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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 265a: Auffüllung eines Hautexpanders, je Sitzung

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
5.25
Regelhöchstsatz:
2.3
12.07
Höchstsatz:
3.5
18.36
Ausschlüsse:
200, 252, 253, 303, 435

GOÄ-Ziffer 265a: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 265a beschreibt die Leistung "Auffüllung eines Hautexpanders, je Sitzung". Sie ist im Abschnitt C (Chirurgische Leistungen) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet, jedoch keiner spezifischen Untergruppe zugeordnet. Diese Ziffer deckt den Vorgang ab, bei dem ein bereits implantierter Gewebeexpander durch die Injektion einer Flüssigkeit, in der Regel sterile Kochsalzlösung, schrittweise gefüllt wird, um Haut und Weichteilgewebe zu dehnen.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre Kernbestandteile zerlegen:

  • Auffüllung: Dies ist die zentrale ärztliche Handlung. Gemeint ist die transkutane Punktion des Expander-Ventils und die anschließende Instillation der Dehnungsflüssigkeit. Die Implantation des Expanders selbst ist eine separate, weitaus komplexere Leistung (z.B. GOÄ 2442 analog).
  • eines Hautexpanders: Die Leistung ist spezifisch auf dieses medizinische Implantat beschränkt. Andere Injektionen oder Auffüllungen sind hier nicht abgebildet.
  • je Sitzung: Dieser Zusatz stellt klar, dass die Ziffer für jeden einzelnen Termin, an dem eine Auffüllung stattfindet, erneut angesetzt werden kann. Dies ist praxisrelevant, da die Expansion typischerweise über mehrere Wochen in vielen Einzelsitzungen erfolgt.

Ein entscheidender Punkt, der bei dieser Ziffer unbedingt zu beachten ist, betrifft den Gebührenrahmen. Es handelt sich um eine sogenannte "technische Leistung", für die ein fester Satz gilt:

Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz!

Diese Regelung aus der Anlage zur GOÄ bedeutet, dass eine Steigerung des Gebührensatzes über den 1,0-fachen Satz hinaus – anders als bei den meisten ärztlichen Leistungen – grundsätzlich nicht möglich ist. Der Aufwand für die Durchführung der Leistung wird als standardisiert und nicht individuell variabel angesehen.

So wenden Sie die GOÄ 265a im Praxisalltag korrekt an

Die Auffüllung eines Hautexpanders ist ein etabliertes Verfahren in der rekonstruktiven Chirurgie. Obwohl die Ziffer 265a auf den ersten Blick einfach erscheint, führen formale Fehler, insbesondere bei der Steigerung und Kombination, regelmäßig zu Beanstandungen durch Kostenträger. Mit einem sauberen Vorgehen sichern Sie Ihre Abrechnung ab.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 265a

In diesen klinischen Szenarien kommt die Ziffer 265a regelhaft zur Anwendung:

  • Brustrekonstruktion nach Mastektomie: Nach der Implantation eines Expanders kommt die Patientin wöchentlich oder 14-tägig in die Praxis. In jeder Sitzung werden z.B. 50-100 ml Kochsalzlösung in den Expander injiziert, um die Haut für die spätere Implantation einer endgültigen Prothese zu dehnen. Jede dieser Sitzungen wird mit der GOÄ 265a abgerechnet.
  • Rekonstruktion nach Tumorentfernung an der Kopfhaut: Ein Patient hat nach der Entfernung eines großen Basalioms einen Defekt an der behaarten Kopfhaut. Ein benachbarter Hautexpander wird über mehrere Sitzungen aufgefüllt, um einen gedehnten Hautlappen zur Deckung des Defekts zu generieren.
  • Narbenkorrektur und Defektdeckung an Extremitäten: Nach einem schweren Trauma mit großflächigem Hautverlust wird ein Expander eingesetzt, um gesunde Haut für eine spätere Lappenplastik zu gewinnen. Die regelmäßigen Auffüllungen sind jeweils eine Leistung nach GOÄ 265a.

Abrechnung, Kombinationen und Ausschlüsse: Hier lauern die Fallen

Die korrekte Abrechnung der GOÄ 265a hängt entscheidend von der Beachtung der festen Gebühr und der Kombinationsregeln ab.

Steigerung: Ein absolutes No-Go

Der häufigste und kostspieligste Fehler ist der Versuch, die Ziffer 265a zu steigern. Selbst bei einer schwierigen Punktion oder einem unruhigen Patienten ist dies nicht zulässig.

Wichtiger Warnhinweis: Die GOÄ-Ziffer 265a ist eine technische Leistung mit einem festen Gebührensatz (1,0-fach). Eine Steigerung über den einfachen Satz hinaus ist unter keinen Umständen möglich und führt unweigerlich zur Kürzung durch die Kostenträger.

Typische und sinnvolle Kombinationen

Obwohl die Leistung selbst nicht steigerbar ist, können weitere, medizinisch notwendige und erbrachte Leistungen daneben abgerechnet werden:

  • Beratung (GOÄ 1/3): Findet im Rahmen der Auffüllung eine über das übliche Maß hinausgehende Beratung statt (z.B. Besprechung von Schmerzen, Hautveränderungen, Planung der nächsten Schritte), kann eine Beratungsziffer angesetzt werden. Dies muss jedoch klar dokumentiert sein.
  • Symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5): Eine kurze Untersuchung der Haut über dem Expander (Inspektion, Palpation zur Beurteilung von Spannung, Durchblutung und Sensibilität) ist oft medizinisch indiziert und kann neben der GOÄ 265a abgerechnet werden.
  • Sonographie (z.B. GOÄ 410/420): In seltenen Fällen, wenn das Ventil des Expanders schwer zu lokalisieren ist, kann eine sonographische Kontrolle zur gezielten Punktion notwendig sein. Die medizinische Begründung hierfür muss stichhaltig sein und in der Dokumentation festgehalten werden.

Abrechnungsausschlüsse beachten

Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung bestimmter Ziffern explizit aus, um Doppelberechnungen zu vermeiden. Für die GOÄ 265a sind dies:

  • GOÄ 200 (Verband): Das Anlegen eines einfachen Wundschnellverbandes (Pflaster) nach der Punktion ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.
  • GOÄ 252/253 (Injektionen): Die Auffüllung ist eine spezifische Form der Injektion. Eine allgemeine Injektionsziffer daneben abzurechnen, wäre eine Doppelberechnung der gleichen Handlung.
  • GOÄ 303 (Subkutane Absaugung) und GOÄ 435 (Kathetermanipulation): Diese Leistungen beschreiben gänzlich andere Verfahren und sind logisch neben einer Expanderauffüllung ausgeschlossen.

Tipp für die revisionssichere Dokumentation

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen und Kürzungen. Jeder Auffülltermin sollte einen eigenen, nachvollziehbaren Eintrag in der Patientenakte haben.

Praxisbewährtes Dokumentationsbeispiel:

  • Datum: 15.10.2023
  • Anlass: Planmäßige Auffüllung Hautexpander Mamma links
  • Befund: Haut über Expander reizlos, gut durchblutet, keine Zeichen der Ischämie oder Infektion.
  • Maßnahme: Nach Desinfektion transkutane Punktion des Expander-Ports und sterile Auffüllung mit 60 ml NaCl 0,9%. Punktionsstelle mit Pflaster versorgt.
  • Ergebnis: Patientin toleriert Prozedur gut, berichtet über moderate, adäquate Spannung.
  • Plan: Nächste Auffüllung in 7 Tagen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Auffüllungen über mehrere Wochen sammeln und dann einmalig abrechnen?

Administrativ ist es üblich, Leistungen für einen Patienten über einen Behandlungszeitraum (z.B. einen Monat) auf einer Sammelrechnung zusammenzufassen. Entscheidend ist jedoch, dass jede einzelne Sitzung mit dem korrekten Behandlungsdatum auf der Rechnung aufgeführt wird. Die GOÄ 265a ist mit dem Zusatz „je Sitzung“ definiert. Das bedeutet, jeder Termin, an dem eine Auffüllung stattfindet, stellt einen eigenen, abrechenbaren Vorgang dar. Eine pauschale Abrechnung für einen Zeitraum ist nicht zulässig.

Was kann ich abrechnen, wenn die Punktion des Expander-Ports außergewöhnlich schwierig ist?

Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad bei der Punktion selbst rechtfertigt keine höhere Gebühr für die GOÄ 265a, da diese nicht steigerungsfähig ist. Der durchschnittliche Aufwand ist im festen 1,0-fachen Satz kalkuliert. Sollte die Schwierigkeit jedoch eine zusätzliche diagnostische Maßnahme erfordern, wie z.B. eine Ultraschalluntersuchung (GOÄ 410/420) zur exakten Lokalisation des Ports, kann diese Ziffer bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit und Dokumentation zusätzlich abgerechnet werden. Der Mehraufwand bei der Punktion an sich bleibt jedoch unberücksichtigt.

Warum ist die GOÄ 265a nicht steigerungsfähig, obwohl sie im chirurgischen Abschnitt C steht?

Die Gebührenordnung für Ärzte sieht gemäß § 5 Abs. 3 GOÄ vor, dass für bestimmte technische Leistungen feste Gebührensätze festgelegt werden können. Die GOÄ 265a ist in der Anlage zur GOÄ explizit als eine solche Leistung aufgeführt, für die ausschließlich der einfache Gebührensatz gilt. Dies stellt eine Ausnahme von der Regel dar, dass ärztliche Leistungen grundsätzlich bis zum Regelhöchstsatz (2,3-fach) oder bei besonderer Begründung bis zum Höchstsatz (3,5-fach) gesteigert werden können. Die Einstufung als „technische Leistung“ impliziert einen standardisierten und wenig variablen Aufwand.

Darf ich neben der GOÄ 265a die GOÄ 200 für den Pflasterverband abrechnen?

Nein, die GOÄ-Ziffer 200 für einen einfachen Verband ist neben der GOÄ 265a explizit ausgeschlossen. Der Grund dafür ist, dass das Aufbringen eines Wundschnellverbandes (Pflaster) auf die kleine Punktionsstelle als integraler und zwingend notwendiger Bestandteil der Leistung nach Nr. 265a angesehen wird. Diese Handlung ist bereits mit der Gebühr für die Auffüllung abgegolten. Eine gesonderte Berechnung wäre eine unzulässige Doppelabrechnung. Nur ein medizinisch separat begründeter, aufwändigerer Verband, der über dieses Maß hinausgeht, wäre theoretisch anders zu bewerten, was in diesem Kontext aber praktisch nie vorkommt.

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