GOÄ 413: Hüftsonographie beim Säugling rechtssicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 413
Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
Punktzahl 280  
Einfachsatz 16,32 € 1,0x
Regelhöchstsatz 37,54 € 2,3x
Höchstsatz 57,12 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Hüftsonographie nach GOÄ 413 ist Standard im Säuglingsalter. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer fehlerfrei abrechnen und Fallstricke vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 413

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 413 wie folgt:

Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr

Diese sonographische Leistung ist mit 280 Punkten bewertet. Sie stellt eine nichtgebietsbezogene Sonderleistung dar und ist im Abschnitt C.VI. der GOÄ verortet. Die Untersuchung umfasst die Beurteilung beider Hüftgelenke, was bedeutet, dass die beidseitige Durchführung bereits mit der einmaligen Berechnung abgegolten ist.

Die Leistung dient primär dem Hüftscreening zur frühzeitigen Erkennung von Fehlstellungen wie der Hüftgelenkdysplasie oder Hüftgelenkluxation. Da die frühzeitige Therapie entscheidend für den Heilungsverlauf ist, kommt dieser Ziffer eine hohe präventive Bedeutung zu.

GOÄ 413 in der Praxis: Hüftdysplasie-Screening im Säuglingsalter

Die Ultraschalluntersuchung der Säuglingshüfte gehört zu den Standarduntersuchungen in der Pädiatrie und Orthopädie. Typischerweise erfolgt das Screening im Rahmen der U3-Vorsorgeuntersuchung zwischen der 4. und 5. Lebenswoche. Bei Risikofaktoren wie einer familiären Belastung oder Beckenendlage wird die Untersuchung oft schon früher durchgeführt.

Neben dem primären Screening ist die GOÄ 413 auch für Verlaufskontrollen bei bereits diagnostizierten Hüftreifungsstörungen indiziert. Dies gilt beispielsweise während einer laufenden Spreizhosenbehandlung, um den Therapieerfolg engmaschig zu überwachen. Die Ziffer kann bis zum vollendeten 2. Lebensjahr für jede medizinisch notwendige Sitzung herangezogen werden.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei Risikokindern die Indikation für eine frühzeitige Sonographie vor der U3 präzise dokumentiert wird, um Erstattungsproblemen vorzubeugen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 413

Fallbeispiel 1: Standard-Hüftscreening im Rahmen der U3

Ein 5 Wochen alter Säugling wird zur regulären U3-Vorsorgeuntersuchung vorgestellt. Im Rahmen dieser Vorstellung erfolgt die sonographische Untersuchung beider Hüftgelenke zur Beurteilung der Hüftreife.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 413 zum Regelsatz (2,3-fach). Da es sich um das standardmäßige Screening handelt, sind keine erschwerenden Faktoren gegeben. Die Untersuchung beider Hüften ist mit der einmaligen Ziffer 413 abgegolten.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei Hüftdysplasie

Bei einem 12 Wochen alten Säugling mit einer bekannten Hüftdysplasie wird eine sonographische Kontrolluntersuchung durchgeführt. Die Untersuchung dient der Überprüfung, ob sich die Hüftpfanne unter der eingeleiteten Therapie ausreichend nachgereift zeigt.

Auch für diese Kontrolluntersuchung wird die GOÄ-Ziffer 413 berechnet. Der Umstand, dass es sich um eine Verlaufskontrolle und nicht um das Erstscreening handelt, ändert nichts an der Berechnungsfähigkeit der Ziffer.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Untersuchung bei unruhigem Kleinkind

Ein 18 Monate altes Kleinkind mit Verdacht auf einen transienten Hüftschnupfen soll sonographisch untersucht werden. Das Kind zeigt sich extrem unruhig und wehrt die Untersuchung stark ab, was die Fixierung und die korrekte Schnitteinstellung erheblich erschwert.

Die Untersuchung wird nach GOÄ 413 durchgeführt. Aufgrund des erheblichen Mehraufwands durch die mangelnde Kooperation des Kindes wird die Ziffer mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5-fach abgerechnet. Die Begründung wird detailliert in der Rechnung vermerkt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 413: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die doppelte Berechnung der GOÄ 413 für die linke und die rechte Hüfte. Die Leistungsbeschreibung stellt klar, dass die Untersuchung der Hüftgelenke (Plural) abgegolten ist. Eine beidseitige Abrechnung führt unweigerlich zur Kürzung durch die privaten Krankenversicherungen.

Zudem müssen die strikten Ausschlussziffern beachtet werden. Die GOÄ 413 darf in derselben Sitzung nicht neben den Ziffern 410, 412, 415, 417, 418 oder 435 abgerechnet werden. Werden diese Ziffern dennoch kombiniert, streichen Prüfstellen die nachrangigen Leistungen.

Achtung: Die Altersgrenze ist absolut. Nach dem vollendeten 2. Lebensjahr darf die GOÄ 413 nicht mehr herangezogen werden. Für ältere Kinder muss bei einer Hüftsonographie auf die GOÄ-Ziffer 410 ausgewichen werden.

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Dokumentation der GOÄ 413: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. Für eine rechtssichere Abrechnung der GOÄ 413 müssen die erhobenen Messwerte und die Klassifikation zwingend in der Patientenakte festgehalten werden. Dazu gehören insbesondere die Winkelwerte sowie die daraus resultierende Hüfttypen-Klassifikation nach Graf.

Zusätzlich sollten die Bilddokumente mit den korrekten anatomischen Schnittebenen im Archivsystem des Ultraschallgeräts oder der Praxissoftware dauerhaft gespeichert werden. Fehlen diese Nachweise, kann die Erstattung im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung rückwirkend versagt werden.

Dokumentation: Hüftsono beidseits nach Graf. Re. Hüfte: Alpha 62 Grad, Beta 51 Grad (Typ Ia). Li. Hüfte: Alpha 61 Grad, Beta 53 Grad (Typ Ia). Keine Luxationszeichen. Bilddokumentation im PACS gespeichert.

GOÄ 413: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ 413 liegt beim 2,3-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 3,5-fach ist bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Typische Begründungen sind eine extreme Unruhe des Säuglings, erhebliche anatomische Deformitäten oder eine erschwerte Lagerung bei bestehenden Orthesen.

Die Begründung muss auf der Rechnung patientenbezogen, nachvollziehbar und medizinisch fundiert formuliert sein. Allgemeine Floskeln ohne konkreten Bezug zum Patienten werden von den Kostenträgern meist nicht anerkannt.

Typische Ziffernkombinationen

Im Praxisalltag wird die GOÄ 413 häufig mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen kombiniert. Zulässig ist beispielsweise die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 26 (Untersuchung eines Säuglings) oder der GOÄ-Ziffer 4. Auch die Kombination mit Zuschlägen wie dem Kinderzuschlag ist unter Beachtung der jeweiligen Voraussetzungen möglich.

Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von anderen Ultraschallziffern der Bewegungsorgane für dieselbe Region. Planen Sie daher die Diagnostik sorgfältig, um Honorarverluste durch Ausschlüsse zu vermeiden.

Ziffer 413 in der neuen GOÄ

Die alte Ziffer 413 wird zur Nummer 1324 — „Sonographische Untersuchung beider Hüftgelenke bei einem Patienten bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, je Sitzung“ — mit festem Satz von 66,98 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 37,54 €). Abrechenbar: je Sitzung, max. 1x. Die Leistung nach Nummer 1324 ist neben der Leistung nach Nummer 1237 nicht berechnungsfähig. Die Hüftgelenksonographie im Rahmen der frühkindlichen Vorsorgeuntersuchung beziehungsweise die daraus sich ggf. ergebenden Kontrollsonographien sind ausschließlich mit der Leistung nach Nummer 1324 berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 413

Nein, die Untersuchung beider Hüftgelenke ist mit der Gebühr für die GOÄ-Ziffer 413 bereits vollständig abgegolten. Eine doppelte Abrechnung am selben Tag für die linke und rechte Hüfte ist daher nicht zulässig. Dies gilt sowohl für Erst- als auch für Kontrolluntersuchungen.
Die GOÄ-Ziffer 413 darf nicht neben den Ziffern 410, 412, 415, 417, 418 und 435 in derselben Sitzung berechnet werden. Diese Ausschlüsse betreffen vor allem andere sonographische Leistungen am selben Untersuchungstag. Achten Sie bei Kombinationsuntersuchungen genau auf diese Vorgaben.
Die GOÄ-Ziffer 413 ist ausschließlich für Säuglinge und Kleinkinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr berechenbar. Ab dem dritten Lebensjahr müssen für sonographische Untersuchungen der Bewegungsorgane andere Ziffern wie die GOÄ 410 herangezogen werden. Das Alter des Patienten ist somit ein striktes Ausschlusskriterium.
Ja, die GOÄ-Ziffer 413 kann sowohl für die Erstuntersuchung als auch für notwendige Kontrolluntersuchungen berechnet werden. Es ist für die Abrechnung unerheblich, wie oft die Untersuchung im Behandlungsverlauf wiederholt werden muss, solange die medizinische Notwendigkeit gegeben ist. Jede Sitzung wird eigenständig abgerechnet.
Eine Steigerung über den Regelsatz von 2,3-fach hinaus ist bei erschwerten Untersuchungsbedingungen wie starker Unruhe des Säuglings oder ausgeprägten anatomischen Fehlstellungen möglich. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dokumentiert werden. Typische Begründungen umfassen einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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