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Im Fall vor dem BGH ging es um die Frage, ob Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten zur Erbringung radiologischer Leistungen unter die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) fallen. Eine Gemeinschaftspraxis für Radiologie hatte für ein Krankenhaus radiologische Leistungen erbracht und rechnete diese nach einem Steigerungssatz von 1,2 ab. Das Krankenhaus zahlte jedoch nur einen Betrag, der auf einem Steigerungssatz von 0,75 basierte, aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem vorherigen Praxisinhaber.
Die Klägerin hielt diese Vereinbarung für unwirksam, da sie nicht schriftlich erfolgte, wie es § 2 Abs. 2 GOÄ fordert, und forderte den Differenzbetrag. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da die Vereinbarung rechtlich nicht der GOÄ unterliegt. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidungen und stellte klar, dass solche Vereinbarungen außerhalb des Geltungsbereichs der GOÄ liegen.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine mündliche Vereinbarung über die Vergütung radiologischer Leistungen zwischen einem Krankenhausträger und einer externen Arztpraxis nicht der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unterliegt. Diese Vereinbarungen sind Rahmenverträge, die im Kontext der allgemeinen Krankenhausleistungen liegen und nicht dem zwingenden Preisrecht der GOÄ unterzogen sind.
Zudem stellte das Gericht klar, dass die Schriftform, wie sie in der GOÄ gefordert wird, für solche Vereinbarungen nicht erforderlich ist. Das zahlende Krankenhaus ist nicht als Leistungsträger im Sinne der GOÄ zu betrachten, sondern als Leistungserbringer.
Der Fall betrifft eine Gemeinschaftspraxis von Röntgenärzten, die in den Jahren 2004 und 2005 radiologische Leistungen für das St. V. Krankenhaus erbrachte. Das Krankenhaus hatte keine eigene radiologische Abteilung und war somit auf externe Ärzte angewiesen. Die Praxis berechnete für diese Leistungen einen Gesamtbetrag von 197.491,94 €, wobei sie für die meisten Leistungen einen Steigerungssatz von 1,2 des GOÄ-Gebührensatzes ansetzte. Die Beklagte, das Krankenhaus, zahlte jedoch nur 122.917,09 € unter Berufung auf eine mündliche Vereinbarung mit dem ehemaligen Praxisinhaber, die einen Steigerungssatz von nur 0,75 vorsah.
Die Klägerin hielt die mündliche Vereinbarung für unwirksam, da sie der Schriftform nach § 2 Abs. 2 GOÄ nicht entsprach, und klagte auf Zahlung des Differenzbetrags von 74.574,85 €. Die Vorinstanzen, sowohl das Landgericht Frankenthal als auch das Oberlandesgericht Zweibrücken, wiesen die Klage ab, da sie die Anwendbarkeit der GOÄ auf diese Vertragsbeziehung verneinten.
Die Klägerin legte Revision beim Bundesgerichtshof ein, um ihren Anspruch weiter zu verfolgen. Im Kern ging es darum, ob die zwischen dem Krankenhaus und der Arztpraxis getroffene Vergütungsvereinbarung der GOÄ unterliegt und somit zwingend der Schriftformvorschrift unterliegt, oder ob sie als eigenständiger Rahmenvertrag gewertet wird, der außerhalb der formalen Anforderungen der GOÄ steht.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht auf Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und externen Ärzten über die Erbringung allgemein notwendiger Krankenhausleistungen anwendbar ist. Das Gericht stellte fest, dass die Vergütung solcher Leistungen nicht dem zwingenden Preisrecht der GOÄ unterliegt. Vielmehr handelt es sich bei der Vereinbarung zwischen der Klinik und der Röntgenpraxis um einen Rahmenvertrag, der unabhängig von den GOÄ-Bestimmungen geschlossen werden kann.
Die GOÄ sei für die Honorierung der Leistungen relevant, wenn sie an Privatpatienten oder im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden. In diesem Fall sei jedoch das Krankenhaus als Leistungserbringer und nicht als Leistungsträger zu betrachten, womit die GOÄ nicht zu Anwendung kommt. Der Senat betonte, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der GOÄ nicht die Vertragsbeziehungen zwischen externen Ärzten und Krankenhäusern geregelt habe.
Darüber hinaus entschied das Gericht, dass die Schriftformvorschrift der GOÄ nicht für solche Rahmenvereinbarungen gilt, sodass die mündlich getroffene Vereinbarung als wirksam anzusehen ist. Der BGH bestätigte somit die Urteile der Vorinstanzen und wies die Revision der Klägerin zurück.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs verdeutlicht die rechtliche Einstufung von Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenhäusern und externen Ärzten als Rahmenverträge, die nicht unter die formalen Anforderungen der GOÄ fallen. Diese Entscheidung ist von hoher praktischer Relevanz, insbesondere für Ärzte, die mit Krankenhäusern auf konsiliarischer Ebene zusammenarbeiten.
In der Praxis bedeutet dies, dass solche Vereinbarungen flexibel gestaltet werden können, ohne sich an die Schriftformerfordernisse der GOÄ halten zu müssen. Krankenhäuser und externe medizinische Dienstleister haben somit die Möglichkeit, eigenständige Vereinbarungen zu treffen, die sich an den spezifischen Bedürfnissen und den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen orientieren.
Dies erlaubt eine größere Flexibilität bei der Bestimmung von Honorarsätzen und vereinfacht die administrative Handhabung von Vergütungsverträgen. Ärzte können daher individuelle Regelungen mit Krankenhäusern aushandeln, die nicht durch die starren Vorschriften der GOÄ eingeschränkt sind.
Prüfen Sie, ob Vereinbarungen mit Krankenhäusern als Rahmenverträge von der GOÄ ausgenommen sind, um Flexibilität zu gewinnen.
Sichern Sie sich rechtlich ab, indem Sie bestehende Verträge regelmäßig überprüfen und an aktuelle rechtliche Gegebenheiten anpassen.
Dokumentieren Sie alle Vereinbarungen gründlich, auch wenn keine Schriftform erforderlich ist, um zukünftige Missverständnisse zu vermeiden.
Vermeiden Sie, ohne rechtliche Überprüfung von der GOÄ abweichende Vereinbarungen zu treffen, um unklare Rechtsverhältnisse zu vermeiden.
Ignorieren Sie nicht die Möglichkeit, flexiblere Vereinbarungen mit Krankenhäusern zu treffen, die maßgeschneiderte Lösungen ermöglichen können.
Unterlassen Sie es, bestehende mündliche Vereinbarungen schriftlich zu bestätigen, soweit dies für die Klarheit und Rechtssicherheit notwendig erscheint.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat weitreichende Auswirkungen auf die Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und externen Ärzten. Es klärt, dass solche Vereinbarungen als Rahmenverträge eingestuft werden können, die nicht den strengen Anforderungen der GOÄ unterliegen. Dies bietet den Beteiligten die Chance, flexiblere und auf die jeweilige Situation zugeschnittene Vereinbarungen zu treffen.
Für die Praxis bedeutet das, dass Ärztinnen und Ärzte, die mit Kliniken zusammenarbeiten, ihre vertraglichen Vereinbarungen an individuellen wirtschaftlichen und organisatorischen Anforderungen ausrichten können. Breitere Verhandlungsspielräume können genutzt werden, um sowohl die Interessen der medizinischen Dienstleister als auch der Krankenhäuser optimal zu berücksichtigen.
Besonders zu beachten ist, dass die Gerichtsurteile darauf hinweisen, dass die GOÄ vor allem dem Schutz der Patienten in der privatärztlichen Leistungserbringung dient. Solange die Leistungsbeziehungen zum Krankenhaus bestehen, können abweichende Honorarsätze ohne die Bindung an Mindest- und Höchstsätze vereinbart werden, was einen erheblichen Spielraum für innovative und bedarfsgerechte Lösungen bietet.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass Vereinbarungen zwischen Krankenhäusern und externen Ärzten nicht unter die strengen Vorschriften der GOÄ fallen, wenn es sich um Rahmenverträge im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen handelt. Diese Entscheidung gibt sowohl Krankenhäusern als auch externen Ärzten die Flexibilität, individuelle Vergütungsmodelle auszuhandeln, die den spezifischen Bedürfnissen und Gegebenheiten beider Parteien entsprechen.
In der Praxis bedeutet dies, dass solche Vereinbarungen nicht schriftlich abgeschlossen werden müssen, sofern keine anderen gesetzlichen Vorschriften dies erfordern. Dies erleichtert es, anpassungsfähige und maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln, was insbesondere für Verträge von Vorteil ist, die durch veränderte wirtschaftliche Bedingungen beeinflusst werden könnten.
Eine Rahmenvereinbarung zwischen Krankenhäusern und externen Ärzten ist eine flexiblere Art der vertraglichen Zusammenarbeit, die nicht den spezifischen Vorgaben der GOÄ unterliegt. Diese Art der Vereinbarung dient dazu, die gegenseitigen Leistungsbeziehungen zu regeln, ohne an die Schriftform- oder Gebührenvorgaben der GOÄ gebunden zu sein. Solche Rahmenverträge sind besonders nützlich, um langfristige Kooperationen zu strukturieren, die sich flexibel anpassen lassen.
Im Gegensatz dazu regelt die GOÄ die Vergütung ärztlicher Leistungen im Verhältnis zu Patienten oder öffentlichen Leistungsträgern, wobei Mindest- und Höchstsätze sowie die Schriftform für abweichende Vereinbarungen vorgeschrieben sind. Der Schutz der Patienten steht hier im Vordergrund, während Rahmenverträge primär auf die betriebliche Zusammenarbeit zwischen Arzt und Krankenhaus ausgerichtet sind.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, dass die GOÄ-Vorschriften zur Schriftform nicht auf Rahmenvereinbarungen zwischen Krankenhäusern und externen Ärzten anzuwenden sind, sofern diese innerhalb des Rahmens allgemeiner Krankenhausleistungen bestehen. Diese Klarstellung bedeutet, dass die für privatärztliche Leistungen vorgeschriebene Schriftform nach der GOÄ nicht auf die im Rahmen solcher Verträge erbrachten Leistungen zutrifft.
In der Praxis ermöglicht dies eine flexiblere Handhabung bei der Vertragsgestaltung, da die strikte Einhaltung der Schriftformvorgaben entfällt. Dies erleichtert es den Vertragsparteien, schnell auf veränderte Umstände zu reagieren und Vertragsinhalte nach Bedarf anzupassen, ohne durch formale Anforderungen eingeschränkt zu werden.



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