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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 268: Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung

17.12.2025
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
7.58
Regelhöchstsatz:
2.3
17.43
Höchstsatz:
3.5
26.52
Ausschlüsse:
200, 267, 390, 391, 435, 491, 493, 494, 495

Offizielle Beschreibung nach GOÄ

Die GOÄ-Ziffer 268 beschreibt die medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung. Sie ist im Abschnitt C (Nicht-operative, invasive Leistungen) der Gebührenordnung für Ärzte verortet.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre zentralen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:

  • Medikamentöse Infiltrationsbehandlung: Hierbei handelt es sich um die gezielte Einbringung von flüssigen Arzneimitteln (z. B. Lokalanästhetika, Kortikosteroide, entzündungshemmende Mittel) direkt in das Gewebe. Die reine Injektion von physiologischer Kochsalzlösung fällt nach herrschender Meinung nicht hierunter.
  • Mehrere Körperregionen: Dies ist das entscheidende Abgrenzungsmerkmal zur GOÄ-Ziffer 267. Die Leistung muss an mindestens zwei voneinander getrennten anatomischen Regionen erbracht werden.
  • Auch eine Körperregion beidseitig: Die GOÄ stellt klar, dass die beidseitige Behandlung einer paarig angelegten Körperregion (z. B. beide Kniegelenke, beide Schultergelenke) ebenfalls den Tatbestand der „mehreren Körperregionen“ erfüllt.
  • Je Sitzung: Die Ziffer 268 ist pro Behandlungssitzung nur einmal abrechenbar, unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Infiltrationen, solange die Bedingung der „mehreren Körperregionen“ erfüllt ist.

Nach gängiger Kommentarlage ist bei der Infiltration mehrerer Stellen innerhalb einer Körperregion nicht die GOÄ 268, sondern die GOÄ 267 anzusetzen. Werden hingegen mehrere kleine Bezirke mit einem Lokalanästhetikum behandelt, kann unter Umständen die GOÄ 490 (Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke) mehrfach berechnet werden. Wird jedoch ein anderes Medikament als ein Lokalanästhetikum an mehreren Stellen in unterschiedlichen Regionen infiltriert, ist die GOÄ 268 die korrekte Ziffer.

Ein wesentliches Merkmal der GOÄ 268 ist ihre Abrechnungsbestimmung: Die Leistung ist nur mit dem 1-fachen Gebührensatz berechnungsfähig. Eine Steigerung des Faktors ist ausgeschlossen.

GOÄ 268 in der Praxis: Beispiele und Abrechnungstipps

Die Infiltrationsbehandlung über mehrere Körperregionen hinweg ist ein häufiges therapeutisches Verfahren in vielen Fachbereichen. Die korrekte Anwendung der GOÄ 268 schützt vor Nachfragen und potenziellen Honorarkürzungen durch Kostenträger.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 268

  • Orthopädie/Unfallchirurgie: Ein Patient mit Polyarthrose erhält in einer Sitzung eine Kortikosteroid-Injektion in das rechte Kniegelenk und das linke Schultergelenk.
  • Allgemeinmedizin/Schmerztherapie: Behandlung eines Patienten mit einem chronischen Schmerzsyndrom der Wirbelsäule durch gezielte Infiltrationen von Triggerpunkten im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) mit einem Lokalanästhetikum-Medikamenten-Gemisch.
  • Neurologie: Ein Patient mit muskulären Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich erhält Infiltrationen in die Muskulatur des M. trapezius beidseitig. Da es sich um die beidseitige Behandlung einer Körperregion handelt, ist GOÄ 268 korrekt.
  • IGeL-Kontext: Eine Neuraltherapie auf Patientenwunsch, bei der Quaddeln über mehreren Segmenten der Wirbelsäule (z. B. BWS und LWS) gesetzt werden. Die Kosten für die verwendeten Medikamente sind zusätzlich berechnungsfähig.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Trotz der scheinbar klaren Definition kommt es bei der GOÄ 268 immer wieder zu Beanstandungen. Die häufigsten Fehlerquellen sind die Steigerung des Faktors und die falsche Abgrenzung zu anderen Ziffern.

Abrechnungshinweis: Fester Gebührensatz!
Die GOÄ-Ziffer 268 kann ausschließlich mit dem 1-fachen Satz abgerechnet werden. Jegliche Steigerung, auch mit Begründung, ist unzulässig und führt unweigerlich zu einer Kürzung durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Der höhere Punktwert im Vergleich zur GOÄ 267 kompensiert bereits den Mehraufwand für die Behandlung mehrerer Regionen.

Praxis-Tipp für eine revisionssichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte präzise und nachvollziehbar belegen, warum die GOÄ 268 angesetzt wurde. Ein Minimalstandard sollte folgende Punkte umfassen:

Dokumentationsbeispiel:

Datum: 15.10.2023
Diagnose: Lumboischialgie links, Omarthrose rechts
Leistung: Medikamentöse Infiltration.
Region 1: Periradikuläre Infiltration L5 links mit 5ml Scandicain® 1% / Triam 40mg.
Region 2: Subakromiale Infiltration Schulter rechts mit 5ml Scandicain® 1% / Triam 40mg.
Indikation: Schmerzreduktion und Entzündungshemmung.
Abrechnung: GOÄ 268, GOÄ 1, GOÄ 7.

Diese detaillierte Angabe der behandelten, klar getrennten Körperregionen und der verwendeten Medikamente macht die Abrechnung für jeden Prüfer transparent und unangreifbar.

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse im Detail

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 268 über den 1,0-fachen Satz hinaus nicht möglich. Dies ist eine feste Vorgabe der Gebührenordnung.

Mögliche Kombinationen

Die GOÄ 268 ist eine rein therapeutische Leistung. Sie kann und muss in der Regel mit anderen Ziffern kombiniert werden, um den Behandlungsfall vollständig abzubilden. Typische sinnvolle Kombinationen sind:

  • Beratungsziffern: GOÄ 1 oder GOÄ 3 (falls die Mindestdauer von 10 Minuten erfüllt ist).
  • Untersuchungsziffern: GOÄ 5, 6, 7 oder 8, je nach Umfang der Untersuchung, die der Infiltration vorausgeht.
  • GOÄ 490: Nach herrschender Kommentarlage ist ein Nebeneinander von GOÄ 268 und GOÄ 490 (Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke) möglich, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt. Beispiel: Infiltration mit Kortison in zwei Gelenke (GOÄ 268) und eine separate Infiltrationsanästhesie mit einem reinen Lokalanästhetikum an einer anderen Stelle (z. B. vor einer kleinen Exzision).

Abrechnungsausschlüsse

Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Ziffer 268 mit bestimmten anderen Leistungen in derselben Sitzung explizit aus. Dies dient der Vermeidung von Doppelhonorierungen. Beachten Sie folgende Ausschlüsse:

  • GOÄ 200 (Verband): Die Leistung ist Bestandteil der Injektion.
  • GOÄ 267: Logischer Ausschluss, da 267 die Behandlung einer Region und 268 die Behandlung mehrerer Regionen beschreibt.
  • GOÄ 390/391 (Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter): Andere Leistungsart.
  • GOÄ 435 (Gezielte und gesteuerte Injektion an einem Nervenstamm): Speziellere Leistung.
  • GOÄ 491, 493-495 (Leitungsanästhesien): Andere, spezifischere Anästhesieleistungen.

Häufig gestellte Fragen

Was genau zählt als 'mehrere Körperregionen' bei der GOÄ 268?

Der Begriff „mehrere Körperregionen“ ist entscheidend für die korrekte Abrechnung der GOÄ 268. Nach gängiger Auslegung sind damit anatomisch klar voneinander abgrenzbare Bereiche gemeint. Dies kann auf zwei Weisen erfüllt sein:

  1. Zwei oder mehr unterschiedliche anatomische Regionen: Zum Beispiel die Infiltration des Kniegelenks (Region 1) und der Lendenwirbelsäule (Region 2) in derselben Sitzung.
  2. Beidseitige Behandlung einer paarig angelegten Region: Die Leistungslegende stellt explizit klar, dass dies ebenfalls den Tatbestand erfüllt. Beispiele hierfür sind die Infiltration beider Schultergelenke, beider Kniegelenke oder von Triggerpunkten im linken und rechten Musculus trapezius.

Wichtig: Mehrere Einstiche innerhalb einer einzigen, eng umgrenzten Region (z.B. nur die Lendenwirbelsäule) rechtfertigen nicht die GOÄ 268, sondern die GOÄ 267.

Ich führe eine Neuraltherapie mit mehreren Quaddeln am Rücken durch. Ist das GOÄ 267 mehrfach oder GOÄ 268 einmal?

Dies ist ein klassischer Anwendungsfall, bei dem die Unterscheidung wichtig ist. Die Antwort hängt von der Ausdehnung der Quaddelbehandlung ab:

  • Erstreckt sich die Quaddelung über mehrere Segmente oder Regionen (z. B. von der Brustwirbelsäule bis in die Lendenwirbelsäule), ist die GOÄ 268 einmalig die korrekte Ziffer. Sie bildet die Behandlung mehrerer Körperregionen in einer Sitzung ab.
  • Beschränkt sich die Quaddelung auf eine einzige, klar definierte Körperregion (z. B. ausschließlich der lumbale Bereich), ist die GOÄ 267 anzusetzen.

Die mehrfache Abrechnung der GOÄ 267 für mehrere Injektionen in derselben Sitzung ist in der Regel nicht statthaft und wird von Kostenträgern häufig beanstandet. Die GOÄ 268 ist für den Mehraufwand bei der Behandlung mehrerer Areale vorgesehen.

Warum kann ich die GOÄ 268 nicht steigern, obwohl die Behandlung sehr aufwändig war?

Die Unmöglichkeit der Steigerung der GOÄ-Ziffer 268 ist eine explizite Vorgabe in der Gebührenordnung für Ärzte. Im Gebührenverzeichnis ist diese Leistung als sogenannte „Festgebühr“ oder Leistung mit festem Satz markiert. Das bedeutet, sie ist immer nur mit dem 1,0-fachen Satz abrechenbar.

Der Verordnungsgeber hat dies bewusst so festgelegt. Der höhere Punktwert der GOÄ 268 im Vergleich zur GOÄ 267 (Infiltration einer Region) berücksichtigt bereits pauschal den erhöhten Aufwand für die Behandlung mehrerer Körperregionen. Ein eventueller außergewöhnlicher Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit kann bei dieser Ziffer daher nicht durch eine Faktorerhöhung geltend gemacht werden. Versuche, die Ziffer dennoch zu steigern, führen unweigerlich zu Beanstandungen und Kürzungen.

Kann ich die Infiltrationsbehandlung nach GOÄ 268 neben einer Akupunktur nach GOÄ 269a in derselben Sitzung abrechnen?

Ja, nach herrschender Auffassung ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 268 und der GOÄ 269a (Akupunktur, mindestens 20 Minuten Dauer) in derselben Sitzung grundsätzlich möglich. In der GOÄ existiert kein direkter Abrechnungsausschluss zwischen diesen beiden Ziffern.

Die Voraussetzung ist jedoch, dass für beide Leistungen eine eigenständige medizinische Notwendigkeit besteht und diese plausibel dokumentiert wird. Es darf sich nicht um eine inhaltliche Überschneidung handeln. Ein typisches, plausibles Szenario wäre die Behandlung eines chronischen Schmerzsyndroms, bei dem die Akupunktur zur allgemeinen Schmerzlinderung und die gezielte Infiltration zur Behandlung eines akuten Schmerzpunktes oder einer lokalen Entzündung dient. Eine saubere Dokumentation, die die Indikationen für beide Verfahren getrennt voneinander aufführt, ist für die reibungslose Erstattung essenziell.

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