Die GOÄ-Ziffer 268 beschreibt die medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung. Sie ist im Abschnitt C (Nicht-operative, invasive Leistungen) der Gebührenordnung für Ärzte verortet.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre zentralen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:
Nach gängiger Kommentarlage ist bei der Infiltration mehrerer Stellen innerhalb einer Körperregion nicht die GOÄ 268, sondern die GOÄ 267 anzusetzen. Werden hingegen mehrere kleine Bezirke mit einem Lokalanästhetikum behandelt, kann unter Umständen die GOÄ 490 (Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke) mehrfach berechnet werden. Wird jedoch ein anderes Medikament als ein Lokalanästhetikum an mehreren Stellen in unterschiedlichen Regionen infiltriert, ist die GOÄ 268 die korrekte Ziffer.
Ein wesentliches Merkmal der GOÄ 268 ist ihre Abrechnungsbestimmung: Die Leistung ist nur mit dem 1-fachen Gebührensatz berechnungsfähig. Eine Steigerung des Faktors ist ausgeschlossen.
Die Infiltrationsbehandlung über mehrere Körperregionen hinweg ist ein häufiges therapeutisches Verfahren in vielen Fachbereichen. Die korrekte Anwendung der GOÄ 268 schützt vor Nachfragen und potenziellen Honorarkürzungen durch Kostenträger.
Trotz der scheinbar klaren Definition kommt es bei der GOÄ 268 immer wieder zu Beanstandungen. Die häufigsten Fehlerquellen sind die Steigerung des Faktors und die falsche Abgrenzung zu anderen Ziffern.
Abrechnungshinweis: Fester Gebührensatz!
Die GOÄ-Ziffer 268 kann ausschließlich mit dem 1-fachen Satz abgerechnet werden. Jegliche Steigerung, auch mit Begründung, ist unzulässig und führt unweigerlich zu einer Kürzung durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Der höhere Punktwert im Vergleich zur GOÄ 267 kompensiert bereits den Mehraufwand für die Behandlung mehrerer Regionen.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte präzise und nachvollziehbar belegen, warum die GOÄ 268 angesetzt wurde. Ein Minimalstandard sollte folgende Punkte umfassen:
Dokumentationsbeispiel:
Datum: 15.10.2023
Diagnose: Lumboischialgie links, Omarthrose rechts
Leistung: Medikamentöse Infiltration.
Region 1: Periradikuläre Infiltration L5 links mit 5ml Scandicain® 1% / Triam 40mg.
Region 2: Subakromiale Infiltration Schulter rechts mit 5ml Scandicain® 1% / Triam 40mg.
Indikation: Schmerzreduktion und Entzündungshemmung.
Abrechnung: GOÄ 268, GOÄ 1, GOÄ 7.
Diese detaillierte Angabe der behandelten, klar getrennten Körperregionen und der verwendeten Medikamente macht die Abrechnung für jeden Prüfer transparent und unangreifbar.
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 268 über den 1,0-fachen Satz hinaus nicht möglich. Dies ist eine feste Vorgabe der Gebührenordnung.
Die GOÄ 268 ist eine rein therapeutische Leistung. Sie kann und muss in der Regel mit anderen Ziffern kombiniert werden, um den Behandlungsfall vollständig abzubilden. Typische sinnvolle Kombinationen sind:
Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Ziffer 268 mit bestimmten anderen Leistungen in derselben Sitzung explizit aus. Dies dient der Vermeidung von Doppelhonorierungen. Beachten Sie folgende Ausschlüsse:
Der Begriff „mehrere Körperregionen“ ist entscheidend für die korrekte Abrechnung der GOÄ 268. Nach gängiger Auslegung sind damit anatomisch klar voneinander abgrenzbare Bereiche gemeint. Dies kann auf zwei Weisen erfüllt sein:
Wichtig: Mehrere Einstiche innerhalb einer einzigen, eng umgrenzten Region (z.B. nur die Lendenwirbelsäule) rechtfertigen nicht die GOÄ 268, sondern die GOÄ 267.
Dies ist ein klassischer Anwendungsfall, bei dem die Unterscheidung wichtig ist. Die Antwort hängt von der Ausdehnung der Quaddelbehandlung ab:
Die mehrfache Abrechnung der GOÄ 267 für mehrere Injektionen in derselben Sitzung ist in der Regel nicht statthaft und wird von Kostenträgern häufig beanstandet. Die GOÄ 268 ist für den Mehraufwand bei der Behandlung mehrerer Areale vorgesehen.
Die Unmöglichkeit der Steigerung der GOÄ-Ziffer 268 ist eine explizite Vorgabe in der Gebührenordnung für Ärzte. Im Gebührenverzeichnis ist diese Leistung als sogenannte „Festgebühr“ oder Leistung mit festem Satz markiert. Das bedeutet, sie ist immer nur mit dem 1,0-fachen Satz abrechenbar.
Der Verordnungsgeber hat dies bewusst so festgelegt. Der höhere Punktwert der GOÄ 268 im Vergleich zur GOÄ 267 (Infiltration einer Region) berücksichtigt bereits pauschal den erhöhten Aufwand für die Behandlung mehrerer Körperregionen. Ein eventueller außergewöhnlicher Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit kann bei dieser Ziffer daher nicht durch eine Faktorerhöhung geltend gemacht werden. Versuche, die Ziffer dennoch zu steigern, führen unweigerlich zu Beanstandungen und Kürzungen.
Ja, nach herrschender Auffassung ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 268 und der GOÄ 269a (Akupunktur, mindestens 20 Minuten Dauer) in derselben Sitzung grundsätzlich möglich. In der GOÄ existiert kein direkter Abrechnungsausschluss zwischen diesen beiden Ziffern.
Die Voraussetzung ist jedoch, dass für beide Leistungen eine eigenständige medizinische Notwendigkeit besteht und diese plausibel dokumentiert wird. Es darf sich nicht um eine inhaltliche Überschneidung handeln. Ein typisches, plausibles Szenario wäre die Behandlung eines chronischen Schmerzsyndroms, bei dem die Akupunktur zur allgemeinen Schmerzlinderung und die gezielte Infiltration zur Behandlung eines akuten Schmerzpunktes oder einer lokalen Entzündung dient. Eine saubere Dokumentation, die die Indikationen für beide Verfahren getrennt voneinander aufführt, ist für die reibungslose Erstattung essenziell.