GOÄ 5150: Kontrastuntersuchung der Speiseröhre abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5150
Speiseröhre, gegebenenfalls einschließlich ösophago-gastraler Übergang, Kontrastuntersuchung (auch Doppelkontrast) – einschließlich Durchleuchtung(en) –, als selbständige Leistung
Punktzahl 550  
Einfachsatz 32,06 € 1,0x
Regelhöchstsatz 57,71 € 1,8x
Höchstsatz 80,15 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5150 für die Kontrastuntersuchung der Speiseröhre birgt Fallstricke bei Ausschlüssen und Kontrastmitteln. Erfahren Sie mehr.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5150

Speiseröhre, gegebenenfalls einschließlich ösophago-gastraler Übergang, Kontrastuntersuchung (auch Doppelkontrast) – einschließlich Durchleuchtung(en) –, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 5150 beschreibt eine spezialisierte radiologische Untersuchung der Speiseröhre unter Einsatz von Kontrastmitteln. Diese Leistung kann sowohl als Monokontrast- als auch als Doppelkontrastverfahren durchgeführt werden. Ein wesentlicher Bestandteil der Leistungslegende ist die obligatorische Mitdarstellung des ösophago-gastralen Übergangs, also des Übergangs von der Speiseröhre in den Magen.

Die für die Untersuchung notwendigen Durchleuchtungen sind bereits vollständig in das Gebührenbild der Ziffer 5150 integriert. Eine separate Berechnung dieser radiologischen Überwachungsschritte ist daher nicht zulässig. Die Leistung ist als selbständige Leistung definiert, was bedeutet, dass sie nicht Teil einer umfassenderen, zeitgleich berechneten Untersuchung desselben Organsystems sein darf.

GOÄ 5150 in der Praxis: Indikationen und Verfahrenswahl

In der täglichen Praxis wird die GOÄ 5150 bei Verdacht auf strukturelle oder funktionelle Veränderungen der Speiseröhre eingesetzt. Typische Indikationen umfassen Schluckstörungen, den Verdacht auf Divertikel oder organische Stenosen. Auch die Abklärung von Motilitätsstörungen des Ösophagus gehört zu den klassischen Einsatzgebieten dieser Ziffer.

Je nach klinischer Fragestellung kommt das Monokontrast- oder das Doppelkontrastverfahren zum Einsatz. Beim Monokontrastverfahren wird ein positives Kontrastmittel eingebracht, um grobe anatomische Veränderungen darzustellen. Das Doppelkontrastverfahren nutzt zusätzlich ein negatives Kontrastmittel wie Luft oder CO2, um eine feine Schleimhautdiagnostik zu ermöglichen.

Tipp: Achten Sie bei der Wahl des Kontrastmittels auf die Patientensicherheit. Bei Verdacht auf eine Perforation sollte stets ein wasserlösliches, jodiertes Kontrastmittel anstelle von Barium verwendet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5150

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Zenker-Divertikel

Ein Patient stellt sich mit ausgeprägter Dysphagie und Regurgitation unverdauter Speisereste vor. Zum Ausschluss eines Zenker-Divertikels erfolgt eine Monokontrastuntersuchung der Speiseröhre mit flüssigem Barium unter Durchleuchtungskontrolle. Das Divertikel wird erfolgreich dargestellt und dokumentiert. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5150 zum Regelsatz (1,8-fach), da keine erschwerenden Umstände vorlagen.

Fallbeispiel 2: Postoperative Dichtigkeitsprüfung

Nach einer operativen Sanierung der Speiseröhre soll die Anastomose auf Dichtigkeit geprüft werden. Aufgrund der Perforationsgefahr wird ein wasserlösliches Kontrastmittel (Gastrografin) verwendet. Die Untersuchung zeigt eine dichte Anastomose ohne Extravasat. Neben der GOÄ-Ziffer 5150 werden die Sachkosten für das jodierte Kontrastmittel gesondert in Rechnung gestellt, da es sich nicht um ein Bariumpräparat handelt.

Fallbeispiel 3: Abklärung einer Refluxösophagitis

Bei chronischem Sodbrennen und Verdacht auf eine Refluxösophagitis wird eine Doppelkontrastuntersuchung durchgeführt. Durch die Kombination von Bariumsulfat und CO2-Bildnern entfaltet sich die Speiseröhre optimal, sodass Schleimhauterosionen sichtbar werden. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 5150, wobei die Kosten für die Doppelkontrast-Zusatzmittel gemäß den Allgemeinen Bestimmungen mit der Gebühr abgegolten sind.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5150: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung von GOÄ 5150 und der Ziffer 5137 (Ösophagus-Breischluck). Der klassische Breischluck zur Orientierung ist in der Ziffer 5137 enthalten und darf nicht zusätzlich als selbständige Leistung nach 5150 deklariert werden. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen kürzen solche Doppelberechnungen konsequent.

Ebenso ist die Ziffer 5150 nicht neben den umfassenderen Untersuchungen des oberen Verdauungstraktes nach den Ziffern 5157 und 5158 berechnungsfähig. Da diese Ziffern die Speiseröhre bereits implizit oder explizit enthalten, liegt hier eine unzulässige Leistungsüberschneidung vor. Auch die zusätzliche Abrechnung der Durchleuchtungsziffer 5295 wird regelmäßig beanstandet, da die Durchleuchtung integraler Bestandteil der 5150 ist.

Achtung: Die Sachkosten für Barium-Kontrastmittel dürfen niemals separat in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten sind nach den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts O zwingend in der Gebühr der Ziffer 5150 enthalten.

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Dokumentation der GOÄ 5150: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Befundbericht müssen die Indikation, das verwendete Kontrastmittel sowie die genauen Durchleuchtungszeiten festgehalten werden. Auch die Beurteilung des ösophago-gastralen Übergangs muss explizit im Text erwähnt werden, da dieser ein obligater Leistungsinhalt ist.

Zusätzlich sollten eventuelle Besonderheiten während des Untersuchungsablaufs dokumentiert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein erhöhter Zeitaufwand oder eine schwierige Lagerung des Patienten vorlag. Diese Angaben dienen als direkte Rechtfertigung für eine spätere Schwellenwertüberschreitung.

Dokumentation: Kontrastuntersuchung des Ösophagus in Doppelkontrasttechnik nach Gabe von Bariumsulfat und Brausepulver. Durchleuchtungszeit: 1,2 Minuten. Ösophagus gut entfaltet, Schleimhaut unauffällig. Ösophago-gastraler Übergang frei durchgängig, kein Reflux nachweisbar.

GOÄ 5150: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 5150 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz von 1,8-fach bis zum Höchstsatz von 2,5-fach gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine ausgeprägte Aspirationsgefahr des Patienten, erhebliche Schluckstörungen oder eine stark eingeschränkte Mobilität, die die Lagerung erschwert. Auch anatomische Besonderheiten wie ausgeprägte Stenosen oder Divertikel, die eine besonders vorsichtige Kontrastmittelgabe erfordern, rechtfertigen eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und sinnvoll ist die Kombination der GOÄ 5150 mit beratenden und untersuchenden Leistungen wie der Ziffer 1 (Beratung) oder der Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung), sofern diese im selben Behandlungsfall anfallen. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen radiologischen Kontrastmitteldarstellungen des Magen-Darm-Trakts am selben Tag, sofern diese die Speiseröhre einschließen. Werden Fremdkörper oder akute Blutungen vermutet, kann die Ziffer 5150 eine wichtige Vordiagnostik vor einer Endoskopie darstellen.

Ziffer 5150 in der neuen GOÄ

Die Kontrastuntersuchung der Speiseröhre wird zur neuen Nummer 13237 — „Röntgenaufnahme der Speiseröhre, ggf. einschließlich ösophagogastraler Übergang, Doppelkontrastdarstellung, Durchleuchtung" — zum festen Satz von 77,56 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 57,71 €). Ösophagogastraler Übergang, Doppelkontrast und Durchleuchtung sind als optionale Bestandteile in der Leistung enthalten — keine Zusatzziffern mehr. Die in der alten GOÄ gesondert berechnungsfähige Kontrastmitteleinbringung ist nach den Allgemeinen Bestimmungen Kapitel O ebenfalls Bestandteil der Leistung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5150

Nein, der klassische Ösophagus-Breischluck wird nach der GOÄ-Ziffer 5137 abgerechnet. Die Ziffer 5150 ist eine eigenständige Kontrastmitteluntersuchung der Speiseröhre und darf nicht neben der Ziffer 5137 liquiriert werden.
Das kommt auf das verwendete Kontrastmittel an. Kosten für bariumhaltige Kontrastmittel und Zusätze für die Doppelkontrastmethode sind bereits in der Gebühr enthalten. Wasserlösliche, nicht bariumhaltige Kontrastmittel können hingegen gesondert in Rechnung gestellt werden.
Nein, die Durchleuchtung ist integraler Bestandteil der GOÄ-Ziffer 5150. Eine zusätzliche Abrechnung der Ziffer 5295 für die Durchleuchtung ist daher ausgeschlossen.
Nein, die Ziffer 5150 ist neben den Ziffern 5157 und 5158 für den oberen Verdauungstrakt nicht berechnungsfähig. Da die Speiseröhre in diesen umfassenderen Untersuchungen bereits enthalten ist, greift hier ein Abrechnungsausschluss.
Die GOÄ-Ziffer 5150 kann im Regelfall bis zum 1,8-fachen Satz ohne Begründung und bis zum 2,5-fachen Höchstsatz mit schriftlicher Begründung gesteigert werden. Als medizinisch-technische Leistung im Abschnitt O unterliegt sie diesem speziellen Gebührenrahmen. Erschwerende Faktoren wie eine ausgeprägte Aspirationsgefahr oder anatomische Besonderheiten rechtfertigen eine Steigerung.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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