Alles zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 435 für die intensivmedizinische Behandlung: Voraussetzungen, Ausschlussziffern, Steigerungssätze und Praxisbeispiele.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 435
Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal- und Geräteausstattung – einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist –, bis zu 24 Stunden Dauer
Die GOÄ-Ziffer 435 fungiert als eine weitreichende Komplexgebühr für die intensivmedizinische Versorgung im stationären Bereich. Sie deckt die gesamte ärztliche Tätigkeit für die Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer Intensivstation für einen Zeitraum von bis zu 24 Stunden ab. Mit dieser Gebühr sind grundsätzlich alle sachlich zusammenhängenden ärztlichen Leistungen abgegolten, sofern sie nicht explizit von den Ausschlussbestimmungen ausgenommen sind.
Der Leistungsinhalt umfasst explizit auch die kontinuierliche Überwachung der Vitalfunktionen sowie die Behandlung der zugrundeliegenden Erkrankung. Da es sich um eine Zeitgebühr handelt, wird die Leistung pro angefangene 24 Stunden berechnet. Teilleistungen sind auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie von verschiedenen Ärzten der Liquidationseinheit erbracht werden.
GOÄ 435 in der Praxis: Voraussetzungen und Indikationen
Die Abrechnung der GOÄ 435 setzt zwingend voraus, dass die Behandlung auf einer speziell eingerichteten, gesonderten Betteneinheit mit spezieller Personal- und Geräteausstattung erfolgt. Dies ist typischerweise eine Intensivstation (ITS) oder eine Intermediate-Care-Station (IMC). Eine Behandlung im gewöhnlichen Aufwachraum nach einer Operation rechtfertigt die Abrechnung dieser Ziffer hingegen nicht.
Klinische Indikationen für die intensivmedizinische Behandlung sind akute, lebensbedrohliche Zustände wie das akute Lungenversagen (ARDS), schwere Sepsis, kardiogener Schock oder schwere Schädel-Hirn-Traumata. Auch die engmaschige Überwachung nach großen chirurgischen Eingriffen mit instabiler Hämodynamik fällt unter dieses Spektrum. Entscheidend ist stets die Notwendigkeit einer kontinuierlichen ärztlichen Präsenz und Interventionsbereitschaft.
Tipp: Auch wenn eine Station historisch als „Wachstation“ bezeichnet wird, ist die GOÄ 435 berechnungsfähig, sofern die personellen und apparativen Mindestvoraussetzungen einer Intensiv- oder IMC-Station vollumfänglich erfüllt sind.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 435
Fallbeispiel 1: Postoperative Überwachung bei Polytrauma
Ein Patient wird nach der operativen Versorgung eines schweren Polytraumas um 14:00 Uhr auf die Intensivstation verlegt. Die intensivmedizinische Überwachung und Behandlung erfolgt kontinuierlich bis zur Verlegung auf die Normalstation am Folgetag um 11:00 Uhr. Dies entspricht einer Behandlungsdauer von 21 Stunden.
Begründung und Abrechnung: Da die Behandlungsdauer unter 24 Stunden liegt, ist die GOÄ 435 genau einmal berechnungsfähig. Die kontinuierliche Überwachung der Vitalparameter und die medikamentöse Stabilisierung sind mit der Ziffer abgegolten.
Fallbeispiel 2: Längere Intensivbehandlung bei schwerer Sepsis
Ein Patient mit uroseptischem Schock wird am ersten Tag um 11:00 Uhr auf der Intensivstation aufgenommen. Die Stabilisierung und Beatmung erfordern eine kontinuierliche Intensivtherapie bis zum dritten Tag um 12:00 Uhr, an dem der Patient stabilisiert verlegt werden kann.
Begründung und Abrechnung: Die Gesamtzeit beträgt 49 Stunden. Da die GOÄ 435 je angefangene 24 Stunden berechnet wird, kann die Ziffer in diesem Fall insgesamt dreimal liquidiert werden (1. Intervall: 11:00 bis 11:00 Uhr an Tag 2, 2. Intervall: 11:00 bis 11:00 Uhr an Tag 3, 3. Intervall: 11:00 bis 12:00 Uhr an Tag 3).
Fallbeispiel 3: Intensivbehandlung mit operativer Unterbrechung
Ein intensivpflichtiger Patient muss aufgrund einer akuten Nachblutung für eine zweistündige Notoperation in den Operationssaal transportiert werden. Nach der Operation wird die Intensivbehandlung auf der Station fortgesetzt.
Begründung und Abrechnung: Der Zeitraum der Operation unterbricht die Intensivbehandlung im Sinne der GOÄ 435. Die während der OP erbrachten chirurgischen und anästhesiologischen Leistungen unterliegen in dieser Zeitspanne nicht den strengen Ausschlussbestimmungen der GOÄ 435 und können separat berechnet werden. Die Stunden vor und nach der OP werden für die 24-Stunden-Frist der GOÄ 435 zusammengerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 435: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von ausgeschlossenen Leistungen. Private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob neben der GOÄ 435 Ziffern wie die GOÄ 56 (Verweilen) oder Beratungsgebühren (Ziffern 1 bis 3) abgerechnet wurden. Diese sind für die gesamte Dauer der Intensivbehandlung strikt ausgeschlossen.
Ebenso darf die GOÄ 435 nicht für die reine Überwachung im postoperativen Aufwachraum herangezogen werden. Hierfür fehlen in der Regel die strukturellen Voraussetzungen einer echten Intensivstation. Ein weiterer Streitpunkt ist die konsiliarische Erörterung nach GOÄ 60: Diese darf nur vom hinzugezogenen Konsiliararzt berechnet werden, nicht jedoch vom primär behandelnden Intensivmediziner.
Achtung: Die Ausschlusswirkung der GOÄ 435 erstreckt sich auch auf Analogbewertungen. Wird eine ausgeschlossene Ziffer analog herangezogen, erbt sie den Ausschluss und darf ebenfalls nicht neben der GOÄ 435 berechnet werden.
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Dokumentation der GOÄ 435: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genauen Uhrzeiten von Aufnahme und Verlegung bzw. Entlassung minutengenau festgehalten werden. Nur so lässt sich die Anzahl der berechneten 24-Stunden-Intervalle plausibel belegen.
Zudem sollten alle intensivmedizinischen Maßnahmen wie das Monitoring der Vitalparameter, Beatmungseinstellungen, Katecholamintherapien und kontinuierliche Bilanzierungen detailliert dokumentiert werden. Auch eventuelle Unterbrechungen der Intensivpflege (z. B. für diagnostische oder operative Eingriffe außerhalb der Station) müssen mit exakten Zeitangaben erfasst werden.
Dokumentationsbeispiel: "Aufnahme auf ITS am 14.10. um 08:15 Uhr bei akutem respiratorischem Versagen. Kontinuierliches hämodynamisches Monitoring, invasive Beatmung, Anlage ZVK. Verlegung auf Normalstation am 15.10. um 10:30 Uhr. Gesamtzeit ITS-Behandlung: 26 Stunden und 15 Minuten (Abrechnung: 2x GOÄ 435)."
GOÄ 435: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Bei besonders komplexen Krankheitsverläufen kann der Schwellenwert von 2,3fach überschritten und bis zum Höchstsatz von 3,5fach gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine extreme kardiopulmonale Instabilität, die Notwendigkeit multipler Organersatzverfahren (z. B. Dialyse und Beatmung parallel) oder ein extrem hoher zeitlicher Betreuungsaufwand bei akutem Delir. Die Begründung muss patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Obwohl der Ausschlusskatalog der GOÄ 435 sehr umfangreich ist, gibt es wichtige Leistungen, die neben der Komplexgebühr berechnet werden dürfen. Hierzu gehören operative Eingriffe (Kapitel H bis L), radiologische Diagnostik (Kapitel O) sowie spezielle kardiologische oder neurologische Untersuchungen, sofern sie nicht explizit ausgeschlossen sind. Für Laboruntersuchungen auf der Intensivstation ist zudem die GOÄ 437 als eigenständige Gebühr für die Labor-Überwachung vorgesehen.
Ziffer 435 in der neuen GOÄ
Die stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung läuft in der neuen GOÄ grundsätzlich weiter unter Nummer 1107 „Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten auf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit spezieller Personal- und Geräteausstattung, ggf. einschließlich eines invasiven Kreislaufmonitorings mittels eines arteriellen Katheters, Dauer bis zu 24 Stunden" — Festpreis 120,00 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 120,66 €), je angefangene 24 Stunden. Der Preis bleibt nahezu gleich. Inhaltlich ändert sich die Systematik erheblich: Die alte Ziffer 435 schloss eine Vielzahl von Zusatzleistungen pauschal ein; die neue Nummer 1107 ist der Basiskomplex, für den der Entwurf eigene Zuschläge für spezifische intensivmedizinische Zusatzleistungen vorsieht.
Für Patienten auf einer Stroke Unit mit basalem Neuromonitoring gilt stattdessen Nummer 4350 „Basales Neuromonitoring zur kontinuierlichen Behandlung und Überwachung auf der Stroke Unit, einschließlich wiederholtem syndromspezifischen Scoring, Messung von Blutdruck, EKG und Temperatur, ggf. einschließlich Pulsoxymetrie, EEG, evozierter Potentiale, über mindestens 12 Stunden Dauer" — Festpreis 142,35 €, einmal je Kalendertag berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 435
Was hat nicht gestimmt?