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Neue Gerichtsurteile können direkten Einfluss auf Ihre tägliche Abrechnungspraxis haben – von Analogabrechnungen bis zu Steigerungsfaktoren.
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Das Verwaltungsgericht Berlin verhängt gegen einen Arzt eine Geldbuße von 3.000 Euro, weil dieser wiederholt privatärztliche Leistungen falsch nach GOÄ abgerechnet hat. Teilweise wurden:
Das Gericht wertet dieses Verhalten als Berufspflichtverletzung gegen die Pflicht zur Abrechnung „angemessener Honorarforderungen“ nach § 12 Abs. 1 Berufsordnung (BO) und bestätigt:
GOÄ-konforme, transparente Abrechnung ist nicht nur zivilrechtlich, sondern auch berufsrechtlich verpflichtend.
Wer bewusst unpassende GOÄ-Ziffern verwendet, Leistungen abrechnet, die so nicht erbracht wurden, oder Analogabrechnungen ohne Kennzeichnung nutzt, verstößt gegen die Berufspflicht zur angemessenen Honorarforderung.Schwere Verstöße (z. B. Abrechnung nicht erbrachter oder nicht abrechnungsfähiger Leistungen) können berufsgerichtliche Maßnahmen wie eine Geldbuße nach sich ziehen – unabhängig von zivilrechtlichen Streitigkeiten mit Patienten oder Kostenträgern.
Ein Arzt mit privatärztlicher Praxis im Bereich Präventivmedizin stand im Fokus der Ärztekammer, nachdem sich mehrere Patienten über seine Rechnungen beschwert hatten.
Die Einleitungsbehörde warf ihm im Kern vor:
Parallel lief ein Strafverfahren, das wegen geringer Schuld gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Berufsrechtlich verfolgte die Kammer den Fall weiter. Am Ende stand eine berufsgerichtliche Entscheidung mit einer Geldbuße von 3.000 Euro.
Das VG Berlin ordnet das Verhalten als einheitlich zu würdigendes Berufsvergehen ein und konkretisiert die Maßstäbe:
Das Gericht unterscheidet:
Beide Konstellationen können berufsrechtlich relevant sein, die Schwere entscheidet über die Art der Maßnahme.
Das Urteil hat hohe Relevanz für Praxen, MVZs und privatärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte:
Das Urteil des VG Berlin zeigt deutlich: Die GOÄ ist kein Werkzeugkasten für beliebige „Interpretationen“, sondern der verbindliche Rahmen für privatärztliche Abrechnung – auch berufsrechtlich.
Gerade in Bereichen wie Präventivmedizin, funktioneller Medizin oder individuellen Gesundheitsleistungen ist die Versuchung groß, komplexe Beratungskonzepte über „passende“ Ziffern zu monetarisieren. Das Gericht macht klar:
Für moderne Praxen bedeutet das:
Kurz gesagt:
Wer transparent, dokumentiert und GOÄ-treu abrechnet, schützt nicht nur seine Erlöse, sondern auch seine berufliche Integrität.



