GOÄ 5158: Kontrastuntersuchung oberer Verdauungstrakt

4 Min. Lesezeit
GOÄ 5158
Oberer Verdauungstrakt (Speiseröhre, Magen, Zwölffingerdarm und oberer Abschnitt des Dünndarms), Kontrastuntersuchung – einschließlich Doppelkontrastdarstellung und Durchleuchtung(en), gegebenenfalls einschließlich der Leistung nach Nummer
Punktzahl 1200  
Einfachsatz 69,94 € 1,0x
Regelhöchstsatz 125,89 € 1,8x
Höchstsatz 174,85 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Kontrastmitteluntersuchung des oberen Verdauungstrakts nach GOÄ-Ziffer 5158 wirft oft Fragen zu Ausschlüssen und Sachkosten auf. Unser Leitfaden klärt auf.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5158

Oberer Verdauungstrakt (Speiseröhre, Magen, Zwölffingerdarm und oberer Abschnitt des Dünndarms), Kontrastuntersuchung – einschließlich Doppelkontrastdarstellung und Durchleuchtung(en), gegebenenfalls einschließlich der Leistung nach Nummer 5150

Die GOÄ-Ziffer 5158 beschreibt eine umfassende radiologische Untersuchung des oberen Magen-Darm-Trakts. Diese Leistung beinhaltet die Darstellung von Ösophagus, Gaster, Duodenum und dem proximalen Jejunum mittels Kontrastmittel. Die Doppelkontrastdarstellung sowie alle notwendigen Durchleuchtungen sind integraler Bestandteil dieser Ziffer.

GOÄ 5158 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

Die Kontrastmitteluntersuchung des oberen Verdauungstrakts kommt vor allem bei funktionellen oder morphologischen Fragestellungen zum Einsatz. Typische Indikationen sind Schluckstörungen (Dysphagie), der Verdacht auf Stenosen oder Divertikel sowie postoperative Kontrollen nach Eingriffen am Magen. Auch bei Kontraindikationen für eine Endoskopie bietet dieses Verfahren eine verlässliche diagnostische Alternative.

Die Anwendung der Doppelkontrasttechnik gilt in der modernen Radiologie als Standard für Magen und Duodenum. Durch die Kombination von positivem Kontrastmittel und Luft beziehungsweise CO2-bildenden Brausepulvern lassen sich Schleimhautdetails hervorragend beurteilen. Eine präzise Abgrenzung zu rein funktionellen Ösophagusuntersuchungen ist für die korrekte Abrechnung essenziell.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5158

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Ösophagusdivertikel

Ein Patient stellt sich mit ausgeprägter Dysphagie und Regurgitation vor. Es erfolgt eine radiologische Kontrastmitteluntersuchung der Speiseröhre und des Magens unter Durchleuchtung. Die Diagnose eines Zenker-Divertikels wird gesichert. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5158 zum Regelsatz, da die Speiseröhre explizit Teil der Untersuchung war.

Fallbeispiel 2: Postoperative Verlaufskontrolle nach Magenbypass

Nach einer bariatrischen Operation soll die Durchgängigkeit und Dichtigkeit der Anastomosen überprüft werden. Die Untersuchung erfolgt mit wasserlöslichem, nicht-bariumhaltigem Kontrastmittel. Neben der GOÄ-Ziffer 5158 werden die Sachkosten für das wasserlösliche Kontrastmittel gesondert in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 3: Erweiterte Untersuchung bis zum terminalen Ileum

Bei Verdacht auf eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung wird die Untersuchung des oberen Verdauungstrakts direkt in den Dünndarm fortgesetzt. Die Darstellung erfolgt bis zum Ileozökalübergang. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5158 in Kombination mit dem Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 5159.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5158: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Nebeneinanderberechnung von Einzelleistungen, die bereits in der Ziffer 5158 enthalten sind. Die separate Abrechnung der Speiseröhren-Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5150 ist explizit ausgeschlossen. Ebenso darf die für die Untersuchung notwendige Durchleuchtung nicht über die GOÄ-Ziffer 5295 liquidiert werden.

Achtung: Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis sowie Brausepulver für die Doppelkontrastdarstellung sind mit der Gebühr abgegolten. Eine gesonderte Berechnung dieser Sachkosten führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.

Nur bei der Verwendung von nicht-bariumhaltigen Kontrastmitteln, beispielsweise bei Aspirationsgefahr oder postoperativen Kontrollen, dürfen die Materialkosten gesondert ausgewiesen werden. Dies muss in der Rechnung klar dokumentiert und begründet werden.

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Dokumentation der GOÄ 5158: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der radiologische Bericht muss die Beurteilung aller untersuchten Abschnitte von der Speiseröhre bis zum oberen Dünndarm enthalten. Auch die Durchführung der Doppelkontrasttechnik und die Durchleuchtungszeit müssen dokumentiert sein.

Dokumentation: Kontrastmitteluntersuchung des oberen Verdauungstrakts in Doppelkontrasttechnik. Unauffällige Passage des Ösophagus. Magen gut entfaltet, keine Schleimhautläsionen. Duodenalschlinge frei gängig. Durchleuchtungszeit: 1,8 Minuten. Verwendetes Kontrastmittel: Barium-Suspension.

Sollten Besonderheiten wie eine erschwerte Lagerung oder mangelnde Kooperation des Patienten vorliegen, gehören diese ebenfalls in die Akte. Diese Angaben dienen als direkte Grundlage für eine eventuelle Faktorerhöhung.

GOÄ 5158: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den 1,8-fachen Regelsatz hinaus ist bei der GOÄ 5158 gut begründbar. Typische Gründe sind ein erhöhter Zeitaufwand bei stark adipösen Patienten oder ausgeprägten anatomischen Varianten. Auch eine stark eingeschränkte Mobilität des Patienten, die die Lagerung auf dem Untersuchungstisch erschwert, rechtfertigt eine Faktorerhöhung bis zum 2,5-fachen Satz.

Typische Ziffernkombinationen

Wird die Untersuchung des Magens und Zwölffingerdarms direkt in den Dünndarm fortgesetzt, ist der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 5159 berechnungsfähig. Dieser Zuschlag bewertet die Passage bis zum Ileozökalgebiet. Andere radiologische Leistungen des Abdomens müssen genau auf eventuelle Überschneidungen geprüft werden.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination mit der GOÄ-Ziffer 5159 darauf, dass die Untersuchung des Dünndarms direkt im Anschluss an den oberen Verdauungstrakt erfolgt und dies im Befundbericht lückenlos dokumentiert ist.

Ziffer 5158 in der neuen GOÄ

Die Doppelkontrast-Untersuchung des oberen Verdauungstrakts (einschließlich Speiseröhre, Magen, Zwölffingerdarm und oberer Dünndarm) wird zur neuen Nummer 13239 — „Röntgenaufnahme des oberen Verdauungstraktes, Doppelkontrastdarstellung, ggf. einschließlich ösophagogastraler Übergang und Durchleuchtung" — zum festen Satz von 108,95 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 125,89 €; leichter Preisrückgang). Nummer 13239 ist nicht neben Nummer 13238 (Monokontrast) berechnungsfähig. Durchleuchtungen sind wie bisher Bestandteil der Leistung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5158

Nein, eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 5158 und 5150 ist ausgeschlossen. Die Untersuchung der Speiseröhre nach Ziffer 5150 ist bereits explizit in der Leistungslegende der Ziffer 5158 enthalten. Eine zusätzliche Abrechnung würde eine unzulässige Doppelberechnung darstellen.
Kosten für bariumhaltige Kontrastmittel und Brausepulver sind bereits in der Gebühr der GOÄ 5158 enthalten und dürfen nicht extra berechnet werden. Nur nicht-bariumhaltige Kontrastmittel, wie sie beispielsweise bei Kindern oder postoperativ eingesetzt werden, sind als Sachkosten erstattungsfähig. Diese müssen dann gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.
Nein, die Durchleuchtung ist integraler Bestandteil der GOÄ-Ziffer 5158 und darf nicht separat über die Ziffer 5295 abgerechnet werden. Der Leistungstext der Ziffer 5158 schließt notwendige Durchleuchtungen ausdrücklich ein. Eine zusätzliche Berechnung wird von den privaten Krankenversicherungen als Duplizität zurückgewiesen.
Der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 5159 kann berechnet werden, wenn die Untersuchung des oberen Verdauungstrakts direkt in das Ileozökalgebiet fortgesetzt wird. Dies ist der Fall, wenn der gesamte Dünndarm im Anschluss an Magen und Duodenum radiologisch dargestellt wird. Die lückenlose Fortführung der Untersuchung muss im Befundbericht dokumentiert sein.
Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus ist durch einen außergewöhnlichen Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeit gerechtfertigt. Typische Begründungen sind eine stark eingeschränkte Mobilität des Patienten, ausgeprägte Adipositas oder starke Schluckbeschwerden, die die Untersuchung verzögern. Diese Erschwernisse müssen individuell und patientenbezogen in der Rechnung begründet werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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