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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 266: Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), je Sitzung

17.12.2025
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
3.5
Regelhöchstsatz:
2.3
8.04
Höchstsatz:
3.5
12.24
Ausschlüsse:
GOÄ 200, GOÄ 390, GOÄ 391, GOÄ 435, GOÄ 490, GOÄ 491

GOÄ 266: Die formale Definition der Intrakutanen Reiztherapie

Die GOÄ-Ziffer 266 beschreibt die Intrakutane Reiztherapie, im Praxisalltag besser bekannt als Quaddelbehandlung. Die Abrechnung erfolgt je Sitzung. Diese Ziffer ist im Abschnitt C (Nichtoperative Leistungen) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet, obwohl sie keiner spezifischen Unterkategorie zugeordnet ist, was ihre breite Anwendbarkeit in verschiedenen Fachgebieten unterstreicht.

Die Leistungslegende zerlegt sich in folgende prüfungsrelevante Bestandteile:

  • Intrakutan: Dies definiert den exakten Ort der Injektion. Die Nadel wird in die oberste Hautschicht (Dermis) eingeführt, sodass eine charakteristische Quaddel (eine kleine, linsenförmige Erhebung) entsteht. Dies unterscheidet die Leistung klar von subkutanen (GOÄ 252) oder intramuskulären (GOÄ 255) Injektionen.
  • Reiztherapie: Der therapeutische Zweck geht über die reine Verabreichung eines Medikaments hinaus. Ziel ist es, über den Hautreiz eine Reaktion im Sinne einer Regulationstherapie auszulösen, beispielsweise zur Schmerzlinderung oder zur Beeinflussung von Reflexzonen. Häufig kommen hierfür Lokalanästhetika zum Einsatz.
  • Je Sitzung: Dieser Zusatz ist entscheidend. Die Ziffer 266 wird nur einmal pro Behandlungssitzung abgerechnet, unabhängig von der Anzahl der gesetzten Quaddeln. Der damit verbundene Aufwand wird über den Steigerungsfaktor abgebildet.

Nach gängiger Kommentarlage wird die Leistung wie folgt präzisiert: "Die Quaddelbehandlung kann mit Lokalanästhesie auch im Rahmen einer Schmerztherapie angewendet werden. Ist die Quaddelung an zahlreichen verschiedenen Stellen nötig, so kann der besondere Aufwand durch einen entsprechend höher gewählten Multiplikator bei der Abrechnung ausgeglichen werden."

Diese Auslegung bestätigt, dass die Verwendung von Lokalanästhetika integraler Bestandteil der Leistung sein kann und der Aufwand bei multiplen Injektionen über den Faktor gemäß § 5 GOÄ abgebildet werden muss.

Die GOÄ 266 im Praxisalltag: Anwendung, Fallstricke und Dokumentation

Die Quaddelbehandlung ist ein etabliertes Verfahren in der Schmerz- und Regulationstherapie. Doch gerade bei dieser auf den ersten Blick einfachen Ziffer lauern in der Abrechnung einige Tücken. Mit den folgenden praxisbewährten Hinweisen stellen Sie eine revisionssichere Abrechnung sicher.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 266

Die intrakutane Reiztherapie kommt in vielen Fachbereichen zum Einsatz. Hier einige typische Szenarien:

  • Orthopädie/Allgemeinmedizin: Behandlung von schmerzhaften Muskelverspannungen (Myogelosen) im Nacken-Schulter-Bereich oder bei einer Lumboischialgie. Hier werden Quaddeln paravertebral oder direkt über den schmerzhaften Triggerpunkten gesetzt.
  • Neurologie: Im Rahmen eines multimodalen Konzepts zur Behandlung von chronischem Spannungskopfschmerz oder zur Prophylaxe von Migräneattacken durch Quaddelung im Bereich der Nackenmuskulatur und des Schädels.
  • Dermatologie: Gezielte Behandlung von umschriebenem Juckreiz (Pruritus) oder zur Schmerzlinderung bei einem Zoster postneuralgicum, um die lokale Reizschwelle zu beeinflussen.
  • Naturheilkunde/Regulationsmedizin: Anwendung im Rahmen der Neuraltherapie als Segmenttherapie. Dabei werden Head'sche Zonen gequaddelt, um über kutiviszeralen Reflexbögen auf innere Organe einzuwirken.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Der häufigste Fehler ist die Annahme, die Ziffer 266 sei mehrfach pro Sitzung abrechenbar. Die Leistungslegende "je Sitzung" ist hier eindeutig. Die Anzahl der Quaddeln rechtfertigt keine Mehrfachabrechnung, sondern ausschließlich einen höheren Steigerungsfaktor.

Ein weiterer Fallstrick ist die unzureichende Begründung bei Überschreitung des Regelhöchstsatzes (2,3-fach). Eine pauschale Begründung wie "erhöhter Aufwand" wird von Kostenträgern oft nicht akzeptiert. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar sein (z.B. "Besonderer Zeitaufwand und technische Schwierigkeit bei 15 Quaddeln im Bereich der HWS bei adipösem Patienten").

Abrechnungsrelevanter Warnhinweis: Die GOÄ 266 ist in derselben Sitzung nicht neben den Ziffern 200 (Injektion), 390/391 (Akupunktur), 435 (Injektionsbehandlung der Prostata), 490 (Infiltration) und 491 (Infiltration eines Nerven) berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse basieren darauf, dass es sich um methodisch unterschiedliche oder inhaltlich überschneidende Leistungen handelt.

Tipps für eine revisionssichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie belegt nicht nur die medizinische Notwendigkeit, sondern liefert auch die Grundlage für die Begründung eines erhöhten Steigerungsfaktors.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

  • Datum: 15.10.2023
  • Diagnose: Chronisches HWS-Syndrom mit Myogelosen C3-C7 bds.
  • Anlass: Persistierende Schmerzen trotz physikalischer Therapie.
  • Durchführung: Intrakutane Reiztherapie (GOÄ 266) mit Procain 1% an 12 Punkten paravertebral beidseits von C3 bis C7.
  • Ergebnis/Besonderheit: Zeitaufwand ca. 10 Minuten. Patient tolerierte die Behandlung gut, sofortige Besserung der Kopfdrehung.
  • Nächster Schritt: Folgebehandlung in einer Woche geplant.

Steigerung und sinnvolle Kombinationen

Steigerungsfähigkeit der GOÄ 266

Entgegen mancher pauschaler Behauptung von Kostenträgern ist die GOÄ 266 uneingeschränkt steigerungsfähig. Sie unterliegt den allgemeinen Regeln des § 5 GOÄ. Eine Abrechnung nur zum 1,0-fachen Satz ist nicht durch die Gebührenordnung vorgeschrieben und würde einen signifikanten Mehraufwand nicht abbilden. Nach herrschender Auffassung kann der Faktor wie folgt gestaffelt werden:

  • Bis 2,3-facher Satz (Regelhöchstsatz): Für eine durchschnittlich aufwendige Behandlung (z.B. 4-8 Quaddeln an gut zugänglicher Stelle).
  • Über 2,3-facher bis 3,5-facher Satz: Bei überdurchschnittlichem Aufwand. Dies muss in der Rechnung kurz und nachvollziehbar begründet werden. Kriterien sind z.B. eine hohe Anzahl an Quaddeln (>10), eine schwierige Lokalisation (z.B. Interkostalräume, Gesicht), ein hoher Zeitaufwand oder besondere Umstände beim Patienten (z.B. starke Adipositas, motorische Unruhe).

Typische Kombinationspartner

Die GOÄ 266 wird oft im Rahmen einer umfassenderen Behandlung erbracht. Folgende Kombinationen sind in der Praxis häufig und revisionssicher:

  • GOÄ 1 und/oder 5: Eine Beratung und/oder eine symptombezogene Untersuchung sind fast immer notwendige Voraussetzung für die Therapie und daher in der Regel problemlos neben der GOÄ 266 abrechenbar.
  • GOÄ 255 (Injektion, i.m.): Wenn in derselben Sitzung zusätzlich eine intramuskuläre Injektion (z.B. eines Schmerzmittels) an einer anderen Lokalisation und mit anderer Zielsetzung erfolgt, ist eine Nebeneinanderberechnung möglich. Die Dokumentation muss dies klar trennen.

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Quaddeln muss ich mindestens setzen, um die GOÄ 266 abrechnen zu können?

Die GOÄ-Ziffer 266 hat keine Mindestanzahl an Quaddeln als Voraussetzung. Rein formal ist der Leistungsinhalt bereits mit der Setzung einer einzigen intrakutanen Quaddel im Sinne einer Reiztherapie erfüllt. Entscheidend ist der Zusatz "je Sitzung". Das bedeutet, dass die Ziffer pro Behandlungstermin nur einmal angesetzt wird. Die Anzahl der gesetzten Quaddeln ist jedoch das wichtigste Kriterium für die Bemessung des Steigerungsfaktors nach § 5 GOÄ. Eine Sitzung mit nur 1-2 Quaddeln wird man kaum über dem Regelhöchstsatz abrechnen können, während eine Behandlung mit 15 Quaddeln eine Steigerung auf den 3,5-fachen Satz rechtfertigen kann.

Kann ich das verwendete Lokalanästhetikum (z.B. Procain oder Lidocain) zusätzlich als Sachkosten berechnen?

Nein, in der Regel ist das nicht möglich. Nach § 10 GOÄ sind Kleinmaterialien sowie die Kosten für geringwertige Arzneimittel, die üblicherweise bei einer Leistung verbraucht werden, mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten. Standard-Lokalanästhetika wie Procain oder Lidocain in üblichen Mengen fallen unter diese Regelung. Eine gesonderte Berechnung als Auslagenersatz ist daher im Regelfall nicht statthaft und würde von den Kostenträgern beanstandet werden. Nur besonders teure, speziell für den Einzelfall beschaffte Arzneimittel, deren Kosten einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, könnten theoretisch separat berechnet werden, was bei der Quaddelbehandlung praktisch nie vorkommt.

Ich habe von einer Rechnungsstelle gehört, die GOÄ 266 dürfe man nur mit dem 1,0-fachen Satz abrechnen. Stimmt das?

Diese Aussage ist nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht korrekt. Die GOÄ 266 gehört nicht zu den in § 6 Abs. 2 GOÄ aufgeführten medizinisch-technischen Leistungen, die auf den einfachen Gebührensatz beschränkt sind. Sie unterliegt vollumfänglich der Steigerungslogik des § 5 GOÄ. Eine Abrechnung ist bis zum 3,5-fachen Höchstsatz möglich, sofern eine entsprechende Begründung für den Mehraufwand vorliegt. Solche pauschalen Kürzungsversuche von Kostenträgern oder ungenaue Aussagen sollten kritisch hinterfragt werden. Eine korrekte, patientenindividuelle Begründung (z.B. Anzahl der Quaddeln, Zeitaufwand) ist die Basis für eine erfolgreiche Durchsetzung des berechtigten Honorars.

Warum ist die GOÄ 266 nicht neben einer Infiltration (z.B. GOÄ 490) in derselben Sitzung abrechenbar?

Der Abrechnungsausschluss beruht auf der methodischen Unterschiedlichkeit und der Zielsetzung der beiden Verfahren. Die GOÄ 266 beschreibt eine intrakutane Reiztherapie, bei der die Injektion gezielt in die oberste Hautschicht erfolgt, um eine Quaddel zu erzeugen und einen therapeutischen Reiz zu setzen. Die GOÄ 490 hingegen beschreibt eine Infiltration, bei der das Medikament gezielt in tiefere Gewebeschichten (z.B. Muskeln, Faszien, Sehnenansätze) eingebracht wird, um eine lokale pharmakologische Wirkung zu erzielen. Obwohl bei beiden Verfahren eine Nadel zum Einsatz kommt, handelt es sich um zwei distinkte ärztliche Techniken. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in einer Sitzung an einer Lokalisation entweder das eine oder das andere Verfahren zur Anwendung kommt.

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