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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 269: Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
11.66
Regelhöchstsatz:
2.3
26.81
Höchstsatz:
3.5
40.80
Ausschlüsse:
GOÄ 269a

GOÄ-Ziffer 269: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 269 ist in der Gebührenordnung für Ärzte unter dem Abschnitt C (Nicht zuordenbare Leistungen) zu finden und trägt die offizielle Leistungslegende: "Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung".

Diese Definition legt den Rahmen für die Abrechnung klar fest und sollte präzise beachtet werden, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden. Analysieren wir die zentralen Bestandteile:

  • Akupunktur (Nadelstich-Technik): Die Ziffer bezieht sich explizit auf die klassische Akupunktur, bei der Nadeln in die Haut gestochen werden. Andere Verfahren sind hier nicht direkt abgebildet.
  • Zur Behandlung von Schmerzen: Die medizinische Indikation ist klar auf Schmerzzustände eingegrenzt. Eine Akupunktur aus anderen Gründen (z.B. Raucherentwöhnung auf Wunsch des Patienten) fällt unter Umständen in den Bereich der IGeL-Leistungen und muss entsprechend kommuniziert werden.
  • Je Sitzung: Die Abrechnung erfolgt pauschal pro Behandlungstermin, unabhängig von der Anzahl der gesetzten Nadeln oder der genauen Dauer (sofern die Mindestdauer für die GOÄ 269a nicht erreicht wird).

Die Kommentarlage stellt klar, welche Verfahren analog abgerechnet werden können, da sie nicht direkt von der Leistungslegende erfasst sind:

Nach der Leistungslegende der Nr. 269 und Nr. 269a ist nur die Nadelstich-Technik abrechnungsfähig. Andere Formen der Akupunktur wie z. B. Moxibustion (Moxa) und Laserakupunktur sind analog gemäß § 6 Abs. 2 nach den Nrn. 269 oder 269a abrechenbar.

Ein wesentlicher Punkt ist zudem, dass das Setzen der Nadeln eine höchstpersönliche ärztliche Leistung darstellt und nicht delegierbar ist. Die Entfernung der Nadeln nach der Liegezeit kann hingegen nach Anweisung an qualifiziertes medizinisches Fachpersonal übertragen werden.

Die GOÄ 269 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke

Die Akupunktur ist eine etablierte Methode in vielen Fachbereichen, insbesondere in der Schmerztherapie. Die korrekte Anwendung und Abrechnung der GOÄ 269 ist dabei entscheidend für eine reibungslose Kostenerstattung. Hier erfahren Sie, wie Sie die Ziffer revisionssicher einsetzen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 269

In diesen gängigen Szenarien kommt die Ziffer 269 zur Anwendung:

  • Chronische Rückenschmerzen: Ein Patient mit einem seit Monaten bestehenden LWS-Syndrom erhält eine Akupunktur zur Linderung der chronischen Schmerzen. Die Sitzung dauert insgesamt 18 Minuten.
  • Spannungskopfschmerz: Eine Patientin leidet wiederholt unter Spannungskopfschmerzen. Zur Prophylaxe und Schmerzreduktion wird eine Akupunktur an spezifischen Punkten im Nacken- und Kopfbereich durchgeführt.
  • Kniegelenksarthrose: Bei einem Patienten mit Gonarthrose wird die Akupunktur als komplementäre Maßnahme zur Schmerzbehandlung eingesetzt, um die Einnahme von Analgetika zu reduzieren.
  • Migräneprophylaxe: Im Rahmen eines multimodalen Therapiekonzepts wird bei einem Migränepatienten eine Serie von Akupunktursitzungen zur Reduzierung der Anfallshäufigkeit und -intensität geplant und durchgeführt.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Bei der Abrechnung der GOÄ 269 gibt es einige wiederkehrende Fehlerquellen, die zu Rückfragen und Kürzungen führen können.

Falsche Steigerung: Die GOÄ 269 ist eine der wenigen Ziffern, für die ein fester Satz gilt. Eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz ist nicht möglich. Dies ist eine absolute Ausnahme in der GOÄ und muss unbedingt beachtet werden. Für Sitzungen, die eine Mindestdauer von 20 Minuten erreichen, ist stattdessen die GOÄ 269a vorgesehen.

Fehlerhafte Delegation: Das Setzen der Nadeln, eine eventuelle Stimulation während der Sitzung und die Überwachung des Patienten sind ärztliche Tätigkeiten. Lediglich die Entfernung der Nadeln am Ende der Sitzung darf an geschultes und eingewiesenes Personal (MFA/ZFA) delegiert werden.

Abrechnung der Verweildauer: Da die ständige Anwesenheit des Arztes während der gesamten Nadel-Liegezeit nicht erforderlich ist, wird die Abrechnung einer Verweildauer (z.B. nach Gebühr A56) von den Kostenträgern in der Regel nicht anerkannt.

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ-Ziffer 269 ist nicht neben der Ziffer 269a (Akupunktur mit einer Mindestdauer von 20 Minuten) in derselben Sitzung abrechenbar. Treffen die Kriterien für die GOÄ 269a zu, ist diese anstelle der GOÄ 269 anzusetzen.

Praxistipp zur Dokumentation

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der beste Schutz vor Beanstandungen. Notieren Sie stichpunktartig die wesentlichen Aspekte jeder Sitzung.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

Datum: 15.10.2023
Diagnose: Chronisches HWS-Syndrom (M54.2 G)
Leistung: Akupunktur gem. GOÄ 269
Gesetzte Punkte: z.B. Di4, Gb20, Gb21
Nadel-Liegedauer: 15 Min.
Befinden d. Pat.: Entspannt, keine Kreislaufprobleme. Schmerzlinderung auf VAS von 6/10 auf 4/10.
Nächster Schritt: Fortsetzung der Serie in einer Woche.

Halten Sie außerdem Ihre Qualifikationsnachweise zur Akupunktur bereit, da Kostenträger diese vermehrt anfordern.

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 269 nicht möglich. Es gilt für alle Kostenträger der 1,0-fache Satz. Die Begründung liegt in der Struktur der GOÄ, die für zeitaufwendigere Sitzungen mit der GOÄ 269a eine separate, höher bewertete Ziffer vorsieht.

Sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten

  • Beratung und Untersuchung: Vor Beginn einer Akupunkturserie sind eine Beratung (GOÄ 1 oder GOÄ 3) und eine symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) zur Indikationsstellung und Aufklärung des Patienten obligat und abrechenbar.
  • Materialkosten: Die Kosten für die verwendeten Einmal-Akupunkturnadeln sind nicht in der Gebühr enthalten. Sie können gemäß § 10 GOÄ als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt werden.

Ausschlüsse

Der wichtigste Ausschluss ist die GOÄ 269a. Es kann nur eine der beiden Ziffern pro Sitzung abgerechnet werden, je nachdem, ob die Mindestdauer von 20 Minuten erreicht wurde oder nicht.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich als Arzt die ganze Zeit bei der Akupunktur anwesend sein?

Nein, eine durchgehende Anwesenheit des Arztes ist nach herrschender Auffassung nicht erforderlich. Die ärztliche Leistung umfasst das Setzen der Nadeln, eine eventuelle zwischenzeitliche Stimulation und die kurze Überwachung des Patienten. Diese Tätigkeiten sind nicht delegierbar. Die reine Liegezeit der Nadeln erfordert jedoch keine ständige ärztliche Präsenz. Die Entfernung der Nadeln kann nach entsprechender Anweisung an qualifiziertes medizinisches Fachpersonal delegiert werden. Aus diesem Grund ist auch die Abrechnung einer Verweildauer neben der GOÄ 269 in der Regel nicht möglich.

Wie rechne ich Laserakupunktur oder Moxibustion ab, wenn nur die Nadelstich-Technik in Ziffer 269 steht?

Da die Leistungslegende der GOÄ 269 explizit die „Nadelstich-Technik“ nennt, sind andere Verfahren wie Laserakupunktur oder die Wärmebehandlung mit Moxa nicht direkt abgebildet. Solche Leistungen werden als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ abgerechnet. In der Praxis hat es sich etabliert, hierfür eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung heranzuziehen. Häufig wird hierfür die GOÄ 269 analog (269A) oder – bei einer Dauer von mindestens 20 Minuten – die GOÄ 269a analog (269aA) verwendet. Dies muss auf der Rechnung klar als Analogleistung gekennzeichnet werden.

Kann ich die GOÄ 269 steigern, wenn die Akupunktur bei einem Patienten besonders schwierig war?

Nein, eine Steigerung der GOÄ 269 ist unter keinen Umständen möglich. Es handelt sich um eine der wenigen Ziffern in der GOÄ, die mit einem festen 1,0-fachen Satz hinterlegt ist. Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand oder besondere Umstände rechtfertigen hier keine Steigerung des Faktors. Sollte die Sitzung aufgrund des Aufwands eine Mindestdauer von 20 Minuten (reine Nadel-Liegezeit plus ärztliche Tätigkeiten) erreichen, ist stattdessen die GOÄ 269a anzusetzen. Diese Ziffer ist im Gegensatz zur GOÄ 269 steigerungsfähig.

Darf ich die Akupunkturnadeln separat berechnen oder sind sie in der Ziffer 269 enthalten?

Ja, die Kosten für die Akupunkturnadeln dürfen und sollten Sie separat berechnen. Gemäß § 10 GOÄ sind Auslagen für einmal verwendete Materialien, deren Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen (in der Praxis wird dies oft auch für geringere Beträge bei Einmalartikeln angewendet), gesondert berechnungsfähig. Akupunkturnadeln fallen eindeutig in diese Kategorie. Sie sollten auf der Rechnung als „Auslagenersatz nach § 10 GOÄ“ mit der Bezeichnung (z.B. „Einmal-Akupunkturnadeln“) und dem Betrag aufgeführt werden. Dies gilt als praxisbewährt und wird von den Kostenträgern anerkannt.

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