Die GOÄ-Ziffer 265 ist im Abschnitt C (Nicht-operative Leistungen) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet und beschreibt die Leistung: „Auffüllung eines subkutanen Medikamentenreservoirs oder Spülung eines Ports, je Sitzung“. Diese Ziffer deckt die routinemäßige Wartung und Versorgung implantierter Systeme zur Medikamentenabgabe ab.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
Ein zentraler Punkt, der bei dieser Ziffer unbedingt zu beachten ist, betrifft den Gebührenrahmen. Es handelt sich um eine sogenannte "technische Leistung", bei der der einfache Satz als fester Satz gilt.
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz. Eine Steigerung des Faktors ist hier nicht vorgesehen und wird von Kostenträgern regelhaft nicht anerkannt.
Die GOÄ 265 beschreibt also ausschließlich die Wartung eines bereits implantierten Systems. Die operative Einpflanzung solcher Systeme ist gesondert geregelt, beispielsweise durch die GOÄ-Ziffern 2421 (Implantation eines Medikamentenreservoirs) oder 2801 (Implantation eines Port-Katheters).
Die Abrechnung der GOÄ 265 ist auf den ersten Blick unkompliziert, doch in der Praxis lauern einige Fallstricke, die zu Rückfragen und Kürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen führen können. Mit den folgenden Hinweisen navigieren Sie sicher durch die Abrechnung.
In diesen typischen Behandlungssituationen kommt die Ziffer 265 zur Anwendung:
Der häufigste Fehler bei der GOÄ 265 ist der Versuch, die Ziffer über den 1,0-fachen Satz hinaus zu steigern. Dies ist, wie bereits erwähnt, nicht zulässig. Selbst ein außergewöhnlicher Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten bei der Punktion rechtfertigen keine Steigerung. Der Aufwand ist mit dem fixen Satz abgegolten.
Ein weiterer kritischer Punkt sind die Abrechnungsausschlüsse. Die GOÄ 265 ist eine spezifische Leistung, die bereits die notwendige Punktion und den damit verbundenen Aufwand beinhaltet.
Achtung – Nicht kombinierbar: Neben der Ziffer 265 dürfen in derselben Sitzung für dieselbe Handlung folgende Ziffern nicht abgerechnet werden: 200, 252, 253, 303, 435. Die Logik dahinter ist, dass die Leistung der GOÄ 265 (z.B. die Punktion) nicht doppelt über eine allgemeine Injektionsziffer (wie 252) abgerechnet werden darf.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Nachfragen. Sie sollte präzise und nachvollziehbar belegen, warum und wie die Leistung erbracht wurde. Ein praxisbewährter Hinweis ist, die Dokumentation standardisiert aufzubauen.
Mini-Dokumentationsbeispiel für eine Portspülung:
Die Antwort ist eindeutig: Nein. Die GOÄ 265 gehört zu den Leistungen des Abschnitts C II „Technische Leistungen“, für die gemäß den Allgemeinen Bestimmungen ein fester Gebührensatz (der 1,0-fache Satz) gilt. Eine Begründung für eine Steigerung ist hier unwirksam.
Selbstverständlich können neben der GOÄ 265 weitere, medizinisch notwendige Leistungen abgerechnet werden, die nicht Bestandteil der Portversorgung selbst sind. Nach herrschender Kommentarlage sind dies häufig:
Die Ausschlüsse sind logisch begründet und zielen darauf ab, Doppelabrechnungen zu vermeiden:
Ja, die Kosten für die verwendeten Materialien sind in der Regel gesondert berechnungsfähig. Gemäß § 10 GOÄ können Sie Kosten für Einmalartikel wie Spritzen, Kanülen, Spüllösungen (z.B. NaCl 0,9%, Heparin-Lösung) und Desinfektionsmittel als Auslagenersatz in Rechnung stellen, sofern sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Die Medikamente zur Auffüllung eines Reservoirs (z.B. Opioide) werden in der Regel über ein Rezept verordnet, das der Patient in der Apotheke einlöst und zum Termin mitbringt. Die Abrechnung über Sprechstundenbedarf ist hier die Ausnahme und an strenge Vorschriften gebunden.
Der Unterschied liegt im Kathetersystem und der Lokalisation. Die GOÄ 265 bezieht sich explizit auf ein subkutan (unter der Haut) implantiertes System, wie einen Portkatheter oder ein Medikamentenreservoir, das von außen durch die Haut punktiert werden muss. Die GOÄ 435 hingegen beschreibt die Spülung eines bereits nach außen ausgeleiteten, liegenden Katheters, wie zum Beispiel eines transurethralen Blasenverweilkatheters oder einer Drainage. Hier ist keine Punktion durch die Haut erforderlich. Genau aus diesem Grund sind die beiden Ziffern auch nebeneinander für dieselbe Handlung ausgeschlossen.
Nein, eine Steigerung der GOÄ 265 ist unter keinen Umständen möglich. Die Ziffer gehört zu den technischen Leistungen der GOÄ, für die ein fester 1,0-facher Satz gilt. Ein erhöhter Zeitaufwand, besondere Schwierigkeiten bei der Punktion oder die Unruhe des Patienten rechtfertigen hier keine Anhebung des Faktors. Sollte der erhöhte Aufwand durch einen außergewöhnlich hohen Gesprächs- und Betreuungsbedarf bedingt sein, könnte dies allenfalls in der Bemessung einer zusätzlich erbrachten Beratungs- oder Untersuchungsziffer (z.B. GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 5) mit einer entsprechenden Begründung berücksichtigt werden, jedoch niemals bei der GOÄ 265 selbst.
Ja, das ist nach herrschender Auffassung möglich, erfordert aber eine sehr saubere Dokumentation. Der Abrechnungsausschluss zwischen GOÄ 265 und GOÄ 252 (subkutane Injektion) bezieht sich auf dieselbe ärztliche Verrichtung. Wenn Sie in derselben Sitzung zusätzlich zur Portversorgung eine medizinisch notwendige, separate Injektion (z.B. eine Insulingabe oder eine Impfung) an einer anderen Körperstelle verabreichen, handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Leistungen. Dokumentieren Sie in diesem Fall unbedingt die Indikation, das Medikament und die Lokalisation für beide Prozeduren getrennt, um bei einer Prüfung die medizinische Notwendigkeit und die Eigenständigkeit der Leistungen klar belegen zu können.