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Neue Gerichtsurteile können direkten Einfluss auf Ihre tägliche Abrechnungspraxis haben – von Analogabrechnungen bis zu Steigerungsfaktoren.
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Eine dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik zur Kronenvorbereitung darf nicht analog Nr. 2080 GOZ abgerechnet werden. Die korrekte Abrechnung erfolgt über Nr. 2180 GOZ (plastischer Aufbau) + Nr. 2197 GOZ (adhäsive Befestigung).
Ein beihilfeberechtigter Pensionär wollte vom Freistaat Bayern die volle Erstattung seiner Zahnarztrechnung.
Der Zahnarzt hatte eine Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik mit Kompositmaterial durchgeführt und diese analog Nr. 2080 GOZ berechnet.
Die Beihilfestelle erkannte nur die Nrn. 2180 + 2197 GOZ an und kürzte die Erstattung.
Der Kläger argumentierte, dass moderne Mehrschichttechniken in der GOZ nicht enthalten seien und daher eine Analogberechnung gerechtfertigt sei.
Das VG Bayreuth stellte klar:
Dieses Urteil reiht sich in die zunehmend restriktive Linie der Verwaltungsgerichte zur Analogabrechnung nach § 6 GOZ ein.
Für Praxen bedeutet das:
Empfehlung: Interne Schulungen zur richtigen Abgrenzung von 2180 vs. 2080 GOZ anbieten und analoge Ziffern regelmäßig gegen aktuelle Urteile prüfen.



