GOÄ 247 Gipsverband-Änderung: Sicher abrechnen

2 Min. Lesezeit
GOÄ 247
GOÄ 247: Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung, Anlegung eines Gehbügels oder einer Abrollsohle bei einem nicht an demselben Tag angelegten Gipsverband
Punktzahl  
Einfachsatz 6,41 € 1,0x
Regelhöchstsatz 14,74 € 2,3x
Höchstsatz 22,44 € 3,5x
Ausschlüsse
207

GOÄ 247: Die offizielle Beschreibung

Die GOÄ-Ziffer 247 gehört zum Abschnitt C III (Anlegen von Verbänden) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt spezifische Modifikationen an einem bereits bestehenden Gipsverband. Der offizielle Leistungstext lautet:

„Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung, Anlegung eines Gehbügels oder einer Abrollsohle bei einem nicht an demselben Tag angelegten Gipsverband“

Die Leistungslegende der GOÄ 247 ist präzise und setzt sich aus zwei wesentlichen Bestandteilen zusammen, die für eine korrekte Abrechnung zwingend erfüllt sein müssen:

  • Die spezifische Maßnahme: Die Ziffer deckt eine Reihe klar definierter Eingriffe am Gips ab. Dazu zählen die Fensterung (das gezielte Anlegen einer Öffnung, z. B. zur Wundinspektion oder Druckentlastung), die Spaltung (das Durchtrennen des Gipses, oft zur Entlastung bei Schwellungen), die Schieneneinsetzung zur Verstärkung oder Stabilisierung sowie die Anlegung eines Gehbügels oder einer Abrollsohle zur Mobilisierung des Patienten.
  • Die zeitliche Bedingung: Der entscheidende Faktor und eine häufige Fehlerquelle ist der Passus „bei einem nicht an demselben Tag angelegten Gipsverband“. Das bedeutet, dass die ursprüngliche Gipsanlage an einem vorangegangenen Tag stattgefunden haben muss. Modifikationen am Tag der Erstanlage sind bereits Bestandteil der ursprünglichen Verbandleistung (z. B. GOÄ 207 ff.) und können nicht zusätzlich mit der GOÄ 247 abgerechnet werden.

Die Kommentarliteratur hat sich intensiv mit der Auslegung, insbesondere der Mehrfachabrechnung, befasst. Nach herrschender Auffassung ist eine mehrfache Berechnung der Ziffer 247 in einer Sitzung möglich, wenn verschiedene der genannten Leistungen erbracht werden.

So führen beispielsweise die Kommentare nach Hach und Brück et al. aus, dass bei mehreren verschiedenen Änderungen, z. B. einer Fensterung UND der Anlegung eines Gehbügels, die Nr. 247 entsprechend mehrfach abrechenbar ist. Dies gilt ebenfalls für Fensterungen an zwei unterschiedlichen Lokalisationen während derselben Inanspruchnahme.

Diese Auslegung wird in der Praxis regelmäßig von Kostenträgern anerkannt, sofern die medizinische Notwendigkeit jeder einzelnen Maßnahme nachvollziehbar dokumentiert ist.

Ziffer 247 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 247 (Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung, Anlegung eines Gehbügels oder einer Abrollsohle bei einem nicht an demselben Tage angelegten Gipsverband) wird zur neuen Nummer 634 — „Fensterung und/oder Spaltung und/oder Schieneneinsetzung und/oder Anlegen eines Gehbügels". Der feste Satz beträgt 16,09 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 14,74 €). Abrechenbar je Verband einmal berechnungsfähig.

Die Leistung nach Nummer 634 ist je Verband einmal berechnungsfähig KRITISCHE ABRECHNUNGSÄNDERUNG (1): Old 247 war bei mehreren Änderungen an demselben Gipsverband je Inanspruchnahme MEHRFACH berechnungsfähig (z.B. Fensterung + Anlegen eines Gehbügels = 2x old 247). der neuen GOÄ 634 ist 'je Verband einmal berechnungsfähig' – auch wenn Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung UND Gehbügel gleichzeitig durchgeführt werden (allgemeine Bestimmung Nr. 5 zum 'und/oder'-Prinzip). der neuen GOÄ 634 ergänzt außerdem 'auch mit Stellungskorrektur durch Keilung und/oder Schalung unter Verwendung einer Säge'. KRITISCHE ABRECHNUNGSÄNDERUNG (2): Old 247 hatte kommentarbasiert eine Ausnah

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 247

Ja, das ist nach herrschender Kommentarlage (z.B. Brück, Hach) möglich und in der Praxis etabliert. Es handelt sich um zwei verschiedene, in der Leistungslegende genannte Maßnahmen. Für eine revisionssichere Abrechnung sollten Sie in der Rechnung die Ziffer 247 zweimal aufführen und idealerweise kurz die jeweilige Leistung benennen (z.B. „247 Fensterung Gips“ und „247 Anlegen Gehbügel“). Eine saubere Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit für beide Eingriffe ist dabei essenziell.
Der Unterschied liegt im Umfang der Leistung. Die GOÄ 247 (Spaltung) beschreibt lediglich das Durchtrennen des Gipses, um z.B. eine Schwellung zu entlasten. Der Gipsverband verbleibt danach oft, ggf. mit einer zusätzlichen Binde gesichert, am Patienten. Die GOÄ 246 hingegen beschreibt die Wiedereinrichtung, also das erneute Anlegen eines bereits abgenommenen oder vollständig durchtrennten und zur Wiederverwendung vorgesehenen Gipsverbandes. Sie umfasst also das Wiederzusammenfügen und Fixieren des Verbandes.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) erfordert einen überdurchschnittlichen Aufwand, der patientenbezogen sein muss. Rein technische Schwierigkeiten (z.B. defektes Werkzeug) rechtfertigen dies nicht. Anerkannte Begründungen sind beispielsweise ein erheblich erschwerter Zugang durch extreme Adipositas, eine notwendige, zeitaufwendige Prozedur bei einem sehr ängstlichen Kind oder die Bearbeitung eines besonders dicken, mehrfach verstärkten Kunststoffgipses, der den üblichen Zeit- und Materialaufwand deutlich übersteigt. Die Begründung muss individuell in der Rechnung aufgeführt werden.
Nein, dies ist der klassische Fall, in dem die GOÄ 247 explizit nicht abgerechnet werden darf. Die Leistungslegende fordert unmissverständlich, dass der Gipsverband „nicht an demselben Tag“ angelegt wurde. Alle Korrekturen und Anpassungen, die am Tag der Erstanlage notwendig werden, gelten als Bestandteil der ursprünglichen Leistung (z.B. Gipsanlage nach GOÄ 207 ff.) und sind mit dieser abgegolten. Eine separate Abrechnung wäre fehlerhaft und würde von Kostenträgern gestrichen werden.
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