Privatabrechnungs-Check:
Finden Sie heraus, wie viel Honorar Sie verlieren

Gebührenordnung und Zielleistungsprinzip

Zuletzt aktualisiert am

Inhaltsverzeichnis:

Das Urteil in KürzeKernaussageDatenWorum ging es?Was hat das Gericht entschieden?PraxisrelevanzDo's & Don'tsDoctario's KommentarFAQ

Bleiben Sie bei GOÄ- und GOZ-Urteilen immer auf dem neusten Stand.

Neue Gerichtsurteile können direkten Einfluss auf Ihre tägliche Abrechnungspraxis haben – von Analogabrechnungen bis zu Steigerungsfaktoren.

Abonnieren Sie unseren kostenfreien Newsletter und erhalten Sie:

  • Verständliche Zusammenfassungen aktueller GOÄ- & GOZ-Urteile
  • Praxisnahe Empfehlungen für korrekte Abrechnungen
Vielen Dank! Sie erhalten zeitnah eine Bestätigungsemail von uns.
Leider hat das nicht funktioniert.

Das Urteil in Kürze

Leistungen nach GOÄ-Ziff. 2119 sind Bestandteil der GOÄ-Ziff. 2144 und können nicht separat berechnet werden.

Kernaussage

Die operative Entfernung freier Gelenkkörper ist ein Bestandteil der Leistung nach GOÄ-Ziffer 2144 und darf nicht gesondert berechnet werden.

Daten

Gericht:
VGH Baden-Württemberg
Aktenzeichen:
2 S 595/10
Entscheidungsdatum:
February 17, 2011
Streitwert:
67
Quelle:
https://openjur.de/u/353678.html

Worum ging es?

Der Fall betrifft die Erstattung ärztlicher Leistungen bei einer Knieoperation, bei der der Kläger von seiner Krankenkasse eine vollständige Kostenerstattung forderte. Die Ehefrau des Klägers erhielt im November 2007 ein künstliches Kniegelenk. Die dabei entstandenen Kosten wurden teils von der Krankenkasse übernommen, die Erstattung für bestimmte, in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführte Leistungen jedoch abgelehnt. Im Zentrum der Kontroverse stand die Frage, ob die operative Entfernung freier Gelenkkörper (GOÄ-Ziffer 2119) als eigenständige Leistung neben dem operativen Einbau eines künstlichen Kniegelenks (GOÄ-Ziffer 2144) berechnet werden kann. Die Krankenkasse argumentierte, diese Leistung sei methodisch notwendiger Bestandteil der GOÄ-Ziffer 2144 und könne daher nicht separat in Rechnung gestellt werden. Der Kläger hingegen sah in der separaten Berechnung keinen Verstoß gegen die Gebührenordnung und forderte die vollständige Erstattung.

Was hat das Gericht entschieden?

Der VGH Baden-Württemberg entschied, dass die Leistung nach GOÄ-Ziffer 2119, die operative Entfernung freier Gelenkkörper, als methodisch notwendiger Bestandteil der Leistung nach GOÄ-Ziffer 2144, dem operativen Einbau eines künstlichen Ellenbogen- oder Kniegelenks, anzusehen ist. Demzufolge kann neben der Gebühr für die GOÄ-Ziffer 2144 keine weitere Gebühr für die GOÄ-Ziffer 2119 berechnet werden. Diese Entscheidung basiert auf dem Zielleistungsprinzip, das in § 4 Abs. 2a GOÄ verankert ist. Es besagt, dass für Leistungen, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis sind, keine Gebühr berechnet werden kann, wenn bereits für die andere Leistung eine Gebühr berechnet wird. Der Gerichtsbeschluss unterstreicht die Bedeutung des Zielleistungsprinzips und dessen Auswirkungen auf die Abrechnungspraxis in medizinischen Einrichtungen.

Praxisrelevanz für Abrechnung

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Abrechnungspraxis in medizinischen Praxen und MVZ. Es verdeutlicht die Notwendigkeit, bei der Abrechnung ärztlicher Leistungen das Zielleistungsprinzip zu beachten und Leistungen, die methodisch notwendige Bestandteile einer umfassenderen Leistung sind, nicht gesondert zu berechnen. Dies betrifft insbesondere komplexe operative Eingriffe, bei denen mehrere operative Einzelschritte erforderlich sind. Die Entscheidung stärkt die Position der Kostenträger bei der Überprüfung ärztlicher Abrechnungen und fordert von den Leistungserbringern eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation der erbrachten Leistungen, um eine korrekte und den rechtlichen Vorgaben entsprechende Abrechnung sicherzustellen.

Do's & Don'ts für die Praxis

✅ Do's:
❌ Don'ts:
Überprüfen Sie stets die Abrechnungsvorschriften der GOÄ und insbesondere das Zielleistungsprinzip, bevor Sie komplexe operative Eingriffe abrechnen. Dokumentieren Sie sorgfältig alle erbrachten Leistungen und stellen Sie sicher, dass methodisch notwendige Bestandteile einer Zielleistung nicht gesondert berechnet werden. Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Rechtsprechungen und Anpassungen in der Gebührenordnung, um Ihre Abrechnungspraxis rechtssicher zu gestalten.
Vermeiden Sie die separate Berechnung von Leistungen, die methodisch notwendige Bestandteile einer anderen, bereits abgerechneten Leistung sind. Ignorieren Sie nicht die Vorgaben der Gebührenordnung und das Zielleistungsprinzip, um spätere Auseinandersetzungen mit Kostenträgern oder rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Unterlassen Sie es, ohne ausreichende Dokumentation und Begründung höhere Gebührensätze anzusetzen, da dies zu Rückforderungen und rechtlichen Streitigkeiten führen kann.

Doctario's Kommentar

Die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg unterstreicht die Bedeutung einer transparenten und gesetzeskonformen Abrechnungspraxis. Sie dient als wichtiger Orientierungspunkt für medizinische Praxen und MVZ, um Abrechnungskonflikte mit Kostenträgern zu vermeiden. Das Urteil zeigt, dass eine genaue Kenntnis der Abrechnungsregelungen und eine sorgfältige Dokumentation der erbrachten Leistungen unerlässlich sind. Es empfiehlt sich, regelmäßige Schulungen für das Personal durchzuführen und sich bei Unklarheiten rechtlich beraten zu lassen. So können Abrechnungsfehler minimiert und die wirtschaftliche Grundlage der Praxis gesichert werden.

Häufig gestellte Fragen

Disclaimer: Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte. Unsere Beiträge dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung dar. Sie können eine individuelle Beratung durch qualifizierte Fachpersonen nicht ersetzen. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen (z. B. der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ) können dazu führen, dass einzelne Angaben nicht mehr aktuell sind. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Weitere Gerichtsurteile

Beihilfe und GOÄ-Steigerungssätze bei Notarzteinsatz
Bei der Abrechnung von Notarzteinsätzen mit Beihilfeberechtigung ist eine genaue Begründung für die Anwendung von Steigerungssätzen über dem GOÄ-Schwellenwert erforder...
Zum Artikel
Fachgebietsfremde Leistungen und Abrechnung
Ärzte können fachgebietsfremde Leistungen abrechnen, sofern sie qualifiziert sind und die Leistungen medizinisch notwendig sind.
Zum Artikel
BGH-Urteil: Radiologische Leistungen und GOÄ-Vereinbarungen
Vereinbarungen zwischen Krankenhäusern und externen Ärzten können als Rahmenverträge betrachtet werden, die nicht der GOÄ unterliegen. Dies ermöglicht flexible Honorar...
Zum Artikel
Kein neuer Behandlungsfall bei Verschlimmerung – VG München entscheidet
Das Urteil des VG München klärt die Definition von Behandlungsfällen nach GOÄ. Eine Verschlimmerung der Symptome rechtfertigt keinen neuen Behandlungsfall.
Zum Artikel