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Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

GOÄ Steigerungsfaktoren sind Ihr rechtliches Mittel gegen strukturelle Unterbewertung — und sie sind ausdrücklich vorgesehen. Die GOÄ wurde seit 1983 um nur 11,4 % angepasst, während Praxiskosten um ein Vielfaches stiegen. Die Bundesärztekammer empfiehlt ausdrücklich, höhere Faktoren anzuwenden.

  • Wann eine Steigerung nicht nur erlaubt, sondern geboten ist
  • Wie Sie Begründungen formulieren, die PKV und Beihilfe standhalten
  • Welche Fehler erfahrene Praxen beim Steigern vermeiden
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„Ärzte sollten von den rechtlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Anwendung höherer Steigerungsfaktoren stärker Gebrauch machen."

— Bundesärztekammer, März 2023

Was sind GOÄ Steigerungsfaktoren?

GOÄ Steigerungsfaktoren sind Multiplikatoren, mit denen Ärzte ihre Leistungen über den Einfachsatz hinaus abrechnen können. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) legt in §5 einen Gebührenrahmen fest: Der Schwellenwert liegt bei 2,3-fach — bis hierhin ist keine Begründung in der Rechnung erforderlich. Der gesetzliche Höchstsatz ohne schriftliche Honorarvereinbarung liegt bei 3,5-fach.

Ein GOÄ Steigerungsfaktor über 2,3 ist dann gerechtfertigt — und rechtlich ausdrücklich vorgesehen —, wenn die Leistung aufgrund ihrer Schwierigkeit, ihres Zeitaufwands oder besonderer Umstände das gewöhnliche Maß überschreitet. Die GOÄ ist seit 1983 nahezu unverändert; die Gesamtanpassung beläuft sich auf nur 11,4 %, während Praxiskosten seither um ein Vielfaches gestiegen sind. Die Bundesärztekammer empfiehlt Ärzten ausdrücklich, von diesen Möglichkeiten stärker Gebrauch zu machen.

Voraussetzung für einen Faktor über 2,3 ist eine individuelle, nachvollziehbare Begründung in der Rechnung — kein Pauschaltext, sondern ein konkreter Bezug zur erbrachten Leistung. PKV und Beihilfe prüfen diese Begründungen zunehmend genau. Falsche oder pauschale Formulierungen führen zu Kürzungen.

Gebührenrahmen §5 GOÄ

1,0×
Einfachsatz
Basiswert — selten ausreichend
2,3×
Schwellenwert
Begründungsfreie Zone endet hier
3,5×
Höchstsatz §5
Mit Begründung — ohne Vereinbarung

Über §2 GOÄ sind Faktoren über 3,5-fach per schriftlicher Honorarvereinbarung möglich.

GOÄ Steigerungsfaktoren: 8 Kapitel im Überblick

10 Seiten · PDF
01

Warum dieses Thema jetzt?

Die GOÄ wurde seit 1983 um nur 11,4 % angepasst. Was das strukturell für Ihre Abrechnung bedeutet.

02

Was ist ein Steigerungsfaktor?

Gebührenrahmen, Schwellenwerte und der rechtliche Spielraum, den die GOÄ ausdrücklich vorsieht.

03

Warum Steigern ausdrücklich vorgesehen ist

§5 Abs. 2 GOÄ: Höhere Faktoren sind keine Ausnahme — das Gegenteil ist richtig.

04

§5 GOÄ vs. §2 GOÄ

Die zwei Wege: innerhalb des Gebührenrahmens und per schriftlicher Honorarvereinbarung über 3,5-fach.

05

So begründen Sie richtig

Konkrete Formulierungen nach Leistungsart: Beratung, Untersuchung, Sonographie, OP und mehr.

06

Dokumentation — die unterschätzte Pflicht

Begründung in der Rechnung und Patientenakte müssen übereinstimmen. Ein häufig unterschätztes Risiko.

07

Was Sie vermeiden sollten

Die häufigsten Fehler und wie PKV und Beihilfe auf Leerformeln und Pauschalsteigerungen reagieren.

08

Checkliste: Den richtigen Faktor wählen

6 Schritte — von der Zulässigkeitsprüfung bis zur fertigen Begründung in der Rechnung.

Für wen ist dieser Leitfaden?

01
Niedergelassene Ärzt:innen
Die jede Leistung selbst abrechnen und dabei rechtlich zulässiges Honorarpotenzial verschenken.
02
Praxismanager:innen
Die für korrekte Rechnungsstellung und PKV-konforme Begründungen verantwortlich sind.
03
Abrechnungsteams
In MVZ und Kliniken, die strukturierte Begründungsvorlagen für das gesamte Team benötigen.

GOÄ Steigerungsfaktoren richtig begründen

Der Leitfaden enthält leistungsbezogene Formulierungsbeispiele — individuell und PKV-konform, keine Leerformeln.

Beratungsgespräche
GOÄ 1, 3, 34
Körperliche Untersuchungen
GOÄ 5, 7, 8, 800, 801
Sonographien
GOÄ 410, 420
Blutentnahmen
GOÄ 250, 272, 274
Hausbesuche
GOÄ 50
Operative Leistungen
alle OP-Ziffern
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Häufige Fragen zu GOÄ Steigerungsfaktoren

Alles, was Sie vor der ersten Steigerung wissen sollten.

01 Was ist ein GOÄ Steigerungsfaktor?
+
Ein GOÄ Steigerungsfaktor ist ein Multiplikator, mit dem der Einfachsatz einer GOÄ-Leistungsziffer multipliziert wird. §5 GOÄ legt den Gebührenrahmen fest: Einfachsatz (1,0-fach), Schwellenwert (2,3-fach) und gesetzlicher Höchstsatz ohne Honorarvereinbarung (3,5-fach). Ein Faktor über 2,3 erfordert eine individuelle Begründung in der Rechnung.
02 Wann darf der GOÄ Schwellenwert von 2,3 überschritten werden?
+
Der Schwellenwert von 2,3 darf überschritten werden, wenn die Leistung aufgrund ihrer Schwierigkeit, des Zeitaufwands oder außergewöhnlicher Umstände das gewöhnliche Maß überschreitet (§5 Abs. 2 GOÄ). In diesem Fall ist ein Faktor bis 3,5-fach möglich — sofern die Rechnung eine individuelle, nachvollziehbare Begründung enthält. Allgemeine Floskeln wie „wegen besonderer Schwierigkeit" genügen nicht.
03 Was ist der Unterschied zwischen §5 GOÄ und §2 GOÄ?
+
§5 GOÄ regelt die Steigerung innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens (bis 3,5-fach für ärztliche Leistungen). §2 GOÄ ermöglicht eine darüber hinausgehende Honorarvereinbarung mit dem Patienten — schriftlich, vor Behandlungsbeginn, mit explizitem Faktor. Über §2 GOÄ sind auch Faktoren über 3,5-fach möglich, jedoch nicht bei Beihilfeempfängern ohne gesonderte Kostenübernahme.
04 Wie begründet man einen GOÄ Steigerungsfaktor korrekt?
+
Eine korrekte Begründung nennt einen konkreten, leistungsbezogenen Grund — z.B. „wegen überdurchschnittlich langer Beratung von 45 Minuten" oder „wegen erschwerter anatomischer Verhältnisse bei der Operation". Die Begründung muss in der Rechnung stehen und mit der Patientenakte übereinstimmen. Pauschale Formulierungen ohne Leistungsbezug werden von PKV und Beihilfe regelmäßig nicht anerkannt.
05 Welche GOÄ-Ziffern können gesteigert werden?
+
Grundsätzlich können alle ärztlichen GOÄ-Ziffern gemäß §5 GOÄ gesteigert werden — von Beratungen (GOÄ 1, 3, 34) über körperliche Untersuchungen (GOÄ 5, 7, 8) und Sonographien (GOÄ 410, 420) bis zu operativen Eingriffen. Laborleistungen (Abschnitt M) und einige technische Untersuchungen haben engere Gebührenrahmen mit einem eigenen Schwellenwert von 1,8-fach.

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