Die GOÄ-Ziffer 266 beschreibt die Intrakutane Reiztherapie, im Praxisalltag besser bekannt als Quaddelbehandlung. Die Abrechnung erfolgt je Sitzung. Diese Ziffer ist im Abschnitt C (Nichtoperative Leistungen) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet, obwohl sie keiner spezifischen Unterkategorie zugeordnet ist, was ihre breite Anwendbarkeit in verschiedenen Fachgebieten unterstreicht.
Die Leistungslegende zerlegt sich in folgende prüfungsrelevante Bestandteile:
Nach gängiger Kommentarlage wird die Leistung wie folgt präzisiert: "Die Quaddelbehandlung kann mit Lokalanästhesie auch im Rahmen einer Schmerztherapie angewendet werden. Ist die Quaddelung an zahlreichen verschiedenen Stellen nötig, so kann der besondere Aufwand durch einen entsprechend höher gewählten Multiplikator bei der Abrechnung ausgeglichen werden."
Diese Auslegung bestätigt, dass die Verwendung von Lokalanästhetika integraler Bestandteil der Leistung sein kann und der Aufwand bei multiplen Injektionen über den Faktor gemäß § 5 GOÄ abgebildet werden muss.
Die Quaddelbehandlung ist ein etabliertes Verfahren in der Schmerz- und Regulationstherapie. Doch gerade bei dieser auf den ersten Blick einfachen Ziffer lauern in der Abrechnung einige Tücken. Mit den folgenden praxisbewährten Hinweisen stellen Sie eine revisionssichere Abrechnung sicher.
Die intrakutane Reiztherapie kommt in vielen Fachbereichen zum Einsatz. Hier einige typische Szenarien:
Der häufigste Fehler ist die Annahme, die Ziffer 266 sei mehrfach pro Sitzung abrechenbar. Die Leistungslegende "je Sitzung" ist hier eindeutig. Die Anzahl der Quaddeln rechtfertigt keine Mehrfachabrechnung, sondern ausschließlich einen höheren Steigerungsfaktor.
Ein weiterer Fallstrick ist die unzureichende Begründung bei Überschreitung des Regelhöchstsatzes (2,3-fach). Eine pauschale Begründung wie "erhöhter Aufwand" wird von Kostenträgern oft nicht akzeptiert. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar sein (z.B. "Besonderer Zeitaufwand und technische Schwierigkeit bei 15 Quaddeln im Bereich der HWS bei adipösem Patienten").
Abrechnungsrelevanter Warnhinweis: Die GOÄ 266 ist in derselben Sitzung nicht neben den Ziffern 200 (Injektion), 390/391 (Akupunktur), 435 (Injektionsbehandlung der Prostata), 490 (Infiltration) und 491 (Infiltration eines Nerven) berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse basieren darauf, dass es sich um methodisch unterschiedliche oder inhaltlich überschneidende Leistungen handelt.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie belegt nicht nur die medizinische Notwendigkeit, sondern liefert auch die Grundlage für die Begründung eines erhöhten Steigerungsfaktors.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Entgegen mancher pauschaler Behauptung von Kostenträgern ist die GOÄ 266 uneingeschränkt steigerungsfähig. Sie unterliegt den allgemeinen Regeln des § 5 GOÄ. Eine Abrechnung nur zum 1,0-fachen Satz ist nicht durch die Gebührenordnung vorgeschrieben und würde einen signifikanten Mehraufwand nicht abbilden. Nach herrschender Auffassung kann der Faktor wie folgt gestaffelt werden:
Die GOÄ 266 wird oft im Rahmen einer umfassenderen Behandlung erbracht. Folgende Kombinationen sind in der Praxis häufig und revisionssicher:
Die GOÄ-Ziffer 266 hat keine Mindestanzahl an Quaddeln als Voraussetzung. Rein formal ist der Leistungsinhalt bereits mit der Setzung einer einzigen intrakutanen Quaddel im Sinne einer Reiztherapie erfüllt. Entscheidend ist der Zusatz "je Sitzung". Das bedeutet, dass die Ziffer pro Behandlungstermin nur einmal angesetzt wird. Die Anzahl der gesetzten Quaddeln ist jedoch das wichtigste Kriterium für die Bemessung des Steigerungsfaktors nach § 5 GOÄ. Eine Sitzung mit nur 1-2 Quaddeln wird man kaum über dem Regelhöchstsatz abrechnen können, während eine Behandlung mit 15 Quaddeln eine Steigerung auf den 3,5-fachen Satz rechtfertigen kann.
Nein, in der Regel ist das nicht möglich. Nach § 10 GOÄ sind Kleinmaterialien sowie die Kosten für geringwertige Arzneimittel, die üblicherweise bei einer Leistung verbraucht werden, mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten. Standard-Lokalanästhetika wie Procain oder Lidocain in üblichen Mengen fallen unter diese Regelung. Eine gesonderte Berechnung als Auslagenersatz ist daher im Regelfall nicht statthaft und würde von den Kostenträgern beanstandet werden. Nur besonders teure, speziell für den Einzelfall beschaffte Arzneimittel, deren Kosten einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, könnten theoretisch separat berechnet werden, was bei der Quaddelbehandlung praktisch nie vorkommt.
Diese Aussage ist nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht korrekt. Die GOÄ 266 gehört nicht zu den in § 6 Abs. 2 GOÄ aufgeführten medizinisch-technischen Leistungen, die auf den einfachen Gebührensatz beschränkt sind. Sie unterliegt vollumfänglich der Steigerungslogik des § 5 GOÄ. Eine Abrechnung ist bis zum 3,5-fachen Höchstsatz möglich, sofern eine entsprechende Begründung für den Mehraufwand vorliegt. Solche pauschalen Kürzungsversuche von Kostenträgern oder ungenaue Aussagen sollten kritisch hinterfragt werden. Eine korrekte, patientenindividuelle Begründung (z.B. Anzahl der Quaddeln, Zeitaufwand) ist die Basis für eine erfolgreiche Durchsetzung des berechtigten Honorars.
Der Abrechnungsausschluss beruht auf der methodischen Unterschiedlichkeit und der Zielsetzung der beiden Verfahren. Die GOÄ 266 beschreibt eine intrakutane Reiztherapie, bei der die Injektion gezielt in die oberste Hautschicht erfolgt, um eine Quaddel zu erzeugen und einen therapeutischen Reiz zu setzen. Die GOÄ 490 hingegen beschreibt eine Infiltration, bei der das Medikament gezielt in tiefere Gewebeschichten (z.B. Muskeln, Faszien, Sehnenansätze) eingebracht wird, um eine lokale pharmakologische Wirkung zu erzielen. Obwohl bei beiden Verfahren eine Nadel zum Einsatz kommt, handelt es sich um zwei distinkte ärztliche Techniken. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in einer Sitzung an einer Lokalisation entweder das eine oder das andere Verfahren zur Anwendung kommt.