GOÄ 5295: Durchleuchtung richtig abrechnen – Tipps & Fehler

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5295
Durchleuchtung(en), als selbständige Leistung
Punktzahl 240  
Einfachsatz 13,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 25,18 € 1,8x
Höchstsatz 34,98 € 2,5x

GOÄ 5295 (Durchleuchtung) rechtssicher abrechnen: Erfahren Sie alles über Voraussetzungen, Ausschlüsse, Steigerungsfaktoren und typische Fehler.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5295

GOÄ-Ziffer 5295: Durchleuchtung(en), als selbständige Leistung – 240 Punkte (Einfachsatz: 13,99 €, Regelhöchstsatz 1,8-fach: 25,18 €, Höchstsatz 2,5-fach: 34,98 €).

Die Leistung nach Ziffer 5295 GOÄ umfasst die Durchführung von Durchleuchtungsuntersuchungen unter Verwendung eines Bildverstärker-Fernsehsystems sowie einer automatischen Dosisleistungsregelung gemäß den Strahlenschutzvorgaben. Diese Technologie ermöglicht es, bewegte Abläufe im menschlichen Körper in Echtzeit auf einem Monitor darzustellen.

Ein zentraler Aspekt der Leistungslegende ist die Formulierung im Plural („Durchleuchtung(en)“). Dies bedeutet, dass die Ziffer auch dann nur einmal pro Sitzung berechnet werden darf, wenn im Verlauf der Untersuchung mehrere einzelne Durchleuchtungen durchgeführt werden.

Zudem muss es sich zwingend um eine selbstständige Leistung handeln. Das bedeutet, die Durchleuchtung darf nicht lediglich ein unselbstständiger Teilschritt einer anderen radiologischen oder operativen Maßnahme sein.

GOÄ 5295 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

In der täglichen Praxis ist die Abgrenzung der selbstständigen Leistung von integrierten Bestandteilen anderer Untersuchungen entscheidend. Eine selbstständige Indikation liegt vor, wenn die Durchleuchtung gezielt zur Klärung einer diagnostischen Fragestellung eingesetzt wird, die mit statischen Aufnahmen nicht ausreichend beantwortet werden kann.

Typische klinische Anwendungsgebiete sind die Bewegungsanalyse des Zwerchfells bei Verdacht auf eine Parese oder die Funktionsprüfung des Mediastinums. Auch die dynamische Untersuchung von Gelenken oder der Halswirbelsäule unter Bewegung fällt unter diese Definition.

Darüber hinaus ist die Ziffer bei der Lokalisation von Fremdkörpern oder zur präzisen Bestimmung eines Punktionsortes anwendbar. Auch die postoperative Stellungskontrolle nach einer Osteosynthese stellt eine klassische selbstständige Indikation dar.

Achtung: Dient die Durchleuchtung lediglich als Einstellhilfe für eine anschließende Röntgenaufnahme, ist sie nicht separat berechenbar. In diesem Fall ist die Durchleuchtung mit der Gebühr für die Röntgenaufnahme abgegolten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5295

Fallbeispiel 1: Fremdkörperlokalisation in der Hand

Ein Patient stellt sich mit dem Verdacht auf einen tief sitzenden Metallsplitter in der Hohlhand vor. Zur exakten Lokalisation des Fremdkörpers vor der operativen Entfernung führt der Arzt eine gezielte Durchleuchtung in mehreren Ebenen durch.

Da die Durchleuchtung als eigenständige diagnostische Maßnahme zur OP-Vorbereitung dient, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5295 vollkommen gerechtfertigt. Sie wird mit dem Regelsatz (1,8-fach) liquidiert.

Fallbeispiel 2: Intraoperative Lagekontrolle bei Osteosynthese

Während einer komplexen Frakturversorgung an der Handwurzel nutzt der Operateur mehrfach den Bildwandler zur Stellungskontrolle der eingebrachten Schrauben. Die Durchleuchtungen sind medizinisch notwendig, um das Operationsergebnis direkt zu überprüfen.

Obwohl der Bildwandler mehrfach aktiviert wird, darf die Ziffer 5295 GOÄ für diese Sitzung nur einmalig in Ansatz gebracht werden. Die Abrechnung erfolgt neben den operativen Leistungen.

Fallbeispiel 3: Dynamische Zwerchfelldiagnostik

Bei einem Patienten mit unklarer Dyspnoe soll eine Zwerchfellparese ausgeschlossen werden. Der Arzt führt eine Durchleuchtung des Thorax während der Atembewegung durch, um die Exkursion der Zwerchfellschenkel zu beurteilen.

Da es sich um eine funktionelle, dynamische Untersuchung handelt, die nicht durch ein statisches Röntgenbild ersetzt werden kann, ist die selbstständige Berechnung der Ziffer 5295 korrekt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5295: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5295 ist die Missachtung der strengen Ausschlusskriterien. Die Ziffer darf laut Gebührenordnung nicht neben einer Vielzahl anderer radiologischer Leistungen berechnet werden.

Besonders häufig führen Kombinationen mit den Ziffern 5050 (Röntgen Thorax), 5060 oder 5200 zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen. Wenn diese Leistungen in derselben Sitzung erbracht werden, ist die Durchleuchtung meist ausgeschlossen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die intraoperative Anwendung. Private Kostenträger argumentieren oft, die Durchleuchtung sei Bestandteil der operativen Leistung. Hier muss die eigenständige medizinische Notwendigkeit klar aus dem OP-Bericht hervorgehen.

Achtung: Die mehrfache Berechnung der Ziffer 5295 in einer Sitzung (z. B. wegen unterschiedlicher Einstellungen) ist unzulässig. Der Plural im Leistungstext schließt eine Mehrfachabrechnung pro Sitzung systematisch aus.

GOÄ-Updates per E-Mail

Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Dokumentation der GOÄ 5295: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die spezifische Fragestellung, die den Einsatz der Durchleuchtung rechtfertigt, klar dokumentiert sein.

Neben der Indikation sollten auch die Untersuchungsergebnisse und Organbefunde detailliert festgehalten werden. Bei intraoperativer Nutzung gehört der Hinweis auf die Bildwandlerkontrolle zwingend in den OP-Bericht.

Zusätzlich empfiehlt es sich, die Dosisflächenprodukt-Werte oder zumindest die Durchleuchtungszeit zu protokollieren. Dies unterstreicht den Charakter einer eigenständigen radiologischen Leistung.

Dokumentation: Indikation: V.a. Zwerchfellparese links. Durchführung der Durchleuchtung des Thorax zur dynamischen Atembewegungsanalyse. Befund: Symmetrische Beweglichkeit beider Zwerchfellschenkel, kein Anhalt für Parese. Durchleuchtungszeit: 12 Sekunden.

GOÄ 5295: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen Rahmenbedingungen kann die Ziffer 5295 über den Regelsatz von 1,8 hinaus bis zum 2,5-fachen Gebührensatz gesteigert werden. Dies erfordert jedoch eine patientenbezogene Begründung auf der Rechnung.

Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine erhebliche Adipositas des Patienten, die die Bildqualität erschwert, oder eine schwierige Lagerung bei Kontrakturen. Auch ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der intraoperativen Repositionskontrolle rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer 5295 wird häufig mit operativen Leistungen aus dem Bereich der Unfallchirurgie und Orthopädie kombiniert. Auch die Kombination mit Punktionsleistungen zur Lagekontrolle der Nadel ist üblich.

Wird neben der Durchleuchtung eine eigenständige Röntgenaufnahme zur Dokumentation des Endergebnisses notwendig, kann diese (z. B. Ziffer 5010) zusätzlich berechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Durchleuchtung nicht als bloße Einstellhilfe für diese Aufnahme diente.

Tipp: Nutzen Sie bei der Kombination von Durchleuchtung und Röntgenaufnahme separate Begründungen, um den eigenständigen Charakter beider Untersuchungen für den Kostenträger transparent zu machen.

Ziffer 5295 in der neuen GOÄ

Die Durchleuchtung als selbständige Leistung ist in der neuen GOÄ je nach Einsatzkontext unterschiedlich abzurechnen. Der heutige 2,3-fache Satz beträgt 25,18 €.

  • 13272 Durchleuchtung(en), als selbständige Leistung (23,65 €) — für die selbständige diagnostische Durchleuchtung; die Kapitelregel begrenzt die Abrechnung auf einmal je Leistung und Lokalisation
  • 13273 Führungshilfe und/oder Lagekontrolle mittels Durchleuchtung(en) oder Zielaufnahme(n) bei Punktionen, Biopsien, Stanzbiopsien, präoperativen Markierungen suspekter Befunde oder anderen interventionellen Maßnahmen, je Zielläsion (43,09 €) — nicht neben Nummer 13241, 13265 oder 13267

Die entscheidende Frage ist, ob die Durchleuchtung diagnostisch eigenständig (dann Nummer 13272) oder als Führungshilfe bei einem Eingriff eingesetzt wird (dann Nummer 13273).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5295

Die GOÄ-Ziffer 5295 darf abgerechnet werden, wenn eine Durchleuchtung als selbstständige Leistung zur Klärung einer diagnostischen Frage dient. Dies ist beispielsweise bei der Fremdkörperlokalisation oder der Bewegungsanalyse von Gelenken der Fall. Reine Einstellhilfen für Röntgenaufnahmen sind hingegen nicht berechnungsfähig.
Nein, die GOÄ 5295 ist auch bei mehrfacher Durchführung in einer Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Die Leistungslegende verwendet explizit den Plural „Durchleuchtung(en)“. Dies gilt auch für mehrere intraoperative Kontrollen während einer Operation.
Grundsätzlich ist die Kombination ausgeschlossen, wenn die Durchleuchtung nur der Einstellung der Aufnahme dient. Ist jedoch neben der Durchleuchtung eine eigenständige, medizinisch notwendige Röntgenaufnahme (z. B. zur Dokumentation des Endergebnisses) erforderlich, können beide Leistungen nebeneinander abgerechnet werden.
Die Ziffer 5295 darf nicht neben einer Vielzahl von Leistungen abgerechnet werden, darunter die GOÄ-Ziffern 5050, 5060, 5200 sowie diverse Kontrastmitteluntersuchungen (z. B. 5345–5349). Ein genauer Abgleich der Ausschlussliste im Gebührenverzeichnis ist daher zwingend erforderlich.
Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Satz kann durch einen ungewöhnlich hohen Zeitaufwand oder schwierige anatomische Verhältnisse begründet werden. Typische Beispiele sind stark adipöse Patienten oder erhebliche intraoperative Erschwernisse bei der Bildwandlerkontrolle.
War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

Nächster Schritt

Dranbleiben oder direkt loslegen

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert, persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich