Die GOÄ-Ziffer 269 ist in der Gebührenordnung für Ärzte unter dem Abschnitt C (Nicht zuordenbare Leistungen) zu finden und trägt die offizielle Leistungslegende: "Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung".
Diese Definition legt den Rahmen für die Abrechnung klar fest und sollte präzise beachtet werden, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden. Analysieren wir die zentralen Bestandteile:
Die Kommentarlage stellt klar, welche Verfahren analog abgerechnet werden können, da sie nicht direkt von der Leistungslegende erfasst sind:
Nach der Leistungslegende der Nr. 269 und Nr. 269a ist nur die Nadelstich-Technik abrechnungsfähig. Andere Formen der Akupunktur wie z. B. Moxibustion (Moxa) und Laserakupunktur sind analog gemäß § 6 Abs. 2 nach den Nrn. 269 oder 269a abrechenbar.
Ein wesentlicher Punkt ist zudem, dass das Setzen der Nadeln eine höchstpersönliche ärztliche Leistung darstellt und nicht delegierbar ist. Die Entfernung der Nadeln nach der Liegezeit kann hingegen nach Anweisung an qualifiziertes medizinisches Fachpersonal übertragen werden.
Die Akupunktur ist eine etablierte Methode in vielen Fachbereichen, insbesondere in der Schmerztherapie. Die korrekte Anwendung und Abrechnung der GOÄ 269 ist dabei entscheidend für eine reibungslose Kostenerstattung. Hier erfahren Sie, wie Sie die Ziffer revisionssicher einsetzen.
In diesen gängigen Szenarien kommt die Ziffer 269 zur Anwendung:
Bei der Abrechnung der GOÄ 269 gibt es einige wiederkehrende Fehlerquellen, die zu Rückfragen und Kürzungen führen können.
Falsche Steigerung: Die GOÄ 269 ist eine der wenigen Ziffern, für die ein fester Satz gilt. Eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz ist nicht möglich. Dies ist eine absolute Ausnahme in der GOÄ und muss unbedingt beachtet werden. Für Sitzungen, die eine Mindestdauer von 20 Minuten erreichen, ist stattdessen die GOÄ 269a vorgesehen.
Fehlerhafte Delegation: Das Setzen der Nadeln, eine eventuelle Stimulation während der Sitzung und die Überwachung des Patienten sind ärztliche Tätigkeiten. Lediglich die Entfernung der Nadeln am Ende der Sitzung darf an geschultes und eingewiesenes Personal (MFA/ZFA) delegiert werden.
Abrechnung der Verweildauer: Da die ständige Anwesenheit des Arztes während der gesamten Nadel-Liegezeit nicht erforderlich ist, wird die Abrechnung einer Verweildauer (z.B. nach Gebühr A56) von den Kostenträgern in der Regel nicht anerkannt.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ-Ziffer 269 ist nicht neben der Ziffer 269a (Akupunktur mit einer Mindestdauer von 20 Minuten) in derselben Sitzung abrechenbar. Treffen die Kriterien für die GOÄ 269a zu, ist diese anstelle der GOÄ 269 anzusetzen.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der beste Schutz vor Beanstandungen. Notieren Sie stichpunktartig die wesentlichen Aspekte jeder Sitzung.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum: 15.10.2023
Diagnose: Chronisches HWS-Syndrom (M54.2 G)
Leistung: Akupunktur gem. GOÄ 269
Gesetzte Punkte: z.B. Di4, Gb20, Gb21
Nadel-Liegedauer: 15 Min.
Befinden d. Pat.: Entspannt, keine Kreislaufprobleme. Schmerzlinderung auf VAS von 6/10 auf 4/10.
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Halten Sie außerdem Ihre Qualifikationsnachweise zur Akupunktur bereit, da Kostenträger diese vermehrt anfordern.
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 269 nicht möglich. Es gilt für alle Kostenträger der 1,0-fache Satz. Die Begründung liegt in der Struktur der GOÄ, die für zeitaufwendigere Sitzungen mit der GOÄ 269a eine separate, höher bewertete Ziffer vorsieht.
Der wichtigste Ausschluss ist die GOÄ 269a. Es kann nur eine der beiden Ziffern pro Sitzung abgerechnet werden, je nachdem, ob die Mindestdauer von 20 Minuten erreicht wurde oder nicht.
Nein, eine durchgehende Anwesenheit des Arztes ist nach herrschender Auffassung nicht erforderlich. Die ärztliche Leistung umfasst das Setzen der Nadeln, eine eventuelle zwischenzeitliche Stimulation und die kurze Überwachung des Patienten. Diese Tätigkeiten sind nicht delegierbar. Die reine Liegezeit der Nadeln erfordert jedoch keine ständige ärztliche Präsenz. Die Entfernung der Nadeln kann nach entsprechender Anweisung an qualifiziertes medizinisches Fachpersonal delegiert werden. Aus diesem Grund ist auch die Abrechnung einer Verweildauer neben der GOÄ 269 in der Regel nicht möglich.
Da die Leistungslegende der GOÄ 269 explizit die „Nadelstich-Technik“ nennt, sind andere Verfahren wie Laserakupunktur oder die Wärmebehandlung mit Moxa nicht direkt abgebildet. Solche Leistungen werden als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ abgerechnet. In der Praxis hat es sich etabliert, hierfür eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung heranzuziehen. Häufig wird hierfür die GOÄ 269 analog (269A) oder – bei einer Dauer von mindestens 20 Minuten – die GOÄ 269a analog (269aA) verwendet. Dies muss auf der Rechnung klar als Analogleistung gekennzeichnet werden.
Nein, eine Steigerung der GOÄ 269 ist unter keinen Umständen möglich. Es handelt sich um eine der wenigen Ziffern in der GOÄ, die mit einem festen 1,0-fachen Satz hinterlegt ist. Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand oder besondere Umstände rechtfertigen hier keine Steigerung des Faktors. Sollte die Sitzung aufgrund des Aufwands eine Mindestdauer von 20 Minuten (reine Nadel-Liegezeit plus ärztliche Tätigkeiten) erreichen, ist stattdessen die GOÄ 269a anzusetzen. Diese Ziffer ist im Gegensatz zur GOÄ 269 steigerungsfähig.
Ja, die Kosten für die Akupunkturnadeln dürfen und sollten Sie separat berechnen. Gemäß § 10 GOÄ sind Auslagen für einmal verwendete Materialien, deren Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen (in der Praxis wird dies oft auch für geringere Beträge bei Einmalartikeln angewendet), gesondert berechnungsfähig. Akupunkturnadeln fallen eindeutig in diese Kategorie. Sie sollten auf der Rechnung als „Auslagenersatz nach § 10 GOÄ“ mit der Bezeichnung (z.B. „Einmal-Akupunkturnadeln“) und dem Betrag aufgeführt werden. Dies gilt als praxisbewährt und wird von den Kostenträgern anerkannt.