GOÄ 247: Die offizielle Beschreibung
Die GOÄ-Ziffer 247 gehört zum Abschnitt C III (Anlegen von Verbänden) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt spezifische Modifikationen an einem bereits bestehenden Gipsverband. Der offizielle Leistungstext lautet:
„Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung, Anlegung eines Gehbügels oder einer Abrollsohle bei einem nicht an demselben Tag angelegten Gipsverband“
Die Leistungslegende der GOÄ 247 ist präzise und setzt sich aus zwei wesentlichen Bestandteilen zusammen, die für eine korrekte Abrechnung zwingend erfüllt sein müssen:
- Die spezifische Maßnahme: Die Ziffer deckt eine Reihe klar definierter Eingriffe am Gips ab. Dazu zählen die Fensterung (das gezielte Anlegen einer Öffnung, z. B. zur Wundinspektion oder Druckentlastung), die Spaltung (das Durchtrennen des Gipses, oft zur Entlastung bei Schwellungen), die Schieneneinsetzung zur Verstärkung oder Stabilisierung sowie die Anlegung eines Gehbügels oder einer Abrollsohle zur Mobilisierung des Patienten.
- Die zeitliche Bedingung: Der entscheidende Faktor und eine häufige Fehlerquelle ist der Passus „bei einem nicht an demselben Tag angelegten Gipsverband“. Das bedeutet, dass die ursprüngliche Gipsanlage an einem vorangegangenen Tag stattgefunden haben muss. Modifikationen am Tag der Erstanlage sind bereits Bestandteil der ursprünglichen Verbandleistung (z. B. GOÄ 207 ff.) und können nicht zusätzlich mit der GOÄ 247 abgerechnet werden.
Die Kommentarliteratur hat sich intensiv mit der Auslegung, insbesondere der Mehrfachabrechnung, befasst. Nach herrschender Auffassung ist eine mehrfache Berechnung der Ziffer 247 in einer Sitzung möglich, wenn verschiedene der genannten Leistungen erbracht werden.
So führen beispielsweise die Kommentare nach Hach und Brück et al. aus, dass bei mehreren verschiedenen Änderungen, z. B. einer Fensterung UND der Anlegung eines Gehbügels, die Nr. 247 entsprechend mehrfach abrechenbar ist. Dies gilt ebenfalls für Fensterungen an zwei unterschiedlichen Lokalisationen während derselben Inanspruchnahme.
Diese Auslegung wird in der Praxis regelmäßig von Kostenträgern anerkannt, sofern die medizinische Notwendigkeit jeder einzelnen Maßnahme nachvollziehbar dokumentiert ist.
Ziffer 247 in der neuen GOÄ
Die bisherige Ziffer 247 (Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung, Anlegung eines Gehbügels oder einer Abrollsohle bei einem nicht an demselben Tage angelegten Gipsverband) wird zur neuen Nummer 634 — „Fensterung und/oder Spaltung und/oder Schieneneinsetzung und/oder Anlegen eines Gehbügels". Der feste Satz beträgt 16,09 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 14,74 €). Abrechenbar je Verband einmal berechnungsfähig.
Die Leistung nach Nummer 634 ist je Verband einmal berechnungsfähig KRITISCHE ABRECHNUNGSÄNDERUNG (1): Old 247 war bei mehreren Änderungen an demselben Gipsverband je Inanspruchnahme MEHRFACH berechnungsfähig (z.B. Fensterung + Anlegen eines Gehbügels = 2x old 247). der neuen GOÄ 634 ist 'je Verband einmal berechnungsfähig' – auch wenn Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung UND Gehbügel gleichzeitig durchgeführt werden (allgemeine Bestimmung Nr. 5 zum 'und/oder'-Prinzip). der neuen GOÄ 634 ergänzt außerdem 'auch mit Stellungskorrektur durch Keilung und/oder Schalung unter Verwendung einer Säge'. KRITISCHE ABRECHNUNGSÄNDERUNG (2): Old 247 hatte kommentarbasiert eine Ausnah
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 247
Was hat nicht gestimmt?