Bleiben Sie bei GOÄ- und GOZ-Urteilen immer auf dem neusten Stand.
Neue Gerichtsurteile können direkten Einfluss auf Ihre tägliche Abrechnungspraxis haben – von Analogabrechnungen bis zu Steigerungsfaktoren.
Abonnieren Sie unseren kostenfreien Newsletter und erhalten Sie:
Im vorliegenden Fall forderte ein Patient das Universitätsklinikum, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, zur Rückzahlung des Honorars für eine Cyberknife-Behandlung auf, die er als gesetzlich krankenversicherter Patient in Anspruch genommen hatte. Die Cyberknife-Behandlung, ein innovatives Verfahren zur Tumorbestrahlung, ist nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen enthalten. Nachdem die Krankenkasse des Klägers eine Kostenübernahme abgelehnt hatte, unterzeichnete der Kläger eine Kostenübernahmeerklärung und bezahlte die Behandlungskosten in Höhe von 10.633 € selbst. Später forderte er eine ordnungsgemäße Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Das Klinikum stellte daraufhin eine Pauschalrechnung aus, die der Kläger beglich, später jedoch die Rückzahlung verlangte, da er der Ansicht war, die Rechnungsstellung entspreche nicht den Vorgaben der GOÄ.
Die Instanzgerichte kamen zu unterschiedlichen Entscheidungen bezüglich der Anwendbarkeit der GOÄ auf Leistungen, die von juristischen Personen erbracht und abgerechnet werden. Der Fall wurde schließlich dem Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegt, der eine grundsätzliche Klärung zur Anwendung der GOÄ in solchen Konstellationen herbeiführte.
Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung, dass die GOÄ auch dann Anwendung findet, wenn der Behandlungsvertrag nicht direkt mit einem Arzt, sondern mit einer juristischen Person wie einem Krankenhausträger abgeschlossen wird. Entscheidend für die Anwendung der GOÄ ist, dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Das Gericht betonte, dass die GOÄ ein zwingendes Preisrecht für alle Ärzte darstellt, das die Interessen sowohl der Ärzte als auch der zur Zahlung Verpflichteten schützt. Die beklagte Partei, das Universitätsklinikum, wurde zur Rückzahlung des Honorars verpflichtet, da die getroffene Pauschalpreisvereinbarung gegen § 2 Abs. 2 GOÄ verstieß und somit nichtig war.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Schaffung einer juristischen Person durch Ärzte oder Krankenhäuser nicht dazu genutzt werden kann, sich den Vorgaben der GOÄ zu entziehen. Zudem wurde klargestellt, dass die persönliche Leistungserbringung gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ auch bei angestellten Ärzten, die im Namen einer juristischen Person handeln, gegeben ist. Die Entscheidung hat somit weitreichende Bedeutung für die Abrechnungspraxis in medizinischen Einrichtungen.
Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die Abrechnungspraxis medizinischer Leistungen, insbesondere für Krankenhäuser und medizinische Versorgungszentren (MVZ), die als juristische Personen organisiert sind. Es wird klar gestellt, dass auch in diesen Konstellationen die GOÄ als verbindliches Preisrecht anzuwenden ist. Medizinische Einrichtungen müssen daher sicherstellen, dass ihre Abrechnungsprozesse den Anforderungen der GOÄ entsprechen, selbst wenn die Leistungen von angestellten Ärzten erbracht werden. Die Entscheidung unterstreicht zudem die Bedeutung der transparenten und korrekten Rechnungsstellung gegenüber Patienten, die als Selbstzahler agieren.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Anerkennung der persönlichen Leistungserbringung auch bei angestellten Ärzten. Dies hat zur Folge, dass juristische Personen die Leistungen ihrer angestellten Ärzte nicht als eigenständige Leistungen abrechnen können, um so höhere oder pauschale Vergütungen zu fordern. Die Abrechnung muss sich klar an den Leistungen und der Gebührenordnung orientieren.
Die Entscheidung des BGH stellt einen wichtigen Meilenstein für die Rechtssicherheit in der medizinischen Abrechnungspraxis dar. Sie verdeutlicht, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ein umfassendes und zwingendes Preisrecht darstellt, das nicht durch organisatorische oder vertragliche Konstruktionen umgangen werden kann. Für medizinische Einrichtungen bedeutet dies, dass sie ihre Abrechnungsprozesse genau überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen, um den Vorgaben der GOÄ gerecht zu werden.
Die Entscheidung stärkt zudem die Position der Patienten, die nun darauf vertrauen können, dass die Abrechnung medizinischer Leistungen transparent und nach einheitlichen Kriterien erfolgt, unabhängig davon, ob die Behandlung in einer Praxis, einem Krankenhaus oder einem MVZ stattfindet. Dies trägt zu einer erhöhten Transparenz und Fairness im Gesundheitssystem bei.



