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Der Fall betrifft die Erstattung ärztlicher Leistungen bei einer Knieoperation, bei der der Kläger von seiner Krankenkasse eine vollständige Kostenerstattung forderte. Die Ehefrau des Klägers erhielt im November 2007 ein künstliches Kniegelenk. Die dabei entstandenen Kosten wurden teils von der Krankenkasse übernommen, die Erstattung für bestimmte, in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführte Leistungen jedoch abgelehnt. Im Zentrum der Kontroverse stand die Frage, ob die operative Entfernung freier Gelenkkörper (GOÄ-Ziffer 2119) als eigenständige Leistung neben dem operativen Einbau eines künstlichen Kniegelenks (GOÄ-Ziffer 2144) berechnet werden kann. Die Krankenkasse argumentierte, diese Leistung sei methodisch notwendiger Bestandteil der GOÄ-Ziffer 2144 und könne daher nicht separat in Rechnung gestellt werden. Der Kläger hingegen sah in der separaten Berechnung keinen Verstoß gegen die Gebührenordnung und forderte die vollständige Erstattung.



