GOÄ 267 Infiltration: Revisionssicher abrechnen | Doctario GmbH

267
GOÄ 267: Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion - auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung
C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen > II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantationen, Abstrichentnahmen
Punktzahl
Einfachsatz
4,66 €
1,0x
Regelhöchstsatz
10,72 €
2,3x
Höchstsatz
16,31 €
3,5x
Ausschlüsse
200268390391435490491493494495

Definition und Leistungsinhalt der GOÄ-Ziffer 267

Die GOÄ-Ziffer 267 ist eine zentrale Leistungsziffer für therapeutische Injektionen und Infiltrationen in der ärztlichen Praxis. Der offizielle Leistungstext lautet: "Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion - auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung".

Die Leistungslegende der Ziffer 267 lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:

  • Medikamentöse Infiltrationsbehandlung: Dies beschreibt das Einbringen eines flüssigen Medikaments (z. B. Lokalanästhetika, Kortikosteroide) in das Gewebe. Eine reine Injektion ohne therapeutische Absicht (z. B. nur zur Diagnostik) fällt nicht hierunter.
  • Im Bereich einer Körperregion: Dieser Bestandteil ist entscheidend. Die Leistung bezieht sich auf eine definierte anatomische oder funktionelle Einheit (z. B. die Lendenwirbelsäule, das Schultergelenk, ein Nervenversorgungsgebiet). Mehrere Einstiche innerhalb dieser einen Region sind mit der einmaligen Abrechnung der Ziffer abgegolten.
  • Auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion: Die GOÄ gibt hier explizit Beispiele für die Art der Infiltration an, um den Anwendungsbereich zu verdeutlichen. Dies umfasst Injektionen neben der Wirbelsäule, an Nerven, an Gelenkkapseln oder hinter den Augapfel.
  • Je Sitzung: Die Ziffer ist nur einmal pro Sitzung und pro behandelter Körperregion abrechenbar. Werden in derselben Sitzung zwei unterschiedliche Körperregionen (z. B. LWS und HWS) behandelt, kann die Ziffer nach herrschender Auffassung auch mehrfach angesetzt werden, bedarf jedoch einer klaren Begründung.

Zur Abgrenzung von anderen Ziffern gibt es unterschiedliche Auslegungen in der Kommentarliteratur. So vertreten einige Kommentatoren (z.B. Lang, Schäfer, Stiel) die Auffassung, dass die Nr. 267 neben den Nrn. 252 (Injektion) und 266 (Quaddelbehandlung) ausgeschlossen sei. Andere Kommentare (z.B. Brück) sehen hingegen keinen expliziten Ausschluss in der GOÄ, sofern die Leistungen eigenständig erbracht wurden. In der Praxis ist hier Vorsicht geboten, um Beanstandungen zu vermeiden.

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Kostenloser Praxis-Leitfaden herunterladen!

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

Kostenlos herunterladen

Die GOÄ 267 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke

Die Infiltrationsbehandlung nach GOÄ 267 ist ein Standardverfahren in vielen Fachrichtungen, von der Orthopädie über die Neurologie bis zur Allgemeinmedizin. Doch gerade bei dieser scheinbar einfachen Ziffer lauern Fallstricke, die zu Honorarkürzungen führen können. Mit den richtigen Hinweisen sichern Sie Ihre Abrechnung ab.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 267

  • Orthopädie/Unfallchirurgie: Ein Patient leidet unter einem akuten Lumbovertebralsyndrom. Der Arzt führt eine paravertebrale Infiltration mit einem Lokalanästhetikum und einem Kortikoid an mehreren Stellen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) durch. Hier wird die GOÄ 267 einmalig für die Körperregion "LWS" abgerechnet.
  • Neurologie: Bei einer Patientin mit einer schmerzhaften Okzipitalisneuralgie wird eine perineurale Infiltration des Nervus occipitalis major durchgeführt, um den Schmerz zu unterbrechen. Die Ziffer 267 ist hier für die Behandlung dieser klar definierten Region ansatzfähig.
  • Allgemeinmedizin: Ein Patient klagt über starke Schmerzen im Bereich des Musculus trapezius aufgrund eines myofaszialen Schmerzsyndroms. Die Infiltration mehrerer Triggerpunkte innerhalb dieses Muskels wird als Behandlung der Körperregion "Nacken-Schulter-Muskulatur rechts" einmalig mit der GOÄ 267 liquidiert.
  • Augenheilkunde: Zur Behandlung einer entzündlichen Erkrankung im hinteren Augenabschnitt wird eine retrobulbäre Injektion eines Medikaments vorgenommen. Auch dieser spezielle Fall ist explizit in der Leistungslegende der Ziffer 267 genannt.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Der häufigste und zugleich gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 267 betrifft den Steigerungsfaktor. Auch die Abgrenzung zu anderen Ziffern und die korrekte Definition der "Körperregion" führen regelmäßig zu Diskussionen mit Kostenträgern.

Wichtiger Hinweis zur Steigerung!
Die GOÄ-Ziffer 267 gehört zum Abschnitt C des Gebührenverzeichnisses und unterliegt dem ärztlichen Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 2 GOÄ. Dies bedeutet, dass eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz bis zum 2,3-fachen Satz (Regelhöchstsatz) ohne besondere Begründung möglich ist. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist mit entsprechender Begründung (z.B. erhöhter Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand) zulässig. Die Begrenzung auf den 1,0-fachen Satz gilt für Leistungen der Abschnitte A, E und O gemäß § 5 Abs. 3 GOÄ, nicht jedoch für die GOÄ 267. Die anfallenden Medikamentenkosten sind separat nach § 10 GOÄ abrechenbar.

Abrechnungssichere Dokumentation

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der beste Schutz vor Beanstandungen. Sie sollte nicht nur die Diagnose, sondern auch die exakte Durchführung der Leistung belegen.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation: Notieren Sie immer die genaue Lokalisation und die verwendete Substanz. Eine Minimaldokumentation könnte so aussehen:

"Datum: TT.MM.JJJJ. Diagnose: Akute Lumboischialgie L5 links. Prozedur: Paravertebrale Infiltration an L4/L5 und L5/S1 links. Medikament: 5 ml Scandicain 1% + 1 ml Triam 40. Ergebnis: Deutliche Schmerzreduktion."

Diese präzise Angabe macht die Leistung für Prüfer transparent und rechtfertigt die Abrechnung der Ziffer 267 sowie der Medikamentenkosten.

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse

Steigerungsfähigkeit

Im Gegensatz zu den zuvor gemachten fehlerhaften Aussagen ist die GOÄ 267 nach § 5 Abs. 2 GOÄ steigerungsfähig. Der Regelhöchstsatz liegt beim 2,3-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist mit einer individuellen und ausführlichen Begründung, die Besonderheiten wie erhöhten Schwierigkeitsgrad oder ungewöhnlichen Zeitaufwand darlegt, möglich. Die Begrenzung auf den 1,0-fachen Satz gilt für andere Leistungsbereiche.

Sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten

Die GOÄ 267 wird in der Praxis häufig mit anderen Ziffern kombiniert, um den gesamten Behandlungsaufwand abzubilden:

  • GOÄ 1 und/oder 5: Eine Beratung und/oder eine symptombezogene Untersuchung gehen der Infiltration in der Regel voraus und sind neben der GOÄ 267 berechnungsfähig.
  • GOÄ 7, 8 etc.: Bei komplexeren Krankheitsbildern kann auch eine eingehende Untersuchung (z.B. Ganzkörperstatus, neurologische Untersuchung) erforderlich und abrechenbar sein.
  • § 10 GOÄ: Die Kosten für die verwendeten Medikamente sind als Auslagenersatz zusätzlich zur Ziffer 267 berechnungsfähig.

Abrechnungsausschlüsse

Die GOÄ definiert klare Ausschlüsse, um Doppelabrechnungen zu verhindern. Neben der GOÄ 267 sind folgende Ziffern in derselben Sitzung für dieselbe Körperregion nicht berechnungsfähig:

  • GOÄ 200 (Verband): Die Leistung ist Bestandteil der GOÄ 267.
  • GOÄ 268: Diese Ziffer gilt für die Infiltration mehrerer Körperregionen und schließt die 267 logischerweise aus.
  • Weitere Ziffern: 390, 391, 435, 490, 491, 493, 494, 495. Diese umfassen spezifische Injektions- oder Punktionsleistungen, bei denen die Infiltration bereits Leistungsbestandteil ist.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 267

Nein, das ist nach herrschender Kommentarlage nicht möglich. Die Leistungslegende der GOÄ 267 lautet „...im Bereich einer Körperregion ..., je Sitzung“. Das bedeutet, dass alle Injektionen und Infiltrationen, die in derselben Sitzung in einer definierten Körperregion (z.B. der gesamten Lendenwirbelsäule oder dem rechten Kniegelenk) stattfinden, mit der einmaligen Abrechnung der Ziffer 267 abgegolten sind. Die Anzahl der Einstiche innerhalb dieser Region spielt dabei keine Rolle.

Die GOÄ definiert den Begriff „Körperregion“ nicht abschließend, was in der Praxis zu Auslegungsfragen führen kann. Nach gängiger Auffassung ist eine Körperregion eine zusammenhängende anatomische oder funktionelle Einheit. Beispiele sind: die Halswirbelsäule (HWS), die Lendenwirbelsäule (LWS), das Schultergelenk, das Kniegelenk oder ein bestimmtes Nervenversorgungsgebiet. Eine präzise Dokumentation, welche Region behandelt wurde (z.B. „perikapsuläre Infiltration Schultergelenk links“), ist daher unerlässlich, um die Abrechnung nachvollziehbar zu machen.

Die GOÄ 267 gehört zum Abschnitt C des Gebührenverzeichnisses und unterliegt dem ärztlichen Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 2 GOÄ. Dies bedeutet, dass die Leistung steigerungsfähig ist. Der Regelhöchstsatz liegt beim 2,3-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist mit einer individuellen und ausführlichen Begründung, die Besonderheiten wie erhöhten Schwierigkeitsgrad oder ungewöhnlichen Zeitaufwand darlegt, möglich. Die Begrenzung auf den 1,0-fachen Satz gilt für Leistungen der Abschnitte A, E und O gemäß § 5 Abs. 3 GOÄ, nicht jedoch für die GOÄ 267.

Diese Frage wird in der Kommentarliteratur uneinheitlich beantwortet. Obwohl die GOÄ selbst keinen expliziten Ausschluss vorsieht, argumentieren viele Kommentatoren und Kostenträger, dass die Quaddeltherapie (oberflächlich) und die Infiltration (tiefer) in derselben Region methodisch Teil einer umfassenden Infiltrationsbehandlung sind. Die Abrechnung beider Ziffern nebeneinander wird daher häufig als Doppelberechnung gewertet und gekürzt. Um revisionssicher zu handeln, wird in der Praxis empfohlen, sich für die Ziffer zu entscheiden, welche die erbrachte Hauptleistung am besten beschreibt.

War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen — kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert — persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich