Die Abrechnung des Schwangerschafts-Ultraschalls nach GOÄ 415 wirft oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt Ihnen Fallbeispiele, Ausschlüsse und Steigerungsfaktoren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 415
Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 415 wie folgt:
Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge – gegebenenfalls einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung –
Diese Leistung ist im Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen) unter den sonographischen Leistungen eingeordnet. Sie umfasst die systematische Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft, bei der die zeitgerechte Entwicklung des Fötus kontrolliert wird. Die Ziffer 415 deckt sowohl die biometrische Vermessung als auch die grundlegende Beurteilung der Organe ab.
GOÄ 415 in der Praxis: Screening-Richtlinien und Indikationen
Die Anwendung der GOÄ 415 orientiert sich eng an den Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Obwohl diese Richtlinien primär für gesetzlich versicherte Patientinnen gelten, prägen sie den medizinischen Standard der Mutterschaftsvorsorge in Deutschland maßgeblich. Daher wird dieses Schema auch in der Privatliquidation angewendet.
Im Verlauf einer unauffälligen Schwangerschaft sind standardmäßig drei sonografische Screening-Untersuchungen vorgesehen. Diese finden im ersten Trimenon (9. bis 12. Woche), im zweiten Trimenon (19. bis 22. Woche) und im dritten Trimenon (29. bis 32. Woche) statt. Zusätzliche Untersuchungen nach dieser Ziffer sind nur bei Vorliegen von Risikofaktoren oder auffälligen Vorbefunden indiziert.
Tipp: Für das erweiterte Ultraschall-Screening im zweiten Trimenon mit systematischer Organdiagnostik sollte nicht die GOÄ 415, sondern die analoge Ziffer 5373 herangezogen werden, sofern die entsprechende Qualifikation vorliegt.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 415
Fallbeispiel 1: Erstes Trimenon-Screening
Eine schwangere Patientin stellt sich in der 11. Schwangerschaftswoche zur ersten regulären Vorsorgeuntersuchung vor. Es erfolgt ein transabdominaler Ultraschall zur Vitalitätsprüfung, Bestimmung der Scheitel-Steiß-Länge und Ausschluss von Mehrlingen.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 415 zum Regelsatz (2,3-fach). Da keine Risiken vorliegen und die Untersuchung unkompliziert verläuft, ist eine Steigerung nicht begründet.
Fallbeispiel 2: Routine-Vorsorge bei Zwillingsschwangerschaft
In der 30. Schwangerschaftswoche wird das dritte Ultraschall-Screening bei einer bekannten Zwillingsschwangerschaft durchgeführt. Die Untersuchung beider Feten erfordert einen erheblich höheren Zeitaufwand und eine doppelte Dokumentation.
Da die GOÄ 415 als "Ein-Organ-Untersuchung" gilt, darf sie auch bei Mehrlingen nur einmal berechnet werden. Der Mehraufwand wird über einen erhöhten Steigerungsfaktor (z. B. 3,5-fach) mit der Begründung "erhöhter Zeitaufwand bei Zwillingsschwangerschaft" ausgeglichen.
Fallbeispiel 3: Zusätzlicher Ultraschall bei Risikoschwangerschaft
Bei einer Schwangeren in der 25. Woche besteht der Verdacht auf eine intrauterine Wachstumsverzögerung aufgrund eines mütterlichen Diabetes mellitus. Es wird eine zusätzliche sonografische Kontrolle der fetalen Biometrie durchgeführt.
Diese zusätzliche Untersuchung ist medizinisch begründet und kann über die GOÄ 415 abgerechnet werden. In der Dokumentation muss die Indikation (Diabetes mellitus, Verdacht auf Wachstumsretardierung) klar festgehalten werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 415: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung von ausgeschlossenen Ziffern. Die GOÄ 415 darf am selben Behandlungstag nicht mit den Ziffern 410, 412, 413, 417, 418 und 435 kombiniert werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen bei solchen Verstößen konsequent.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zur kurativen Diagnostik. Liegt ein konkreter Verdacht auf eine Fehlbildung oder Erkrankung des Fötus vor, darf die GOÄ 415 nicht herangezogen werden. Hier müssen die weiterführenden differentialdiagnostischen Ziffern (z. B. analog GOÄ A 1006) abgerechnet werden.
Achtung: Die Durchführung einer reinen Wunsch-Sonografie ohne medizinische Indikation ("Baby-TV") darf niemals als reguläre Mutterschaftsvorsorge über die GOÄ 415 abgerechnet werden. Dies stellt einen Abrechnungsfehler dar und muss als IGeL-Leistung analog vereinbart werden.
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Dokumentation der GOÄ 415: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Für jede Untersuchung nach GOÄ 415 müssen die biometrischen Daten des Fötus (wie BPD, FOD, ATD, FL) sowie die Beurteilung der Fruchtwassermenge und der Plazentalokalisation in der Patientenakte dokumentiert werden.
Auch die Einhaltung der zeitlichen Korridore gemäß den Mutterschafts-Richtlinien sollte aus der Dokumentation hervorgehen. Bei zusätzlichen Ultraschalluntersuchungen außerhalb der drei Standard-Screenings ist die medizinische Begründung (Risikofaktoren) explizit zu benennen.
Dokumentation: "Sonografie im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge (2. Screening, 20+3 SSW). Fötus in Schädellage, zeitgerechte Entwicklung. BPD: 48mm, FL: 32mm. Fruchtwassermenge unauffällig, Plazenta Hinterwand. Keine Auffälligkeiten der Organentwicklung erkennbar."
GOÄ 415: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ 415 liegt beim 2,3-fachen Satz (40,23 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 3,5 (61,21 €) ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte mütterliche Adipositas, ungünstige Kindslagen, starke Kindsbewegungen oder das Vorliegen einer Mehrlingsschwangerschaft.
Typische Ziffernkombinationen
Erlaubt und medizinisch oft sinnvoll ist die Kombination der GOÄ 415 mit der transkavitären Sonografie nach GOÄ 403 (z. B. zur Zervixlängenmessung). Auch die Untersuchung weiterer mütterlicher Organe (z. B. der Nieren bei Verdacht auf Harnstau) kann nach GOÄ 420 zusätzlich berechnet werden. Doppler-sonografische Untersuchungen des fetomaternalen Gefäßsystems sind bei entsprechender Indikation ebenfalls neben der Vorsorge-Sonografie ansetzbar.
Ziffer 415 in der neuen GOÄ
Ziffer 415 (Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge – gegebenenfalls einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung –, bisher beim 2,3-fachen Satz: 40,23 €) wird in der neuen GOÄ je nach Indikation und Methode unterschiedlichen Leistungen zugeordnet:
- 1321 „Gezielte sonographische Untersuchung im Rahmen des First-Trimester-Screenings, ggf. einschließlich Bilddokumentation, je Sitzung und untersuchtem Fetus“ (50,68 €, je Sitzung und untersuchtem Fetus) — bei: First-Trimester-Screening
- 1318 „Sonographische Untersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge mittels B-Mode- (2D-real-time) Verfahren, ggf. einschließlich -Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung -CW-Doppler - partieller Mitdarstellung von benachbarten Organen und Strukturen der Mutter, je untersuchtem Fetus“ (52,64 €, je untersuchtem Fetus)
Je nach Konstellation sind 50,68 € bis 52,64 € abrechenbar — die genaue Indikation und Dokumentation entscheiden.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 415
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