Privatabrechnungs-Check:
Finden Sie heraus, wie viel Honorar Sie verlieren

GOÄ-Anwendung auch bei Behandlungsvertrag mit juristischen Personen

Zuletzt aktualisiert am

Inhaltsverzeichnis:

Das Urteil in KürzeKernaussageDatenWorum ging es?Was hat das Gericht entschieden?PraxisrelevanzDo's & Don'tsDoctario's KommentarFAQ

Bleiben Sie bei GOÄ- und GOZ-Urteilen immer auf dem neusten Stand.

Neue Gerichtsurteile können direkten Einfluss auf Ihre tägliche Abrechnungspraxis haben – von Analogabrechnungen bis zu Steigerungsfaktoren.

Abonnieren Sie unseren kostenfreien Newsletter und erhalten Sie:

  • Verständliche Zusammenfassungen aktueller GOÄ- & GOZ-Urteile
  • Praxisnahe Empfehlungen für korrekte Abrechnungen
Vielen Dank! Sie erhalten zeitnah eine Bestätigungsemail von uns.
Leider hat das nicht funktioniert.

Das Urteil in Kürze

Der BGH entschied, dass die GOÄ auch anwendbar ist, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person abgeschlossen wird.

Kernaussage

Die GOÄ findet Anwendung, unabhängig davon, ob der Behandlungsvertrag direkt mit einem Arzt oder einer juristischen Person abgeschlossen wird.

Daten

Gericht:
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen:
III ZR 38/23
Entscheidungsdatum:
April 4, 2024
Streitwert:
10633
Quelle:
https://openjur.de/u/2487428.html

Worum ging es?

Im vorliegenden Fall forderte ein Patient das Universitätsklinikum, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, zur Rückzahlung des Honorars für eine Cyberknife-Behandlung auf, die er als gesetzlich krankenversicherter Patient in Anspruch genommen hatte. Die Cyberknife-Behandlung, ein innovatives Verfahren zur Tumorbestrahlung, ist nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen enthalten. Nachdem die Krankenkasse des Klägers eine Kostenübernahme abgelehnt hatte, unterzeichnete der Kläger eine Kostenübernahmeerklärung und bezahlte die Behandlungskosten in Höhe von 10.633 € selbst. Später forderte er eine ordnungsgemäße Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Das Klinikum stellte daraufhin eine Pauschalrechnung aus, die der Kläger beglich, später jedoch die Rückzahlung verlangte, da er der Ansicht war, die Rechnungsstellung entspreche nicht den Vorgaben der GOÄ.

Die Instanzgerichte kamen zu unterschiedlichen Entscheidungen bezüglich der Anwendbarkeit der GOÄ auf Leistungen, die von juristischen Personen erbracht und abgerechnet werden. Der Fall wurde schließlich dem Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegt, der eine grundsätzliche Klärung zur Anwendung der GOÄ in solchen Konstellationen herbeiführte.

Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung, dass die GOÄ auch dann Anwendung findet, wenn der Behandlungsvertrag nicht direkt mit einem Arzt, sondern mit einer juristischen Person wie einem Krankenhausträger abgeschlossen wird. Entscheidend für die Anwendung der GOÄ ist, dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Das Gericht betonte, dass die GOÄ ein zwingendes Preisrecht für alle Ärzte darstellt, das die Interessen sowohl der Ärzte als auch der zur Zahlung Verpflichteten schützt. Die beklagte Partei, das Universitätsklinikum, wurde zur Rückzahlung des Honorars verpflichtet, da die getroffene Pauschalpreisvereinbarung gegen § 2 Abs. 2 GOÄ verstieß und somit nichtig war.

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Schaffung einer juristischen Person durch Ärzte oder Krankenhäuser nicht dazu genutzt werden kann, sich den Vorgaben der GOÄ zu entziehen. Zudem wurde klargestellt, dass die persönliche Leistungserbringung gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ auch bei angestellten Ärzten, die im Namen einer juristischen Person handeln, gegeben ist. Die Entscheidung hat somit weitreichende Bedeutung für die Abrechnungspraxis in medizinischen Einrichtungen.

Praxisrelevanz für Abrechnung

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die Abrechnungspraxis medizinischer Leistungen, insbesondere für Krankenhäuser und medizinische Versorgungszentren (MVZ), die als juristische Personen organisiert sind. Es wird klar gestellt, dass auch in diesen Konstellationen die GOÄ als verbindliches Preisrecht anzuwenden ist. Medizinische Einrichtungen müssen daher sicherstellen, dass ihre Abrechnungsprozesse den Anforderungen der GOÄ entsprechen, selbst wenn die Leistungen von angestellten Ärzten erbracht werden. Die Entscheidung unterstreicht zudem die Bedeutung der transparenten und korrekten Rechnungsstellung gegenüber Patienten, die als Selbstzahler agieren.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Anerkennung der persönlichen Leistungserbringung auch bei angestellten Ärzten. Dies hat zur Folge, dass juristische Personen die Leistungen ihrer angestellten Ärzte nicht als eigenständige Leistungen abrechnen können, um so höhere oder pauschale Vergütungen zu fordern. Die Abrechnung muss sich klar an den Leistungen und der Gebührenordnung orientieren.

Do's & Don'ts für die Praxis

✅ Do's:
❌ Don'ts:
  • Stellen Sie sicher, dass Ihre Abrechnungspraxis den Vorgaben der GOÄ entspricht, auch wenn Leistungen durch angestellte Ärzte in einer juristischen Personen erbracht werden.
  • Vermeiden Sie pauschale Honorarvereinbarungen, die nicht den Anforderungen der GOÄ entsprechen.
  • Informieren Sie sich über die richtige Analogberechnung von Leistungen, die nicht direkt im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind.
  • Achten Sie auf eine transparente und detaillierte Rechnungsstellung, die die Anforderungen der GOÄ erfüllt, um spätere Rückforderungen zu vermeiden.
  • Versuchen Sie nicht, durch die Gründung juristischer Personen die Anwendung der GOÄ zu umgehen.
  • Verlassen Sie sich nicht darauf, dass pauschale Honorarvereinbarungen von den Gerichten anerkannt werden, wenn diese nicht den Anforderungen der GOÄ entsprechen.
  • Ignorieren Sie nicht die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung, auch wenn die ärztlichen Leistungen durch angestellte Ärzte erbracht werden.
  • Unterschätzen Sie nicht die Bedeutung einer korrekten Rechnungsstellung nach GOÄ, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Doctario's Kommentar

Die Entscheidung des BGH stellt einen wichtigen Meilenstein für die Rechtssicherheit in der medizinischen Abrechnungspraxis dar. Sie verdeutlicht, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ein umfassendes und zwingendes Preisrecht darstellt, das nicht durch organisatorische oder vertragliche Konstruktionen umgangen werden kann. Für medizinische Einrichtungen bedeutet dies, dass sie ihre Abrechnungsprozesse genau überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen, um den Vorgaben der GOÄ gerecht zu werden.

Die Entscheidung stärkt zudem die Position der Patienten, die nun darauf vertrauen können, dass die Abrechnung medizinischer Leistungen transparent und nach einheitlichen Kriterien erfolgt, unabhängig davon, ob die Behandlung in einer Praxis, einem Krankenhaus oder einem MVZ stattfindet. Dies trägt zu einer erhöhten Transparenz und Fairness im Gesundheitssystem bei.

Häufig gestellte Fragen

Disclaimer: Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte. Unsere Beiträge dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung dar. Sie können eine individuelle Beratung durch qualifizierte Fachpersonen nicht ersetzen. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen (z. B. der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ) können dazu führen, dass einzelne Angaben nicht mehr aktuell sind. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Weitere Gerichtsurteile

Beihilfe und GOÄ-Steigerungssätze bei Notarzteinsatz
Bei der Abrechnung von Notarzteinsätzen mit Beihilfeberechtigung ist eine genaue Begründung für die Anwendung von Steigerungssätzen über dem GOÄ-Schwellenwert erforder...
Zum Artikel
Fachgebietsfremde Leistungen und Abrechnung
Ärzte können fachgebietsfremde Leistungen abrechnen, sofern sie qualifiziert sind und die Leistungen medizinisch notwendig sind.
Zum Artikel
BGH-Urteil: Radiologische Leistungen und GOÄ-Vereinbarungen
Vereinbarungen zwischen Krankenhäusern und externen Ärzten können als Rahmenverträge betrachtet werden, die nicht der GOÄ unterliegen. Dies ermöglicht flexible Honorar...
Zum Artikel
Kein neuer Behandlungsfall bei Verschlimmerung – VG München entscheidet
Das Urteil des VG München klärt die Definition von Behandlungsfällen nach GOÄ. Eine Verschlimmerung der Symptome rechtfertigt keinen neuen Behandlungsfall.
Zum Artikel