Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5157: Erfahren Sie alles über Indikationen, Fallbeispiele, Ausschlüsse und die korrekte Sachkostenberechnung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5157
Oberer Verdauungstrakt (Speiseröhre, Magen, Zwölffingerdarm und oberer Abschnitt des Dünndarms), Monokontrastuntersuchung – einschließlich Durchleuchtung(en) –
Die GOÄ-Ziffer 5157 beschreibt die radiologische Untersuchung des oberen Verdauungstrakts mittels einer Monokontrastdarstellung. Diese Untersuchung umfasst anatomisch die Speiseröhre, den Magen, das Duodenum sowie den oberen Abschnitt des Jejunums. Da diese Organe funktionell und diagnostisch eng zusammenhängen, werden sie standardmäßig als diagnostische Einheit betrachtet und untersucht.
Im Leistungsumfang der Ziffer sind alle notwendigen Durchleuchtungen bereits vollständig enthalten. Dies bedeutet, dass die dynamische Beobachtung des Kontrastmitteltransports ein integraler Bestandteil der Ziffer ist. Eine gesonderte Abrechnung von Durchleuchtungsleistungen ist daher ausgeschlossen.
GOÄ 5157 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Monokontrastuntersuchung nach GOÄ 5157 kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn funktionelle Aspekte oder grobe anatomische Veränderungen im Vordergrund stehen. Ein klassisches Einsatzgebiet ist die Passagekontrolle des oberen Gastrointestinaltrakts. Hierbei wird der zeitliche und mechanische Ablauf des Schluckakts und der Magenentleerung beurteilt.
Besonders häufig wird diese Methode nach operativen Eingriffen angewendet. Postoperativ dient sie dem Ausschluss von Anastomoseninsuffizienzen oder Stenosen. Im Gegensatz zur Doppelkontrastuntersuchung (GOÄ 5158) steht hier nicht die hochauflösende Schleimhautdiagnostik, sondern die grobe Morphologie und Funktion im Fokus.
Tipp: Bei Verdacht auf eine Perforation oder eine frische Anastomoseninsuffizienz sollte stets ein wasserlösliches, nicht-bariumhaltiges Kontrastmittel verwendet werden, um eine Mediastinitis oder Peritonitis zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5157
Fallbeispiel 1: Postoperative Passagekontrolle
Ein Patient stellt sich drei Tage nach einer laparoskopischen Magenbypass-Operation mit unklaren Oberbauchschmerzen vor. Zum Ausschluss einer Leckage an der Gastrojejunostomie erfolgt eine Monokontrastuntersuchung mit wasserlöslichem Kontrastmittel. Die Untersuchung zeigt einen regelrechten Abfluss ohne Extravasat. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5157 zum Regelsatz sowie das wasserlösliche Kontrastmittel als Sachkosten.
Fallbeispiel 2: Verdacht auf Ösophagusstenose
Eine ältere Patientin klagt über zunehmende Schluckbeschwerden bei fester Nahrung. Zur Abklärung einer mechanischen Einengung wird eine Monokontrastdarstellung des oberen Verdauungstrakts durchgeführt. Es zeigt sich eine hochgradige Stenose im distalen Ösophagusdrittel. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 5157. Die zusätzlich durchgeführte Durchleuchtung ist mit der Gebühr abgegolten.
Fallbeispiel 3: Erweiterte Dünndarmpassage
Bei einem Patienten mit Verdacht auf ein subokklusives Geschehen im mittleren Dünndarm wird die Monokontrastuntersuchung des oberen Verdauungstrakts direkt bis zum Ileozökalübergang fortgesetzt. Neben der GOÄ 5157 kann in diesem Fall der Zuschlag nach GOÄ 5159 für die Fortführung der Untersuchung bis zum Ileozökalgebiet berechnet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5157: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von GOÄ 5150 (isolierte Ösophagus-Kontrastuntersuchung) und GOÄ 5157. Da die Speiseröhre bereits ein integraler Bestandteil der Ziffer 5157 ist, schließt diese die separate Berechnung der Ziffer 5150 für dieselbe Sitzung strikt aus. Dies gilt selbst dann, wenn der Ösophagus besonders intensiv untersucht wurde.
Ebenso führt die separate Abrechnung der Durchleuchtung nach GOÄ 5295 regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Da die Durchleuchtung explizit im Leistungstext der GOÄ 5157 genannt ist, ist sie mit der Grundziffer abgegolten.
Achtung: Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis sind gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts O bereits in der Gebühr enthalten. Nur nicht-bariumhaltige Kontrastmittel dürfen als Sachkosten gesondert in Rechnung gestellt werden.
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Dokumentation der GOÄ 5157: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im radiologischen Befundbericht müssen die Indikation, das verwendete Kontrastmittel sowie der genaue Ablauf der Untersuchung festgehalten werden. Auch die Anzahl und die Ergebnisse der Durchleuchtungsphasen sollten dokumentiert sein.
Besonders wichtig ist die detaillierte Beschreibung der beurteilten Abschnitte von der Speiseröhre bis zum oberen Dünndarm. Nur so kann nachgewiesen werden, dass die Untersuchung als vollständige diagnostische Einheit erbracht wurde.
Dokumentation: Indikation: V. a. Anastomoseninsuffizienz post Magenresektion. Durchführung einer Monokontrastuntersuchung des oberen Verdauungstrakts (Ösophagus, Magen, Duodenum, oberes Jejunum) unter Durchleuchtungskontrolle mit 50 ml Gastrografin. Keine Extravasation nachweisbar, zügige Passage in das Jejunum.
GOÄ 5157: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Überschreitung des Schwellenwertes (1,8-facher Satz) bis zum Höchstsatz (2,5-facher Satz) erfordert eine patientenbezogene, medizinische Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe für eine Steigerung sind ein erheblicher Mehraufwand bei unkooperativen Patienten oder ausgeprägte anatomische Deformitäten, die die Passage verzögern und eine verlängerte Untersuchungszeit erfordern.
Typische Ziffernkombinationen
Sinnvoll und zulässig ist die Kombination mit der Zuschlagsziffer 5159, wenn die Untersuchung direkt in das Ileozökalgebiet fortgeführt wird. Auch notwendige Injektionen von Spasmolytika können über die entsprechenden Ziffern aus dem Abschnitt C (z. B. GOÄ 252) zusätzlich berechnet werden. Die Kombination mit Ultraschalluntersuchungen des Abdomens (z. B. GOÄ 410) ist bei entsprechender Indikation ebenfalls möglich.
Ziffer 5157 in der neuen GOÄ
Die Monokontrastuntersuchung des oberen Verdauungstrakts (Speiseröhre, Magen, Zwölffingerdarm und oberer Dünndarm) wird zur neuen Nummer 13238 — „Röntgenaufnahme des oberen Verdauungstraktes, Monokontrastuntersuchung, ggf. einschließlich ösophagogastraler Übergang und Durchleuchtung" — zum festen Satz von 95,00 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 73,44 €). Ösophagogastraler Übergang und Durchleuchtungen sind als optionale Bestandteile eingeschlossen; separate Zusatzziffern entfallen. Nummer 13238 ist nicht neben Nummer 13239 (Doppelkontrast) berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5157
Was hat nicht gestimmt?