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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 102: Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern100oder101bei unbekannter Leiche und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten) (ab 1.1.2020)

18.01.2026
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
A
  
Einfachsatz:
1
27.63
Regelhöchstsatz:
Höchstsatz:
Ausschlüsse:

Die GOÄ-Ziffer 102 im Detail: Definition und Leistungsinhalt

Die GOÄ-Ziffer 102 ist ein Zuschlag zu den Leistungen der Leichenschau nach den Nummern GOÄ 100 (Leichenschau) oder GOÄ 101 (vorläufige Leichenschau). Er wurde zum 01.01.2020 eingeführt, um den besonderen Mehraufwand abzubilden, der bei bestimmten, erschwerten Bedingungen entsteht.

Die offizielle Leistungslegende lautet: "Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei unbekannter Leiche und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten)".

Für eine korrekte Abrechnung müssen die in der Legende definierten Kriterien präzise erfüllt sein. Zerlegen wir die Bausteine:

  • Zuschlagsleistung: Die GOÄ 102 ist keine eigenständige Ziffer. Sie kann ausschließlich in Verbindung mit der GOÄ 100 oder der GOÄ 101 abgerechnet werden.
  • Unbekannte Leiche und/oder besondere Todesumstände: Mindestens eine dieser beiden Bedingungen muss vorliegen. Was darunter zu verstehen ist, wird in Kommentaren zur GOÄ näher erläutert.
  • Zusätzliche Dauer von mindestens 10 Minuten: Dies ist eine zwingende Voraussetzung. Der durch die besonderen Umstände verursachte Mehraufwand muss nachweislich mindestens 10 Minuten betragen.

Die Kommentarlage, die in der Praxis als maßgebliche Auslegungshilfe dient, präzisiert die unbestimmten Rechtsbegriffe:

„Eine „unbekannte Identität“ besteht, wenn der die Leichenschau durchführende Arzt, die verstorbene Person nicht persönlich kannte und eine identifizierende Inaugenscheinnahme Dritter (Angehörige oder Personen, die den Toten kannten) vor Beginn der Leichenschau nicht möglich ist. Als „besondere Todesumstände“ gelten insbesondere der Verdacht auf einen nicht natürlichen oder länger zurück liegenden Tod oder die erschwerte Zugänglichkeit des Toten. Nur wenn die unbekannte Identität und/oder die besonderen Todesumstände einen nachprüfbaren zusätzlichen Zeitaufwand von mindestens 10 Minuten bedingen, darf der Zuschlag abgerechnet werden.“

Damit ist klargestellt, dass nicht allein die Tatsache, dass der Arzt den Verstorbenen nicht kannte, für den Ansatz ausreicht. Entscheidend ist die Unmöglichkeit einer Identifizierung durch Dritte vor Ort. Ebenso müssen die „besonderen Todesumstände“ einen konkreten, dokumentierten Mehraufwand verursachen.

GOÄ 102 in der Praxis: Wann ist der Zuschlag gerechtfertigt?

Die Leichenschau gehört zu den anspruchsvollsten ärztlichen Tätigkeiten, die unter emotional und situativ belastenden Umständen stattfinden kann. Der Zuschlag nach GOÄ 102 trägt dem Rechnung, wenn der Aufwand das übliche Maß übersteigt. Hier erfahren Sie, wie Sie die Ziffer revisionssicher anwenden und dokumentieren.

Praxisbeispiele für die GOÄ 102

Die folgenden Szenarien aus dem Praxisalltag verdeutlichen, wann der Ansatz des Zuschlags nach herrschender Auffassung gerechtfertigt ist:

  • Szenario 1: Unbekannte Identität: Ein Arzt wird von der Polizei zu einem Leichenfund in einer Wohnung gerufen. Der Verstorbene ist dem Arzt unbekannt, es sind keine Angehörigen oder Nachbarn anwesend, die eine Identifizierung vornehmen könnten. Der Arzt benötigt zusätzliche Zeit, um die Wohnung nach Ausweisdokumenten zu durchsuchen und die Situation mit den Beamten zu erörtern. Dieser Mehraufwand von über 10 Minuten rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 102.
  • Szenario 2: Verdacht auf nicht natürlichen Tod: Bei der Leichenschau eines Verunfallten (z.B. Sturz von einer Leiter) ergeben sich Hinweise, die einen nicht natürlichen Tod nahelegen. Dies erfordert eine besonders sorgfältige Untersuchung und eine detaillierte, gerichtsfeste Dokumentation auf der Todesbescheinigung. Die Koordination mit der Kriminalpolizei vor Ort verlängert die Anwesenheitszeit des Arztes um mehr als 10 Minuten.
  • Szenario 3: Erschwerte Zugänglichkeit: Ein Verstorbener wird in einem sehr engen, zugestellten Kellerraum aufgefunden. Die äußere Leichenschau, insbesondere die Untersuchung der Körperrückseite auf Leichenflecken und Verletzungen, ist nur unter erheblichem körperlichem Aufwand und mit mehrfachem Umlagern möglich, was die Untersuchungsdauer signifikant verlängert.
  • Szenario 4: Länger zurückliegender Tod: Der Arzt wird zu einer Leiche gerufen, bei der bereits fortgeschrittene Fäulnisprozesse eingesetzt haben. Die Feststellung der sicheren Todeszeichen und die Suche nach möglichen Todesursachen gestalten sich dadurch erheblich schwieriger und zeitaufwändiger als üblich.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Bei der Abrechnung der GOÄ 102 kommt es regelmäßig zu Rückfragen und Kürzungen. Die häufigsten Fehlerquellen sind:

  • Fehlende oder unzureichende Dokumentation: Der häufigste Grund für eine Streichung ist das Fehlen eines Nachweises für den Zeitaufwand. Die Angabe „Mehraufwand“ allein genügt nicht. Die Dauer und der Grund müssen aus der Dokumentation klar hervorgehen.
  • Falsche Auslegung von „unbekannt“: Kennt der Arzt den Patienten nicht, aber Angehörige sind vor Ort und identifizieren den Verstorbenen vor Beginn der Leichenschau, ist das Kriterium „unbekannte Leiche“ nicht erfüllt.
  • Pauschaler Ansatz: Die GOÄ 102 darf nicht routinemäßig bei jeder Leichenschau angesetzt werden. Es muss immer eine der genannten Sondersituationen vorliegen und dokumentiert sein.

Praxisbewährter Hinweis: Der zusätzliche Zeitaufwand von mindestens 10 Minuten muss durch die besonderen Umstände verursacht sein. Die allgemeine Dauer der Leichenschau selbst ist bereits mit der GOÄ 100/101 abgegolten. Nur die Zeit, die darüber hinaus durch die Erschwernis entsteht, zählt für die GOÄ 102.

Tipps für eine revisionssichere Dokumentation

Eine lückenlose und plausible Dokumentation ist der Schlüssel zur erfolgreichen Abrechnung. Notieren Sie stichpunktartig den Grund für den Mehraufwand und dessen Dauer.

Mini-Dokumentationsbeispiel:
"Leichenschau von 15:20 bis 15:55 Uhr (GOÄ 100). Zusätzlicher Zeitaufwand von ca. 15 Min. für GOÄ 102 aufgrund von: 1. Unbekannter Identität, keine Angehörigen vor Ort. 2. Koordination mit Polizei zur Identitätssicherung. 3. Durchsicht persönlicher Unterlagen zur Identitätsfindung."

Diese kurze Notiz in Ihrer Akte schafft bei einer Nachfrage durch Kostenträger sofort Klarheit und sichert Ihr Honorar ab.

Steigerung und Kombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Zuschlagsleistung ist die GOÄ 102 nicht steigerungsfähig. Sie wird immer mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet. Ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand (z.B. 60 Minuten) kann und sollte jedoch als Begründung für einen erhöhten Steigerungsfaktor der Basisleistung (GOÄ 100 oder 101) herangezogen werden.

Typische Kombinationen

Die GOÄ 102 wird zwingend mit einer der folgenden Ziffern kombiniert:

  • GOÄ 100: Leichenschau, einschließlich Ausstellung der vorläufigen Todesbescheinigung
  • GOÄ 101: Vorläufige Leichenschau

Zusätzlich können je nach Situation weitere Ziffern anfallen, wie z.B.:

  • Wegegeld (§ 8 GOÄ) oder Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ)
  • GOÄ 50: Besuch, einschließlich Beratung
  • GOÄ 70: Kurze Bescheinigung (z.B. für den Bestatter)

Abrechnungsausschlüsse

Die GOÄ 102 kann logischerweise nicht alleinstehend abgerechnet werden. Sie ist immer an die GOÄ 100 oder 101 gekoppelt. Eine gleichzeitige Abrechnung mit beiden Ziffern (100 und 101) ist ausgeschlossen.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich die 10 Minuten Mehraufwand exakt mit der Stoppuhr messen und dokumentieren?

Nein, eine sekundengenaue Messung ist nicht erforderlich und praxisfremd. Entscheidend ist eine plausible und nachvollziehbare Dokumentation. In der Praxis hat es sich bewährt, die Uhrzeit des Beginns und des Endes der gesamten Tätigkeit sowie eine Schätzung der Dauer des Mehraufwandes mit einer kurzen Begründung zu notieren. Beispiel: „Gesamtanwesenheit 14:10-15:00 Uhr. Davon ca. 15 Min. Mehraufwand durch unklare Auffindesituation und notwendige Rücksprache mit Kripo.“ Eine solche Angabe hält einer Prüfung in der Regel stand.

Zählt die Wartezeit auf die Polizei oder den Bestatter auch zum abrechenbaren Mehraufwand?

Hier ist zu differenzieren. Reines, passives Warten ist nach herrschender Kommentarlage nicht als ärztliche Leistung abrechenbar. Wenn die Anwesenheit des Arztes jedoch zwingend erforderlich ist (z.B. zur Übergabe an die Kriminalpolizei bei Verdacht auf unnatürlichen Tod) oder während der Wartezeit ärztliche Tätigkeiten (z.B. Vervollständigung der Dokumentation, weitere Telefonate zur Klärung der Identität) anfallen, kann diese Zeit dem Mehraufwand zugerechnet werden. Dies sollte in der Dokumentation vermerkt werden, um die Notwendigkeit der Anwesenheit zu begründen.

Kann ich die GOÄ 102 steigern, wenn der zusätzliche Aufwand erheblich war, z.B. 45 Minuten?

Nein, die GOÄ-Ziffer 102 ist als Zuschlag eine Festgebühr und kann nicht gesteigert werden. Sie wird immer mit dem 1,0-fachen Satz berechnet, sobald die Mindestdauer von 10 Minuten überschritten ist. Ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand sollte jedoch an anderer Stelle berücksichtigt werden: Er kann eine stichhaltige Begründung für einen erhöhten Steigerungsfaktor (über dem 2,3-fachen Satz) bei der zugrundeliegenden Leistung, also der GOÄ 100, sein. Die Begründung könnte dann lauten: „Außergewöhnlicher Zeitaufwand von insgesamt 75 Minuten wegen stark erschwerter Zugänglichkeit des Leichnams“.

Was bedeutet „vor Beginn der Leichenschau“ bei der Identitätsfeststellung genau?

Dieser Zeitpunkt ist entscheidend für die Abrechnung. „Vor Beginn der Leichenschau“ meint den Moment, bevor Sie mit der eigentlichen ärztlichen Untersuchung des Leichnams beginnen (also der äußeren Besichtigung, dem Suchen nach sicheren Todeszeichen etc.). Wenn also Angehörige eintreffen und den Verstorbenen zweifelsfrei identifizieren, bevor Sie mit Ihrer Untersuchung starten, ist das Kriterium „unbekannte Leiche“ für die GOÄ 102 nicht mehr erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn Sie persönlich den Verstorbenen nicht kannten.

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