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Der Zuschlag für die computergesteuerte Analyse nach Nr. 5377 GOÄ darf neben dem Höchstwert der Nr. 5369 GOÄ mehrfach abgerechnet werden, wenn mehrere eigenständig berechenbare CT-Grundleistungen (Nrn. 5370–5374 GOÄ) vorliegen. Mehrere Analysen unterschiedlicher CT-Leistungen rechtfertigen den mehrfachen Zuschlag 5377. Mehrere Analysen derselben CT-Leistung rechtfertigen den Zuschlag nur einmal.
Ein privat krankenversicherter Patient ließ in einer Universitätsklinik eine kontrastmittelgestützte Computertomographie (CT) des Thorax und des Beckens durchführen. Abgerechnet wurden unter anderem:
Die private Krankenversicherung sah den doppelten Ansatz von Nr. 5377 als unzulässig an und kürzte die Erstattung um 46,63 Euro. Begründung: Der Zuschlag sei je Sitzung nur einmal berechnungsfähig, zumal bereits der Höchstwert nach Nr. 5369 angesetzt worden sei.
Der Patient, später seine Erben, klagte auf vollständige Kostenerstattung.
Für Radiologien und Kliniken bringt das Urteil deutliche Klarheit:
Das BGH-Urteil sorgt für lang erwartete Rechtssicherheit bei der Abrechnung computergestützter Analysezuschläge im CT-Bereich. Die bisher uneinheitliche Linie von Kommentaren, Gutachterstellen und Versicherern wird durch eine klare, am Wortlaut der GOÄ orientierte Entscheidung ersetzt.
Für die Praxis heißt das:
Kurz gefasst: Wer mehrere CT-Regionen gründlich und getrennt befunden hat, darf diese Leistung auch gebührenrechtlich abbilden – solange die Dokumentation stimmt und sich die Abrechnung sauber an der GOÄ orientiert.



