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Im vorliegenden Fall strebte der Kläger die Erstattung der Kosten für Teambesprechungen im Rahmen der stationären Behandlung seiner Ehefrau an. Diese waren unter der GOÄ-Nr. 865 abgerechnet worden, welche üblicherweise für Gespräche mit nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung reserviert ist. Die Ehefrau des Klägers befand sich wegen progredienten Lebermetastasen und arterieller Hypertonie im Zeitraum vom 27. Januar 2016 bis zum 24. Februar 2016 in stationärer Behandlung. Für nahezu jeden Behandlungstag wurden Teambesprechungen abgerechnet, die der Kläger als unerlässlich für die Behandlung ansah. Bei den Besprechungen ging es um die Informationsweitergabe und Planung des weiteren Vorgehens nach Gesprächen mit dem Patienten. Die Postbeamtenkrankenkasse lehnte die Erstattung dieser Kosten ab, da sie Teambesprechungen als mit den allgemeinen Pflegesätzen abgegolten ansah.
Der Kläger argumentierte, dass die Teambesprechungen eine Lücke in der GOÄ darstellten und mit der Leistung "Besprechung mit dem Psychotherapeuten" vergleichbar seien. Er berief sich dabei auf § 6 Abs. 2 GOÄ, der eine analoge Abrechnung für selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, vorsieht. Die Postbeamtenkrankenkasse vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine analoge Abrechnung nicht erfüllt seien, da es sich bei den Teambesprechungen nicht um selbstständige Leistungen handele.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage ab und entschied, dass die Abrechnung der Teambesprechungen unter GOÄ-Nr. 865 nicht zulässig sei. Das Gericht führte aus, dass zwar grundsätzlich selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, analog abgerechnet werden können. Die "Teambesprechungen" seien jedoch keine solchen selbstständigen Leistungen, da sie inhaltlich und vom Zeitaufwand her nicht mit der Besprechung mit einem nichtärztlichen Psychotherapeuten vergleichbar seien. Teambesprechungen dienten der internen Koordination und Planung und hätten nicht den gleichen inhaltlichen Schwerpunkt wie die spezifischen Gespräche mit Psychotherapeuten. Des Weiteren führte das Gericht aus, dass Unklarheiten bei der Auslegung der GOÄ nicht zu Lasten des Beamten gehen dürfen. Im vorliegenden Fall sei jedoch die Abrechnung unter GOÄ-Nr. 865 nicht durch eine vertretbare Auslegung der Gebührenordnung gedeckt, sodass der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Beihilfe habe.
Diese Entscheidung betont die Notwendigkeit, dass Leistungen klar dem Gebührenverzeichnis zuzuordnen sein müssen und eine analoge Abrechnung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die strengen Anforderungen an die Analogieberechnung sollen die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Abrechnungspraxis sicherstellen und Missbrauch verhindern.
Die Entscheidung des VG Karlsruhe hat weitreichende Konsequenzen für medizinische Praxen, MVZ und Abrechnungskräfte. Sie unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Abrechnungspraxis und der genauen Kenntnis der GOÄ. Insbesondere wird deutlich, dass eine sorgfältige Prüfung erforderlich ist, bevor Leistungen analog abgerechnet werden. Dies gilt vor allem für Leistungen, die nicht explizit im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind. Die Entscheidung zeigt auf, dass die Gerichte strenge Maßstäbe an die Analogieberechnung anlegen und eine enge Auslegung der GOÄ bevorzugen.
Medizinische Einrichtungen sollten daher ihre Abrechnungspraxis überprüfen und sicherstellen, dass für jede abgerechnete Leistung eine eindeutige Rechtsgrundlage besteht. Die Entscheidung macht auch die Notwendigkeit einer fortlaufenden Fortbildung im Bereich der Abrechnung und der aktuellen Rechtsprechung deutlich, um finanzielle Einbußen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Die Entscheidung des VG Karlsruhe zu GOÄ-Nr. 865 und Teambesprechungen verdeutlicht die Notwendigkeit einer genauen Kenntnis der Abrechnungsregeln und der relevanten Rechtsprechung für medizinische Praxen. Sie zeigt auf, dass die Gerichte eine strenge Linie verfolgen, wenn es um die analoge Abrechnung von Leistungen geht, die nicht explizit im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind. Dies dient dem Schutz der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit der Abrechnungspraxis sowie der Vermeidung von Missbrauch.
Die Entscheidung sollte als Weckruf für alle medizinischen Einrichtungen dienen, ihre Abrechnungspraktiken regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dies erfordert nicht nur eine gute Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und der GOÄ, sondern auch eine proaktive Kommunikation mit den Kostenträgern, um Unklarheiten und mögliche Konflikte im Vorfeld zu klären.



