Die GOÄ-Ziffer 267 ist eine zentrale Leistungsziffer für therapeutische Injektionen und Infiltrationen in der ärztlichen Praxis. Der offizielle Leistungstext lautet: "Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion - auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung".
Die Leistungslegende der Ziffer 267 lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:
Zur Abgrenzung von anderen Ziffern gibt es unterschiedliche Auslegungen in der Kommentarliteratur. So vertreten einige Kommentatoren (z.B. Lang, Schäfer, Stiel) die Auffassung, dass die Nr. 267 neben den Nrn. 252 (Injektion) und 266 (Quaddelbehandlung) ausgeschlossen sei. Andere Kommentare (z.B. Brück) sehen hingegen keinen expliziten Ausschluss in der GOÄ, sofern die Leistungen eigenständig erbracht wurden. In der Praxis ist hier Vorsicht geboten, um Beanstandungen zu vermeiden.
Die Infiltrationsbehandlung nach GOÄ 267 ist ein Standardverfahren in vielen Fachrichtungen, von der Orthopädie über die Neurologie bis zur Allgemeinmedizin. Doch gerade bei dieser scheinbar einfachen Ziffer lauern Fallstricke, die zu Honorarkürzungen führen können. Mit den richtigen Hinweisen sichern Sie Ihre Abrechnung ab.
Der häufigste und zugleich gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 267 betrifft den Steigerungsfaktor. Auch die Abgrenzung zu anderen Ziffern und die korrekte Definition der "Körperregion" führen regelmäßig zu Diskussionen mit Kostenträgern.
Achtung: Fester Gebührenrahmen!
Die GOÄ-Ziffer 267 ist eine Leistung, bei der nach § 5 Abs. 3 GOÄ der Gebührenrahmen durch den Einfachsatz bestimmt wird. Eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz ist nicht möglich. Jeder Versuch, die Leistung mit dem 2,3-fachen oder einem anderen Faktor abzurechnen, wird von den Kostenträgern ausnahmslos gekürzt. Die anfallenden Medikamentenkosten sind separat nach § 10 GOÄ abrechenbar.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der beste Schutz vor Beanstandungen. Sie sollte nicht nur die Diagnose, sondern auch die exakte Durchführung der Leistung belegen.
Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation: Notieren Sie immer die genaue Lokalisation und die verwendete Substanz. Eine Minimaldokumentation könnte so aussehen:
"Datum: TT.MM.JJJJ. Diagnose: Akute Lumboischialgie L5 links. Prozedur: Paravertebrale Infiltration an L4/L5 und L5/S1 links. Medikament: 5 ml Scandicain 1% + 1 ml Triam 40. Ergebnis: Deutliche Schmerzreduktion."
Diese präzise Angabe macht die Leistung für Prüfer transparent und rechtfertigt die Abrechnung der Ziffer 267 sowie der Medikamentenkosten.
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 267 ausgeschlossen. Die Gebühr ist auf den 1,0-fachen Satz festgelegt. Dies ist eine Besonderheit im Vergleich zu vielen anderen ärztlichen Leistungen.
Die GOÄ 267 wird in der Praxis häufig mit anderen Ziffern kombiniert, um den gesamten Behandlungsaufwand abzubilden:
Die GOÄ definiert klare Ausschlüsse, um Doppelabrechnungen zu verhindern. Neben der GOÄ 267 sind folgende Ziffern in derselben Sitzung für dieselbe Körperregion nicht berechnungsfähig:
Nein, das ist nach herrschender Kommentarlage nicht möglich. Die Leistungslegende der GOÄ 267 lautet „...im Bereich einer Körperregion ..., je Sitzung“. Das bedeutet, dass alle Injektionen und Infiltrationen, die in derselben Sitzung in einer definierten Körperregion (z.B. der gesamten Lendenwirbelsäule oder dem rechten Kniegelenk) stattfinden, mit der einmaligen Abrechnung der Ziffer 267 abgegolten sind. Die Anzahl der Einstiche innerhalb dieser Region spielt dabei keine Rolle.
Die GOÄ definiert den Begriff „Körperregion“ nicht abschließend, was in der Praxis zu Auslegungsfragen führen kann. Nach gängiger Auffassung ist eine Körperregion eine zusammenhängende anatomische oder funktionelle Einheit. Beispiele sind: die Halswirbelsäule (HWS), die Lendenwirbelsäule (LWS), das Schultergelenk, das Kniegelenk oder ein bestimmtes Nervenversorgungsgebiet. Eine präzise Dokumentation, welche Region behandelt wurde (z.B. „perikapsuläre Infiltration Schultergelenk links“), ist daher unerlässlich, um die Abrechnung nachvollziehbar zu machen.
Die GOÄ 267 gehört zu den sogenannten „technischen Leistungen“ des Abschnitts C. Für einige dieser Leistungen hat der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 3 GOÄ festgelegt, dass der Gebührenrahmen durch den Einfachsatz bestimmt wird. Dies ist eine Ausnahme von der Regel, dass ärztliche Leistungen bis zum Regelhöchstsatz (2,3-fach) gesteigert werden können. Eine Begründung für einen erhöhten Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit ist bei der GOÄ 267 daher nicht vorgesehen und wird von Kostenträgern nicht anerkannt. Der Ansatz ist immer der 1,0-fache Satz.
Diese Frage wird in der Kommentarliteratur uneinheitlich beantwortet. Obwohl die GOÄ selbst keinen expliziten Ausschluss vorsieht, argumentieren viele Kommentatoren und Kostenträger, dass die Quaddeltherapie (oberflächlich) und die Infiltration (tiefer) in derselben Region methodisch Teil einer umfassenden Infiltrationsbehandlung sind. Die Abrechnung beider Ziffern nebeneinander wird daher häufig als Doppelberechnung gewertet und gekürzt. Um revisionssicher zu handeln, wird in der Praxis empfohlen, sich für die Ziffer zu entscheiden, welche die erbrachte Hauptleistung am besten beschreibt.