GOÄ 268 Infiltration: Sicher abrechnen | Doctario GmbH

268
GOÄ 268: Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung
C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen > II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantationen, Abstrichentnahmen
Punktzahl
Einfachsatz
7,58 €
1,0x
Regelhöchstsatz
17,43 €
2,3x
Höchstsatz
26,53 €
3,5x
Ausschlüsse
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Offizielle Beschreibung nach GOÄ

Die GOÄ-Ziffer 268 beschreibt die medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung. Sie ist im Abschnitt C (Nicht-operative, invasive Leistungen) der Gebührenordnung für Ärzte verortet.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre zentralen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:

  • Medikamentöse Infiltrationsbehandlung: Hierbei handelt es sich um die gezielte Einbringung von flüssigen Arzneimitteln (z. B. Lokalanästhetika, Kortikosteroide, entzündungshemmende Mittel) direkt in das Gewebe. Die reine Injektion von physiologischer Kochsalzlösung fällt nach herrschender Meinung nicht hierunter.
  • Mehrere Körperregionen: Dies ist das entscheidende Abgrenzungsmerkmal zur GOÄ-Ziffer 267. Die Leistung muss an mindestens zwei voneinander getrennten anatomischen Regionen erbracht werden.
  • Auch eine Körperregion beidseitig: Die GOÄ stellt klar, dass die beidseitige Behandlung einer paarig angelegten Körperregion (z. B. beide Kniegelenke, beide Schultergelenke) ebenfalls den Tatbestand der „mehreren Körperregionen“ erfüllt.
  • Je Sitzung: Die Ziffer 268 ist pro Behandlungssitzung nur einmal abrechenbar, unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Infiltrationen, solange die Bedingung der „mehreren Körperregionen“ erfüllt ist.

Nach gängiger Kommentarlage ist bei der Infiltration mehrerer Stellen innerhalb einer Körperregion nicht die GOÄ 268, sondern die GOÄ 267 anzusetzen. Werden hingegen mehrere kleine Bezirke mit einem Lokalanästhetikum behandelt, kann unter Umständen die GOÄ 490 (Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke) mehrfach berechnet werden. Wird jedoch ein anderes Medikament als ein Lokalanästhetikum an mehreren Stellen in unterschiedlichen Regionen infiltriert, ist die GOÄ 268 die korrekte Ziffer.

Ein wesentliches Merkmal der GOÄ 268 ist ihre Abrechnungsbestimmung: Die Leistung ist grundsätzlich bis zum 3,5-fachen Gebührensatz steigerbar, wobei der Regelhöchstsatz der 2,3-fache Satz ist. Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus bedarf einer gesonderten Begründung gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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GOÄ 268 in der Praxis: Beispiele und Abrechnungstipps

Die Infiltrationsbehandlung über mehrere Körperregionen hinweg ist ein häufiges therapeutisches Verfahren in vielen Fachbereichen. Die korrekte Anwendung der GOÄ 268 schützt vor Nachfragen und potenziellen Honorarkürzungen durch Kostenträger.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 268

  • Orthopädie/Unfallchirurgie: Ein Patient mit Polyarthrose erhält in einer Sitzung eine Kortikosteroid-Injektion in das rechte Kniegelenk und das linke Schultergelenk.
  • Allgemeinmedizin/Schmerztherapie: Behandlung eines Patienten mit einem chronischen Schmerzsyndrom der Wirbelsäule durch gezielte Infiltrationen von Triggerpunkten im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) mit einem Lokalanästhetikum-Medikamenten-Gemisch.
  • Neurologie: Ein Patient mit muskulären Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich erhält Infiltrationen in die Muskulatur des M. trapezius beidseitig. Da es sich um die beidseitige Behandlung einer Körperregion handelt, ist GOÄ 268 korrekt.
  • IGeL-Kontext: Eine Neuraltherapie auf Patientenwunsch, bei der Quaddeln über mehreren Segmenten der Wirbelsäule (z. B. BWS und LWS) gesetzt werden. Die Kosten für die verwendeten Medikamente sind zusätzlich berechnungsfähig.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Trotz der scheinbar klaren Definition kommt es bei der GOÄ 268 immer wieder zu Beanstandungen. Die häufigsten Fehlerquellen sind die Steigerung des Faktors und die falsche Abgrenzung zu anderen Ziffern.

Abrechnungshinweis: Steigerungsfähig!
Die GOÄ-Ziffer 268 ist grundsätzlich bis zum 3,5-fachen Satz steigerbar. Der Regelhöchstsatz liegt beim 2,3-fachen Satz. Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist mit einer individuellen Begründung gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ möglich und zulässig. Der höhere Punktwert im Vergleich zur GOÄ 267 berücksichtigt bereits den Mehraufwand für die Behandlung mehrerer Regionen, schließt aber eine Steigerung bei besonderem Aufwand nicht aus.

Praxis-Tipp für eine revisionssichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte präzise und nachvollziehbar belegen, warum die GOÄ 268 angesetzt wurde. Ein Minimalstandard sollte folgende Punkte umfassen:

Dokumentationsbeispiel:

Datum: 15.10.2023
Diagnose: Lumboischialgie links, Omarthrose rechts
Leistung: Medikamentöse Infiltration.
Region 1: Periradikuläre Infiltration L5 links mit 5ml Scandicain® 1% / Triam 40mg.
Region 2: Subakromiale Infiltration Schulter rechts mit 5ml Scandicain® 1% / Triam 40mg.
Indikation: Schmerzreduktion und Entzündungshemmung.
Abrechnung: GOÄ 268, GOÄ 1, GOÄ 7.

Diese detaillierte Angabe der behandelten, klar getrennten Körperregionen und der verwendeten Medikamente macht die Abrechnung für jeden Prüfer transparent und unangreifbar.

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse im Detail

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 268 ist grundsätzlich bis zum 3,5-fachen Satz steigerbar. Der Regelhöchstsatz liegt beim 2,3-fachen Satz. Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist mit einer individuellen Begründung gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ möglich und zulässig.

Mögliche Kombinationen

Die GOÄ 268 ist eine rein therapeutische Leistung. Sie kann und muss in der Regel mit anderen Ziffern kombiniert werden, um den Behandlungsfall vollständig abzubilden. Typische sinnvolle Kombinationen sind:

  • Beratungsziffern: GOÄ 1 oder GOÄ 3 (falls die Mindestdauer von 10 Minuten erfüllt ist).
  • Untersuchungsziffern: GOÄ 5, 6, 7 oder 8, je nach Umfang der Untersuchung, die der Infiltration vorausgeht.
  • GOÄ 490: Nach herrschender Kommentarlage ist ein Nebeneinander von GOÄ 268 und GOÄ 490 (Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke) möglich, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt. Beispiel: Infiltration mit Kortison in zwei Gelenke (GOÄ 268) und eine separate Infiltrationsanästhesie mit einem reinen Lokalanästhetikum an einer anderen Stelle (z. B. vor einer kleinen Exzision).

Abrechnungsausschlüsse

Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Ziffer 268 mit bestimmten anderen Leistungen in derselben Sitzung explizit aus. Dies dient der Vermeidung von Doppelhonorierungen. Beachten Sie folgende Ausschlüsse:

  • GOÄ 200 (Verband): Die Leistung ist Bestandteil der Injektion.
  • GOÄ 267: Logischer Ausschluss, da 267 die Behandlung einer Region und 268 die Behandlung mehrerer Regionen beschreibt.
  • GOÄ 390/391 (Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter): Andere Leistungsart.
  • GOÄ 435 (Gezielte und gesteuerte Injektion an einem Nervenstamm): Speziellere Leistung.
  • GOÄ 491, 493-495 (Leitungsanästhesien): Andere, spezifischere Anästhesieleistungen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 268

Der Begriff „mehrere Körperregionen“ ist entscheidend für die korrekte Abrechnung der GOÄ 268. Nach gängiger Auslegung sind damit anatomisch klar voneinander abgrenzbare Bereiche gemeint. Dies kann auf zwei Weisen erfüllt sein:

  1. Zwei oder mehr unterschiedliche anatomische Regionen: Zum Beispiel die Infiltration des Kniegelenks (Region 1) und der Lendenwirbelsäule (Region 2) in derselben Sitzung.
  2. Beidseitige Behandlung einer paarig angelegten Region: Die Leistungslegende stellt explizit klar, dass dies ebenfalls den Tatbestand erfüllt. Beispiele hierfür sind die Infiltration beider Schultergelenke, beider Kniegelenke oder von Triggerpunkten im linken und rechten Musculus trapezius.

Wichtig: Mehrere Einstiche innerhalb einer einzigen, eng umgrenzten Region (z.B. nur die Lendenwirbelsäule) rechtfertigen nicht die GOÄ 268, sondern die GOÄ 267.

Dies ist ein klassischer Anwendungsfall, bei dem die Unterscheidung wichtig ist. Die Antwort hängt von der Ausdehnung der Quaddelbehandlung ab:

  • Erstreckt sich die Quaddelung über mehrere Segmente oder Regionen (z. B. von der Brustwirbelsäule bis in die Lendenwirbelsäule), ist die GOÄ 268 einmalig die korrekte Ziffer. Sie bildet die Behandlung mehrerer Körperregionen in einer Sitzung ab.
  • Beschränkt sich die Quaddelung auf eine einzige, klar definierte Körperregion (z. B. ausschließlich der lumbale Bereich), ist die GOÄ 267 anzusetzen.

Die mehrfache Abrechnung der GOÄ 267 für mehrere Injektionen in derselben Sitzung ist in der Regel nicht statthaft und wird von Kostenträgern häufig beanstandet. Die GOÄ 268 ist für den Mehraufwand bei der Behandlung mehrerer Areale vorgesehen.

Die Annahme, dass die GOÄ-Ziffer 268 nicht gesteigert werden kann, ist nicht korrekt. Die GOÄ 268 ist, wie die meisten GOÄ-Ziffern, grundsätzlich bis zum 3,5-fachen Satz steigerbar. Der Regelhöchstsatz, der ohne besondere Begründung angesetzt werden kann, beträgt das 2,3-fache. Bei einem außergewöhnlichen Zeitaufwand, einer besonderen Schwierigkeit der Leistung oder bei Umständen, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen, kann der Faktor über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Dies erfordert eine individuelle und nachvollziehbare Begründung gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ.

Der höhere Punktwert der GOÄ 268 im Vergleich zur GOÄ 267 (Infiltration einer Region) berücksichtigt zwar den Mehraufwand für die Behandlung mehrerer Körperregionen, schließt aber eine Steigerung bei Vorliegen entsprechender Umstände nicht aus.

Ja, nach herrschender Auffassung ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 268 und der GOÄ 269a (Akupunktur, mindestens 20 Minuten Dauer) in derselben Sitzung grundsätzlich möglich. In der GOÄ existiert kein direkter Abrechnungsausschluss zwischen diesen beiden Ziffern.

Die Voraussetzung ist jedoch, dass für beide Leistungen eine eigenständige medizinische Notwendigkeit besteht und diese plausibel dokumentiert wird. Es darf sich nicht um eine inhaltliche Überschneidung handeln. Ein typisches, plausibles Szenario wäre die Behandlung eines chronischen Schmerzsyndroms, bei dem die Akupunktur zur allgemeinen Schmerzlinderung und die gezielte Infiltration zur Behandlung eines akuten Schmerzpunktes oder einer lokalen Entzündung dient. Eine saubere Dokumentation, die die Indikationen für beide Verfahren getrennt voneinander aufführt, ist für die reibungslose Erstattung essenziell.

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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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