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Dentinadhäsiver Aufbau keine Analogposition nach Nr. 2080 GOZ

Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025

Inhaltsverzeichnis:

Das Urteil in KürzeKernaussageDatenWorum ging es?Was hat das Gericht entschieden?PraxisrelevanzDo's & Don'tsDoctario's KommentarFAQ

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Das Urteil in Kürze

  • Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage eines Beamten auf höhere Beihilfeleistungen abgewiesen.
  • Streitpunkt war eine dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik, die der Zahnarzt analog Nr. 2080 GOZ berechnet hatte.
  • Das Gericht entschied: Diese Leistung ist keine eigenständige Analogposition, sondern bereits durch Nr. 2180 + 2197 GOZ abgedeckt.
  • Ein Vergleich mit der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht zulässig – Beihilfe und GKV sind unterschiedliche Systeme.
  • Die Klage wurde vollständig abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.

Kernaussage

Eine dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik zur Kronenvorbereitung darf nicht analog Nr. 2080 GOZ abgerechnet werden. Die korrekte Abrechnung erfolgt über Nr. 2180 GOZ (plastischer Aufbau) + Nr. 2197 GOZ (adhäsive Befestigung).

Daten

Gericht:
Verwaltungsgericht Bayreuth
Aktenzeichen:
B 5 K 23.276
Entscheidungsdatum:
June 26, 2025
Streitwert:
27.09
Quelle:
https://openjur.de/u/2535285.html

Worum ging es?

Ein beihilfeberechtigter Pensionär wollte vom Freistaat Bayern die volle Erstattung seiner Zahnarztrechnung.
Der Zahnarzt hatte eine Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik mit Kompositmaterial durchgeführt und diese analog Nr. 2080 GOZ berechnet.

Die Beihilfestelle erkannte nur die Nrn. 2180 + 2197 GOZ an und kürzte die Erstattung.
Der Kläger argumentierte, dass moderne Mehrschichttechniken in der GOZ nicht enthalten seien und daher eine Analogberechnung gerechtfertigt sei.

Was hat das Gericht entschieden?

Das VG Bayreuth stellte klar:

  1. Nr. 2180 GOZ („Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial“)
    und Nr. 2197 GOZ („adhäsive Befestigung“) decken den Sachverhalt vollständig ab.
  2. Die Mehrschichttechnik ist nur eine besondere Ausführung, keine neue selbständige Leistung.
  3. Eine analoge Anwendung der Nr. 2080 GOZ würde gegen § 4 Abs. 2 GOZ (Verbot der Doppelhonorierung) verstoßen.
  4. Technische Fortschritte (z. B. Komposite, Adhäsivtechnik) führen nicht automatisch zu neuen Gebührenziffern – das entscheidet der Verordnungsgeber.
  5. Ein Vergleich mit der gesetzlichen Krankenversicherung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Praxisrelevanz für Abrechnung

  • Keine Analogabrechnung nach § 6 GOZ für dentinadhäsive Aufbauten.
  • Die korrekte Abrechnungskombination lautet:
    👉 Nr. 2180 GOZ + Nr. 2197 GOZ
  • Mehrschichttechnik = besondere Ausführung, nicht eigenständige Leistung.
  • Steigerungsfaktor kann zur Honoraranpassung genutzt werden (z. B. 3,5-fach bei besonderem Aufwand).
  • Beihilfekürzungen sind rechtmäßig, wenn eine Analogziffer angesetzt wird.

Do's & Don'ts für die Praxis

✅ Do's:
❌ Don'ts:
  • 2180 + 2197 GOZ gemeinsam ansetzen
  • Mehraufwand über Steigerungsfaktor begründen
  • Dokumentation in Kartei: „Adhäsive Aufbauvorbereitung vor Kronenversorgung“
  • 2080 GOZ analog abrechnen
  • Mehrschichttechnik als eigene Leistung deklarieren
  • Mit gesetzlicher Krankenkasse vergleichen (anderes System)

Doctario's Kommentar

Dieses Urteil reiht sich in die zunehmend restriktive Linie der Verwaltungsgerichte zur Analogabrechnung nach § 6 GOZ ein.
Für Praxen bedeutet das:

  • Nur Leistungen, die tatsächlich nicht im Gebührenverzeichnis stehen, dürfen analog abgerechnet werden.
  • Bei Füllungen und Aufbauten ist der Verordnungsgeber bewusst differenziert vorgegangen – daher gibt es keinen Spielraum für Eigeninterpretationen.

Empfehlung: Interne Schulungen zur richtigen Abgrenzung von 2180 vs. 2080 GOZ anbieten und analoge Ziffern regelmäßig gegen aktuelle Urteile prüfen.

Häufig gestellte Fragen

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