GOÄ 410: Ultraschall eines Organs korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 410
Ultraschalluntersuchung eines Organs
Punktzahl 200  
Einfachsatz 11,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 26,82 € 2,3x
Höchstsatz 40,81 € 3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 410 ist die zentrale Auffangposition für sonographische Erst-Organuntersuchungen. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Kombinationsmöglichkeiten.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 410

Ultraschalluntersuchung eines Organs - 200 Punkte (Einfachsatz: 11,66 €, Regelhöchstsatz: 26,82 €, Höchstsatz: 40,81 €)

Die Leistungsziffer 410 stellt die fundamentale Stammuntersuchung im Bereich der sonographischen Leistungen der GOÄ dar. Sie fungiert als sogenannte Auffangposition für alle Erst-Organuntersuchungen mittels Ultraschall, die nicht durch speziellere Ziffern im Gebührenverzeichnis abgedeckt sind. Bei der Abrechnung ist zwingend zu beachten, dass das konkret untersuchte Organ in der Rechnung explizit benannt werden muss.

GOÄ 410 in der Praxis: Indikationen und Anwendungsbereich

Die GOÄ 410 kommt immer dann zum Einsatz, wenn eine sonographische Untersuchung eines Organs durchgeführt wird, für das keine spezifischere Ziffer existiert. Typische Anwendungsbereiche umfassen die Sonographie der Milz, der Harnblase oder der Hoden. Auch die Untersuchung von Gelenken oder Weichteilen kann unter bestimmten Voraussetzungen über diese Ziffer abgebildet werden.

Wichtig für die tägliche Praxis ist die Abgrenzung zu den spezifischen Ultraschallleistungen. Wird neben der GOÄ 410 eine spezifische Untersuchung nach den Nummern 412 bis 418 durchgeführt, darf die GOÄ 410 für das zusätzliche Organ nicht berechnet werden. In diesem Fall greift stattdessen die Zuschlagsziffer GOÄ 420 für jedes weitere Organ.

Tipp: Die Definition, was gebührenrechtlich als eigenständiges Organ gilt, richtet sich nach den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C VI. So gelten beispielsweise die Nieren als paariges Organ gebührenrechtlich als ein Organ.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 410

Fallbeispiel 1: Sonographie der Harnblase

Ein Patient stellt sich mit Beschwerden beim Wasserlassen vor. Zur Abklärung von Restharn wird eine sonographische Untersuchung der Harnblase durchgeführt. Da für die Harnblase keine spezifische Ultraschallziffer existiert, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ 410 unter Angabe des Organs "Harnblase".

Fallbeispiel 2: Untersuchung der Milz bei Splenomegalie-Verdacht

Bei einem Patienten mit unklaren Oberbauchschmerzen besteht der Verdacht auf eine Splenomegalie. Es erfolgt eine gezielte sonographische Darstellung der Milz. Die Abrechnung erfolgt korrekt mit der GOÄ 410 unter Angabe des Organs "Milz".

Fallbeispiel 3: Kombination mit Zuschlag für transkavitäre Untersuchung

Zur Beurteilung der Prostata wird eine transrektale Sonographie durchgeführt. Abgerechnet wird die GOÄ 410 für das Organ Prostata, kombiniert mit dem Zuschlag für die transkavitäre Untersuchung nach GOÄ 403.

Häufige Fehler bei der GOÄ 410: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unvollständige Rechnungslegung. Fehlt die konkrete Organangabe auf der Liquidation, führt dies regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. Jede Abrechnung der GOÄ 410 erfordert zwingend die namentliche Nennung des untersuchten Organs.

Zudem versuchen Praxen gelegentlich, für moderne 3D- oder 4D-Ultraschalluntersuchungen die Ziffer 5733 analog heranzuziehen. Dies wird von der Rechtsprechung, unter anderem durch Urteile des Amtsgerichts Schwelm und des Amtsgerichts Fulda, konsequent abgelehnt. Die dreidimensionale Darstellung gilt rechtlich lediglich als besondere Ausführung der Ultraschalluntersuchung und ist mit der GOÄ 410 abgegolten.

Achtung: Die GOÄ 410 darf nicht neben den spezifischen Ultraschallziffern GOÄ 412 bis 418 für dasselbe Organ oder in derselben Sitzung als Erstorgan berechnet werden. Hier ist für weitere Organe zwingend die GOÄ 420 zu nutzen.

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Dokumentation der GOÄ 410: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Für eine rechtssichere Abrechnung müssen neben der Indikation auch der konkrete Untersuchungsbefund und die Beurteilung des Organs in der Patientenakte festgehalten werden. Auch die Speicherung von repräsentativen Bildbefunden ist dringend zu empfehlen.

Sollte die Untersuchung aufgrund anatomischer Besonderheiten oder mangelnder Kooperationsfähigkeit des Patienten erschwert sein, muss dieser Mehraufwand detailliert dokumentiert werden. Nur so lässt sich eine spätere Schwellenwertüberschreitung über den 2,3-fachen Satz hinaus überzeugend begründen.

Dokumentation: Sonographie Harnblase (GOÄ 410): Homogene Wandung, kein Nachweis von Konkrementen oder Raumforderungen. Restharnbestimmung negativ. Bilddokumentation auf PACS archiviert.

GOÄ 410: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelsatzes von 2,3 bis hin zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 410 möglich, wenn besondere Umstände vorliegen. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind ein erheblicher Zeitaufwand bei adipösen Patienten, starke Gasüberlagerungen im Darm oder die Durchführung einer aufwendigen 3D/4D-Diagnostik, die einen signifikanten Mehraufwand bedeutete.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 410 lässt sich hervorragend mit verschiedenen Zuschlägen kombinieren. Erlaubt ist die Nebeneinanderberechnung des Zuschlags für die transkavitäre Untersuchung nach GOÄ 403 sowie des Zuschlags für die Anwendung des Duplex-Verfahrens nach GOÄ 401. Für bis zu drei weitere untersuchte Organe in derselben Sitzung wird jeweils die GOÄ 420 hinzugerechnet.

Ziffer 410 in der neuen GOÄ

Die „Ultraschalluntersuchung eines Organs“ ist das Paradebeispiel dafür, wie die neue GOÄ pauschale Auffangziffern auflöst: An die Stelle der einen Ziffer 410 treten rund 25 organspezifische Einzelleistungen mit stark unterschiedlichen Bewertungen. Heute gilt einheitlich der 2,3-fache Satz von 26,82 € — künftig hängt der Betrag davon ab, was geschallt wurde:

Kopf und Hals

  • 1204 Gehirn-Parenchym oder Rückenmark, B-Mode und Farbdoppler (53,27 €)
  • 1205 Ein Auge und Augenhöhle (20,74 €)
  • 1207 Nasennebenhöhlen oder Gesichtsweichteile, je Kopfseite (18,38 €)
  • 1208 Schilddrüse (39,55 €)
  • 1211 Halsregion, je Seite (22,95 €)
  • 1212 Organ im Kopf-Hals-Bereich, z. B. Kehlkopf oder Speicheldrüsen (21,55 €)

Brustkorb und Bauch

  • 1217 Brustdrüse, je untersuchter Brustdrüse (35,00 €)
  • 1221 Thorax (53,89 €)
  • 1223 Abdomen, einschließlich Leber, Gallenwegen und Nieren (80,00 €)
  • 1226 Intraoperative Sonographie von Abdominalorganen, einmal je Operation (45,27 €)

Becken und Urogenitaltrakt

  • 1227 Harntrakt mit Harnblase und beiden Nieren bzw. Nierentransplantat (50,14 €)
  • 1228 Weibliches Becken mit Uterus und Adnexen beider Seiten (50,00 €)
  • 1231 Skrotum, Hoden und Nebenhoden, Penis (46,57 €)
  • 1232 Prostata und Harnblase (34,76 €)
  • 1233 Perinealsonographie (34,41 €)
  • 1297 Endosonographie von Prostata, Harnröhre oder Samenblase (48,30 €)

Haut, Weichteile und Bewegungsapparat

  • 1202 Haut und Subkutis (27,38 €)
  • 1203 Lymphknoten, mehr als drei Regionen (45,09 €)
  • 1234 Bindegewebsstrukturen (Muskeln, Sehnen) unter Haut und Subkutis, je Extremität (34,92 €)
  • 1235 Muskeln und/oder Nerven, bis zu 10 Muskelgruppen — höchstens dreimal im Behandlungsfall (56,85 €)
  • 1237 Knie- oder Hüftgelenk als Funktionseinheit (39,00 €)
  • 1238 Schultergelenk als Funktionseinheit (41,39 €)
  • 1239 Ellbogen-, Sprung-, Handgelenk oder Tarsalgelenke (36,62 €)
  • 1240 Finger- oder Zehengelenke, einschließlich Synovitis-/Erosions-Scoring (39,00 €)

Sonderfälle

  • 4600 Zyklus-Monitoring bei IVF-/ICSI-Therapie oder hormoneller Stimulation — die enthaltenen Ultraschallkontrollen liefen bisher über die 410 (85,65 €)
  • 1200 Auffangposition für Organe ohne eigene Ziffer sowie für Verlaufsuntersuchungen, bis zu dreimal je Sitzung — nicht neben 1225 oder 1228 berechnungsfähig (21,00 €)

Die Konsequenz für die Praxis: Zwischen 18,38 € und 80,00 € liegt mehr als der Faktor vier — und welche Ziffer gilt, entscheidet allein die Dokumentation des untersuchten Organs. Ein Sono-Befund, der Organ und ggf. Seite nicht eindeutig benennt, verschenkt unter der neuen GOÄ bares Geld.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 410

Nein, die GOÄ 410 kann pro Sitzung nur einmal als Erstorgan berechnet werden. Für die Untersuchung weiterer Organe in derselben Sitzung muss die Ziffer GOÄ 420 als Zuschlag verwendet werden. Dies ist für bis zu drei weitere Organe zulässig.
Über die GOÄ 410 werden alle Organe sonographisch abgerechnet, für die keine spezifische Ziffer im Gebührenverzeichnis existiert. Typische Beispiele sind die Milz, die Harnblase, die Hoden oder die Gebärmutter. Das untersuchte Organ muss zwingend auf der Rechnung angegeben werden.
Nein, eine analoge Abrechnung der 3D- oder 4D-Diagnostik wird von der Rechtsprechung abgelehnt. Gerichte sehen darin lediglich eine besondere Ausführung der Ultraschalluntersuchung, die mit der GOÄ 410 abgegolten ist. Ein erhöhter Zeitaufwand kann jedoch über den Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
Nein, die GOÄ 410 darf nicht neben den spezifischen Ultraschallziffern GOÄ 412 bis 418 berechnet werden. Wird neben einer spezifischen Nieren-Sonographie ein weiteres Organ untersucht, ist für dieses weitere Organ die GOÄ 420 anstelle der GOÄ 410 anzusetzen.
Die GOÄ 410 kann mit dem Zuschlag für transkavitäre Untersuchungen (GOÄ 403) und dem Zuschlag für das Duplex-Verfahren (GOÄ 401) kombiniert werden. Zudem ist die Berechnung von bis zu drei weiteren Organen nach GOÄ 420 neben der GOÄ 410 zulässig.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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