GOÄ A670: Nasobiläre Sonde abrechnen – Tipps & Analogbewertung

5 Min. Lesezeit
GOÄ A670
Nasobiläre Sonde i. Zusammenhang mit ERCP - (analog Nr. 670 GOÄ) - n. Empfehlung von Analog Ziffern der PVS
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,09 € 2,3x
Höchstsatz 24,48 € 3,5x

Die analoge Abrechnung der nasobilären Sonde nach GOÄ-Ziffer A670 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen und Fallstricken.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A670

Da die moderne Endoskopie in der ursprünglichen Gebührenordnung für Ärzte von 1982 nicht in allen Facetten abgebildet ist, erfolgt die Abrechnung dieser Leistung analog. Die offizielle Empfehlung der Bundesärztekammer und der Privatärztlichen Verrechnungsstellen (PVS) sieht hierfür folgende Analogie vor:

A670 (analog Nr. 670 GOÄ): Einbringung einer nasobilären Sonde im Zusammenhang mit einer ERCP.

Die zugrundeliegende Originalziffer 670 GOÄ beschreibt das "Einführen einer Duodensonde". Im Rahmen der Analogbewertung wird diese Ziffer auf die deutlich komplexere Einbringung einer nasobilären Sonde während oder unmittelbar nach einer ERCP übertragen. Diese Maßnahme umfasst das endoskopisch kontrollierte Vorschieben der Sonde über den Arbeitskanal des Duodenoskops bis in die Gallenwege sowie die anschließende Ausleitung über die Nase.

GOÄ A670 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Einbringung einer nasobilären Sonde stellt eine etablierte Methode zur temporären externen Ableitung von Galle oder Pankreassekret dar. Typische klinische Szenarien umfassen die akute Cholangitis, bei der eine sofortige Dekompression der Gallenwege zwingend erforderlich ist. Auch zur präventiven Drainage bei drohendem post-ERCP-Ikterus oder zur lokalen Instillation von Medikamenten oder Spüllösungen wird dieses Verfahren regelmäßig eingesetzt.

Im Gegensatz zu permanenten Stents (Plastik- oder Metallendoprothesen) verbleibt die nasobiläre Sonde meist nur für wenige Tage im Patienten. Die Abgrenzung zu anderen interventionellen Maßnahmen ist essenziell, da die Platzierung einer nasobilären Drainage einen eigenständigen therapeutischen Schritt darstellt, der über die reine Kontrastmitteldarstellung der ERCP hinausgeht.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A670

Fallbeispiel 1: Akute eitrige Cholangitis

Ein Patient stellt sich mit Fieber, Ikterus und rechtsseitigem Oberbauchschmerz vor. Im Rahmen der notfallmäßigen ERCP zeigt sich eine eitrige Cholangitis bei Choledocholithiasis. Nach erfolgreicher Steinextraktion wird zur kontinuierlichen Spülung und Entlastung eine nasobiläre Sonde eingebracht. Die Abrechnung erfolgt mit der ERCP-Ziffer (z. B. GOÄ 686) und der Analogziffer A670 für die Sondenplatzierung.

Fallbeispiel 2: Postinterventionelle Ödemprophylaxe

Nach einer schwierigen Papillotomie und Steinextraktion droht ein postinterventionelles Ödem der Papilla duodeni major mit konsekutivem Galleaufstau. Zur Sicherung des Galleabflusses entscheidet sich der Untersucher für die temporäre Einbringung einer nasobilären Sonde. Neben den endoskopischen Basisziffern wird die GOÄ A670 mit dem Regelsatz von 2,3 abgerechnet, da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 3: Komplexe Striktur bei Cholangiokarzinom

Bei einem Patienten mit einem hochsitzenden Cholangiokarzinom (Klatskin-Tumor) gestaltet sich das Passieren der Striktur als äußerst schwierig. Erst nach mehrmaligen Versuchen gelingt die Platzierung einer nasobilären Sonde zur palliativen Drainage. Aufgrund des erheblichen zeitlichen und technischen Mehraufwands wird die GOÄ A670 mit dem Höchstsatz (3,5-fach) abgerechnet und entsprechend begründet.

Häufige Fehler bei der GOÄ A670: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der analogen Ziffer A670 mit der einfachen Duodensondierung nach Ziffer 670 GOÄ. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern bei der Verwendung von Analogziffern eine präzise Kennzeichnung auf der Rechnung. Der Zusatz "analog" sowie die genaue Leistungsbeschreibung müssen zwingend angegeben werden, um Rechnungsreklamationen zu vermeiden.

Achtung: Die alleinige Angabe der Ziffer 670 ohne den Hinweis auf die analoge Anwendung bei einer ERCP führt regelmäßig zur Kürzung, da die klassische Duodensondierung schlechter bewertet wird oder als medizinisch nicht indiziert eingestuft werden kann.

Zudem ist darauf zu achten, dass die Einbringung der Sonde nicht fälschlicherweise als Teil der endoskopischen Grundleistung (z. B. Gastroskopie oder ERCP) deklariert wird. Es handelt sich um eine selbstständige ärztliche Leistung, die zusätzlich zu den endoskopischen Interventionen berechnet werden darf, sofern sie medizinisch begründet und dokumentiert ist.

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Dokumentation der GOÄ A670: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation im Endoskopiebericht ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Der Bericht sollte den genauen Indikationsweg, den Verlauf der Sondenplatzierung unter Durchleuchtungskontrolle sowie die endgültige Lage der Sonde beschreiben. Auch die Fixierung der Sonde und der ungestörte Galleabfluss müssen explizit erwähnt werden.

Dokumentation: "Nach erfolgreicher ERCP und Papillotomie Einbringen einer nasobilären Sonde (Ch. 5) über den Arbeitskanal des Duodenoskops. Platzierung der Sondenspitze im Ductus hepaticus communis unter radiologischer Kontrolle. Ausleitung der Sonde über den rechten Nasengang, Fixierung und Nachweis von kontinuierlichem, klarem Galleabfluss."

Für die rechtssichere Abrechnung empfiehlt es sich, das entsprechende Röntgenbild der Lagekontrolle digital zu archivieren. Dies dient im Streitfall als objektiver Nachweis für die erfolgreiche Durchführung der Leistung.

GOÄ A670: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ A670 immer dann gerechtfertigt, wenn die Prozedur durch anatomische Besonderheiten erschwert war. Typische Begründungen sind ausgeprägte Strikturen, tumoröse Stenosen, eine veränderte Anatomie nach Magenoperationen (z. B. Billroth II) oder eine starke Unruhe des Patienten. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Liquidation formuliert sein.

Tipp: Verwenden Sie konkrete Zeitangaben oder anatomische Beschreibungen in der Begründung, wie beispielsweise: 'Erhöhter Zeitaufwand bei hochgradiger, starrer Striktur des Ductus choledochus'.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A670 wird regelhaft in Kombination mit den endoskopischen Hauptleistungen abgerechnet. Hierzu gehören insbesondere die Ziffer 685 (ERCP zu diagnostischen Zwecken) oder die Ziffer 686 (ERCP mit operativen Eingriffen wie Papillotomie oder Steinextraktion). Auch die begleitende Durchleuchtung nach Ziffer 5295 ist in der Regel neben der Sondenplatzierung berechnungsfähig, sofern die radiologische Kontrolle separat dokumentiert wird.

Ziffer A670 in der neuen GOÄ

Für das Legen einer nasobiliären Sonde im Zusammenhang mit einer ERCP sieht der Entwurf keine eigenständige Nachfolgeziffer vor. Die Leistung wird im Gesamtkatalog nicht als eigene Prozedur abgebildet; sie gilt als in der ERCP-Ziffer aufgegangen. Der heute mit 16,08 € (2,3-facher Satz) vergütete Aufwand ist künftig Bestandteil der ERCP-Grundleistung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A670

Die GOÄ-Ziffer A670 beschreibt die Einbringung einer nasobilären Sonde im Zusammenhang mit einer ERCP als Analogbewertung zur GOÄ-Ziffer 670. Sie wird mit 120 Punkten bewertet und dient der temporären Ableitung von Galle oder Pankreassekret.
Der Einfachsatz (1,0-fach) der GOÄ A670 beträgt 6,99 Euro. Bei der Abrechnung mit dem Regelhöchstsatz (2,3-fach) liegt das Honorar bei 16,09 Euro, während der Höchstsatz (3,5-fach) mit 24,48 Euro vergütet wird.
Ja, die Einbringung der nasobilären Sonde nach GOÄ A670 ist neben der eigentlichen ERCP (z. B. nach Ziffer 685 oder 686) berechnungsfähig. Da es sich um eine eigenständige, über die ERCP hinausgehende Leistung handelt, ist die Nebeneinanderberechnung zulässig.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei anatomischen Besonderheiten wie Strikturen oder ausgeprägten Stenosen im Gallengangssystem gerechtfertigt. Auch ein erhöhter Zeitaufwand durch schwierige Sondenplatzierung unter Durchleuchtungskontrolle kann als Begründung dienen.
Nein, die Ziffer A670 ist eine Analoggebühr, die auf Empfehlung der Bundesärztekammer und der PVS zur Schließung einer Regelungslücke herangezogen wird. Sie orientiert sich inhaltlich und bewertungstechnisch an der GOÄ-Ziffer 670 (Duodensonde).
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