ist unter keinen Umständen möglich. Die Ziffer gehört zu den technischen Leistungen der GOÄ, für die ein fester 1,0-facher Satz gilt. Ein erhöhter Zeitaufwand, besondere Schwierigkeiten bei der Punktion oder die Unruhe des Patienten rechtfertigen hier keine Anhebung des Faktors. Sollte der erhöhte Aufwand durch einen außergewöhnlich hohen Gesprächs- und Betreuungsbedarf bedingt sein, könnte dies allenfalls in der Bemessung einer zusätzlich erbrachten Beratungs- oder Untersuchungsziffer (z.B. GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 5) mit einer entsprechenden Begründung berücksichtigt werden, jedoch niemals bei der GOÄ 265 selbst.

Darf ich neben der GOÄ 265 eine Injektion (z.B. GOÄ 252) abrechnen, wenn ich an einer anderen Körperstelle ein anderes Medikament spritze?

Ja, das ist nach herrschender Auffassung möglich, erfordert aber eine sehr saubere Dokumentation. Der Abrechnungsausschluss zwischen GOÄ 265 und GOÄ 252 (subkutane Injektion) bezieht sich auf dieselbe ärztliche Verrichtung. Wenn Sie in derselben Sitzung zusätzlich zur Portversorgung eine medizinisch notwendige, separate Injektion (z.B. eine Insulingabe oder eine Impfung) an einer anderen Körperstelle verabreichen, handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Leistungen. Dokumentieren Sie in diesem Fall unbedingt die Indikation, das Medikament und die Lokalisation für beide Prozeduren getrennt, um bei einer Prüfung die medizinische Notwendigkeit und die Eigenständigkeit der Leistungen klar belegen zu können.

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