Die GOÄ-Ziffer 265a beschreibt die Leistung "Auffüllung eines Hautexpanders, je Sitzung". Sie ist im Abschnitt C (Chirurgische Leistungen) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet, jedoch keiner spezifischen Untergruppe zugeordnet. Diese Ziffer deckt den Vorgang ab, bei dem ein bereits implantierter Gewebeexpander durch die Injektion einer Flüssigkeit, in der Regel sterile Kochsalzlösung, schrittweise gefüllt wird, um Haut und Weichteilgewebe zu dehnen.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre Kernbestandteile zerlegen:
Ein entscheidender Punkt, der bei dieser Ziffer unbedingt zu beachten ist, betrifft den Gebührenrahmen. Es handelt sich um eine sogenannte "technische Leistung", für die ein fester Satz gilt:
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz!
Diese Regelung aus der Anlage zur GOÄ bedeutet, dass eine Steigerung des Gebührensatzes über den 1,0-fachen Satz hinaus – anders als bei den meisten ärztlichen Leistungen – grundsätzlich nicht möglich ist. Der Aufwand für die Durchführung der Leistung wird als standardisiert und nicht individuell variabel angesehen.
Die Auffüllung eines Hautexpanders ist ein etabliertes Verfahren in der rekonstruktiven Chirurgie. Obwohl die Ziffer 265a auf den ersten Blick einfach erscheint, führen formale Fehler, insbesondere bei der Steigerung und Kombination, regelmäßig zu Beanstandungen durch Kostenträger. Mit einem sauberen Vorgehen sichern Sie Ihre Abrechnung ab.
In diesen klinischen Szenarien kommt die Ziffer 265a regelhaft zur Anwendung:
Die korrekte Abrechnung der GOÄ 265a hängt entscheidend von der Beachtung der festen Gebühr und der Kombinationsregeln ab.
Der häufigste und kostspieligste Fehler ist der Versuch, die Ziffer 265a zu steigern. Selbst bei einer schwierigen Punktion oder einem unruhigen Patienten ist dies nicht zulässig.
Wichtiger Warnhinweis: Die GOÄ-Ziffer 265a ist eine technische Leistung mit einem festen Gebührensatz (1,0-fach). Eine Steigerung über den einfachen Satz hinaus ist unter keinen Umständen möglich und führt unweigerlich zur Kürzung durch die Kostenträger.
Obwohl die Leistung selbst nicht steigerbar ist, können weitere, medizinisch notwendige und erbrachte Leistungen daneben abgerechnet werden:
Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung bestimmter Ziffern explizit aus, um Doppelberechnungen zu vermeiden. Für die GOÄ 265a sind dies:
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen und Kürzungen. Jeder Auffülltermin sollte einen eigenen, nachvollziehbaren Eintrag in der Patientenakte haben.
Praxisbewährtes Dokumentationsbeispiel:
Administrativ ist es üblich, Leistungen für einen Patienten über einen Behandlungszeitraum (z.B. einen Monat) auf einer Sammelrechnung zusammenzufassen. Entscheidend ist jedoch, dass jede einzelne Sitzung mit dem korrekten Behandlungsdatum auf der Rechnung aufgeführt wird. Die GOÄ 265a ist mit dem Zusatz „je Sitzung“ definiert. Das bedeutet, jeder Termin, an dem eine Auffüllung stattfindet, stellt einen eigenen, abrechenbaren Vorgang dar. Eine pauschale Abrechnung für einen Zeitraum ist nicht zulässig.
Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad bei der Punktion selbst rechtfertigt keine höhere Gebühr für die GOÄ 265a, da diese nicht steigerungsfähig ist. Der durchschnittliche Aufwand ist im festen 1,0-fachen Satz kalkuliert. Sollte die Schwierigkeit jedoch eine zusätzliche diagnostische Maßnahme erfordern, wie z.B. eine Ultraschalluntersuchung (GOÄ 410/420) zur exakten Lokalisation des Ports, kann diese Ziffer bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit und Dokumentation zusätzlich abgerechnet werden. Der Mehraufwand bei der Punktion an sich bleibt jedoch unberücksichtigt.
Die Gebührenordnung für Ärzte sieht gemäß § 5 Abs. 3 GOÄ vor, dass für bestimmte technische Leistungen feste Gebührensätze festgelegt werden können. Die GOÄ 265a ist in der Anlage zur GOÄ explizit als eine solche Leistung aufgeführt, für die ausschließlich der einfache Gebührensatz gilt. Dies stellt eine Ausnahme von der Regel dar, dass ärztliche Leistungen grundsätzlich bis zum Regelhöchstsatz (2,3-fach) oder bei besonderer Begründung bis zum Höchstsatz (3,5-fach) gesteigert werden können. Die Einstufung als „technische Leistung“ impliziert einen standardisierten und wenig variablen Aufwand.
Nein, die GOÄ-Ziffer 200 für einen einfachen Verband ist neben der GOÄ 265a explizit ausgeschlossen. Der Grund dafür ist, dass das Aufbringen eines Wundschnellverbandes (Pflaster) auf die kleine Punktionsstelle als integraler und zwingend notwendiger Bestandteil der Leistung nach Nr. 265a angesehen wird. Diese Handlung ist bereits mit der Gebühr für die Auffüllung abgegolten. Eine gesonderte Berechnung wäre eine unzulässige Doppelabrechnung. Nur ein medizinisch separat begründeter, aufwändigerer Verband, der über dieses Maß hinausgeht, wäre theoretisch anders zu bewerten, was in diesem Kontext aber praktisch nie vorkommt.